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Die Krankenhaushygiene stellt hohe Anforderungen an das Personal

Hygiene ist teuer, keine Hygiene ist aber noch wesentlich teurer (Leitsatz)

Was versteht man unter Hygiene?
Hygiene (abgeleitet vom Namen der griechischen Göttin der Gesundheit "Hygieia") ist die Lehre von der Verhütung der Krankheiten und der Erhaltung und Festigung der Gesundheit (= Gesundheitslehre).

Als Begründer der neuzeitlichen Hygiene wird der Arzt und Apotheker von Pettenkofer angesehen. Er erhielt 1865 den ersten Lehrstuhl für Hygiene in der Welt.
"Die Kunst zu heilen kann viele Leiden lindern, doch schöner ist die Kunst, die es versteht, die Krankheit am Entstehen schon zu hindern" (Max von Pettenkofer).

Die Hygiene befaßt sich mit den belebten und unbelebten Faktoren der Umwelt, die auf die Gesundheit in fördernder oder schädigender Weise einwirken (= Risikofaktoren). Sie untersucht diese Faktoren vor Ort und im Laboratorium, klärt ihre Wirkungsweise auf und bewertet sie aus der Sicht des Arztes. Sie entwickelt Grundsätze für den Gesundheitsschutz und erarbeitet vorbeugende Maßnahmen für die Allgemeinheit und den Einzelnen. Hierzu bedient sie sich einer Vielzahl wissenschaftlicher Methoden aus den Gebieten der Medizin, der Naturwissenschaften und Technik.
Hygiene kann als übergeordneter Begriff der Gesundheitsvorsorge (= primäre Präventivmedizin) verstanden werden. Die Hygiene ist Bestandteil der Krankenbehandlung und steht in enger Beziehung zur Gesundheitspolitik.
Grundbereiche der Hygiene sind die Umwelthygiene, die Sozialhygiene und die Individualhygiene (Psychohygiene). In der Praxis ist aber eine Trennung dieser Grundbereiche nicht immer möglich. Daher werden den Grundbereichen sogenannte Arbeitsbereiche gegenübergestellt, in denen die verschiedenen Teilbereiche miteinander verknüpft werden; z.B. die Arbeitshygiene und die Krankenhaushygiene.
Der Begriff "Hygiene" wird über den wissenschaftlichen Rahmen hinaus oft als Synonym für Sauberkeit verwandt.

Die Krankenhaushygiene - immer wieder im Blickfeld
Die Krankenhaushygiene ist das Teilgebiet der Hygiene, das sich mit der Feststellung und Untersuchung aller im Krankenhaus auftretenden Ursachen für eine Schädigung der Gesundheit von Patienten und Personal befaßt.
Für die Krankenhaushygiene hat die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen entscheidende Bedeutung.
Die Überwachung der hygienischen Verhältnisse in den Krankenhäusern und die Überprüfung der infektionsprophylaktischen Maßnahmen sind Aufgabe des Öffentlichen Gesundheitsdienstes.

Die Anforderungen an die Krankenhaushygiene sind in einer Vielzahl von Vorschriften, zum Beispiel Bundesseuchengesetz (BSeuchG), Krankenhaushygiene-Verordnungen der Länder, Abfallbeseitigungsgesetz (AbfG), Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der "Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention" der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert Koch-Instituts- Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten -, Nordufer 20, 13353 Berlin (Telefon: 030/45472286), näher beschrieben.

Die Hygienegrundsätze der "Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention"
Diese Richtlinie, die die wesentlichen Anforderungen an die Krankenhaushygiene umfassend beschreibt, gliedert sich in folgende Abschnitte:

  1. Definition der Krankenhausinfektion.
  2. Rechtliche Grundlagen.
  3. Erkennung von Krankenhausinfektionen.
  4. Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen durch funktionell-bauliche Maßnahmen.
  5. Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen durch betrieblich-organisatorische Maßnahmen.
  6. Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen durch hygienische Maßnahmen in Versorgungs- und technischen Bereichen.
  7. Durchführung der Sterilisation und Desinfektion.

