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Die Behinderteneigenschaft ist mit vielfältigen Rechtsfolgen verknüpft

Eine aktuelle Übersicht über den Schutz im Rechtsverkehr und nach der Begehung einer Straftat

« Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden »

Dieses Benachteiligungsverbot ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG). Es handelt sich um eine Verfassungsbestimmung, die erst 1994 in den Text des GG eingefügt worden ist.
Inzwischen hat der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Behinderten ein Gutachten mit dem Titel "Der neue Diskriminierungsschutz für Behinderte im Grundgesetz" (von Prof. Dr. M. Herdegen) eingeholt und der Öffentlichkeit vorgestellt. Nach diesem Gutachten kann eine Ungleichbehandlung zu Lasten Behinderter nur insoweit als zulässig erachtet werden, als sie für die Lösung von Problemen, die in der Behinderung selbst angelegt sind, zwingend erforderlich ist. Herdegen betont in seinem Gutachten, daß der neue Diskriminierungsschutz für Behinderte keinen Anspruch auf Begünstigungen begründet. Dies gelte für finanzielle Leistungen ebenso wie für sonstige Förderungsmaßnahmen. Jedoch liefere Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG als objektive Wertentscheidung eine zusätzliche Rechtfertigung für Maßnahmen der Förderung und des Nachteilsausgleiches für Behinderte. Trotz der beschränkten Wirkung des Benachteiligungsverbotes auf die Abwehr von Diskriminierungen durch die öffentliche Gewalt wirkt das neue Grundrecht als objektiver Wertmaßstab auf die Privatrechtsordnung ein und verstärkt in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und der Gewährleistung der Menschenwürde die Möglichkeiten - und die Verpflichtung - des Gesetzgebers, der Verwaltung und der Rechtsprechung, bestimmten diskriminierenden Auswüchsen im Privatrechtsverkehr entgegenzutreten (Quelle: "Rechtsdienst der Lebenshilfe", Nr. 3/1995).

Der Schutz Behinderter im Privatrechtsverkehr und beim Wahlrecht

Geschäftsfähigkeit
Volljährige (§ 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) sind im allgemeinen uneingeschränkt geschäftsfähig; d.h. sie haben die Fähigkeit, wirksam Rechtsgeschäfte vorzunehmen und insbesondere durch Verträge Rechte zu erwerben oder Verpflichtungen einzugehen.
Volljährige Behinderte können die Tragweite ihrer Erklärungen aber aufgrund krankhafter Zustände nicht immer abschätzen. Es gibt daher Risiken für Behinderte im allgemeinen Rechtsverkehr, die es vorsorglich auszuschließen gilt. Entmündigungen sind aber nicht mehr möglich! Auch die eventuell notwendige Einrichtung einer Betreuung nach § 1896 BGB hat keine automatische Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit! Nach § 1902 BGB vertritt zwar der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich in seinem Aufgabenkreis; der Betreuer hat in seinem Aufgabenkreis die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Vertretungsmacht des Betreuers verdrängt aber nicht die beim Betroffenen ggf. vorhandene Handlungsfähigkeit.

Die bürgerlich-rechtliche Handlungsfähigkeit im Überblick:

Geschäftsfähigkeit

 

Deliktsfähigkeit

Geschäftsunfähigkeit:
  • Kinder unter 7 Jahren (§ 104 Nr. 1 BGB)
  • bei Störung der Geistestätigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB)
  Deliktsunfähigkeit:
  • Kinder unter 7 Jahren (§ 828 Abs. 1 BGB)
  • bei Störung der Geistestätigkeit (§ 827 BGB)
beschränkte Geschäftsfähigkeit:
  • Kinder ab 7. bis zum 18. Lebensjahr (§ 106 BGB)
  beschränkte Deliktsfähigkeit:
  • Kinder ab 7. bis zum 18. Lebensjahr (§ 828 Abs. 2 BGB)
  • Taubstumme (§ 828 Abs. 2 BGB)
volle Geschäftsfähigkeit:
  • ab dem 18. Lebensjahr (§ 2 BGB = Eintritt der Volljährigkeit)
  volle Deliktsfähigkeit:
  • ab dem 18. Lebensjahr (§ 823 BGB)
Quelle: Schell, W. "Staatsbürgerkunde, Gesetzeskunde und Berufsrecht für die Pflegeberufe in Frage und Antwort". Thieme Verlag, Stuttgart (11. Auflage 1998).

