Die Überlastungsanzeige
Artikel von Frau Sabine Dörpinghaus
Abstract zum Artikel:
Geburten sind nicht planbar, weder in ihrem Zeitpunkt noch in ihrem Verlauf.
Dies bedeutet für unsere Arbeit im Kreißsaal, dass es immer wieder Situationen geben
wird, in denen wir überlastet bzw. überfordert sind. Dies führt in der täglichen
Praxis zu der Suche nach Lösungsmustern. Manch eine von uns denkt, diese in Form einer
Überlastungsanzeige gefunden zu haben. Leider wird die Überlastungsanzeige oft nicht
adäquat eingesetzt, ganz im Gegenteil, ihr Einsatz kann zu einer Pseudosicherheit
führen.
Dieser Artikel entstand 1998 im 3. Semester im Rahmen einer Hausarbeit im Fach
Rechtswissenschaft bei Werner Schell.
Zur Autorin:
Sabine Dörpinghaus, Jahrgang 1966,
Krankenpflegeexamen 1990, Hebammenexamen 1992
Mentorin im Kreißsaal und Honorardozentin an Hebammen- und Krankenpflegeschulen
seit 1994 neben der Kreißsaaltätigkeit freiberuflich aktiv in:
Schwangerenvorsorge, Risikoschwangerenbetreuung,
Akupunktur / Moxatherapie, Geburtsvorbereitung,
Wochenbettbetreuung, Rückbildungskurse,
seit 1997 Studentin der Pflegepädagogik an der KFH Köln,
cand. Diplom Pflegepädagogin
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Gliederung:
- Einleitung
- Was ist eine Überlastungsanzeige bzw. eine Entlastungsanzeige
- Ist die Überlastungsanzeige ein Rettungsanker für die in der Praxis Tätigen oder ist
sie nur eine Pseudosicherheit?
- In welche Rahmenbedingungen muss die Überlastungsanzeige gekleidet sein? Sinnvoller
Ablauf:
- Korrektes Vorgehen in Überlastungssituationen als Übersicht
- Zusammenfassung
- Literaturverzeichnis
1. Einleitung:
Als Hebamme habe ich lange Jahre in einem Krankenhaus mit steigenden
Geburtenzahlen gearbeitet. Überlastungssituationen sind mir aus eigenem Erleben noch in
heftiger Erinnerung. In Deutschland ist eine Schichtbesetzung bis ca. 1000 Geburten mit
einer Hebamme und bis ca. 2000 Geburten pro Jahr mit zwei Hebammen und teilweise
zusätzlichem Rufdienst normal. Zur Kreißsaaltätigkeit zählt nicht nur die Betreuung
unter der Geburt, sondern auch die postpartale Versorgung, Blutungskontrolle bei der Frau
und die Vitalzeichenkontrolle beim Kind. Nach einer Geburt muss die Wöchnerin im
Kreißsaal von den Hebammen noch zwei Stunden überwacht werden. Da auch heute noch
Geburten nicht in ihrem mengenmäßigen Auftreten planbar sind, kann es zu ganz enormen
Zahlen gleichzeitig entbindender Frauen kommen.
Hebammen kommen somit immer wieder in die Situation Überlastungsanzeigen zu
schreiben. Sie werden in vielen Häusern in regelmäßigen Abständen schriftlich der
Pflegedienstleitung übergeben. Dies geschieht meist ohne rechtliche Kenntnisse und
erfahrungsgemäß ohne je eine Reaktion auf diese Schreiben zu erhalten. Ich konstruiere
in dieser Arbeit eine typische Überlastungssituation innerhalb der Geburtshilfe, an der
sich das Dilemma der Überlastungsanzeige gut darstellen lässt. Außerdem möchte ich die
rechtliche Situation darlegen bzw. darauf hinweisen, welche Fallstricke eine solche
Überlastungsanzeige darstellen kann, und wie fatal es ist, sich über die nötigen
Konsequenzen nicht im Klaren zu sein.
Die Überlastungsanzeige werden von Kolleginnen in der Praxis oft geschrieben in der
Hoffnung, dass diese sie entlasten mögen.
Seit Beginn meines Studiums im Winter 1997 interessiere ich mich für dieses Thema. Ich
selbst habe in der täglichen Praxis zahlreiche Überlastungsanzeigen mit Kolleginnen
verfasst.
