Pflege - Patientenrecht & Gesundheitswesen
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Im Zusammenhang mit einer stationären
Krankenhausbehandlung von Kindern können einzelne pflegerische Aufgaben bei der
„Mitaufnahme einer Begleitperson" auf diese zur Wahrnehmung ganz oder
teilweise übertragen werden
Es ist allgemein üblich und aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden,
daß im Zusammenhang mit einer stationären Krankenhausbehandlung von Kindern
einzelne pflegerische Aufgaben bei der „Mitaufnahme einer Begleitperson"
auf diese zur Wahrnehmung ganz oder teilweise übertragen werden. Die Übernahme
solcher Aufgaben ist oft der Beweggrund für die Mitaufnahme. Es stellen sich
bei der pflegerischen Betreuung von Kindern gleichwohl immer wieder
Rechtsfragen; Pflegende sind nicht selten verunsichert und fürchten eine
Haftung für Unachtsamkeiten oder gar Fehlern der Begleitpersonen. Es hat daher
in der Vergangenheit immer wieder Anfragen gegeben, wie man sich verhalten
solle.
Dazu läßt sich allgemein sagen:
- Die Entscheidung darüber, welche Tätigkeiten auf Begleitpersonen
übertragen werden können, bestimmt sich nach dem wohlverstandenen
Interesse des (kleinen) Patienten. Dabei muß bedacht werden, daß
einerseits den Eltern das Vertretungsrecht/Sorgerecht ihres Kindes obliegt
(einschließlich der Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechts!),
andererseits dem Krankenhaus eine Garantenstellung gegenüber dem
Patienten auferlegt ist (= die Sicherheit des Patienten ist oberstes
Gesetz!). Ähnlich der Aufgabenübertragung bei der Injektionstätigkeit
kann man sagen: Je geringer die theoretische und praktische
Gefährdungsmöglichkeit des Patienten ist, desto eher darf die
Pflegekraft/der Arzt eine Verrichtung zur Durchführung einer
Begleitperson übertragen. Die Grundzüge der bei einer
Aufgabenverlagerung zu beachtenden Regeln sollten in einer entsprechenden Dienstanweisung
des Krankenhausträgers näher bestimmt werden.
- Die Person, der pflegerische Aufgaben zur Verrichtung übertragen
werden, muß zur Übernahme körperlich geeignet und zuverlässig
sein (Vorsicht ist z.B. bei Übermüdung, seelischer Überlastung,
Drogenabhängigkeit und Wochenbettpsychose angezeigt). Dabei kann es
darauf ankommen, ob die Verrichtungen auch zu Hause durchgeführt würden
und die tätig werdende Person dafür genügende Erfahrung besitzt (z.B.
Verabreichung von Mahlzeiten, Sitzwache, Baden und Wickeln eines
Säuglings nach Anleitung, Fiebermessen, Insulininjektionen, Beachtung von
Hygieneregeln). Der Aufgabenübertragung sollte eine auf den Einzelfall
abgestellte Einweisung, Aufklärung, Einübung (Hinweise auf
Gefahren und Verhalten bei Zwischenfällen!) voraufgehen. Die
Einweisung/Aufklärung sollte in einem Gespräch erfolgen und nicht durch
Elternbriefe u.ä. ersetzt werden. Schriftliche Informationen können zwar
ein Gespräch vorbereiten, sollten dieses aber auf keinen Fall ersetzen.
- Dem Übertragenden verbleiben nach einer Aufgabenübertragung Sorgfaltspflichten
(Aufsichts- und Kontrollpflichten), deren Anforderungen je nach den
Umständen des Einzelfalles unterschiedlich sind; je mehr die übertragene
Aufgabe den Charakter eines Heileingriffes besitzt, um so strenger sind
die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten (Gefahrenlage entscheidet!). So
ist es also erforderlich, daß sich eine Pflegekraft unter
Berücksichtigung des konkreten Krankheitszustandes trotz des Daseins
einer Begleitperson regelmäßig von dem Befinden des Patienten selbst
überzeugt (z.B. Infusionstherapie, deren Durchführung weitgehend der
Begleitperson übertragen wurde, Kontrolle des zu schließenden
Gitterbettes) und, wenn nötig, zur Abwendung einer Gefahr eingreift.
Die Störung der Nachtruhe einer Begleitperson (durch die
kontrollierende Nachtschwester) darf kein Grund sein, eine gebotene
SorZu Nachweiszwecken im Schadensfall dient in der Regel eine lückenlose
gründliche Dokumentation in den Krankenunterlagen; sie sollte
Auskunft geben über die Entscheidungsfindung (einschließlich
Einweisung/Aufklärung) in den vorstehenden Punkten 1 und 2 sowie über
die Beachtung der in Punkt 3 angesprochenen Sorgfaltspflichten (Aufsichts-
und Kontrollpflichten). Bedeutsam kann in einem Haftungsfall sein, daß
bei einer unvollständigen Krankendokumentation eine „Umkehr der
Beweislast" möglich ist.
- Soweit eine Begleitperson entgegen den gegebenen Anweisungen ein Kind
gefährdet, muß eingeschritten werden. Zunächst wird in aller Regel
das Pflegepersonal aktiv werden müssen (erneute Belehrungen, verstärkte
Kontrollen). Kommt eine Begleitperson den Anweisungen nicht nach, sind
die vorgesetzten Dienstkräfte (ärztlicher Dienst, pflegerischer Dienst) zu
informieren und um Entscheidung zu bitten, wie nunmehr verfahren werden
soll. Es muß m.E. in diesem Zusammenhang erwogen werden, ob die Begleitperson
nicht besser das Haus verläßt. Darüber muß aber letztlich auf „höherer
Ebene" entschieden werden. Sinnvoll erscheint, das gesamte Verfahren
der Aufnahme von Begleitpersonen, Verhalten, Folgen bei Pflichtwidrigkeiten
usw. in der wähnten Dienstanweisung genau zu beschreiben. Dann
wissen alle Beteiligten rechtzeitig, was zu tun ist.
- Für das Pflegepersonal ist es auf jeden Fall wichtig, alle getroffenen
Maßnahmen und gegebenen Hinweise (auch an vorgesetzte Dienstkräfte) zu dokumentieren.
Eine Dokumentation von Unzulänglichkeiten entbindet aber nicht von der
fortbestehenden Pflicht, Schäden von Patienten abzuwenden bzw.
sorgfältig zu arbeiten.
- Orientiert man sich an diesen Grundsätzen, wird eine Pflegekraft
wohl kaum unmittelbar zur Haftung herangezogen werden können. Zu
fragen wäre im übrigen, ob es eine Haftpflichtversicherung gibt.
Besteht sie seitens des Krankenhauses nicht, sollte eine solche
Absicherung von den Pflegekräften gefordert werden.
Literaturhinweise:
Werner Schell
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