§ 104 BGB bezeichnet als geschäftsunfähig, wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat oder sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit ist gegeben, wenn ein Mensch zu einer selbständigen und vernünftigen Willensbildung nicht in der Lage ist. Das ist der Fall, wenn ihm die notwendige Kritik- und Urteilsfähigkeit fehlt, wenn er seine Entscheidungen nicht vernünftig abwägen und deren mögliche Folgen nicht in erforderlichem Ausmaß überblicken kann. Wer sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, hat diese zu beweisen.
Sämtliche Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen, die sich auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung richten (z.B. Vertragsabschluß, Kündigung) sind nichtig. Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird (§ 105 BGB).
Beschränkt geschäftsfähig ist der Minderjährige, der das 7. Lebensjahr vollendet hat und zum anderen ein Betreuter nach § 1896 BGB, soweit ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB besteht. Auch dann, wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, bedarf der Betreute nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Dies entspricht der in § 107 BGB für die beschränkte Geschäftsfähigkeit enthaltenden Regelung. Der Betreute bedarf auch dann nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, es sei denn, daß das Vormundschaftsgericht etwas anderes angeordnet hat. Geringfügige Angelegenheiten in diesem Sinne sind in erster Linie alltägliche Bargeschäfte über geringwertige Gegenstände. So z.B. der Kauf der zum alsbaldigen Verbrauch bestimmten Lebensmittel, wenn diese nach Menge und Wert das übliche Maß nicht übersteigen.

Bestimmungsrecht über den Körper
Im Gegensatz zum Abschluß des bürgerlich-rechtlichen Behandlungsvertrages kommt es für die Wirksamkeit der Einwilligung in medizinische Maßnahmen (§ 1904 BGB) nicht auf die Geschäftsfähigkeit eines Betreuten an, sondern auf die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.
Wer Art, Bedeutung und Tragweite der Maßnahme zu erfassen und seinen Willen hiernach zu bestimmen vermag, braucht sich hierbei dem Willen eines Dritten nicht unterzuordnen (Selbstbestimmungsrecht des Patienten!). So sind insbesondere Zwangsbehandlungen Einwilligungsfähiger nicht zulässig. Ist ein unter Betreuung stehender Behinderter dauerhaft einwilligungsunfähig (z.B. bei einer senilen Demenz), ist der Betreuer als gesetzlicher Vertreter allein entscheidungsbefugt. Unter Umständen bedarf es aber einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Die Einwilligung in eine Heilbehandlung erteilt nach Aufklärung:

Betroffener selbst bei Einwilligungsfähigkeit.   Betreuer im Rahmen des Aufgabenkreises, wenn Betroffener nicht über Einwilligungsfähigkeit verfügt.

 

 

 

  Einwilligung des Betreuers reicht aus, wenn die Heilbehandlung keine besondere Gefahr darstellt. Bei begründeter Gefahr des Todes oder eines erheblichen gesundheitlichen Schadens ist neben der Einwilligung des Betreuers die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich (§ 1904 BGB). Die Genehmigung kann in Eilfällen unterbleiben.
Quelle: Schell, W. "Staatsbürgerkunde, Gesetzeskunde und Berufsrecht für die Pflegeberufe in Frage und Antwort", Thieme Verlag, Stuttgart