Auffällig ist seither für mich in Gesprächen mit Kolleginnen, die riesige Diskrepanz
der Vielzahl von täglich geschriebenen Überlastungsanzeigen in der Praxis und die für
mich klägliche Literaturrecherche. In Büchern wird dieses Thema entweder gar nicht oder
nur spärlich behandelt. Auch die Fachzeitschriftenrecherche war nicht nur mühsam,
sondern auch frustrierend unergiebig (ich habe in zwei Semestern zwei
Artikel aus zwei unterschiedlichen Fachzeitschriften entnehmen können). Auch die Idee,
sich an Institutionen oder Berufsverbände zu wenden, war nicht von Erfolg gekrönt.
Entweder wurden meine Anfragen zum Gegenstand Überlastungsanzeige mit dem Thema
"burn out" verwechselt oder man hatte "davon noch nie etwas gehört".
Gerade wenn ich für meinen Arbeitsbereich spreche, kann ich sagen, dass es immer wieder
in meinem Beruf zu solchen Überlastungssituationen kommen wird und diese nicht planbar
oder abzustellen sind, da der Geburtsvorgang noch eines der wenigen nicht vorhersehbaren
Geschehen ist und sein wird. Dies bedeutet auch, dass wir uns mit der rechtlichen Klärung
auseinander setzen müssen. Interessant wäre eine Forschungsarbeit, warum es in diesem
Bereich nicht mehr Veröffentlichungen gibt bzw. wie viele Urteile es gibt, in denen
Überlastungsanzeigen von Tragweite waren und warum sich die therapeutisch Handelnden
nicht zur Wehr setzen. (1)
Des Weiteren stellt sich für mich als angehende Pflegepädagogin die Frage, warum dieses
Thema nicht ausgiebig in der Ausbildung zur Hebamme, Krankenschwester und
Kinderkrankenschwester bearbeitet wird oder warum es nicht in dem Unterrichtsfach
"Gesetzeskunde" curricular aufgeführt wird.
2. Was ist eine Überlastungsanzeige bzw. eine Entlastungsanzeige?
Sie ist eine schriftliche Information an den/die Vorgesetzten und den Arbeitgeber über
unhaltbare Arbeitsbedingungen.
Nach § 15 und § 16 des ArbSchG ergibt sich die Pflicht des Arbeitnehmers, den
Arbeitgeber auf mögliche Schädigungen oder Gefährdungen des Patienten hinzuweisen:
§ 15 (1) ArbSchG: Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren
Möglichkeiten, sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die
Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen Sorge zu tragen, die
von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
§ 16 (1) ArbSchG: Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen
Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die
Sicherheit und Gesundheit ... zu melden.
Die Anzeige dient dazu, den Arbeitgeber auf organisatorische Mängel
hinzuweisen, so dass dieser diese ausräumen kann. Dabei bleibt die Verpflichtung des
Arbeitnehmers erhalten, seine Arbeit mit größtmöglicher Sorgfalt zu erledigen.
Diese ergeben sich aus den Weisungen:
§ 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben
§ 315 BGB des Vorgesetzten nach billigem Ermessen treffen
§ 611 BGB aus dem Dienstvertrag
Dabei möchte ich dem § 242 BGB besondere Aufmerksamkeit beimessen. Hier
heißt es:
"Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie
Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern".
Neben den Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis - Pflicht der
Mitarbeiterin zur Arbeitsleistung und Vergütungspflicht des Arbeitgebers - bestehen
eine Vielzahl wechselseitiger Nebenpflichten. Die wichtigste Nebenpflicht der
Mitarbeiterin wird als Treuepflicht bezeichnet. Im Rahmen dieser Treuepflicht ist die
Mitarbeiterin verpflichtet, dem Dienstgeber einen drohenden (der Schadenseintritt ist
wahrscheinlich) oder voraussehbaren Schaden (der Schadenseintritt steht unmittelbar bevor)
unverzüglich anzuzeigen.
Liegt über einen längeren Zeitraum eine übermäßige Arbeitsbelastung vor und drohen
hierdurch Schäden oder sind diese für die Mitarbeiterin voraussehbar, so ist sie
verpflichtet, dies dem Arbeitgeber zu melden.
Diese Aussagen stehen auch im Einklang mit § 7 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches:
"Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis
so zu erfüllen, seine Rechte so auszulegen und die im Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm
unter Berücksichtigung seiner Stellung im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der
Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebes nach Treu und Glauben billigerweise
verlangt werden kann".
3. Ist die Überlastungsanzeige ein Rettungsanker für die in der Praxis
Tätigen oder ist sie nur eine Pseudosicherheit?
Wann schreiben therapeutisch Handelnde eine Überlastungsanzeige bzw. wann
ziehen sie es in Betracht eine zu schreiben?
