www.wernerschell.de
Pflege - Patientenrecht
& Gesundheitswesen

www.wernerschell.de

Aktuelles

Forum (Beiträge ab 2021)
Archiviertes Forum

Rechtsalmanach

Pflege

Patientenrecht
Sozialmedizin - Telemedizin
Publikationen
Links
Datenschutz
Impressum

Pro Pflege-Selbsthilfenetzwerk

>> Aktivitäten im Überblick! <<

Besuchen Sie uns auf Facebook

Schutz des Pflegepersonals vor Röntgenstrahlen

Pflegepersonen sind im Praxisalltag oft verpflichtet, mit Patienten, die sich einer Röntgenuntersuchung unterziehen müssen, den Kontrollbereich zu betreten, weil es für erforderlich erachtet wird, Patienten entweder festzuhalten oder zu stützen.
Es stellt sich die Frage, ob und ggf. inwieweit solche Tätigkeiten von Pflegepersonen erwartet oder sogar verlangt werden dürfen. Enthält die Röntgenverordnung (RöV) hilfreiche Aussagen?
Ich habe diese Frage vor einiger Zeit an den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in Bonn herangetragen und am 4.7.1988 - Az. III B 6(8) - 35730-2 (35737-13) - folgende Antwort erhalten:
"Ich habe das von Ihnen angesprochene Problem zum Gegenstand der letzten Sitzung des Länderausschusses Röntgenverordnung gemacht. Mit den Ländervertretern bin ich einer Meinung, daß dem Krankenpflegepersonal, das auf den Stationen beschäftigt ist, nur dann der Zutritt in den Kontrollbereich als Begleit- oder Hilfsperson erlaubt werden darf, wenn die Bestimmungen der §§ 21 und 22 RöV strikt eingehalten werden.
Danach ist ein Aufenthalt dieser Person im Kontrollbereich nur zulässig, wenn

  • es die Ausbildung erfordert (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 RöV) oder
  • es nach Meinung des Arztes erforderlich ist (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 RöV).

Auf die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 RöV darf ich besonders verweisen.
Aktuelles Schrifttum liegt zu diesem Komplex hier bisher nicht vor. Gegenüber der alten Röntgenverordnung sehe ich auch in der jetzt gültigen Röntgenverordnung keine wesentliche inhaltliche Änderung.
Die für die Überwachung zuständigen Behörden der Länder wollen diesem Komplex in Zukunft besondere Aufmerksamkeit widmen."

Dieser auch heute noch zutreffenden Klarstellung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung sollte hinzugefügt werden, daß beim Aufenthalt von Pflegepersonen im Kontrollbereich auch der § 35 RöV zu beachten ist. Danach ist an Personen, die sich aus anderen Gründen als zu ihrer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung im Kontrollbereich aufhalten, die Körperdosen mit einem Dosimeter zu ermitteln. Personen, bei denen die Körperdosis zu ermitteln ist, haben das Recht, ein Dosimeter zu verlangen.
Es sind im übrigen die im Einzelfall gebotenen Schutzmaßnahmen nach § 15 RöV zu treffen (z.B. Vermeidung unnötiger Strahlenbelastung, Bereitstellung von Schutzkleidung).

Weiterführende Literatur:
Schell, W. "Arbeits- und Arbeitsschutzrecht für die Pflegeberufe von A bis Z. 2. vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage 1998. Brigitte Kunz Verlag, Hagen.

Werner Schell