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Die Überlastungsanzeige
Artikel von Frau Sabine Dörpinghaus

Abstract zum Artikel:
Geburten sind nicht planbar, weder in ihrem Zeitpunkt noch in ihrem Verlauf.
Dies bedeutet für unsere Arbeit im Kreißsaal, dass es immer wieder Situationen geben wird, in denen wir überlastet bzw. überfordert sind. Dies führt in der täglichen Praxis zu der Suche nach Lösungsmustern. Manch eine von uns denkt, diese in Form einer Überlastungsanzeige gefunden zu haben. Leider wird die Überlastungsanzeige oft nicht adäquat eingesetzt, ganz im Gegenteil, ihr Einsatz kann zu einer Pseudosicherheit führen.
Dieser Artikel entstand 1998 im 3. Semester im Rahmen einer Hausarbeit im Fach Rechtswissenschaft bei Werner Schell.

Zur Autorin:
Sabine Dörpinghaus, Jahrgang 1966,
Krankenpflegeexamen 1990, Hebammenexamen 1992

Mentorin im Kreißsaal und Honorardozentin an Hebammen- und Krankenpflegeschulen
seit 1994 neben der Kreißsaaltätigkeit freiberuflich aktiv in:
Schwangerenvorsorge, Risikoschwangerenbetreuung,
Akupunktur / Moxatherapie, Geburtsvorbereitung,
Wochenbettbetreuung, Rückbildungskurse,
seit 1997 Studentin der Pflegepädagogik an der KFH Köln,
cand. Diplom Pflegepädagogin

Sabine Dörpinghaus

Gliederung:

  1. Einleitung
  2. Was ist eine Überlastungsanzeige bzw. eine Entlastungsanzeige
  3. Ist die Überlastungsanzeige ein Rettungsanker für die in der Praxis Tätigen oder ist sie nur eine Pseudosicherheit?
  4. In welche Rahmenbedingungen muss die Überlastungsanzeige gekleidet sein? Sinnvoller Ablauf:
  5. Korrektes Vorgehen in Überlastungssituationen als Übersicht
  6. Zusammenfassung
  7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung:

Als Hebamme habe ich lange Jahre in einem Krankenhaus mit steigenden Geburtenzahlen gearbeitet. Überlastungssituationen sind mir aus eigenem Erleben noch in heftiger Erinnerung. In Deutschland ist eine Schichtbesetzung bis ca. 1000 Geburten mit einer Hebamme und bis ca. 2000 Geburten pro Jahr mit zwei Hebammen und teilweise zusätzlichem Rufdienst normal. Zur Kreißsaaltätigkeit zählt nicht nur die Betreuung unter der Geburt, sondern auch die postpartale Versorgung, Blutungskontrolle bei der Frau und die Vitalzeichenkontrolle beim Kind. Nach einer Geburt muss die Wöchnerin im Kreißsaal von den Hebammen noch zwei Stunden überwacht werden. Da auch heute noch Geburten nicht in ihrem mengenmäßigen Auftreten planbar sind, kann es zu ganz enormen Zahlen gleichzeitig entbindender Frauen kommen.
Hebammen kommen somit immer wieder in die Situation Überlastungsanzeigen zu schreiben. Sie werden in vielen Häusern in regelmäßigen Abständen schriftlich der Pflegedienstleitung übergeben. Dies geschieht meist ohne rechtliche Kenntnisse und erfahrungsgemäß ohne je eine Reaktion auf diese Schreiben zu erhalten. Ich konstruiere in dieser Arbeit eine typische Überlastungssituation innerhalb der Geburtshilfe, an der sich das Dilemma der Überlastungsanzeige gut darstellen lässt. Außerdem möchte ich die rechtliche Situation darlegen bzw. darauf hinweisen, welche Fallstricke eine solche Überlastungsanzeige darstellen kann, und wie fatal es ist, sich über die nötigen Konsequenzen nicht im Klaren zu sein.
Die Überlastungsanzeige werden von Kolleginnen in der Praxis oft geschrieben in der Hoffnung, dass diese sie entlasten mögen.
Seit Beginn meines Studiums im Winter 1997 interessiere ich mich für dieses Thema. Ich selbst habe in der täglichen Praxis zahlreiche Überlastungsanzeigen mit Kolleginnen verfasst.
Auffällig ist seither für mich in Gesprächen mit Kolleginnen, die riesige Diskrepanz der Vielzahl von täglich geschriebenen Überlastungsanzeigen in der Praxis und die für mich klägliche Literaturrecherche. In Büchern wird dieses Thema entweder gar nicht oder nur spärlich behandelt. Auch die Fachzeitschriftenrecherche war nicht nur mühsam, sondern auch frustrierend unergiebig (ich habe in zwei Semestern zwei Artikel aus zwei unterschiedlichen Fachzeitschriften entnehmen können). Auch die Idee, sich an Institutionen oder Berufsverbände zu wenden, war nicht von Erfolg gekrönt. Entweder wurden meine Anfragen zum Gegenstand Überlastungsanzeige mit dem Thema "burn out" verwechselt oder man hatte "davon noch nie etwas gehört".
Gerade wenn ich für meinen Arbeitsbereich spreche, kann ich sagen, dass es immer wieder in meinem Beruf zu solchen Überlastungssituationen kommen wird und diese nicht planbar oder abzustellen sind, da der Geburtsvorgang noch eines der wenigen nicht vorhersehbaren Geschehen ist und sein wird. Dies bedeutet auch, dass wir uns mit der rechtlichen Klärung auseinander setzen müssen. Interessant wäre eine Forschungsarbeit, warum es in diesem Bereich nicht mehr Veröffentlichungen gibt bzw. wie viele Urteile es gibt, in denen Überlastungsanzeigen von Tragweite waren und warum sich die therapeutisch Handelnden nicht zur Wehr setzen. (1)
Des Weiteren stellt sich für mich als angehende Pflegepädagogin die Frage, warum dieses Thema nicht ausgiebig in der Ausbildung zur Hebamme, Krankenschwester und Kinderkrankenschwester bearbeitet wird oder warum es nicht in dem Unterrichtsfach "Gesetzeskunde" curricular aufgeführt wird.