Die in den einzelnen Abschnitten genannten Hygieneanforderungen sind in gesonderten Anlagen beschrieben, zum Beispiel: Anforderungen der Krankenhaushygiene an Händewaschen und Händedesinfektion, an Schutzkleidung, bei Injektionen und Punktionen, bei Infusionstherapie und Katheterisierung von Gefäßen, bei der Katheterisierung der Harnblase, bei Intubation, Tracheotomie, Beatmung und Inhalation, an Wundverband und Verbandwechsel und in der operativen Medizin.
Nach der Richtlinie und den Anlagen sind den Bediensteten des Krankenhauses in unterschiedlicher Weise Aufgaben im Rahmen der Krankenhaushygiene zugedacht:

  • Der Leitende Arzt ist verantwortlich für die Krankenhaushygiene im Gesamtbereich des Krankenhauses. Er veranlaßt die Aus- und Fortbildung der Ärzte und des sonstigen Personals auf den Gebieten der Krankenhaushygiene.
  • Der Verwaltungsleiter sorgt im Einvernehmen mit dem Leitenden Arzt für die notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen, die für die Durchführung der krankenhaushygienischen Maßnahmen erforderlich sind.
  • Die Krankenhausärzte und die Angehörigen der Krankenpflegeberufe sind in ihren Tätigkeitsbereichen für die Beachtung der Grundsätze der Asepsis, Desinfektion und Sterilisation verantwortlich. Neben den notwendigen Anordnungen sind Kontrollen der Einhaltung und der Abgrenzung zwischen unterschiedlich infektionsgefährdeten Bereichen erforderlich.
  • Jedes Krankenhaus hat im übrigen einen Krankenhaushygieniker zur Beratung hinzuzuziehen. Er hat die Ärzte des Krankenhauses in allen Fragen der Krankenhaushygiene zu beraten und Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen vorzuschlagen und durchzuführen.
  • Darüber hinaus hat jedes Krankenhaus einen oder mehrere Hygienebeauftragte zu bestimmen. Hygienebeauftragte müssen erfahrene Ärzte sein; sie sind für die Krankenhaushygiene in dem ihnen zugewiesenen Krankenhausbereich zuständig.
  • Die Leitende Pflegekraft hat die Durchführung der krankenhaushygienischen Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen der Krankenpflege einschließlich Kinderkrankenpflege zu unterstützen und zu kontrollieren.
  • Im übrigen sind in jedem Krankenhaus Hygienefachschwestern/-pfleger mit folgenden Aufgaben zu beschäftigen: Zusammenarbeit mit dem Krankenhaushygieniker bzw. den Hygienebeauftragten bei der Überwachung der Krankenhaushygiene und krankenhaushygienischen Maßnahmen, Aufdeckung von Krankenhausinfektionen durch regelmäßige Besuche auf Stationen und Einsicht in alle wesentlichen klinischen und mikrobiologischen Unterlagen, Unterrichtung der Ärzte und Pflegepersonen der entsprechenden Bereiche über Verdachtsfälle, Aufzeichnung der Daten bezüglich Krankenhausinfektionen, Mitwirkung bei epidemiologischen Untersuchungen und bei Bekämpfungsmaßnahmen und Schulung des Personals mit praktischen Anleitungen.
  • Der Krankenhausdesinfektor hat weisungsgemäß die Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen sowie die Maßnahmen zur Bekämpfung tierischer Schädlinge durchzuführen oder deren Durchführung durch Fachkräfte zu veranlassen.
  • Der Technische Leiter (Krankenhausbetriebsingenieur) ist für die ständige Betriebsbereitschaft der technischen Einrichtungen im gesamten Krankenhausbereich verantwortlich. Er hat termingerecht die aus hygienischer Sicht notwendigen Kontroll- und Wartungsarbeiten an technischen Einrichtungen, zum Beispiel Klimaanlagen, zu veranlassen.
  • Der Krankenhausapotheker soll in die Aufgaben der Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen mit einbezogen werden.
  • Eine besondere Hygiene-Kommission hat den Leitenden Arzt des Krankenhauses bei der Krankenhaushygiene zu beraten und zu unterstützen. Die Kommission analysiert die hygienischen Verhältnisse und Krankenhausinfektionen und legt die erforderlichen Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen unter Einbeziehung therapeutischer Maßnahmen fest. Sie regelt die Kontrolle der Hygiene in den Ver- und Entsorgungsbereichen. Die Kommission wirkt im übrigen bei planerischen und organisatorischen Maßnahmen mit. Die Hygiene-Kommission soll vom Leitenden Arzt in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf einberufen werden. Der Hygiene-Kommission sollen folgende Personen angehören: Leitender Arzt als Vorsitzender, Verwaltungsleiter, Krankenhaushygieniker, Hygienebeauftragte, Leitende Pflegekraft, Hygienefachschwestern/-pfleger, Krankenhausdesinfektor und Technischer Leiter.

