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»Arbeits- und Arbeitsschutzrecht für die Pflegeberufe" von A bis Z«
Ein Handlexikon zum Pflegerecht für Ausbildung, Fort- und Weiterbildung, Studium bzw. Praxis.

214 Seiten. 2. Auflage 1998, ISBN 3-89495-104-4. 15,00 Euro. Brigitte Kunz Verlag, Postfach 2147, 58021 Hagen.

Arbeitsrecht und Arbeitschutz

Das Interesse am Arbeits- und Arbeitsschutzrecht ist gewachsen und verlangt nach einem aktuellen Nachschlagewerk. Die zunehmende Verrechtlichung der Medizin hat beispielsweise immer mehr haftungsrechtliche Aspekte in den Vordergrund der Berufsarbeit gerückt. Patienten nehmen die Ergebnisse einer (erfolglosen) Behandlung und Pflege nicht mehr als schicksalhaft bedingt hin, sie drängen in zunehmendem Maße auf Schadensersatz und lassen vermeintliche Behandlungs- und Pflegefehler überprüfen. Es gilt für die Pflegenden, sich mit den einschlägigen Rechtsregeln vertraut zu machen und das eigene Verhalten daran auszurichten. Hier hilft das Buch "Arbeits- und Arbeitsschutzrecht für die Pflegeberufe von A bis Z" weiter; es ist nützlich und wichtig! Das Buch ist für Ausbildung, Fort- und Weiterbildung, Studium bzw. Praxis konzipiert und umfaßt sämtliche rechtliche Grundinformationen zum Arbeits- und Arbeitsschutzrecht einschließlich der dazu erforderlichen Hinweise zum Pflege- und Sozialrecht. Es präsentiert sich in seiner 2. Auflage vollständig überarbeitet und beträchtlich ausgeweitet (Rechtsstand: Anfang März 1998). Für die Textausweitung spielte insbesondere eine Rolle, daß verschiedene Themen eine vertiefende Darstellung erforderten. Insgesamt werden 466 Begriffe verständlich erläutert. 66 Übersichten und Tabellen veranschaulichen den Text. Zahlreiche aktuelle Gerichtsentscheidungen werden vorgestellt. Weitere 290 Schlüsselwörter verweisen auf die erläuterten Begriffe. Ausführlich erläutert werden zum Beispiel folgende Begriffe: Abmahnung, Arbeitsbefreiung, Arbeitsvertrag, Arbeitszeit, Arbeitszeugnis, Delegation, Dienstpflicht, Direktionsrecht, Einstellungsverfahren, Fragerecht des Arbeitgebers, Fürsorgepflicht, Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, Haftung (innerbetrieblicher Schadensausgleich), Koalitionsfreiheit, Kündigung, Kündigungsschutz, Mobbing, Mutterschutzgesetz, Personalakten, Pfändungen, Pflegekammern, Pflichtwidrigkeiten (im Spiegel der Rechtsprechung), Probearbeitsverhältnis, Remonstrationspflicht, Rückforderung überzahlten Arbeitsentgelts, Ruhepausen, Schweigepflicht, Sozialversicherung, Tarifauseinandersetzungen, Teilzeitarbeit, Treuepflicht, Überlastungsanzeige, Umsetzung, Unfallverhütungsvorschriften, Vergütungspflicht, Vorbehaltene Tätigkeiten, Weiterbildung und Zuverlässigkeit.

Zur Veranschaulichung einige Auszüge aus dem Buch:

Abmahnung
ist die (schriftliche) Mißbilligung von -> Pflichtwidrigkeiten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Abmahnungsberechtigt sind alle Mitarbeiter, die befugt sind, verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen.
Die Abmahnung hat folgende Funktionen: - Der Arbeitnehmer wird einmal auf seine Pflichtwidrigkeiten hingewiesen (= Hinweisfunktion). - Es werden Rechtsfolgen für die Zukunft bei Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens angedroht (= Androhungsfunktion). - Der Vorgang wird dokumentiert (= Dokumentationsfunktion). Die Abmahnung unterscheidet sich von der bloßen -> Ermahnung (Rüge).

Patientenrechte
sind Teil des Arzt- und Pflegerechts und bestimmen die Beziehungen zwischen den Patienten und den verschiedenen -> Gesundheitsberufen (siehe Schell, W.: Patientenrechte für die Angehörigen der Pflegeberufe von A bis Z. Kunz Verlag, Hagen 1993). Patientenrechte leiten sich v.a. ab von dem im GG verankerten Schutz der Menschenwürde und des darauf beruhenden -> Selbstbestimmungsrechts. Patientenrechte sind zum großen Teil die Berufspflichten der im Rahmen der Krankenbehandlung tätig werdenden Personen (-> Aufklärungspflicht und -> Schweigepflicht). Die mangelnde Beachtung der Patientenrechte kann zu -> iatrogenen Schäden führen. Zur Durchsetzung der Patientenrechte und zur Verfolgung von Haftungsansprüchen können die auf dem Gebiet der Patientenberatung tätigen Institutionen, aber auch die Gerichte, um Hilfe gebeten werden. -> Gutachter- und Schlichtungsstellen, -> Haftung, -> Patiententestament, -> Sterbebegleitung und -hilfe

Pflegekammern
als juristische Personen des öffentlichen Rechts (ähnlich den Ärztekammern), denen die -> Pflegeberufe als Mitglieder angehören, bestehen in Deutschland nicht. Ihre Einrichtung wird aber gefordert bzw. diskutiert. Es besteht eine Nationale Konferenz zur Einrichtung von Pflegekammern, c/o -> Deutscher Pflegeverband (DPV).

Das Buch wurde mittlerweile in zahlreichen Besprechungen vorgestellt:
Vgl. z.B. Zeitschrift "radiologie assistent" 1/1998 (S. 2); Zeitschrift "Podologie", 4/1998 (S. 6); Zeitschrift "Krankenpflege/Journal", 6/1998 (S. 251/252); "Deutsche Behinderten-Zeitschrift", 4/1998 (S. 40 und 46); Zeitschrift "Heilberufe" u.a. 9/1998 (S. 62); Zeitschrift "Kinderkrankenschwester", 9/1998 (S. 408). Hervorgehoben wurde immer wieder die Vielfalt der Erläuterungen. Immerhin werden 466 Begriffe verständlich erläutert!