2. Was ist eine Überlastungsanzeige bzw. eine Entlastungsanzeige?
Sie ist eine schriftliche Information an den/die Vorgesetzten und den Arbeitgeber über unhaltbare Arbeitsbedingungen.
Nach § 15 und § 16 des ArbSchG ergibt sich die Pflicht des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber auf mögliche Schädigungen oder Gefährdungen des Patienten hinzuweisen:

§ 15 (1) ArbSchG: Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten, sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen Sorge zu tragen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
§ 16 (1) ArbSchG: Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit ... zu melden.

Die Anzeige dient dazu, den Arbeitgeber auf organisatorische Mängel hinzuweisen, so dass dieser diese ausräumen kann. Dabei bleibt die Verpflichtung des Arbeitnehmers erhalten, seine Arbeit mit größtmöglicher Sorgfalt zu erledigen. Diese ergeben sich aus den Weisungen:

§ 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben
§ 315 BGB des Vorgesetzten nach billigem Ermessen treffen
§ 611 BGB aus dem Dienstvertrag

Dabei möchte ich dem § 242 BGB besondere Aufmerksamkeit beimessen. Hier heißt es:

"Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern".

Neben den Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis - Pflicht der Mitarbeiterin zur Arbeitsleistung und Vergütungspflicht des Arbeitgebers - bestehen eine Vielzahl wechselseitiger Nebenpflichten. Die wichtigste Nebenpflicht der Mitarbeiterin wird als Treuepflicht bezeichnet. Im Rahmen dieser Treuepflicht ist die Mitarbeiterin verpflichtet, dem Dienstgeber einen drohenden (der Schadenseintritt ist wahrscheinlich) oder voraussehbaren Schaden (der Schadenseintritt steht unmittelbar bevor) unverzüglich anzuzeigen.
Liegt über einen längeren Zeitraum eine übermäßige Arbeitsbelastung vor und drohen hierdurch Schäden oder sind diese für die Mitarbeiterin voraussehbar, so ist sie verpflichtet, dies dem Arbeitgeber zu melden.
Diese Aussagen stehen auch im Einklang mit § 7 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches:

"Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen, seine Rechte so auszulegen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebes nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann".

