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Infusion - Arztsache?
Die Delegation ärztlicher Aufgaben auf das Pflegepersonal (bzw. sonstiges
nichtärztliches Personal) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und seit
vielen Jahren hinsichtlich der sich insoweit ergebenden rechtlichen Aspekte, insbesondere
wegen möglicher haftungsrechtlicher, strafrechtlicher und arbeitsrechtlicher
Verantwortlichkeiten, lebhaft umstritten. Zahlreiche Veröffentlichungen in der Fachpresse
geben davon Zeugnis.
Ganz konkret wurde jetzt das Thema in einem Krankenhaus, in dem über die
Delegation der Infusionstätigkeit Uneinigkeit bestand. Hierzu wurde in einer Zuschrift
folgender Sachverhalt vorgetragen:
In unserem Haus findet zur Zeit eine Auseinandersetzung zwischen den Ärzten und dem
Pflegepersonal statt. Es dreht sich darum, wer befugt ist, Infusionen zu applizieren, bzw.
ob man sich als examinierte Pflegekraft der Anordnung, eine Infusion selbständig
anzuhängen, widersetzen kann.
Gründe des Pflegepersonals, diese Tätigkeit abzulehnen: 1. Zeitaufwand, 2. ärztliche,
nicht pflegerische Tätigkeit, 3. man will nicht für Komplikationen (z.B. bei
antibiotischen Kurzinfusionen) verantwortlich sein.
Argumente der Ärzte: 1. Möglichkeit der Delegation besteht, 2. die Applikation einer
Infusion kann bei einer examinierten Pflegekraft als gekonnt vorausgesetzt werden.
Die Pflegedienstleitung hält sich bedeckt und verweist auf fehlende Regelwerke,
Vorschriften, Richtlinien etc. Solange keine Verbindlichkeiten existieren, sieht man keine
Möglichkeit, Delegationen dieser Art zu unterbinden.
Daran anknüpfend wurde folgende Frage gestellt: Ist dem so bzw. gibt es zu diesem
Thema interessante Urteile, die als Argumentationshilfe herangezogen werden könnten?
Hierzu ergibt sich kurz gefasst folgende Einschätzung:
Vorweg: Natürlich ist die Infusionstätigkeit grundsätzlich Arztsache!
Das ergibt sich u.a. aus der vielfach zitierten Stellungnahme der Bundesärztekammer vom
16.02.1974.-1-
Aber es geht ja im Kern um die Frage, ob diese ärztliche Tätigkeit auf nichtärztliches
Personal delegiert werden darf. Insoweit gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, die
klare Grundlagen bieten. Es gibt lediglich zahlreiche Gerichtsurteile zu Einzelfällen der
Delegationspraxis, die aber auch kein Recht im eigentlichen Sinne geschaffen haben. Diese
Urteile sind fast ausschließlich zu haftungsrechtlichen Streitfällen ergangen. Das sog.