Da Thema Überlastungsanzeige (häufig auch als Entlastungsanzeige gebraucht) stellt sich
in der Praxis erst, wenn die therapeutisch Handelnde (Hebamme, Krankenschwester,
Kinderkrankenschwester usw.) in ihrem Arbeitsalltag an ihre Arbeitsgrenzen stößt, sei es
auf Grund von (chronischem) Personalmangel oder, weil sie mit einer plötzlich
auftretenden Arbeitsanhäufung konfrontiert wird. Dies geht dann häufig einher mit der
Frage der Bewältigung dieser Situation oder, wenn die Situation nicht "so"
erfolgreich gemeistert wurde, mit der Frage der SCHULD (in diesem Fall im Umgang mit
Fehlern gemeint und dem Gefühl des Versagens). Dies bedeutet: Es ist zu einer
Konfliktsituation gekommen, in der entweder nicht adäquat gehandelt wurde oder nicht
adäquat gehandelt werden konnte. Auf alle Fälle ist es zu einem nicht gewollten
Zwischenfall gekommen oder im harmlosen Fall: Die therapeutisch Handelnde spielt den Fall
in Gedanken durch (was hätte passieren können) und erlebt die Frage der Schuld als
angstbesetzt, da eventuell die Patientin einen Haftungsanspruch stellen könnte. Aus all
diesen geschilderten Situationen erwächst in der Praxis der Wunsch nach Entlastung in
Form einer Überlastungsanzeige.
Häufig wird dabei leider übersehen, dass nach § 7 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches der
Arbeitnehmer eine Treuepflicht / Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber hat (wie oben
ausgeführt).
Dies wirft die Frage in der Praxis auf, ob die Mitarbeiterin in der jeweiligen Situation
wirklich alle Mittel und Wege ausgeschöpft hat, um die Überlastungssituation in
den Griff zu kriegen (und nicht fälschlicherweise meint: "mit dem Schreiben einer
solchen Anzeige wäre alles getan"). Im Rahmen der Treuepflicht ist der Arbeitnehmer
verpflichtet, dem Arbeitgeber einen drohenden oder voraussehbaren Schaden zu melden!
Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, den Arbeitgeber von
der kritischen Arbeitsplatzsituation in Kenntnis zu setzen. Zum einen entlastet sie sich
bei drohender Schadensersatzansprüche und zum anderen kommt sie hiermit ihrer
Treuepflicht nach. Das fatale an dieser Situation ist jedoch in der betrieblichen
Praxis, dass durch das Schreiben der Überlastungsanzeige, indem der Dienstgeber von
einem zum Beispiel akuten Personalmangel unterrichtet wurde, es zu einer Verlagerung der
Schwerpunkte kommt, was nun in welcher Reihenfolge zu tun ist: nämlich dafür Sorge zu
tragen, dass alle Maßnahmen ergriffen werden, um die übermäßige Arbeitsbelastung in
den Griff zu bekommen (mentale Ablenkung). Zu schnell wird hier von dem
Organisationsverschulden des Krankenhausträgers gesprochen. Die therapeutisch Handelnden
fühlen sich überlastet und suchen Entlastung, ohne konkret jetzt ihr Problem lösen zu
wollen. Zu einfach ist der Gedanke, einen Verantwortlichen für diese ungeplante und
ungewollte Situation zu haben. Das Schreiben einer Entlastungsanzeige hat erst einmal
keinerlei Auswirkungen aus das Zivil- oder Haftungsrecht ( vgl. Böhme, Hans). Für die
Praxis bedeutet dies, vor dem Schreiben einer Entlastungsanzeige muss der Arbeitnehmer
nach bestem Wissen und gewissen handeln. Es ist somit keine Haftungsfreistellung bei
Vernachlässigung der beruflichen Sorgfaltspflichten.
Fallbeispiel:
In dem in der Einleitung angesprochenen konstruiertem Beispiel kommt es zu folgender
Situation. In einem Nachtdienst sind 3 Hebammen (einschließlich der Rufdiensthebamme)
für insgesamt 12 Frauen zuständig. Von diesen 12 Frauen sind noch 7 unter der Geburt,
zwei sind entbunden und müssen noch versorgt werden, die anderen Frauen laufen so mit.
Sie sind noch nicht akut unter der Geburt, sodass bei ihnen nur der
Herztonwehenschreiber alle anderthalb Stunden angelegt, überwacht und ausgewertet werden
muss. Die Räumlichkeiten reichen für die anwesenden Gebärenden nicht aus. In einem
Kreißsaal kommt es nun zu einer auffälligen Herztonkurve. Diese wird auch von der
Hebamme registriert und der diensthabende Arzt zum CTG hinzugerufen. Allerdings wird
dieser Arzt immer wieder aus dem KRS, wegen anderer Arbeiten zu weiteren Frauen gerufen,
sodass er nicht ununterbrochen in diesem Kreißsaal anwesend sein kann. Die Herztonkurve
bleibt schlecht, so dass die Hebamme sich gezwungen sieht, die Geburt etwas zu forcieren.