3. Ist die Überlastungsanzeige ein Rettungsanker für die in der Praxis Tätigen oder ist sie nur eine Pseudosicherheit?

Wann schreiben therapeutisch Handelnde eine Überlastungsanzeige bzw. wann ziehen sie es in Betracht eine zu schreiben?
Da Thema Überlastungsanzeige (häufig auch als Entlastungsanzeige gebraucht) stellt sich in der Praxis erst, wenn die therapeutisch Handelnde (Hebamme, Krankenschwester, Kinderkrankenschwester usw.) in ihrem Arbeitsalltag an ihre Arbeitsgrenzen stößt, sei es auf Grund von (chronischem) Personalmangel oder, weil sie mit einer plötzlich auftretenden Arbeitsanhäufung konfrontiert wird. Dies geht dann häufig einher mit der Frage der Bewältigung dieser Situation oder, wenn die Situation nicht "so" erfolgreich gemeistert wurde, mit der Frage der SCHULD (in diesem Fall im Umgang mit Fehlern gemeint und dem Gefühl des Versagens). Dies bedeutet: Es ist zu einer Konfliktsituation gekommen, in der entweder nicht adäquat gehandelt wurde oder nicht adäquat gehandelt werden konnte. Auf alle Fälle ist es zu einem nicht gewollten Zwischenfall gekommen oder im harmlosen Fall: Die therapeutisch Handelnde spielt den Fall in Gedanken durch (was hätte passieren können) und erlebt die Frage der Schuld als angstbesetzt, da eventuell die Patientin einen Haftungsanspruch stellen könnte. Aus all diesen geschilderten Situationen erwächst in der Praxis der Wunsch nach Entlastung in Form einer Überlastungsanzeige.
Häufig wird dabei leider übersehen, dass nach § 7 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches der Arbeitnehmer eine Treuepflicht / Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber hat (wie oben ausgeführt).
Dies wirft die Frage in der Praxis auf, ob die Mitarbeiterin in der jeweiligen Situation wirklich alle Mittel und Wege ausgeschöpft hat, um die Überlastungssituation in den Griff zu kriegen (und nicht fälschlicherweise meint: "mit dem Schreiben einer solchen Anzeige wäre alles getan"). Im Rahmen der Treuepflicht ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber einen drohenden oder voraussehbaren Schaden zu melden!

Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, den Arbeitgeber von der kritischen Arbeitsplatzsituation in Kenntnis zu setzen. Zum einen entlastet sie sich bei drohender Schadensersatzansprüche und zum anderen kommt sie hiermit ihrer Treuepflicht nach. Das fatale an dieser Situation ist jedoch in der betrieblichen Praxis, dass durch das Schreiben der Überlastungsanzeige, indem der Dienstgeber von einem zum Beispiel akuten Personalmangel unterrichtet wurde, es zu einer Verlagerung der Schwerpunkte kommt, was nun in welcher Reihenfolge zu tun ist: nämlich dafür Sorge zu tragen, dass alle Maßnahmen ergriffen werden, um die übermäßige Arbeitsbelastung in den Griff zu bekommen (mentale Ablenkung). Zu schnell wird hier von dem Organisationsverschulden des Krankenhausträgers gesprochen. Die therapeutisch Handelnden fühlen sich überlastet und suchen Entlastung, ohne konkret jetzt ihr Problem lösen zu wollen. Zu einfach ist der Gedanke, einen Verantwortlichen für diese ungeplante und ungewollte Situation zu haben. Das Schreiben einer Entlastungsanzeige hat erst einmal keinerlei Auswirkungen aus das Zivil- oder Haftungsrecht ( vgl. Böhme, Hans). Für die Praxis bedeutet dies, vor dem Schreiben einer Entlastungsanzeige muss der Arbeitnehmer nach bestem Wissen und gewissen handeln. Es ist somit keine Haftungsfreistellung bei Vernachlässigung der beruflichen Sorgfaltspflichten.
Fallbeispiel:
In dem in der Einleitung angesprochenen konstruiertem Beispiel kommt es zu folgender Situation. In einem Nachtdienst sind 3 Hebammen (einschließlich der Rufdiensthebamme) für insgesamt 12 Frauen zuständig. Von diesen 12 Frauen sind noch 7 unter der Geburt, zwei sind entbunden und müssen noch versorgt werden, die anderen Frauen laufen so mit. Sie sind noch nicht akut unter der Geburt, sodass bei ihnen nur der Herztonwehenschreiber alle anderthalb Stunden angelegt, überwacht und ausgewertet werden muss. Die Räumlichkeiten reichen für die anwesenden Gebärenden nicht aus. In einem Kreißsaal kommt es nun zu einer auffälligen Herztonkurve. Diese wird auch von der Hebamme registriert und der diensthabende Arzt zum CTG hinzugerufen. Allerdings wird dieser Arzt immer wieder aus dem KRS, wegen anderer Arbeiten zu weiteren Frauen gerufen, sodass er nicht ununterbrochen in diesem Kreißsaal anwesend sein kann. Die Herztonkurve bleibt schlecht, so dass die Hebamme sich gezwungen sieht, die Geburt etwas zu forcieren. Nach einer ¾ Stunde wird das Kind geboren. Es ist in einem schlechten Allgemeinzustand, so dass es reanimiert werden muss. Der Arzt war letztendlich bei der Geburt des Kindes anwesend. Dem Geburtsprotokoll (verfasst durch die Hebamme) ist zu entnehmen, dass die Frau zeitweilig in dieser Nacht nicht an den Herztonwehenschreiber angeschlossen werden konnte, da kein Gerät frei war. Auch hatte die Frau zeitweilig keinen Kreißsaal für sich; auch dieses wird von der Hebamme protokolliert. Nach Verlegung des Kindes in die Kinderklinik wird eine Überlastungsanzeige geschrieben, um auf die Missstände dieser Nacht in Form von Überbelastung und Überbeanspruchung hinzuweisen und den Krankenhausträger mitzubelasten (Organisationsverschulden).Da bis dato schon zahlreiche Überlastungsanzeigen geschrieben worden waren (obwohl noch nie jemand zu Schaden gekommen war), ohne eine Antwort von der Krankenhausleitung erhalten zu haben, wurde die Überlastungsanzeige auch im Geburtsprotokoll durch die Hebamme erwähnt.
In kindlichen Schadensfällen muss immer davon ausgegangen werden, dass Eltern rechtliche Schritte ergreifen. Die "Prozessfreude" gerade im Bereich der Geburtshilfe hat deutlich zunehmende Tendenz.
Solche Fälle lösen unter Hebammen immer wieder zahlreiche Diskussionen aus. Oft ist dann der Tenor, auch bei unbeteiligten Kolleginnen die Forderung nach sofortiger Beschränkung von Geburtenzahlen und der Wunsch, die Pflegedienstleitung solle in irgendeiner Form tätig werden (ohne das "wie" genauer benennen zu können).
Auffällig ist nun meist, dass die Beteiligten nach besten Wissen und Gewissen gearbeitet haben, jedoch wurden nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft. Warum sei dahingestellt, auffällig ist jedoch, dass auch im Nachhinein nicht erkannt wurde, dass man noch weitere Maßnahmen hätte ergreifen können. Dies war nicht in den Köpfen der Beteiligten, auch nicht im Nachhinein. Meine These ist nun, dies geschieht auf Grund der Überlastungsanzeige, da es hier meiner Meinung nach zu einer Vermischung kommt. Wer ist zuständig in welcher Situation (auch unvorhergesehene) und welche Maßnahmen sind zu ergreifen?
Die Überlastungsanzeige lenkt von dieser Situation ab, weil sie den Betroffenen fälschlicherweise vermittelt, adäquat gehandelt und die Verantwortung weitergegeben zu haben. Vielmehr sollte sich verantwortliches Handeln aber auf die aktuelle Situation beziehen, was nicht ausschließt, dass man nachher noch eine Überlastungsanzeige schreibt, was einen aber nicht aus der Verantwortung in der aktuellen Situation entlässt. Meiner Meinung nach wird hier der Ruf nach einem Qualitätssicherungsprogramm laut, was genau klärt, wie in solchen Situationen zu verfahren ist und welches in der Notsituation als sogenannte Checkliste abgearbeitet werden kann. Sie würde von allen Beteiligten gemeinsam und praxisnah entworfen und konsequent überarbeitet. In diesem Fall könnte sie etwa so aussehen:

Vorgehen bei übermäßiger Belegung des Kreißsaals:

  1. Hintergrund hinzurufen (Rufdiensthebamme, 2. Assistent/in)
  2. Oberarzt informieren / hinzuziehen
  3. Pflegedienstleitung informieren / Forderungen stellen
  4. Chef informieren / hinzuziehen
  5. Zusätzliche Hebamme herbeitelefonieren (aus dem Frei)
  6. _____________________________________________.