Deliktsfähigkeit
Die Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, für eine unerlaubte Handlung (Delikt) schadensersatzpflichtig zu sein (§§ 823 ff. BGB). Volljährige sind in der Regel voll deliktsfähig.
Deliktsunfähig ist ein Minderjähriger bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres (§ 828 Abs. 1 BGB) und eine Person, die sich im Zustande der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (§ 827 BGB). Ein Deliktsunfähiger ist für den einem anderen zugefügten Schaden nicht verantwortlich.
Beschränkt deliktsfähig ist der Minderjährige vom vollendeten 7. Lebensjahr und ein Taubstummer, wenn bei der Begehung einer schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht bestand (§ 828 Abs. 2 BGB). Auch bei eingeschränkter Deliktsfähigkeit kann eine Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen (§ 829 BGB).
Eine Verpflichtung zum Schadensersatz begründet eine unerlaubte Handlung im allgemeinen nur dann, wenn das Handeln des Täters auch als schuldhaft angesehen werden kann. Man unterscheidet Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt jemand, der die Sorgfaltsanforderungen, zu denen er nach den Umständen verpflichtet ist, nicht erfüllt und deshalb nicht voraussieht, daß er einen rechtlich mißbilligten Erfolg herbeiführen wird (§ 276 BGB). Schuldhaftes Verhalten kann nur angenommen werden, wenn dem Handelnden die Rechtsgutverletzung als Folge einer fehlerhaften Willensbestimmung vorgeworfen werden kann. Die Frage, ob ein schuldhaftes Handeln vorliegt, hängt somit entscheidend von der Annahme der Entscheidungs- oder Willensfreiheit ab (= Fähigkeit, zwischen mehreren Alternativen zu entscheiden).
Im Zusammenhang mit der möglichen Haftung Behinderter stellt sich nicht selten die Frage, ob Aufsichtsführende zum Schadensersatz herangezogen werden können (§ 832 BGB).

Ehemündigkeit

Hierunter versteht man die Fähigkeit, eine Ehe wirksam eingehen zu können. Eine Ehe soll, von Ausnahmen abgesehen, nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden (§ 1303 BGB). Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen (§ 1304 BGB). Eine Ehe kann in bestimmten Fällen aufgehoben werden; z.B. wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung geschäftsunfähig war oder sich im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand (§ 1314 BGB).
Ein Betreuer kann nie zuständig sein für die Einwilligung in das Eingehen einer Ehe. Insoweit ist auch ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB unzulässig. Die eherechtlichen Vorschriften stellen allein auf die Ehemündigkeit ab.

Testierfähigkeit
Unter Testierfähigkeit ist die Fähigkeit zu verstehen, rechtswirksam ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Sie ist uneingeschränkt bei Volljährigkeit gegeben. Ein Minderjähriger kann ein öffentliches Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat (§§ 2229 Abs. 1 und 2247 Abs. 4 BGB).
Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewußtseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
Ein Betreuer kann nie zuständig sein für die Errichtung eines Testaments. Insoweit ist auch ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB unzulässig. Bei der Einsetzung von Erben ist allein die Testierfähigkeit (§ 2229 BGB) entscheidend.

Wahlmündigkeit
Hierunter versteht man die Fähigkeit, an Wahlen teilzunehmen (Wahlrecht). Wahlmündigkeit besitzen nach dem Bundeswahlgesetz (BWahlG) volljährige Deutsche. Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist u.a. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 BGB bezeichneten Angelegenheit nicht erfaßt (§ 13 BWahlG). In § 69l Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) sind die Mitteilungspflichten an das zuständige Wahlamt beschrieben.

Der Schutz Behinderter nach den Vorschriften des Straf- und Strafvollzugsrechts
Straffreiheit oder Strafmilderung
Wer bei Begehung einer Straftat "wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln" ist strafrechtlich schuldunfähig nach § 20 Strafgesetzbuch (StGB) und damit vor den Sanktionen des Strafrechts (Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe) geschützt.
Ist die Einsichtsfähigkeit zwar vorhanden, infolge der in § 20 StGB genannten Störungen bei Begehung einer Tat aber erheblich vermindert, kann die Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit gemildert werden (§ 21 StGB).

Unterbringung
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, so ordnet das Gericht nach § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
In bestimmten Fällen (Mißbrauch von alkoholischen Getränken oder anderer berauschender Mittel im Zusammenhang mit der Begehung rechtswidriger Taten) ist auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt möglich (§ 64 StGB).
Für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen nach §§ 63 und 64 StGB enthalten insbesondere die §§ 136 und 137 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) nähere Hinweise (daneben können landesrechtliche Vorschriften gelten). Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich, soll er geheilt oder sein Zustand soweit gebessert werden, daß er nicht mehr gefährlich ist. Ihm wird die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil (§ 136 StVollzG). Ziel der Behandlung des Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt ist es, ihn von seinem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben (§ 137 StVollzG).

Werner Schell