Immer wieder kommt es zu Krankenhausinfektionen
Krankenhausinfektionen (oder nosokomiale Infektionen, infektiöser Hospitalismus, Hospitalinfektionen) sind die durch Krankheitserreger hervorgerufene Infektionen, die im ursächlichen Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung stehen, unabhängig davon, ob Krankheitssymptome bestehen oder nicht.
Wenn solche Infektionen mit einheitlichem Erregertyp in zeitlichem, örtlichem und ursächlichem Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung nicht nur vereinzelt auftreten, liegt eine epidemische Krankenhausinfektion vor (Epidemie).
Krankenhausinfektionen, deren Häufigkeit von Krankenhaus zu Krankenhaus in Abhängigkeit vom jeweiligen Fachgebiet, der Ausstattung und des Hygienestandards schwankt, können bis zu 8 % der Patienten betreffen (nach verschiedenen Hochrechnungen werden die Krankenhausinfektionen in der Bundesrepublik Deutschland mit 700.000 - 900.000/Jahr angegeben) und deren Verweildauer im Krankenhaus zum Teil erheblich verlängern. Durchschnittlich erfordern Krankenhausinfektionen 10 Tage zusätzlichen Krankenhausaufenthalt und belasten die Versichertengemeinschaft mit erheblichen Kosten. Die jährlichen Todesfälle im Zusammenhang mit Krankenhausinfektionen werden in unterschiedlicher Höhe geschätzt (mindestens ca. 40.000).

Die Krankenhausinfektionen lassen sich nach groben Schätzungen wie folgt verteilen:

  • 50% Harnwegsinfektionen,
  • 25% postoperative Wundinfektionen,
  • 20% Atemwegsinfektionen und
  • 5% sonstige Infektionen.

Krankenhausinfektionen sind ein jahrhundertealtes Problem, aber auch eine Folge des medizinischen Fortschritts (= Antibiotikaresistenz, Apparatemedizin). Keime können sich auf vielen verborgenen Wegen über das Instrumentarium, die Raumluft, Wäsche, Lebensmittel, aber auch durch das Personal verbreiten. Hauptgefahrenquellen sind alle invasiven Maßnahmen, zum Beispiel Katheder, Tubus, Endoskop, offene Wunden.
Wegen der großen Belastung durch Krankenhausinfektionen für Patienten, Krankenhäuser und Sozialleistungsträger sind umfassende Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen erforderlich.

Im Landeskrankenhausgesetz (LKG) Nordrhein-Westfalen heißt es zum Beispiel: "Das Krankenhaus ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen".
Infektartbezogene Maßnahmen zur Verhütung von Krankenhausinfektionen sind zum Beispiel Hygiene bei Blasenkatheterisierung und Urindrainage, Operationssaalhygiene, Hygiene bei Atemluftbefeuchtung und Beatmung sowie Hygiene bei der Infusionstherapie.
Der Händedesinfektion kommt neben spezifischen Maßnahmen der Desinfektion zur Vermeidung von Krankenhausinfektionen entscheidende Bedeutung zu. Sie ist generell notwendig vor und nach infektionsgefährdenden Tätigkeiten sowie vor und nach der Manipulation am Venenkatheder, Blasenkatheder, Tracheostoma, Infusionsbesteck, vor/nach dem Verbandswechsel sowie nach dem Entleeren eines Urinbeutels.
Die chirurgische Händedesinfektion soll eine höchstmögliche Keimreduktion der in den Hautschichten von Hand und Unterarmen angesiedelten Keimen als Vorbedingung für eine Operation bewirken.
Bloßes Händewaschen genügt zum Beispiel beim Betreten/Verlassen der Krankenstation,nach dem Toilettenbesuch, vor dem Essen, nach der Untersuchung eines nichtinfizierten Patienten, nach dem Bettenmachen sowie nach Husten, Niesen und Schneuzen.
Nach den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind dem im Gesundheitswesen beschäftigten Personal im erforderlichem Umfange Direktspender mit hautschonenden Waschmitteln, Händedesinfektionsmittel und geeignete Hautpflegemittel sowie Einmal-Handschuhe zur Verfügung zu stellen.