Dies hätte auch den Vorteil, dass die Betroffenen sich nicht mehr so vor Regressansprüchen fürchten müssten, da sie auf Grund dieses Qualitätssicherungsprogramms in Form einer Checkliste vor Gericht beweisen könnten, dass sie adäquat gehandelt hätten und alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Diese wurden ja vorher gedanklich in allen möglichen Varianten durchgespielt, in der Praxis erprobt bzw. verbessert und als Handlungsanweisung schriftlich fixiert und somit sind sie für jeden bindend. So käme es nicht mehr zu der alltäglichen Situation, dass die Diensthabenden mit diesen oben geschilderten Problemen alleine gelassen würden und "zusehen müssen, wie sie dieses Problem gelöst bekommen".
Da auch hier in diesem Fallbeispiel, wie auch in der gängigen Praxis, die Pflegedienstleitung deshäufigeren über diese Zustände informiert wurde, hätte schon lange solch ein Plan vorliegen können. Somit liegt meiner Meinung nach ein Organisationsverschulden des jeweiligen Hauses vor.
Qualitätssicherung in Form einer Checkliste:
Qualität ist nur dann Qualität, wenn ich eine Form find, sie überprüfbar zu machen und somit die Möglichkeit habe, sie zu beweisen. Das Festschreiben einer solchen Situation hätte den enormen Vorteil, dass die anschießende Überprüfung anhand der Checkliste erfolgen könnte und zu einer gesteigerten Qualität führen würde, da sie

  1. dokumentiert, dass man auch diese ausgefallenen Situationen zu händeln weiß, da man in der Lage war, aus der Vergangenheit zu lernen und sich Lösungsmuster überlegt hat
  2. rechtlichen Bestand haben dürfte.

Versäumnis an Maßnahmen im obengenannten Fallbeispiel:
Im Kreißsaal wurden nicht alle organisatorischen Maßnahmen ausgeschöpft (Verletzung der Treuepflicht), zum Fallbeispiel:

  • Der Arzt hat zwar wahrscheinlich wahrgenommen, dass er überfordert ist und nicht an mehreren Orten gleichzeitig sein kann, aber hat daraus nicht die Konsequenz gezogen seinen Hintergrund zu informieren und Unterstützung einzufordern. (Scham (?!), die eigene Unzulänglichkeit offenzulegen, auch wenn das Arbeitsaufkommen nicht selbst verschuldet ist?). Die Angst, es werde als persönliches Versagen gewertet, scheint jedoch sehr groß zu sein, wobei ich mich hier auf spekulativem Gebiet befinde, da solche Reflexionen zwischen Ärzten und Hebammen nur selten stattfinden.
  • Die Hebammen sind nicht auf die Idee gekommen, den Oberarzt/Chefarzt, die PDL, eine weitere Kollegin "aus dem Frei" oder sonst wen herbeizurufen. Dieser Gedanke war einfach außen vor. Primär stand im Vordergrund, die Situation mit den anwesenden Kolleginnen bewältigen zu müssen.
  • Auch die Kündigung in Erwägung zu ziehen, da diese unhaltbaren Zustände sich ja in der Vergangenheit gehäuft haben. Es besteht die Frage, inwieweit bestimmte Aspekte die Information übergeordneter Stellen verhindern: z.B. dass organisatorische Maßnahmen von übergeordneter Stelle befürchtet werden, wie Anordnungen in Form von:

>> Verschieben des Urlaubs
>> Anordnung von Überstunden
>> noch mehr Rufdienst, d.h. Verzicht auf Freizeit, usw.

Rein juristisch formal stellt sich der Sachverhalt bestimmt ganz leicht dar. Für mich aus der Praxis jedoch, bleibt der Tatbestand, dass wir versuchen, mit der Überlastungsanzeige "den Hals aus der Schlinge zu ziehen", sozusagen als Rettungsanker, derweil wir in der ausführenden Situation funktionieren, und uns nicht bewusst sind, dass wir diese Überforderung nicht verschuldet haben, aber wir müssen sie später eventuell verantworten, wenn wir keine adäquate Maßnahmen ergriffen haben.
Des Weiteren könnte den beteiligten Personen auch noch in Anlehnung an ein Urteil, wonach ein Belegarzt einer internistischen Station verurteilt wurde, wegen Entstehung von Dekubiti, da er die mangelnde Personalbesetzung nicht dem Krankenhausträger mitgeteilt hatte (Jakobs, P.) zur Last gelegt werden, dass sie nicht schon früher auf diesen Missstand aufmerksam gemacht haben. Früher bezieht sich hier auf den Zeitraum vor jener Nacht. Zwar wurden meist schon vorher zahlreiche Überlastungsanzeigen geschrieben, jedoch entbindet dies den Arbeitnehmer nicht davon, in der aktuellen Situation auch alle nötige und mögliche Hilfe herbeizuholen. Redundanz ist hier glaube ich sehr sinnvoll:
Es reicht nicht aus, den Missstand festzustellen, sondern ich habe mit allen nötigen und möglichen Maßnahmen für Abhilfe zu sorgen, ansonsten wäre ein Verschulden durch Unterlassung festzuhalten.
Es gehört auch zur Qualitätssicherung, dass im Team Fehler thematisiert werden. Fehler dürfen keinesfalls totgeschwiegen werden. Als therapeutisch Handelnder mache ich Fehler, da ich als Mensch nicht unfehlbar bin. Wichtig ist hierbei, dass ich mich an Normen und gültiges Recht halte.
Gegenstand: Berufliche Haftung:
Die Rechtsnorm ist der § 823 BGB.
Die Voraussetzung für die Verletzung des § 823 sind in prüfungsrelevanter Reihenfolge:

  1. Rechtsgut muss verletzt sein
  2. Verletzungshandlung (Tun oder Unterlassen trotz Handlungspflicht) muss vorhanden sein
  3. Schaden muss entstanden sein
  4. Ursächlichkeit zwischen Verletzungshandlung und Schaden muss vorhanden sein
  5. Es muss widerrechtlich Geschehen sein
  6. Schuldhaftes Handeln nach § 276 muss vorhanden sein:
  • Vorsatz: Wissen und Wollen bezüglich des Erfolges
  • Fahrlässigkeit: Missachtung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt

Paragraphen des BGB, die für eine Fallprüfung wichtig sein dürften:
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht "Rechtsnorm"
§ 827 BGB Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
§ 831 BGB Haftung für den Verrichtungshilfen
§ 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen
§ 844 BGB Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
§ 846 BGB Mitverschulden des Verletzten
§ 254 BGB Mitverschulden
§ 847 BGB Schmerzensgeld
§ 276 BGB Haftung für eigenes Verschulden

4. In welche Rahmenbedingungen muss die Überlastungsanzeige gekleidet sein? Sinnvoller Ablauf:
>> Sich vergegenwärtigen, ob alle organisatorischen Maßnahmen (Telefonate, um Kolleginnen herbeizutelefonieren, etc.) ausgeschöpft wurden. Es muss jeder Kreißsaalhebamme klar sein:
"Je schwerer das drohende Übel wiegt, desto strenger muss das Ansinnen an die Anspannung dessen sein, der die Ursache für den Eintritt gesetzt hat. Das bedeutet, je schwerer die Gefahr wiegt, desto mehr ist dem Täter auch an eigenem Opfer zuzumuten". (Böhme 1991, 283)
Dies bedeutet, dass egal welche Repressalien sich die Vorgesetzten überlegen, weil man sie eventuell "des nächtens" geweckt hat, diese Repressalien und sei es auch eine Kündigung, nicht so schwer wiegen, wie das Leben und die Gesundheit des Neugeborenen oder der Mutter. Je fatalistischer hier die Haltung der Mitarbeiterin ist, desto gefährlicher wird es für die ihr Anvertrauten und für die Person selbst mit einer evtl. strafrechtlichen, zivilrechtlichen und/oder arbeitsrechtlichen Konsequenz.
>> Niederschreiben der Überlastungsanzeige, oder durch die Kreißsaal-Leitung schreiben lassen, da dies primär Leitungsaufgabe bzw. Führungsaufgabe ist (vgl. Jacobs, P. in: Die Schwester/DerPleger 3/92). Gleichzeitig wird nochmals deutlich, auf welche Ebene man die übermäßige Arbeitsbelastung heben möchte und in welchen Zuständigkeitsbereich diese fällt.
>> Auf dem Dienstweg: mündlicher und schriftlicher Hinweis an die Vorgesetzten, mit der Bitte um Abwendung. Hiermit ist der Arbeitnehmer seiner Treuepflicht nachgekommen, §611 ff BGB
>> Gleichzeitige Info an die Mitarbeitervertretung, §26 MAVO. Die Mitarbeitervertretung hat die Aufgabe, sich für die Belange der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einzusetzen.

§ 26 (3) 2.: Anregungen und Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, vorzutragen und auf Erledigung hinzuwirken

>> Sinnvolle Fortbildungen zu dem Thema
>> Sich der Remonstrationspflicht bewusst zu werden (vgl. Werner Schell, a.a.O., S. 155) und sich zu trauen, von seinem Weigerungsrecht Gebrauch zu machen.