Nach einer ¾ Stunde wird das Kind geboren. Es ist in einem schlechten Allgemeinzustand,
so dass es reanimiert werden muss. Der Arzt war letztendlich bei der Geburt des Kindes
anwesend. Dem Geburtsprotokoll (verfasst durch die Hebamme) ist zu entnehmen, dass die
Frau zeitweilig in dieser Nacht nicht an den Herztonwehenschreiber angeschlossen werden
konnte, da kein Gerät frei war. Auch hatte die Frau zeitweilig keinen Kreißsaal für
sich; auch dieses wird von der Hebamme protokolliert. Nach Verlegung des Kindes in die
Kinderklinik wird eine Überlastungsanzeige geschrieben, um auf die Missstände dieser
Nacht in Form von Überbelastung und Überbeanspruchung hinzuweisen und den
Krankenhausträger mitzubelasten (Organisationsverschulden).Da bis dato schon zahlreiche
Überlastungsanzeigen geschrieben worden waren (obwohl noch nie jemand zu Schaden gekommen
war), ohne eine Antwort von der Krankenhausleitung erhalten zu haben, wurde die
Überlastungsanzeige auch im Geburtsprotokoll durch die Hebamme erwähnt.
In kindlichen Schadensfällen muss immer davon ausgegangen werden, dass Eltern rechtliche
Schritte ergreifen. Die "Prozessfreude" gerade im Bereich der Geburtshilfe hat
deutlich zunehmende Tendenz.
Solche Fälle lösen unter Hebammen immer wieder zahlreiche Diskussionen aus. Oft ist dann
der Tenor, auch bei unbeteiligten Kolleginnen die Forderung nach sofortiger Beschränkung
von Geburtenzahlen und der Wunsch, die Pflegedienstleitung solle in irgendeiner Form
tätig werden (ohne das "wie" genauer benennen zu können).
Auffällig ist nun meist, dass die Beteiligten nach besten Wissen und Gewissen gearbeitet
haben, jedoch wurden nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft. Warum sei
dahingestellt, auffällig ist jedoch, dass auch im Nachhinein nicht erkannt wurde, dass
man noch weitere Maßnahmen hätte ergreifen können. Dies war nicht in den Köpfen der
Beteiligten, auch nicht im Nachhinein. Meine These ist nun, dies geschieht auf Grund der
Überlastungsanzeige, da es hier meiner Meinung nach zu einer Vermischung kommt. Wer ist
zuständig in welcher Situation (auch unvorhergesehene) und welche Maßnahmen sind zu
ergreifen?
Die Überlastungsanzeige lenkt von dieser Situation ab, weil sie den Betroffenen fälschlicherweise
vermittelt, adäquat gehandelt und die Verantwortung weitergegeben zu haben.
Vielmehr sollte sich verantwortliches Handeln aber auf die aktuelle Situation
beziehen, was nicht ausschließt, dass man nachher noch eine Überlastungsanzeige
schreibt, was einen aber nicht aus der Verantwortung in der aktuellen Situation entlässt.
Meiner Meinung nach wird hier der Ruf nach einem Qualitätssicherungsprogramm laut,
was genau klärt, wie in solchen Situationen zu verfahren ist und welches in der
Notsituation als sogenannte Checkliste abgearbeitet werden kann. Sie würde von
allen Beteiligten gemeinsam und praxisnah entworfen und konsequent überarbeitet. In
diesem Fall könnte sie etwa so aussehen:
Vorgehen bei übermäßiger Belegung des Kreißsaals:
- Hintergrund hinzurufen (Rufdiensthebamme, 2. Assistent/in)
- Oberarzt informieren / hinzuziehen
- Pflegedienstleitung informieren / Forderungen stellen
- Chef informieren / hinzuziehen
- Zusätzliche Hebamme herbeitelefonieren (aus dem Frei)
- _____________________________________________.
