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Vor einer Schutzimpfung muss auf erhöhte Ansteckungsrisiken für besonders gefährdete Kontaktpersonen hingewiesen werden

Ärztliche Maßnahmen bedürfen zu ihrer Rechtmäßigkeit der Einwilligung durch den Patienten: Die wirksame Einwilligung des Patienten setzt voraus, dass dieser das Wesen, die Bedeutung die Tragweite der ärztlichen Maßnahme erkannt hat. Diese Grundsätze ergeben sich aus dem Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen, das unmittelbar aus Artikel 2 Grundgesetz, der das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Freiheit der Person schützt, abzuleiten ist.
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der ärztlichen Aufklärung für die Arzt-Patienten-Beziehung haben die Vorstände der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Bundesärztekammer Aufklärungsrichtlinien herausgegeben; in ihnen sind die maßgeblichen Grundsätze anhand zurückliegender Gerichtsentscheidungen verdeutlicht (vollständig abgedruckt in Schell W.: Arztpflichten - Patientenrechte; 4. Auflage 1993. Reha-Verlag, Bonn).
In einem Urteil vom 20.2.1996 - 9. U. 5492/94 - hat sich das Kammergericht Berlin zur Aufklärungspflicht vor einer Polio-Schutzimpfung geäußert.
In dem Verfahren verlangte ein Mann Schadensersatz, weil er sich vermutlich bei seinem frisch geimpften Patenkind mit Kinderlähmung angesteckt hatte. Nachdem das damals 4 Monate alte Kind seine Grundimmunisierung mit abgeschwächten Viren erhalten hatte, erkrankte der Patenonkel an Poliomyelitis. Seither ist er teilweise gelähmt und muss einen Rollstuhl benutzten. Das Kammergericht Berlin sprach dem Mann ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 DM zu, weil die Impfärztin nicht ausreichend über die mögliche Infektionsgefahr aufgeklärt habe.
In der Urteilsbegründung wurde dargelegt, dass die Erklärung der Ärztin, sie habe - wie stets bei Polioschluckimpfungen - mit den Eltern des Kindes die Impfung mit lebenden Polioviren sowie den Impfstatus der Eltern besprochen, nicht als ausreichende Aufklärung angesehen werden konnte. Auch die Ausführungen über Nebenwirkungen in der Gebrauchsinformation, wonach es sehr selten zu Lähmungserscheinungen beim Impfling oder nahen Kontaktpersonen kommen kann, genügten nicht. Zwar sei in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1963 bis 1984 nur einer von 4,4 Millionen Impflingen und einer von 15,5 Millionen Kontaktpersonen erkrankt, erklärte das Kammergericht. Dennoch habe die Impfärztin bei einer staatlichen Schutzimpfung gegen Kinderlähmung bei Verwendung von Lebendviren die Amtspflicht, den Geimpften beziehungsweise seine Sorgeberechtigten auf das erhöhte Ansteckungsrisiko für besonders gefährdete Kontaktpersonen hinzuweisen.

Werner Schell (9.4.2000)