5. Korrektes Vorgehen in Überlastungssituationen - Übersicht:

1. Sofortige Info und Abwendung der Situation durch Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten 2. Checkliste abarbeiten 3. Schreiben einer Überlastungsanzeige 4. Info MAV 5. Checkliste, falls nicht vorhanden erarbeiten oder wenn nötig vorhandene überarbeiten
durch therapeutisch Handelnde durch therapeutisch Handelnde Bereichsleitung Bereichsleitung alle Beteiligten
§ 611 ff BGB
§ 15 ArbSchG
§ 16 ArbSchG
§ 7 Abs. 1 ArbSchG
§ 242 BGB
  § 611 ff BGB
§ 15 ArbSchG
§ 16 ArbSchG
§ 7 Abs. 1 ArbSchG
§ 242 BGB
§ 26 MAVO
diese arbeiten nach § 26 (3), 2 MAVO: indem sie auf Erledigung hinwirken
 

 

Einflussreiche Faktoren:
Krankenhausträger:
muss Angestellte haftungsrechtlich vertreten
§ 278 (1) BGB
Leistungsverweigerungsrecht des AN
§ 273 BGB, § 618 Abs. 1 BGB
Remonstrationspflicht: § 8 BAT
Arbeitszeitgesetz §§ 3 und 9

 

Bei Nicht-Reagieren des Arbeitgebers:
Verletzung der Fürsorgepflicht des AG, § 618 BGB

 

6. Zusammenfassung:
Zusammenfassend möchte ich hier festhalten, dass die Überlastungsanzeige ein vernachlässigter Gegenstand nicht nur in der Ausbildung, zu therapeutisch Handelnden ist, sondern auch in der Fort- und Weiterbildung nicht ausreichend thematisiert wird. Aus eigener Erfahrung in der langjährigen Berufspraxis kann ich sagen, dass die Überlastungsanzeige viel zu häufig als Pseudosicherheit verfasst und benutzt wird, ohne den fundierten rechtlichen Hintergrund zu kennen. Von diesem rechtlichen Hintergrund habe ich durch die Auseinandersetzung mit diesem Thema einen Einblick erhalten. Mir ist klar geworden, wie wichtig ein Handlungsmuster (Checkliste) sein könnte und auch, wenn die Vorgesetzen sich mit dieser Form der Absicherung nicht anfreunden könnten bzw. es nicht für nötig halten sich an dem Entwurf zu beteiligen, müssen die therapeutisch Handelnden zur Tat schreiten, weil sie es sind, die sich nachher rechtfertigen müssen und sich fragen müssen, ob eine moralische und rechtliche Schuld übrigbleibt oder nicht. Diese Checkliste wäre in der aktuellen Arbeitssituation im Gegensatz zur Überlastungsanzeige eine echte Hilfe und würde sich mit ihr positiv und konstruktiv auseinandersetzen.
Zwar ist es so, dass nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.10.1985 - AZ: IV ZR 85/84 - den Krankenhausträger ein Organisationsverschulden trifft, wenn er seiner Verpflichtung nicht nachkommt, Patienten vor unvermeidbaren Gefahren während es Krankenhausaufenthaltes zu bewahren, und es ist auch so, dass in einem weiteren Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. Juni 1985 - AZ:VI ZR 234/83 - der Krankenhausträger für durch nicht ausreichend qualifiziertes Personal entstanden sind, aber ganz eindeutig klar ist die Rechtslage nun doch nicht. Es dürfte im Moment für die Arbeitnehmer in diesem Tätigkeitsfeld eine Gradwanderung bedeuten. Einerseits muss alles erdenkliche getan werden, um das Übel abzuwenden aber wie weit der Einsatz nun zu gehen hat, ist auch nicht klar, wenn man die Rechtsprechung beachtet wie im unten aufgeführten Fall nach Böhme (ebd.):

"Es ist zwar anerkannt, dass bei den Fahrlässigkeitstaten dem Täter die Nichterfüllung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht vorgeworfen werden kann, wenn die Erfüllung dieser Pflichten unzumutbar war, die Frage, ob dem Täter ein normgerechtes Verhalten zugemutet werden kann, hängt aber nicht nur von der beim Täter gegebenen Interessenlage ab, sondern überwiegend auch von der Schwere der drohenden Rechtsgutverletzung. Je schwerer das drohende Übel wiegt, desto strenger muss das Ansinnen an die Anspannung dessen sein, der die Ursache für den Eintritt gesetzt hat. Das bedeutet, je schwerer die Gefahr wiegt, desto mehr ist dem Täter auch an eigenem Opfer zuzumuten.