Dies hätte auch den Vorteil, dass die Betroffenen sich nicht mehr so vor
Regressansprüchen fürchten müssten, da sie auf Grund dieses
Qualitätssicherungsprogramms in Form einer Checkliste vor Gericht beweisen könnten, dass
sie adäquat gehandelt hätten und alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Diese wurden
ja vorher gedanklich in allen möglichen Varianten durchgespielt, in der Praxis erprobt
bzw. verbessert und als Handlungsanweisung schriftlich fixiert und somit sind sie für
jeden bindend. So käme es nicht mehr zu der alltäglichen Situation, dass die
Diensthabenden mit diesen oben geschilderten Problemen alleine gelassen würden und
"zusehen müssen, wie sie dieses Problem gelöst bekommen".
Da auch hier in diesem Fallbeispiel, wie auch in der gängigen Praxis, die
Pflegedienstleitung deshäufigeren über diese Zustände informiert wurde, hätte schon
lange solch ein Plan vorliegen können. Somit liegt meiner Meinung nach ein
Organisationsverschulden des jeweiligen Hauses vor.
Qualitätssicherung in Form einer Checkliste:
Qualität ist nur dann Qualität, wenn ich eine Form find, sie überprüfbar zu
machen und somit die Möglichkeit habe, sie zu beweisen. Das Festschreiben einer
solchen Situation hätte den enormen Vorteil, dass die anschießende Überprüfung anhand
der Checkliste erfolgen könnte und zu einer gesteigerten Qualität führen würde, da sie
- dokumentiert, dass man auch diese ausgefallenen Situationen zu händeln weiß, da man in
der Lage war, aus der Vergangenheit zu lernen und sich Lösungsmuster überlegt hat
- rechtlichen Bestand haben dürfte.
Versäumnis an Maßnahmen im obengenannten Fallbeispiel:
Im Kreißsaal wurden nicht alle organisatorischen Maßnahmen ausgeschöpft (Verletzung der
Treuepflicht), zum Fallbeispiel:
- Der Arzt hat zwar wahrscheinlich wahrgenommen, dass er überfordert ist und nicht an
mehreren Orten gleichzeitig sein kann, aber hat daraus nicht die Konsequenz gezogen seinen
Hintergrund zu informieren und Unterstützung einzufordern. (Scham (?!), die eigene
Unzulänglichkeit offenzulegen, auch wenn das Arbeitsaufkommen nicht selbst verschuldet
ist?). Die Angst, es werde als persönliches Versagen gewertet, scheint jedoch sehr groß
zu sein, wobei ich mich hier auf spekulativem Gebiet befinde, da solche Reflexionen
zwischen Ärzten und Hebammen nur selten stattfinden.
- Die Hebammen sind nicht auf die Idee gekommen, den Oberarzt/Chefarzt, die PDL, eine
weitere Kollegin "aus dem Frei" oder sonst wen herbeizurufen. Dieser Gedanke war
einfach außen vor. Primär stand im Vordergrund, die Situation mit den anwesenden
Kolleginnen bewältigen zu müssen.
- Auch die Kündigung in Erwägung zu ziehen, da diese unhaltbaren Zustände sich ja in
der Vergangenheit gehäuft haben. Es besteht die Frage, inwieweit bestimmte Aspekte die
Information übergeordneter Stellen verhindern: z.B. dass organisatorische Maßnahmen von
übergeordneter Stelle befürchtet werden, wie Anordnungen in Form von:
>> Verschieben des Urlaubs
>> Anordnung von Überstunden
>> noch mehr Rufdienst, d.h. Verzicht auf Freizeit, usw.
Rein juristisch formal stellt sich der Sachverhalt bestimmt ganz leicht
dar. Für mich aus der Praxis jedoch, bleibt der Tatbestand, dass wir versuchen, mit der
Überlastungsanzeige "den Hals aus der Schlinge zu ziehen", sozusagen als
Rettungsanker, derweil wir in der ausführenden Situation funktionieren, und uns nicht
bewusst sind, dass wir diese Überforderung nicht verschuldet haben, aber wir müssen sie
später eventuell verantworten, wenn wir keine adäquate Maßnahmen ergriffen haben.
Des Weiteren könnte den beteiligten Personen auch noch in Anlehnung an ein Urteil, wonach
ein Belegarzt einer internistischen Station verurteilt wurde, wegen Entstehung von
Dekubiti, da er die mangelnde Personalbesetzung nicht dem Krankenhausträger mitgeteilt
hatte (Jakobs, P.) zur Last gelegt werden, dass sie nicht schon früher auf diesen
Missstand aufmerksam gemacht haben. Früher bezieht sich hier auf den Zeitraum vor
jener Nacht. Zwar wurden meist schon vorher zahlreiche Überlastungsanzeigen geschrieben,
jedoch entbindet dies den Arbeitnehmer nicht davon, in der aktuellen Situation auch alle
nötige und mögliche Hilfe herbeizuholen. Redundanz ist hier glaube ich sehr sinnvoll:
Es reicht nicht aus, den Missstand festzustellen, sondern ich habe mit allen nötigen und
möglichen Maßnahmen für Abhilfe zu sorgen, ansonsten wäre ein Verschulden durch
Unterlassung festzuhalten.