Das Hygienehaftungsrecht im Spiegel bedeutsamer Gerichtsentscheidungen
Behandlungs- und Pflegefehler können, abgesehen von einer strafrechtlichen Verfolgung, zu zivilrechtlichen Ersatzansprüchen des geschädigten Patienten führen.
Im Vordergrund des Schadensersatzrechtes stehen die Haftung aus dem Behandlungsvertrag (positive Vertragsverletzung) und die Haftung aus unerlaubter Handlung (deliktische Haftung).
Die Voraussetzungen der Haftung sind vor allem das Begehen eines Fehlers oder die Verletzung der erforderlichen Sorgfalt, das Zufügung eines Schadens, der ursächliche Zusammenhang zwischen Fehler/Sorgfaltspflichtverletzung und Schaden (= Kausalität) und die Vorwerfbarkeit der schädigenden Handlung (= Schuld).
Ein Behandlungs- bzw. Pflegefehler ist immer dann anzunehmen, wenn der Arzt bzw. das sonst tätig gewordene Personal gegen anerkannte Regeln, zum Beispiel der Hygiene, verstoßen oder sorgfaltswidrig gehandelt hat.
Einige Grundsatzurteile höchster Gerichte, die im Zusammenhang mit (behaupteten) Hygieneproblemen erforderlich wurden, werden wie folgt kurz vorgestellt:

Aufgezogene Spritze darf nicht länger offen herumliegen
Die Injektion mit einer Spritze, die aufgezogen über Nacht offen auf einem Tisch gelegen hat, ist als grober Behandlungsfehler anzusehen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12. März 1968 - VI ZR 85/66 - .
In dem streitig gewordenen Fall war von einem Arzt bei einer Injektion in den Lendenwirbelbereich eines Patienten eine Spritze benutzt worden, die er bei seinem vorhergehenden nächtlichen Krankenbesuch mit Impletol aufgezogen und mit einem Wattebausch bedeckt auf dem Tisch des Krankenzimmers liegen gelassen hatte. Nach der Injektion entwickelte sich im Bereich der Injektionsstelle eine Infektion, die zu körperlichen Schäden und schließlich zum Tod des Patienten führte. Die Verurteilung des Arztes zum Schadensersatz erfolgte nach den Grundsätzen der Umkehr der Beweislast.

Hygienefehler im Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung eines Patienten
Bestehen in einem Krankenhaus infolge von Bauarbeiten oder aus anderen Gründen schlechte hygienische Zustände, die zu einer allgemeinen Erhöhung der Infektionsgefahr führen, so trifft die behandelnden Ärzte zumindest dann eine Aufklärungspflicht hinsichtlich dieser Umstände und der infolgedessen nicht einwandfreien Pflegebedingungen, wenn die in Aussicht genommene Operation nicht dringlich ist. Erfolgt eine derartige Aufklärung nicht, so fehlt es an einer wirksamen und beachtlichen Einwilligung des Patienten in die Operation. Es liegt dann ein Organisationsverschulden des Krankenhausträgers vor, wenn er auf seine Bediensteten nicht hinwirkt, für entsprechende Aufklärung und Belehrung zu sorgen. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit seinem Urteil vom 16. März 1978 - 18 U 198/77 -.
In dem Streitfall setzte eine Patientin gegen eine Universitätsklinik einen Schmerzensgeldanspruch durch, weil sie nach einem orthopädischen Eingriff an einer Staphylokokkeninfektion erkrankt war. Die Patientin trug vor, daß im Operationssaal der Universitätsklinik sowie auf der Station insbesondere durch das Vorhandensein von Ratten, Tauben, Kakerlaken und sonstigem Ungeziefer im Klinikbereich bzw. im Krankenzimmer unsterile und unhygienische Zustände geherrscht hätten und daß durch die zu dieser Zeit stattgefundenen Umbauarbeiten auf der Station erheblicher Schmutz angefallen sei.