Dies wird besonders deutlich an dem Beispiel, dass von einer völlig übermüdeten Pflegekraft verlangt wird, aus betrieblichen Gründen weiterzuarbeiten. Sie muss dieses Ansinnen ablehnen, auch wenn ihr mit Kündigung gedroht wird, denn der Verlust des Arbeitsplatzes wiegt nicht so schwer wie die Gefahren für die Patienten. Im Übrigen hätte hier eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit Sicherheit Erfolg gehabt." (Unterstreichung durch die Verfasserin)

Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Mitarbeiter in Erwägung der Situation sich zu widersetzen hat, auch wenn ihm gedroht wird.
Fragen die aufkommen können lauten:

  • Haben die Normen gestimmt?
  • Hat die Organisation gestimmt?
  • Habe ich gestimmt?

Schuld

Subjektiv

Organisation

Objektiv

z.B. persönliches Versagen
Qualitätsethik
z.B. falscher Stellenschlüssel
hat die Organisation gestimmt?
Normen und Gesetze

Es wäre zu prüfen, ob in einem solchen Prozess nicht auch § 823 BGB und/oder § 254 BGB zum Tragen kommen könnte. Genauso ist es auch denkbar, den Schadensersatzpflichtparagraphen und zwar den Aspekt, dass diese Situationen sich schon des häufigeren zugetragen haben und keinerlei Lösungen gesucht wurden, als fahrlässig hinzustellen oder als Mitschuld.
Es fällt auf, dass zwar auch in dem exemplarisch geschilderten Fall eine Überlastungsanzeige geschrieben wurde und in der Dokumentation darauf Bezug genommen wurde, oft wird aber weder von Seiten der PDL, noch von Seiten des ärztlichen Leiters ein Lösungsmuster gesucht, obwohl jedem klar sein dürfte, dass solche unvorhersehbaren Situationen oder ähnliche immer wiederkehren können. Dies zeigt Mal wieder die enorme Kluft zwischen Theorie und Praxis.
Die tagtäglich geschriebenen Überlastungsanzeigen sind ein Symptom für das Alleingelassen werden von Personal in Überlastungssituationen im Arbeitsalltag.
Organisationsverschulden entlastet nicht bei individuellem fehlerhaftem Handeln.
Es bleibt die Frage: Warum existiert so wenig Interesse von Seiten der Pflegedienstleitungen zu reagieren, wenn Überlastungsanzeigen auf ihren Schreibtisch kommen?
Warum wird in solchen Situationen so wenig aktuelle Hilfe eingefordert, aber auf der anderen Seite so viele Anzeigen geschrieben?

Fußnoten:
(1) Die Autorin möchte in diesem Fall nicht von Pflege / Pflegende etc. sprechen, da sie das Hebammenwesen aus berufspolitischen Gründen nicht in oder unter die Pflege subsumieren möchte. Die Schwierigkeiten, der nicht planbaren Überbelastung trifft jedoch für alle im Gesundheitswesen Tätigen zu. Um keinen auf- oder abzuwerten und um hier keine Wertung vorzunehmen, wird hier neutral von den therapeutisch (Heil-) Handelnden gesprochen und was dann für alle therapeutisch Handelnde zutreffen soll.

Literaturliste:

  • Ammer, Ulrike: Die Überlastungsanzeige - Wer haftet im Schadensfall nach erfolgter Überlastungsanzeige?, in Kinderkrankenschwester 17Jg. (1998), S. 400-402
  • Böhme, Hans: Das Recht des Krankenpflegepersonals, Kohlhammer Stuttgart. 3. neubearbeitete Auflage. 1991. S. 283 - 284
  • Jakobs, P.: Urteile wegen unzureichender Krankenpflege. in Die Schwester Der Pfleger 20 (1981), S. 932f.
  • Sekreteriat der Deutschen Bischofskonferenz: Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung. Bonn 1995
  • C.H. Beck: BGB. Bürgerliches Gesetzbuch BeurkundungsG AGB-Gesetz Wohneigentumsgesetz: München 1986, 29. Auflage
  • Schell, Werner: Arbeits- und Arbeitsschutzrecht für die Angehörigen der Gesundheitsberufe von A bis Z. Hagen 1998, 2. Auflage

Wir bedanken uns bei Frau Dörpinghaus für die Bereitstellung ihrer Hausarbeit zur Vorstellung im Rahmen dieser Homepage!

Werner Schell