www.wernerschell.de
Pflege - Patientenrecht
& Gesundheitswesen

www.wernerschell.de

Aktuelles

Forum (Beiträge ab 2021)
Archiviertes Forum

Rechtsalmanach

Pflege

Patientenrecht
Sozialmedizin - Telemedizin
Publikationen
Links
Datenschutz
Impressum

Pro Pflege-Selbsthilfenetzwerk

>> Aktivitäten im Überblick! <<

Besuchen Sie uns auf Facebook

Eine immer wieder aktuelle Frage: Wer bezahlt die Leistungen des Arztes im Zusammenhang mit einem Sterbefall?

Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sind immer die Leistungen des Arztes abrechnungsfähig, die im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses erbracht werden. Von dieser Prämisse ist grundsätzlich auch bei einem Sterbefall auszugehen mit der Konsequenz, daß die erbrachten Leistungen mittels Privatliquidation nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu berechnen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen indessen kann der Arzt auch nach Eintritt des Todes noch Leistungen über die Krankenversicherungskarte abrechnen.
Nach einem Bericht in "Die KV Abrechnung", (Beilage zu "Der Kassenarzt"), lassen sich in diesem Zusammenhang folgende Grundsätze entwickeln:

  • Der Patient selbst oder Familienangehörige bitten den Arzt dringend um einen Hausbesuch, weil eine lebensbedrohliche Situation vermutet wird. Der Arzt trifft bei dem Patienten ein und stellt den Tod fest. In diesem Fall wurde der Besuch noch im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung angefordert und durchgeführt. Denn zum Zeitpunkt der Besuchsanforderung lebte der Patient noch. Sowohl die Besuchsgebühr als auch Wegegebühren werden deshalb über Krankenversicherungskarte abgerechnet, ebenso eventuelle Wiederbelebungsversuche. Die Untersuchung zur Feststellung des Todes sowie das Ausstellen des Totenscheines werden demgegenüber stets privat in Rechnung gestellt. Diese Maßnahmen werden unter der Nr. 45 GOÄ abgerechnet.
  • Der Arzt wird telefonisch mit der Bitte konfrontiert: "Kommen Sie schnell, ich glaube, sie/er ist tot!" Damit ist ungewiß, ob der Tod bereits eingetreten ist oder nicht. Auch bei einem solchermaßen angeforderten Besuch handelt es sich um eine Kassenleistung, und zwar auch dann, wenn der Arzt beim Eintreffen nur noch den Tod feststellen kann. Im Vordergrund nämlich steht hier nicht die Feststellung des möglicherweise eingetretenen Todes, sondern das Tätigwerden des Arztes in einer Notfallsituation.
  • Der Arzt wird zur Feststellung der Todesursache und zur Ausstellung des Totenscheines gerufen. Damit sind solche Fälle gemeint, in denen selbst ein Laie mit ziemlicher Sicherheit feststellen kann, daß der Tod eingetreten ist. In solchen Fällen sind alle Leistungen, also neben der Nr. 45 auch die Besuchsgebühr (Nr. 5 ff.) und das Wegegeld privat zu berechnen.

Die im Zusammenhang mit der Leichenschau privat zu liquidierenden Leistungen unterliegen den Vorschriften der GOÄ. Die Rechnungslegung erfolgt also wie jedwede Privatrechnung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der in § 5 Abs. 2 GOÄ verankerten Bemessungskriterien. Der Multiplikator ist also unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung zu bestimmen.
Für die Kosten der Leichenschau sind regelmäßig die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers zuständig. Dies ergibt sich aus § 1968 BGB. Soweit möglich, empfiehlt es sich, die Rechnungslegung gegenüber dem Bestattungsunternehmen vorzunehmen.

Werner Schell (06/99)