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Pflege & Injektionstätigkeit in der Behindertenhilfe

Frage:
Wie sieht es mit der Möglichkeit aus, z.B. pädagogisches Personal im Wohnbereich der Behindertenhilfe unter Beteiligung eines Hausarztes zur pflegerischen Versorgung zu qualifizieren (Verbandswechsel, aber auch: Applikation von s.c. Spritzen ,..). Es ist ja nicht immer rund um die Uhr Pflegepersonal im Dienst. Wer muss zustimmen (Mitarbeiter, Bewohner, Betreuer, Arzt)? Wo sind Grenzen?

Antwort:
Pflegerische Tätigkeiten sind grundsätzlich am Besten bei dreijährig – zumindest aber einjährig – ausgebildetem Pflegepersonal aufgehoben. Allerdings gibt es bei der Wahrnehmung von pflegerischen Aufgaben keinen Tätigkeitsschutz.

Es ist daher vertretbar, auch nicht nach dem Krankenpflegegesetz / Altenpflegegesetz qualifiziertem Personal solche Aufgaben zur Erledigung zu übertragen, die diese auf Grund der Gegebenheiten im Einzelfall unbedenklich (für den Patienten gefahrlos – sicher) ausführen können. Eine solche Eignung kann sich durch langjährige Übung bzw. durch im Einzelfall erfolgte Qualifizierung bzw. Einweisungen ergeben.

Unter Berücksichtigung solcher Erwägungen kann es, sofern nicht spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten zwingend erforderlich sind, als zulässig erachtet werden, auch nicht in der Pflege staatlich geprüftes Personal in der pflegerischen Versorgung einzusetzen. Allerdings müssen Gefahrensituationen für die Patienten durch exakte Einweisung, Einschränkung der Verrichtungen bzw. durch engmaschige Aufsicht vermieden werden. Es muss mit der erforderlichen Sorgfalt gearbeitet werden (§§ 276, 278 BGB).

Soweit behandlungspflegerische Maßnahmen zur Durchführung anstehen, muss der zuständige Arzt die entsprechenden Anordnungen treffen. Das tätig werdende Personal muss sich darüber hinaus immer selbst prüfen, ob es den anstehenden Verrichtungen gewachsen ist. Dabei gilt natürlich – wie bei allen therapeutischen / pflegerischen Maßnahmen -, dass der einwilligungsfähige Patient oder ggf. der Rechtliche Betreuer zugestimmt haben muss (= Achtung des Selbstbestimmungsrechtes).

Hinsichtlich der Übertragung von ärztlichen Aufgaben empfehle ich u.a. das Studium des von mir vorgestellten Beitrages Die Delegation von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen auf nichtärztliches Personal – ein Dauer-Rechtsproblem im Bereich der vertikalen Arbeitsteilung" im Rechtsalmanach

Buchtipp:
Schell, W. „Injektionsproblematik aus rechtlicher Sicht". B. Kunz Verlag, Hagen (Schlütersche Buchreihe).