Ein Gesetz, das es in sich hat:
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JASchG)
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JASchG) dient
(zusammen mit der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung - JASchUV -) dem
Schutz von Kindern (bis 14 Jahren) und Jugendlichen (von 15 bis 18 Jahren), die
aufgrund ihrer noch nicht abgeschlossenen körperlichen und geistigen
Entwicklung bei der Beschäftigung im Arbeits- und Berufsleben sowie der
Ausbildung besonderen Gefahren, v.a. für die Gesundheit, ausgesetzt sind.
Das JASchG gilt auch für die Einrichtungen der
Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhäuser) und findet dort v.a. Anwendung im
Zusammenhang mit der Ausbildung Jugendlicher (z.B. Krankenpflegeausbildung ab
dem 17. Lebensjahr).
Arbeitgeberpflichten nach dem JASchG im Überblick: |
Allgemeine Schutzpflichten
(§§ 8 - 21b JASchG)
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Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
(§§ 22 - 27 JASchG)
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Sonstige Arbeitgeberpflichten
(§§ 28 - 31 JASchG) |
Gesundheitliche Betreuung
(§§ 32 - 46 JASchG) |
Von einigen Sonderregelungen abgesehen, ist die
Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen verboten.
Weitergehende Schutzregelungen
sind u.a. im JASchG wie folgt beschrieben:
- Für die Dauer der Arbeitszeit gilt
folgender Grundsatz: Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden
täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt
werden.
- Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für
die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den
Jugendlichen nicht beschäftigen
- vor einem vor 9 Uhr beginnenden
Unterricht (gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch
berufsschulpflichtig sind),
- an einem Berufsschultag mit mehr als 5
Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten (einmal in der Woche),
- in Berufsschulwochen mit einem
planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens
5 Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu 2
Stunden wöchentlich sind zulässig.
- Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen nach näheren
Regelungen für Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
freizustellen.
- Jugendlichen müssen im voraus feststehende
Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden; mindestens 30 Minuten
bei einer Arbeitszeit von mehr als 4½ - 6 Stunden und 60 Minuten bei einer
Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.
- Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf (von
Sonderregelungen für bestimmte Wirtschaftsbereiche abgesehen) die Schichtzeit
(Arbeitszeit und Ruhepausen) 10 Stunden nicht überschreiten.
- Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit
dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von
mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
- Jugendliche dürfen, damit eine ausreichende
Nachtruhe gewährleistet ist, nur in der Zeit von 6 - 20 Uhr
beschäftigt werden. Sonderregelungen lassen für einzelne
Tätigkeiten einen anderen Einsatz zu; z.B. dürfen Jugendliche über 16
Jahren in mehrschichtigen Betrieben (z.B. Krankenhäuser) bis 23 Uhr
beschäftigt werden.
- Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der
Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen
nach Möglichkeit aufeinander folgen.
- Eine Beschäftigung von Jugendlichen an
Samstagen bzw. Sonn- und Feiertagen ist nicht zulässig. Ausgenommen
hiervon sind u.a. Jugendliche in Krankenhäusern; mindestens 2
Samstage und Sonntage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
- Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes
Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. Dieser
beträgt bei Jugendlichen unter 16 Jahren 30 Werktage, bei Jugendlichen
unter 17 Jahren 27 Werktage und bei Jugendlichen unter 18 Jahren 25
Werktage.
- Ausnahmen und Sonderregelungen: Beschäftigungsverbote
können außer acht gelassen werden bei der Beschäftigung von Jugendlichen
mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit
erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. Im übrigen können
abweichende Regelungen in einem Tarifvertrag oder in einer
Betriebsvereinbarung zugelassen werden.
- Jugendliche dürfen v.a. nicht mit
Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit
übersteigen (z.B. Betten von Patienten ohne Hilfsmittel, Tragen von
Patienten) oder bei denen sie besonderen Gefahren ausgesetzt sind,
beschäftigt werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
Arbeitsstätte bzw. Arbeitsplätze menschengerecht zu gestalten, für die
Erhaltung von Gesundheit und Arbeitskraft der Jugendlichen zu sorgen und die
Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung über die Gesundheits- und
Unfallgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über
die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren (= sonstige
Arbeitgeberpflichten). Diese Unterweisungen sind mindestens halbjährlich
zu wiederholen. Jugendliche dürfen nicht körperlich gezüchtigt werden
(damit ist auch die seelische Mißhandlung durch Schikane oder Beleidigung
verboten). Jugendlichen unter 16 Jahren darf man keine alkoholischen Getränke
und Tabakwaren, Jugendlichen über 16 Jahren keinen Branntwein geben.
Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben
eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er
- innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt
untersucht worden ist (= Erstuntersuchung) und
- dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt
ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
Eine erste Nachuntersuchung erfolgt
spätestens 1 Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung. Nach Ablauf jedes weiteren
Jahres kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen (= weitere
Nachuntersuchungen).
Weitere ärztliche Untersuchungen
können z.B. in Betracht kommen, wenn die dem Jugendlichen übertragenen
Arbeiten Gefahren für seine Gesundheit befürchten lassen. Die ärztlichen
Untersuchungen haben sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand und die
körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchungen außerdem auf die
Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen
zu erstrecken. Die Personensorgeberechtigten sind über die wesentlichen
Untersuchungsergebnisse zu informieren. Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung freizustellen. Ein
Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten. Die Kosten der Untersuchungen
trägt das Land. Näheres regelt die JASchUV.
Der Arbeitgeber hat einen Abdruck des JASchG, die
Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde und eine Mitteilung über Beginn
und Ende der Arbeitszeit bzw. Pausen an geeigneter Stelle im Betrieb zur
Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Im übrigen
muß er ein Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen führen. Die
kollektive Vertretung der Jugendlichen im Betrieb nimmt eine Jugend- und
Auszubildendenvertretung wahr.
Die vorstehende Darstellung ist entnommen dem Buch Schell, W. Arbeits- und Arbeitsschutzrecht für
die Pflegeberufe von A bis Z. Brigitte Kunz Verlag, Hagen 1998.
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