Pflege - Patientenrecht & Gesundheitswesen
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»Arbeits- und
Arbeitsschutzrecht für die Pflegeberufe" von A bis Z«
Ein Handlexikon zum Pflegerecht für Ausbildung, Fort- und Weiterbildung, Studium bzw.
Praxis.
214 Seiten. 2. Auflage 1998, ISBN 3-89495-104-4. 15,00 Euro. Brigitte Kunz Verlag, Postfach
2147, 58021 Hagen.
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Das Interesse am Arbeits- und Arbeitsschutzrecht ist gewachsen und
verlangt nach einem aktuellen Nachschlagewerk. Die zunehmende Verrechtlichung der Medizin
hat beispielsweise immer mehr haftungsrechtliche Aspekte in den Vordergrund der
Berufsarbeit gerückt. Patienten nehmen die Ergebnisse einer (erfolglosen) Behandlung und
Pflege nicht mehr als schicksalhaft bedingt hin, sie drängen in zunehmendem Maße auf
Schadensersatz und lassen vermeintliche Behandlungs- und Pflegefehler überprüfen. Es
gilt für die Pflegenden, sich mit den einschlägigen Rechtsregeln vertraut zu machen und
das eigene Verhalten daran auszurichten. Hier hilft das Buch "Arbeits- und
Arbeitsschutzrecht für die Pflegeberufe von A bis Z" weiter; es ist nützlich und
wichtig! Das Buch ist für Ausbildung, Fort- und Weiterbildung, Studium bzw. Praxis
konzipiert und umfaßt sämtliche rechtliche Grundinformationen zum Arbeits- und
Arbeitsschutzrecht einschließlich der dazu erforderlichen Hinweise zum Pflege- und
Sozialrecht. Es präsentiert sich in seiner 2. Auflage vollständig überarbeitet und
beträchtlich ausgeweitet (Rechtsstand: Anfang März 1998). Für die Textausweitung
spielte insbesondere eine Rolle, daß verschiedene Themen eine vertiefende Darstellung
erforderten. Insgesamt werden 466 Begriffe verständlich erläutert. 66 Übersichten und
Tabellen veranschaulichen den Text. Zahlreiche aktuelle Gerichtsentscheidungen werden
vorgestellt. Weitere 290 Schlüsselwörter verweisen auf die erläuterten Begriffe.
Ausführlich erläutert werden zum Beispiel folgende Begriffe: Abmahnung,
Arbeitsbefreiung, Arbeitsvertrag, Arbeitszeit, Arbeitszeugnis, Delegation, Dienstpflicht,
Direktionsrecht, Einstellungsverfahren, Fragerecht des Arbeitgebers, Fürsorgepflicht,
Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, Haftung (innerbetrieblicher Schadensausgleich),
Koalitionsfreiheit, Kündigung, Kündigungsschutz, Mobbing, Mutterschutzgesetz,
Personalakten, Pfändungen, Pflegekammern, Pflichtwidrigkeiten (im Spiegel der
Rechtsprechung), Probearbeitsverhältnis, Remonstrationspflicht, Rückforderung
überzahlten Arbeitsentgelts, Ruhepausen, Schweigepflicht, Sozialversicherung,
Tarifauseinandersetzungen, Teilzeitarbeit, Treuepflicht, Überlastungsanzeige, Umsetzung,
Unfallverhütungsvorschriften, Vergütungspflicht, Vorbehaltene Tätigkeiten,
Weiterbildung und Zuverlässigkeit.
Zur Veranschaulichung einige Auszüge aus dem Buch:
Abmahnung
ist die (schriftliche) Mißbilligung von -> Pflichtwidrigkeiten des Arbeitnehmers durch
den Arbeitgeber. Abmahnungsberechtigt sind alle Mitarbeiter, die befugt sind, verbindliche
Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der arbeitsvertraglich
geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen.
Die Abmahnung hat folgende Funktionen: - Der Arbeitnehmer wird einmal auf seine
Pflichtwidrigkeiten hingewiesen (= Hinweisfunktion). - Es werden Rechtsfolgen für die
Zukunft bei Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens angedroht (= Androhungsfunktion). -
Der Vorgang wird dokumentiert (= Dokumentationsfunktion). Die Abmahnung unterscheidet sich
von der bloßen -> Ermahnung (Rüge).
Patientenrechte
sind Teil des Arzt- und Pflegerechts und bestimmen die Beziehungen zwischen den Patienten
und den verschiedenen -> Gesundheitsberufen (siehe Schell, W.: Patientenrechte für die
Angehörigen der Pflegeberufe von A bis Z. Kunz Verlag, Hagen 1993). Patientenrechte
leiten sich v.a. ab von dem im GG verankerten Schutz der Menschenwürde und des darauf
beruhenden -> Selbstbestimmungsrechts. Patientenrechte sind zum großen Teil die
Berufspflichten der im Rahmen der Krankenbehandlung tätig werdenden Personen (->
Aufklärungspflicht und -> Schweigepflicht). Die mangelnde Beachtung der
Patientenrechte kann zu -> iatrogenen Schäden führen. Zur Durchsetzung der
Patientenrechte und zur Verfolgung von Haftungsansprüchen können die auf dem Gebiet der
Patientenberatung tätigen Institutionen, aber auch die Gerichte, um Hilfe gebeten werden.
-> Gutachter- und Schlichtungsstellen, -> Haftung, -> Patiententestament, ->
Sterbebegleitung und -hilfe
Pflegekammern
als juristische Personen des öffentlichen Rechts (ähnlich den Ärztekammern), denen die
-> Pflegeberufe als Mitglieder angehören, bestehen in Deutschland nicht. Ihre
Einrichtung wird aber gefordert bzw. diskutiert. Es besteht eine Nationale Konferenz zur
Einrichtung von Pflegekammern, c/o -> Deutscher Pflegeverband (DPV).
Das Buch wurde mittlerweile in zahlreichen Besprechungen
vorgestellt:
Vgl. z.B. Zeitschrift "radiologie assistent" 1/1998 (S. 2); Zeitschrift
"Podologie", 4/1998 (S. 6); Zeitschrift "Krankenpflege/Journal",
6/1998 (S. 251/252); "Deutsche Behinderten-Zeitschrift", 4/1998 (S. 40 und 46);
Zeitschrift "Heilberufe" u.a. 9/1998 (S. 62); Zeitschrift
"Kinderkrankenschwester", 9/1998 (S. 408). Hervorgehoben wurde immer wieder die
Vielfalt der Erläuterungen. Immerhin werden 466 Begriffe verständlich erläutert!
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