Es gehört auch zur Qualitätssicherung, dass im Team Fehler thematisiert werden. Fehler
dürfen keinesfalls totgeschwiegen werden. Als therapeutisch Handelnder mache ich Fehler,
da ich als Mensch nicht unfehlbar bin. Wichtig ist hierbei, dass ich mich an Normen und
gültiges Recht halte.
Gegenstand: Berufliche Haftung:
Die Rechtsnorm ist der § 823 BGB.
Die Voraussetzung für die Verletzung des § 823 sind in prüfungsrelevanter Reihenfolge:
- Rechtsgut muss verletzt sein
- Verletzungshandlung (Tun oder Unterlassen trotz Handlungspflicht) muss vorhanden sein
- Schaden muss entstanden sein
- Ursächlichkeit zwischen Verletzungshandlung und Schaden muss vorhanden sein
- Es muss widerrechtlich Geschehen sein
- Schuldhaftes Handeln nach § 276 muss vorhanden sein:
- Vorsatz: Wissen und Wollen bezüglich des Erfolges
- Fahrlässigkeit: Missachtung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt
Paragraphen des BGB, die für eine Fallprüfung wichtig sein dürften:
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht "Rechtsnorm"
§ 827 BGB Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
§ 831 BGB Haftung für den Verrichtungshilfen
§ 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen
§ 844 BGB Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
§ 846 BGB Mitverschulden des Verletzten
§ 254 BGB Mitverschulden
§ 847 BGB Schmerzensgeld
§ 276 BGB Haftung für eigenes Verschulden
4. In welche Rahmenbedingungen muss die Überlastungsanzeige gekleidet
sein? Sinnvoller Ablauf:
>> Sich vergegenwärtigen, ob alle
organisatorischen Maßnahmen (Telefonate, um Kolleginnen herbeizutelefonieren, etc.)
ausgeschöpft wurden. Es muss jeder Kreißsaalhebamme klar sein:
"Je schwerer das drohende Übel wiegt, desto strenger muss das Ansinnen an die
Anspannung dessen sein, der die Ursache für den Eintritt gesetzt hat. Das bedeutet, je
schwerer die Gefahr wiegt, desto mehr ist dem Täter auch an eigenem Opfer
zuzumuten". (Böhme 1991, 283)
Dies bedeutet, dass egal welche Repressalien sich die Vorgesetzten überlegen, weil man
sie eventuell "des nächtens" geweckt hat, diese Repressalien und sei es auch
eine Kündigung, nicht so schwer wiegen, wie das Leben und die Gesundheit des
Neugeborenen oder der Mutter. Je fatalistischer hier die Haltung der Mitarbeiterin ist,
desto gefährlicher wird es für die ihr Anvertrauten und für die Person selbst mit einer
evtl. strafrechtlichen, zivilrechtlichen und/oder arbeitsrechtlichen Konsequenz.
>> Niederschreiben der Überlastungsanzeige, oder durch die
Kreißsaal-Leitung schreiben lassen, da dies primär Leitungsaufgabe bzw. Führungsaufgabe
ist (vgl. Jacobs, P. in: Die Schwester/DerPleger 3/92). Gleichzeitig wird nochmals
deutlich, auf welche Ebene man die übermäßige Arbeitsbelastung heben möchte und in
welchen Zuständigkeitsbereich diese fällt.
>> Auf dem Dienstweg: mündlicher und schriftlicher
Hinweis an die Vorgesetzten, mit der Bitte um Abwendung. Hiermit ist der Arbeitnehmer
seiner Treuepflicht nachgekommen, §611 ff BGB
>> Gleichzeitige Info an die Mitarbeitervertretung, §26
MAVO. Die Mitarbeitervertretung hat die Aufgabe, sich für die Belange der Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen einzusetzen.
§ 26 (3) 2.: Anregungen und Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, vorzutragen und auf Erledigung
hinzuwirken
>> Sinnvolle Fortbildungen zu dem Thema
>> Sich der Remonstrationspflicht bewusst zu werden (vgl. Werner Schell, a.a.O., S. 155) und sich zu trauen, von seinem Weigerungsrecht Gebrauch zu
machen.
5. Korrektes Vorgehen in Überlastungssituationen - Übersicht:
1.