Versäumnisse bei der Händedesinfektion vor einer Injektionstellen einen groben Behandlungsfehler dar
Bei ärztlichen Eingriffen, zu denen auch Injektionen gehören, ist eine gründliche Desinfektion eine der unerläßlichen Vorbereitungsmaßnahmen vor dem Hintergrund der bekannten Infektionsgefahren. Hauptaufgabengebiete der Desinfektion sind die Händedesinfektion, bei der die Hände des behandelnden Arztes gemeint sind, und die Desinfektion des Injektionsfeldes. Versäumnisse bei der Händedesinfektion vor einer Injektion stellen einen Verstoß gegen elementare Behandlungsregeln dar und sind damit als ein grober Behandlungsfehler anzusehen. Ist ein grober Behandlungsfehler festgestellt, kann sich die Beweislast umkehren, so daß der Arzt den Beweis dafür zu erbringen hat, daß der eingetretene Schaden nicht auf seinem groben Fehler beruht. Eine Beweislastumkehr in diesem Sinne kommt vor allem bei Verstößen gegen elementare Behandlungsregeln in Betracht.
Diese grundsätzliche Beurteilung nahm das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 4. Juni 1987 - 8 U 113/85 - vor.
In dem Streitfall hatte ein Patient einen Arzt erfolgreich auf Schadensersatz verklagt. Der beklagte Arzt hatte dem Patienten im Bereich des rechten Ellenbogens ein Anaesthetikum ohne vorherige Desinfektion der Hände injiziert. Es kam daraufhin zu einem Spritzenschaden.

Es besteht eine Pflicht zur Einhaltung einer Einwirkzeit des Desinfektionsmittels
Die Einhaltung einer Einwirkzeit des Desinfektionsmittels auf dem Eingriffsfeld gehört zum Grundwissen und zu den Grundfertigkeiten der Infektionsprophylaxe. Die Pflicht zur Einhaltung einer Einwirkzeit des Desinfektionsmittels gehört zum "Allgemeingut" nicht nur das Arztes, sondern auch des nichtärztlichen Hilfspersonals. Es stellt, so das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 20. Juli 1989 - 14 U 21/88 -, einen groben Behandlungsfehler dar, wenn ohne Beachtung der Einwirkzeit gleich nach dem Abreiben der Einstichstelle mit Alkohol die Spritze gesetzt wird.
In dem entschiedenen Fall ging es um Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Injektionsbehandlung. Die Klage war erfolgreich, weil das Gericht eindeutige Verstöße gegen die Regeln der Injektionstechnik erkannte. Die für den betroffenen Patienten schädliche Injektion war deshalb nicht korrekt erfolgt, weil gleich nach dem Abreiben der Einstichstelle mit Alkohol gespritzt worden war (allenfalls waren 10 Sekunden vergangen). Es wird aber allgemein eine Mindesteinwirkzeit von 30 Sekunden angenommen, teilweise wird sogar eine Einwirkzeit von mindestens 1 Minute für erforderlich erachtet. Gegen diese Regeln wurde klar verstoßen.

Schuldhafter Mangel bei der Hygienebehandlung von Einlaufgeräten
Als Maßnahmen zur Desinfektion eines gebrauchten Darmrohres sind die Reinigung in kochendem Wasser und die Aufbewahrung in einer zweiprozentigen Sagrotanlösung bis zur nächsten Verwendung ungenügend und ungeeignet. Es gehört, so entschied das OLG München in seinem Urteil vom 22. Februar 1990 - 1 U 228/88 -, zu den Grundvoraussetzungen eines Klinikbetriebes, die richtigen Desinfektionsmaßnahmen zu kennen und dem zu folgen, was insoweit Gemeinwissen ist und was im übrigen den Gebrauchsanweisungen der Desinfektionsmittel zu entnehmen ist.
Ein Patient hatte nach einem Krankenhausaufenthalt seine Schmerzensgeldforderung gegen den Krankenhausträger weitgehend erfolgreich durchsetzen können, weil er nach verschiedenen Einläufen in den Darm an Hepatitis erkrankt war. Das OLG ging von einer mangelhaften Hygienebehandlung der Einlaufgeräte aus.

Eine Kniepunktion stellt bei einer gleichzeitig bestehenden eitrigen Wunde am Ellenbogen hohe Anforderungen an die Hygiene
Die Punktion eines Reizknies ist zu unterlassen, wenn der betroffene Patient an einer offenen eitrigen Wunde am Ellenbogen leidet (Bursitis), sofern nicht aus besonderen Gründen eine unverzügliche Abklärung des Gelenkzustandes erforderliches ist. Auf jeden Fall sind dann besonders hohe Anforderungen an Asepsis und Desinfektion zu stellen, wie Verwendung von Schutzhandschuhen, eines Mundschutzes und sterile Abdeckung der Umgebung des Punktionsbereiches. Der Verstoß gegen diese Regeln ist nach dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 5. Juli 1990 - 8 U 270/88 - ein grober Behandlungsfehler.
In dem Streitverfahren wurde einem Patienten Schadensersatz zugesprochen, weil die Punktion des Knies unter den konkreten Gegebenheiten nicht indiziert war. Bei seiner Bewertung ging das Gericht von der Umkehr der prozessualen Beweislast aus.

