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Ein Gesetz, das es in sich hat:
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JASchG)

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JASchG) dient (zusammen mit der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung - JASchUV -) dem Schutz von Kindern (bis 14 Jahren) und Jugendlichen (von 15 bis 18 Jahren), die aufgrund ihrer noch nicht abgeschlossenen körperlichen und geistigen Entwicklung bei der Beschäftigung im Arbeits- und Berufsleben sowie der Ausbildung besonderen Gefahren, v.a. für die Gesundheit, ausgesetzt sind.

Das JASchG gilt auch für die Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhäuser) und findet dort v.a. Anwendung im Zusammenhang mit der Ausbildung Jugendlicher (z.B. Krankenpflegeausbildung ab dem 17. Lebensjahr).

Arbeitgeberpflichten nach dem JASchG im Überblick:

Allgemeine Schutzpflichten

(§§ 8 - 21b JASchG)

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

(§§ 22 - 27 JASchG)

Sonstige Arbeitgeberpflichten

(§§ 28 - 31 JASchG)

Gesundheitliche Betreuung

(§§ 32 - 46 JASchG)

Von einigen Sonderregelungen abgesehen, ist die Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen verboten.

Weitergehende Schutzregelungen sind u.a. im JASchG wie folgt beschrieben:

  • Für die Dauer der Arbeitszeit gilt folgender Grundsatz: Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
  • Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
    1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht (gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind),
    2. an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten (einmal in der Woche),
    3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu 2 Stunden wöchentlich sind zulässig.
  • Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen nach näheren Regelungen für Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen freizustellen.
  • Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden; mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4½ - 6 Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.
  • Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf (von Sonderregelungen für bestimmte Wirtschaftsbereiche abgesehen) die Schichtzeit (Arbeitszeit und Ruhepausen) 10 Stunden nicht überschreiten.
  • Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
  • Jugendliche dürfen, damit eine ausreichende Nachtruhe gewährleistet ist, nur in der Zeit von 6 - 20 Uhr beschäftigt werden. Sonderregelungen lassen für einzelne Tätigkeiten einen anderen Einsatz zu; z.B. dürfen Jugendliche über 16 Jahren in mehrschichtigen Betrieben (z.B. Krankenhäuser) bis 23 Uhr beschäftigt werden.
  • Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.
  • Eine Beschäftigung von Jugendlichen an Samstagen bzw. Sonn- und Feiertagen ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind u.a. Jugendliche in Krankenhäusern; mindestens 2 Samstage und Sonntage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
  • Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. Dieser beträgt bei Jugendlichen unter 16 Jahren 30 Werktage, bei Jugendlichen unter 17 Jahren 27 Werktage und bei Jugendlichen unter 18 Jahren 25 Werktage.
  • Ausnahmen und Sonderregelungen: Beschäftigungsverbote können außer acht gelassen werden bei der Beschäftigung von Jugendlichen mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. Im übrigen können abweichende Regelungen in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung zugelassen werden.
  • Jugendliche dürfen v.a. nicht mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen (z.B. Betten von Patienten ohne Hilfsmittel, Tragen von Patienten) oder bei denen sie besonderen Gefahren ausgesetzt sind, beschäftigt werden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitsstätte bzw. Arbeitsplätze menschengerecht zu gestalten, für die Erhaltung von Gesundheit und Arbeitskraft der Jugendlichen zu sorgen und die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung über die Gesundheits- und Unfallgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren (= sonstige Arbeitgeberpflichten). Diese Unterweisungen sind mindestens halbjährlich zu wiederholen. Jugendliche dürfen nicht körperlich gezüchtigt werden (damit ist auch die seelische Mißhandlung durch Schikane oder Beleidigung verboten). Jugendlichen unter 16 Jahren darf man keine alkoholischen Getränke und Tabakwaren, Jugendlichen über 16 Jahren keinen Branntwein geben.

Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er

  1. innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist (= Erstuntersuchung) und
  2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

Eine erste Nachuntersuchung erfolgt spätestens 1 Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung. Nach Ablauf jedes weiteren Jahres kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen (= weitere Nachuntersuchungen).

Weitere ärztliche Untersuchungen können z.B. in Betracht kommen, wenn die dem Jugendlichen übertragenen Arbeiten Gefahren für seine Gesundheit befürchten lassen. Die ärztlichen Untersuchungen haben sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand und die körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchungen außerdem auf die Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen zu erstrecken. Die Personensorgeberechtigten sind über die wesentlichen Untersuchungsergebnisse zu informieren. Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten. Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land. Näheres regelt die JASchUV.

Der Arbeitgeber hat einen Abdruck des JASchG, die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde und eine Mitteilung über Beginn und Ende der Arbeitszeit bzw. Pausen an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Im übrigen muß er ein Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen führen. Die kollektive Vertretung der Jugendlichen im Betrieb nimmt eine Jugend- und Auszubildendenvertretung wahr.

Die vorstehende Darstellung ist entnommen dem Buch Schell, W. Arbeits- und Arbeitsschutzrecht für die Pflegeberufe von A bis Z. Brigitte Kunz Verlag, Hagen 1998.