Schutz des Pflegepersonals vor Röntgenstrahlen
Pflegepersonen sind im Praxisalltag oft verpflichtet, mit Patienten, die
sich einer Röntgenuntersuchung unterziehen müssen, den Kontrollbereich zu betreten, weil
es für erforderlich erachtet wird, Patienten entweder festzuhalten oder zu stützen.
Es stellt sich die Frage, ob und ggf. inwieweit solche Tätigkeiten von Pflegepersonen
erwartet oder sogar verlangt werden dürfen. Enthält die Röntgenverordnung (RöV)
hilfreiche Aussagen?
Ich habe diese Frage vor einiger Zeit an den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
in Bonn herangetragen und am 4.7.1988 - Az. III B 6(8) - 35730-2 (35737-13) - folgende
Antwort erhalten:
"Ich habe das von Ihnen angesprochene Problem zum Gegenstand der letzten Sitzung des
Länderausschusses Röntgenverordnung gemacht. Mit den Ländervertretern bin ich einer
Meinung, daß dem Krankenpflegepersonal, das auf den Stationen beschäftigt ist, nur dann
der Zutritt in den Kontrollbereich als Begleit- oder Hilfsperson erlaubt werden darf, wenn
die Bestimmungen der §§ 21 und 22 RöV strikt eingehalten werden.
Danach ist ein Aufenthalt dieser Person im Kontrollbereich nur zulässig, wenn
- es die Ausbildung erfordert (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 RöV) oder
- es nach Meinung des Arztes erforderlich ist (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 RöV).
Auf die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 RöV darf ich besonders verweisen.
Aktuelles Schrifttum liegt zu diesem Komplex hier bisher nicht vor. Gegenüber der alten
Röntgenverordnung sehe ich auch in der jetzt gültigen Röntgenverordnung keine
wesentliche inhaltliche Änderung.
Die für die Überwachung zuständigen Behörden der Länder wollen diesem Komplex in
Zukunft besondere Aufmerksamkeit widmen."
Dieser auch heute noch zutreffenden Klarstellung des Bundesministers für Arbeit und
Sozialordnung sollte hinzugefügt werden, daß beim Aufenthalt von Pflegepersonen im
Kontrollbereich auch der § 35 RöV zu beachten ist. Danach ist an Personen, die sich aus
anderen Gründen als zu ihrer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung im Kontrollbereich
aufhalten, die Körperdosen mit einem Dosimeter zu ermitteln. Personen, bei denen die
Körperdosis zu ermitteln ist, haben das Recht, ein Dosimeter zu verlangen.
Es sind im übrigen die im Einzelfall gebotenen Schutzmaßnahmen nach § 15 RöV zu
treffen (z.B. Vermeidung unnötiger Strahlenbelastung, Bereitstellung von Schutzkleidung).
Weiterführende Literatur:
Schell, W. "Arbeits- und
Arbeitsschutzrecht für die Pflegeberufe von A bis Z. 2. vollständig überarbeitete
und aktualisierte Auflage 1998. Brigitte Kunz Verlag, Hagen.
Werner Schell
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