Schadensersatz ist nur zu leisten, wenn die Keimübertragung hätte verhindert werden können
Die Infizierung einer Operationswunde durch von einem Mitglied des Operationsteams ausgegangene Keime stellt bei wertender Betrachtung nicht von vornherein ein haftungsrechtlich relevanter Vorgang dar, vorausgesetzt, die Keimübertragung war auch bei Beachtung der gebotenen hygienischen Vorsorge nicht vermeidbar. Dies entschied der BGH mit seinem Urteil vom 8. Januar 1991 - Az.: ZR 102/90 -. Weiter heißt es in dem Urteil: Absolute Keimfreiheit der Ärzte und der weiteren Operationsbeteiligten ist nicht erreichbar, und die Wege, auf denen sich die ihnen unvermeidlich anhaftenden Keime verbreiten können, sind im einzelnen nicht kontrollierbar. Keimübertragungen, die sich aus solchen - nicht beherrschbaren - Gründen und trotz Einhaltung der gebotenen hygienischen Vorkehrungen ereignen, gehören zum entschädigungslos bleibenden Krankheitsrisiko des Patienten. Soweit sich dieses verwirklicht, kann von einer vertrags- oder rechtswidrigen Gesundheitsverletzung nicht gesprochen werden. Eine Haftung des Krankenhausträgers für die Infizierung der Operationswunde durch von einem Mitglied des Operationsteams ausgegangene Keime kommt hiernach nur in Betracht, wenn die Keimübertragung durch die gebotene hygienische Vorsorge hätte verhindert werden können. Steht allerdings fest, daß die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sein muß, so hat der Krankenhausträger für die Folgen der Infektion sowohl vertraglich als auch deliktisch einzustehen, sofern er sich nicht dahingehend zu entlasten vermag, daß ihn an der Nichtbeachtung der Hygieneerfordernisse kein Verschulden trifft, er also beweist, daß alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen gegen von dem Operationspersonal ausgehende vermeidbare Keimübertragungen getroffen waren.
Die Entscheidung des BGH erging aufgrund der Schadensersatzklage einer Patientin gegen einen Krankenhausträger. Bei der Patientin war eine sogenannte Wanderniere operativ fixiert worden. Danach trat Fieber auf und es entwickelte sich eine schwere Infektion der Operationswunde mit nachfolgendem Narbenbruch. Das geforderte Schmerzensgeld wurde der Patientin verweigert; auch die Forderungen hinsichtlich einer materiellen Entschädigung blieben in allen Instanzen erfolglos.

Weiterführende Literatur (Auswahl):
Bachmann/Dalichau/Schiwy/Grüner: Das Grüne Gehirn (Loseblattsammlung, 2 Bände). Verlag R.S. Schulz, Starnberg
Beck, E.G., Schmidt, P.: Hygiene - Präventivmedizin. Enke Verlag, Stuttgart 1991
Beckert, J.: Hygiene für Fachberufe im Gesundheitswesen. Thieme Verlag, Stuttgart 1995
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Hamburg: Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
Borneff, J., Borneff, M.: Hygiene. Thieme Verlag, Stuttgart 1991
Gundermann/Rüden/Sonntag: Lehrbuch der Hygiene. Gustav Fischer Verlag, Stuttgart 1991
Molkentin, Th.: Praxis- und Hospitalinfektionen: Patienten klagen auf Schmerzensgeld. (in Pflegezeitschrift 5/1996, S. 334)
Schell, W.: Die Grundzüge der Hygiene und Gesundheitsförderung von A bis Z. Kunz Verlag, Hagen,1995
Schneider/Bierling: Hygiene und Recht (Entscheidungssammlung, Richtlinien). Mhp-Verlag GmbH, Wiesbaden (Loseblattsammlung)
Steuer/Lutz-Dettinger: Handbuch für Gesundheitswesen und Prävention (Loseblattsammlung). ecomed Verlag, Landsberg

Werner Schell (08/99)