Richterrecht liefert Anhaltspunkte für zukünftiges Verhalten bei ähnlichen
Fallkonstellationen. Wenn man das so will, kann man aus Gerichtsentscheidungen viele
Argumente für die eine oder andere Beurteilung herauslesen. Ein Urteil, das zur konkreten
Fragestellung Aufhellung geben könnte, ist leider nicht verfügbar.-2-
Anhand der Delegationsgrundsätze -3- ergibt
sich, dass, ganz allgemein gesagt, die Infusionstätigkeit (mit Einschränkungen) eine
delegationsfähige Verrichtung ist. Dies bedeutet aber, dass nur dasjenige Personal mit
dieser Tätigkeit betraut werden darf, das über die entsprechenden Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügt. Wer in dieser Weise befähigt ist, kann auch sorgfältig arbeiten
(§§ 276, 278 BGB). Bei in der Anästhesie und Intensivpflege ausgebildetem Personal wird
man ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten grundsätzlich unterstellen dürfen -4-. Im übrigen bedarf es immer einer
Einschätzung im Einzelfall (z.B. wer soll was, wann, bei welchem Patienten, mit welcher
Befähigung erledigen?). Bei der Infusionstätigkeit ist auf jeden Fall immer die konkrete
Gefahrenlage zu bedenken!!! Thomas Molkentin geht in seinem Aufsatz "Nicht alle
Arzt-Tätigkeiten sind delegierbar" -5-
auch davon aus, dass die Infusionstätigkeit im Einzelfall delegationsfähig ist. Die
bloße Befürchtung, für ein fehlerhaftes Handeln bei der Durchführung einer
übertragenen Tätigkeit haftbar gemacht zu werden, ist für sich kein Grund, solche
Aufgaben nicht zu übernehmen. Zivilrechtlich haftbar ist das Personal in aller Regel nur
bei grober Fahrlässigkeit, und insoweit ist auch eine Absicherung durch eine
Berufshaftpflichtversicherung möglich.-6-
Bei der Handhabung der Delegation von ärztlichen Tätigkeiten auf das nichtärztliche
Personal (z.B. Pflegepersonal) sind vielfältige Möglichkeiten vorstellbar. Eine andere
Frage ist aber, ob ein Arbeitgeber (eine Betriebsleitung) es zulässt, dass von diesen
Möglichkeiten umfassend Gebrauch gemacht wird. Pflegedienstleitungen müssen sich unter
Umständen fragen lassen, wieso sie eine weitreichende Delegation von Aufgaben zulassen,
wo doch sicherlich das Pflegepersonal mit anderen Aufgaben reichlich ausgelastet (oder
sogar überlastet) ist (qualitätssicherndes Arbeiten ist vermehrt angesagt!). Es geht
letztlich um einen "Kampf" zwischen ärztlicher und pflegerischer Leitung.
Offensichtlich ordnen sich Pflegedienstleitungen, aus welchen Gründen auch immer, allzu
gerne den ärztlichen Anordnungen unter. Das muss nicht so sein und sollte hier und dort
thematisiert werden. Die Zeiten, wo die Pflegenden das "Heilhilfspersonal" für
die Ärzte waren, sind doch hoffentlich bald überwunden. Diese und andere Fragen zu
klären, ist Aufgabe der betrieblichen Organisation und gehört in die Berufspolitik.
Solange die betriebliche Organisation zum Thema Delegation ärztlicher Tätigkeiten
schweigt oder problematische Praktiken nicht reguliert (und ggf. durch Dienstanweisungen
präzisiert), wird immer wieder die Frage auftauchen: "nfusion (oder so ähnlich) -
Arztsache?"
-1-
Abgedruckt in Schell, W. "Injektionsproblematik aus rechtlicher Sicht", Brigitte Kunz Verlag, Hagen 1995
-2- Von hier aus wird aber eine Veröffentlichung vorbereitet, in der zahlreiche Gerichtsentscheidungen zur Delegationsproblematik (v.a. Injektionstätigkeit)
vorgestellt werden. In dieser Zusammenstellung werden viele verschiedene Fallkonstellationen angesprochen.
-3- Vorgestellt in Schell, W. "Staatsbürgerkunde, Gesetzeskunde und Berufsrecht für
die Pflegeberufe in Frage und Antwort". Georg Thieme Verlag, Stuttgart 1998; S. 146ff.
-4- Vgl. hierzu auch ADS/DBfK "Verantwortungsbereiche der beruflich Pflegenden"; Broschüre aus 1997; zur Zeit in Überarbeitung
-5- Vgl. "Pflegezeitschrift", 3/2000, S. 196ff.
-6- Vgl. hierzu auch Schell, W. "Haftpflichtversicherungen - Schadensregulierung bei Pflichtwidrigkeiten in Behandlung und Pflege" in Zeitschrift "Krankendienst", Februar 2000, S.
42ff.
Werner Schell (12.6.2000)
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