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Behandlung mit Neuroleptika: Im Rahmen einer Betreuung muß die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit der Therapie sorgfältig bedacht werden

Schell, Werner:
Betreuungsrecht & Unterbringungsrecht
Das Recht der volljährigen Personen mit einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
208 Seiten. 3. Auflage 1999, ISBN 3-89495-128-1. 28,00 DM.
Brigitte Kunz Verlag, Postfach 2147, 58021 Hagen.

Das Landgericht (LG) Berlin hat sich in einem Beschluß vom 5.11.1992 (Az.: 83 T 423 u. 426/92) mit der Genehmigungspflicht der Behandlung mit Neuroleptika im Rahmen einer Betreuung befaßt (Beschluß abgedruckt in BtPRAX 93,66).
Das Verfahren vor dem LG Berlin betraf einen an einer schweren wahnhaften Erkrankung leidenden Mann, der aufgrund von psychotischen Schüben mit akut fremd- und selbstgefährdenden Handlungen wiederholt kurzfristig zur stationären Behandlung untergebracht werden mußte. Sein Betreuer beantragte darüber hinaus die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (VormG) zur zwangsweisen Behandlung mit Arzneimitteln "Glianimon", "Atosil" und "Neurocil". Diese Behandlung wurde zunächst durch das zuständige VormG genehmigt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LG Berlin für begründet erachtet. Auf der Grundlage eines neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens stand für das LG fest, daß der Betroffene nicht fähig ist, eine Einwilligung in die Behandlung selbst wirksam zu erteilen oder zu verweigern.
Ferner handele es sich bei der von der Nervenklinik vorgeschlagenen Behandlung auch um eine genehmigungsbedürftige Maßnahme im Sinne von § 1904 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), weil durch die Behandlung mit diesen hochpotenten Arzneimitteln die begründete Gefahr bestehe, daß der Betroffene einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide. Maßgeblich für diese Einschätzung war die Erkenntnis, daß eine Reihe von Nebenwirkungen zwar in der Regel reversibel bzw. durch Zusatzmedikamente vermeidbar, jedoch auch der Eintritt von Dauerfolgen wie einem sogenannten Parkinsonoid sowie Spätdyskinesien (Bewegungsunruhen) in häufig irreversibler Form möglich sind. Da in etwa 8 bis 10% der Fälle mit derartigen mehr oder weniger dauernd bleibenden Schäden zu rechnen ist, bestand nach Auffassung des LG Berlin die begründete Gefahr eines schweren gesundheitlichen Schadens im Sinne des § 1904 Satz 1 BGB. Die von den Sachverständigen beschriebenen Auswirkungen würden den Betreuten nicht nur in seiner Lebensführung erheblich beeinträchtigen, sondern ihn auch in seinem Lebensumfeld und in der Öffentlichkeit zu einer auffälligen Person machen, deren besondere Lage Neugier, Distanz oder sogar Abwehr hervorrufen könnte. Die beschriebenen Nebenwirkungen der beabsichtigten Behandlung sind nach Auffassung des LG Berlin so schwerwiegend, daß sie auch durch den angestrebten Behandlungserfolg nicht mehr aufgewogen werden können. Die für einen solchen gerichtlichen Eingriff in die Rechte eines Betreuten maßgebenden Kriterien der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit seien damit durch eine Genehmigung der beantragten Medikation nicht mehr gewahrt. Nach dem Sachverständigengutachten stehe nämlich fest, daß eine durchgreifende Verbesserung des Gesundheitszustandes oder gar eine Heilung des Betroffenen dadurch nicht erwartet werden könne, sondern allenfalls sedierende Wirkung und eine affektive Dämpfung. Für diese Annahme sprächen auch die Erfahrungen mit den anläßlich früherer Unterbringungen des Betreuten vorgenommenen intensiven Pharmakotherapien, die stets ergebnislos verlaufen seien. Die Hoffnung der behandelnden Ärzte, seine Wahnvorstellungen jetzt durch die Gabe neuroleptischer Arzneimittel korrigieren zu können, sei damit wenig realistisch. Da die Behandlung dem Betroffenen somit keinerlei gesundheitliche Vorteile bringe, sondern ihn lediglich dem Risiko dauerhafter Spätfolgen aussetze, entspreche sie nicht seinem Wohl und könne nicht nach § 1904 Satz 1 BGB genehmigt werden, weil sie im Ergebnis nur die vom Betroffenen möglicherweise ausgehenden Gefährdungen vermindern solle.
Gleichzeitig hob das LG Berlin die vom VormG erteilte Genehmigung der bürgerlich-rechtlichen Unterbringung auf, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, daß sich der Betroffene selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügen würde (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Eine Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB komme nur in Betracht, wenn die Möglichkeit eines Erfolgs der Heilbehandlung bestehe. Stehe jedoch fest, daß ein Erfolg nicht zu erzielen sei, dürfe der Betroffene nicht freiheitsentziehend untergebracht werden. Auch das zur Genehmigung der Unterbringung durch den Betreuer vorgelegte Gutachten habe hauptsächlich auf die fremdgefährdenden Handlungen des Betroffenen abgestellt und erwähne die Möglichkeiten einer Heilbehandlung nicht. Nach den zur voraussichtlichen Erfolglosigkeit der Heilbehandlung getroffenen Feststellungen sei eine Unterbringung nach § 1906 BGB nicht gerechtfertigt; bei erneuten Auffälligkeiten des Betreuten in der Zukunft müßte ggf. eine Unterbringung nach dem PsychKG wegen Fremdgefährdung beantragt werden.

Werner Schell (06/99)