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Die Fixierung untergebrachter Patienten bedarf der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung
§ 1906 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wurde verfassungskonform ausgelegt

Schell, Werner:
Betreuungsrecht & Unterbringungsrecht
Das Recht der volljährigen Personen mit einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
208 Seiten. 3. Auflage 1999, ISBN 3-89495-128-1. 28,00 DM.
Brigitte Kunz Verlag, Postfach 2147, 58021 Hagen.

Die Betreuung ist nach dem Betreuungsgesetz (BtG) seit 1992 an die Stelle von Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige getreten: Die Betreuung soll mit einem Minimum an Rechtseingriffen und einem Maximum an persönlicher Zuwendung ein Leben in Freiheit und Würde für den Betreuten sichern. Diesem Grundsatz muß auch bei der Durchführung unterbringungsähnlicher Maßnahmen zur Geltung verholfen werden.
Bislang wurde in Teilen der juristischen Literatur die Auffassung vertreten, daß entgegen dem Wortlaut des § 1906 Abs. 4 BGB über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig vorkommende Freiheitsentziehung durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise auch dann der Genehmigung des VormG bedürfen, wenn die Betroffenen mit Genehmigung des VormG in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht sind. Dem steht die Ansicht gegenüber, der Wortlaut des § 1906 Abs. 4 BGB beziehe sich eindeutig nur auf Maßnahmen in "offenen" Einrichtungen, eine zusätzliche richterliche Genehmigung im Falle rechtmäßiger freiheitsentziehender Unterbringung des Betreuten sei auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht geboten.
Das Bayrische Oberlandesgericht (BayObLG) hat in einem Beschluß vom 6.5.1993 (Az.: 3 Z BR 70/93), abgedruckt in "Recht und Psychiatrie" 1993, 147, für die nötige Klarheit gesorgt und die Durchführung unterbringungsähnlicher Maßnahmen auch bei Untergebrachten als genehmigungsbedürftig bezeichnet (Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/1993). Wie es scheint, wird diese grundsätzliche rechtliche Bewertung zu weitreichenden Folgerungen Anlaß geben müssen!
In dem Verfahren vor dem BayOblG ging es um die Zulässigkeit des zeitweisen Anbindens einer Betreuten in ihrem Bett für jeweils einige Minuten, bis sie sich nach dem zeitweisen Auftreten aggressiver Zustände, die zur Selbst- und Fremdgefährdung führen könnten, wieder beruhigte. Die Betreute hielt sich mit Genehmigung des VormG in einer geschlossenen Einrichtung auf. VormG sowie das Landgericht (LG) als Beschwerdeinstanz bejahten die Notwendigkeit einer zusätzlichen Genehmigung des zeitweisen Anbindens im Bett und befürworteten diese Maßnahme, weil in diesem Fall die Fixierung erforderlich und angemessen sei.
Das BayOblG hat zunächst den rechtlichen Ausgangspunkt bekräftigt, daß mechanische Vorrichtungen, mit denen dem Betreuten über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll, einer Genehmigung des VormG auch dann bedürfen, wenn der Betreute mit Genehmigung des VormG in einer Einrichtung geschlossen untergebracht ist. Der Wortlaut des § 1906 Abs. 4 BGB erfordere eine solche Genehmigung zwar nur, "wenn der Betreute sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein."
Nach nahezu einhelliger Auffassung des Schrifttums verlange, so das Gericht, eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes aber auch dann, wenn der Betreute mit gerichtlicher Genehmigung bereits untergebracht ist, grundsätzlich eine weitere gerichtliche Genehmigung, wenn der Untergebrachten durch mechanische Vorrichtungen für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig über die bloße Unterbringung hinaus die Freiheit entzogen werden solle. Denn über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung habe von Verfassungs wegen nur der Richter zu entscheiden (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz). Als Freiheit der Person werde auch die körperliche Bewegungsfreiheit geschützt. Diese könne kaum stärker entzogen werden als durch die in diesem Fall in Rede stehende Fixierung, weil diese weit stärker als die bloße Unterbringung in die körperliche Bewegungsfreiheit eingreife; eine solche Maßnahme stelle auch dann eine Freiheitsentziehung dar, wenn sie nur verhältnismäßig kurze Zeit andauere. Über ihre Zulässigkeit und Fortdauer müsse daher der Richter entscheiden.
Die gerichtliche Genehmigung der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung umfaßt nach Auffassung des BayOblG alle damit regelmäßig verbundenen Beschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit, zu denen aber ein Anbinden der Betreuten im Bett durch einen Beckengurt "für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig" nicht gehöre.
Im vorliegenden Falle habe die Genehmigung der Freiheitsentziehung durch mechanische Vorrichtungen nicht erteilt werden dürfen. Die Fixierung hätte nur zur Vermeidung einer Selbstschädigung durchgeführt werden dürfen, wenn die Betreute aufgrund ihrer Krankheit ihren Willen nicht hätte frei bestimmen können. Die Voraussetzungen habe das LG für die Betroffene nicht festgestellt. Die Sache wurde daher zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Werner Schell (06/99)