Sofortige Info und Abwendung der Situation durch Ausschöpfung aller organisatorischen
Möglichkeiten |
2.
Checkliste abarbeiten |
3.
Schreiben einer Überlastungsanzeige |
4.
Info MAV |
5.
Checkliste, falls nicht vorhanden erarbeiten oder wenn nötig vorhandene überarbeiten |
durch therapeutisch Handelnde |
durch therapeutisch Handelnde |
Bereichsleitung |
Bereichsleitung |
alle Beteiligten |
§ 611 ff BGB § 15 ArbSchG
§ 16 ArbSchG
§ 7 Abs. 1 ArbSchG
§ 242 BGB |
|
§
611 ff BGB
§ 15 ArbSchG
§ 16 ArbSchG
§ 7 Abs. 1 ArbSchG
§ 242 BGB |
§ 26 MAVO
diese arbeiten nach § 26 (3), 2 MAVO: indem sie auf Erledigung hinwirken |
|
Einflussreiche
Faktoren:
Krankenhausträger:
muss Angestellte haftungsrechtlich vertreten
§ 278 (1) BGB |
Leistungsverweigerungsrecht
des AN
§ 273 BGB, § 618 Abs. 1 BGB
Remonstrationspflicht: § 8 BAT
Arbeitszeitgesetz §§ 3 und 9 |
Bei Nicht-Reagieren des Arbeitgebers:
Verletzung der Fürsorgepflicht des AG, § 618 BGB |
6. Zusammenfassung:
Zusammenfassend möchte ich hier festhalten, dass die Überlastungsanzeige ein
vernachlässigter Gegenstand nicht nur in der Ausbildung, zu therapeutisch Handelnden ist,
sondern auch in der Fort- und Weiterbildung nicht ausreichend thematisiert wird. Aus
eigener Erfahrung in der langjährigen Berufspraxis kann ich sagen, dass die
Überlastungsanzeige viel zu häufig als Pseudosicherheit verfasst und benutzt wird, ohne
den fundierten rechtlichen Hintergrund zu kennen. Von diesem rechtlichen Hintergrund habe
ich durch die Auseinandersetzung mit diesem Thema einen Einblick erhalten. Mir ist klar
geworden, wie wichtig ein Handlungsmuster (Checkliste) sein könnte und auch, wenn die
Vorgesetzen sich mit dieser Form der Absicherung nicht anfreunden könnten bzw. es nicht
für nötig halten sich an dem Entwurf zu beteiligen, müssen die therapeutisch Handelnden
zur Tat schreiten, weil sie es sind, die sich nachher rechtfertigen müssen und sich
fragen müssen, ob eine moralische und rechtliche Schuld übrigbleibt oder nicht. Diese
Checkliste wäre in der aktuellen Arbeitssituation im Gegensatz zur Überlastungsanzeige
eine echte Hilfe und würde sich mit ihr positiv und konstruktiv auseinandersetzen.
Zwar ist es so, dass nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.10.1985 - AZ: IV ZR
85/84 - den Krankenhausträger ein Organisationsverschulden trifft, wenn er seiner
Verpflichtung nicht nachkommt, Patienten vor unvermeidbaren Gefahren während es
Krankenhausaufenthaltes zu bewahren, und es ist auch so, dass in einem weiteren Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 18. Juni 1985 - AZ:VI ZR 234/83 - der Krankenhausträger für
durch nicht ausreichend qualifiziertes Personal entstanden sind, aber ganz eindeutig klar
ist die Rechtslage nun doch nicht. Es dürfte im Moment für die Arbeitnehmer in diesem
Tätigkeitsfeld eine Gradwanderung bedeuten. Einerseits muss alles erdenkliche getan
werden, um das Übel abzuwenden aber wie weit der Einsatz nun zu gehen hat, ist auch nicht
klar, wenn man die Rechtsprechung beachtet wie im unten aufgeführten Fall nach Böhme
(ebd.):
"Es ist zwar anerkannt, dass bei den Fahrlässigkeitstaten dem Täter die
Nichterfüllung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht vorgeworfen werden kann,
wenn die Erfüllung dieser Pflichten unzumutbar war, die Frage, ob dem Täter ein
normgerechtes Verhalten zugemutet werden kann, hängt aber nicht nur von der beim Täter
gegebenen Interessenlage ab, sondern überwiegend auch von der Schwere der drohenden
Rechtsgutverletzung. Je schwerer das drohende Übel wiegt, desto strenger muss das
Ansinnen an die Anspannung dessen sein, der die Ursache für den Eintritt gesetzt hat. Das
bedeutet, je schwerer die Gefahr wiegt, desto mehr ist dem Täter auch an eigenem Opfer
zuzumuten.
Dies wird besonders deutlich an dem Beispiel, dass von einer völlig übermüdeten
Pflegekraft verlangt wird, aus betrieblichen Gründen weiterzuarbeiten. Sie muss dieses
Ansinnen ablehnen, auch wenn ihr mit Kündigung gedroht wird, denn der Verlust des
Arbeitsplatzes wiegt nicht so schwer wie die Gefahren für die Patienten. Im
Übrigen hätte hier eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit Sicherheit
Erfolg gehabt." (Unterstreichung durch die Verfasserin)
Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Mitarbeiter in Erwägung der
Situation sich zu widersetzen hat, auch wenn ihm gedroht wird.
Fragen die aufkommen können lauten:
- Haben die Normen gestimmt?
- Hat die Organisation gestimmt?
- Habe ich gestimmt?
Subjektiv |
Organisation |
Objektiv |
z.B. persönliches Versagen
Qualitätsethik |
z.B. falscher Stellenschlüssel
hat die Organisation gestimmt? |
Normen und Gesetze |
Es wäre zu prüfen, ob in einem solchen Prozess nicht auch § 823 BGB
und/oder § 254 BGB zum Tragen kommen könnte. Genauso ist es auch denkbar, den
Schadensersatzpflichtparagraphen und zwar den Aspekt, dass diese Situationen sich schon
des häufigeren zugetragen haben und keinerlei Lösungen gesucht wurden, als fahrlässig
hinzustellen oder als Mitschuld.
Es fällt auf, dass zwar auch in dem exemplarisch geschilderten Fall eine
Überlastungsanzeige geschrieben wurde und in der Dokumentation darauf Bezug genommen
wurde, oft wird aber weder von Seiten der PDL, noch von Seiten des ärztlichen Leiters ein
Lösungsmuster gesucht, obwohl jedem klar sein dürfte, dass solche unvorhersehbaren
Situationen oder ähnliche immer wiederkehren können. Dies zeigt Mal wieder die enorme
Kluft zwischen Theorie und Praxis.
Die tagtäglich geschriebenen Überlastungsanzeigen sind ein Symptom für das
Alleingelassen werden von Personal in Überlastungssituationen im Arbeitsalltag.
Organisationsverschulden entlastet nicht bei individuellem fehlerhaftem Handeln.
Es bleibt die Frage: Warum existiert so wenig Interesse von Seiten der
Pflegedienstleitungen zu reagieren, wenn Überlastungsanzeigen auf ihren Schreibtisch
kommen?
Warum wird in solchen Situationen so wenig aktuelle Hilfe eingefordert, aber auf der
anderen Seite so viele Anzeigen geschrieben?
Fußnoten:
(1) Die Autorin möchte in diesem Fall nicht
von Pflege / Pflegende etc. sprechen, da sie das Hebammenwesen aus berufspolitischen
Gründen nicht in oder unter die Pflege subsumieren möchte. Die Schwierigkeiten, der
nicht planbaren Überbelastung trifft jedoch für alle im Gesundheitswesen Tätigen
zu. Um keinen auf- oder abzuwerten und um hier keine Wertung vorzunehmen, wird hier
neutral von den therapeutisch (Heil-) Handelnden gesprochen und was dann für alle
therapeutisch Handelnde zutreffen soll.
Literaturliste:
- Ammer, Ulrike: Die Überlastungsanzeige - Wer haftet im Schadensfall nach erfolgter
Überlastungsanzeige?, in Kinderkrankenschwester 17Jg. (1998), S. 400-402
- Böhme, Hans: Das Recht des Krankenpflegepersonals, Kohlhammer Stuttgart. 3.
neubearbeitete Auflage. 1991. S. 283 - 284
- Jakobs, P.: Urteile wegen unzureichender Krankenpflege. in Die Schwester Der
Pfleger 20 (1981), S. 932f.
- Sekreteriat der Deutschen Bischofskonferenz: Rahmenordnung für eine
Mitarbeitervertretungsordnung. Bonn 1995
- C.H. Beck: BGB. Bürgerliches Gesetzbuch BeurkundungsG AGB-Gesetz Wohneigentumsgesetz:
München 1986, 29. Auflage
- Schell, Werner: Arbeits- und Arbeitsschutzrecht für die Angehörigen der
Gesundheitsberufe von A bis Z. Hagen 1998, 2. Auflage
Wir bedanken uns bei Frau Dörpinghaus für die Bereitstellung ihrer
Hausarbeit zur Vorstellung im Rahmen dieser Homepage!
Werner Schell
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