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in Bearbeitung
Runder Tisch Pflege
Arbeitsgruppe IV

Entwurf einer Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen

Diskussionszwischenstand

20. Januar 2005

Deutsches Zentrum für Altersfragen
Geschäftsstelle Runder Tisch Pflege

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Präambel

Artikel der Charta

Artikel der Charta mit zentralen Rechten und Kommentierungen

Anhang (fehlt noch)

Hinweise zu Gesetzestexten und Vorschriften

Literaturhinweise/Ratgeber

Adressliste/Ansprechpartner für hilfe- und pflegebedürftige Menschen

Entstehung der Charta/ Autorinnen und Autoren (Mitglieder der AG IV)

Vorwort (der Ministerinnen)

Präambel

Staat und Gesellschaft tragen Verantwortung für den Schutz der Menschenwürde hilfe- und pflegebedürftiger Menschen. Diese Verantwortung besteht in der Sorge für die Bereitstellung der Mittel einer menschenwürdigen Pflege und Betreuung ebenso wie in der Sorge für die Wahrung der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen. In dieser Charta sind die grundlegenden und selbstverständlichen Rechte von Menschen, die der Unterstützung, Betreuung und Pflege bedürfen, aufgeführt. Diese Rechte werden in allgemeiner Weise in zahlreichen internationalen und europäischen Texten erwähnt und sind dort teilweise bindend verankert. Hierzu zählen vor allem die Europäische Sozialcharta, die Charta der Grundrechte der EU und die Empfehlung R (98)9 des Europarates zur Abhängigkeit. Das deutsche Recht enthält ebenfalls an verschiedenen Stellen rechtliche Verbürgungen für hilfe- und pflegebedürftige Menschen. Neben den Grundrechten des Grundgesetzes sind dies vor allem die Rechte auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (§ 1 SGB IX), auf Selbstbestimmung und Selbstständigkeit (§ 2 SGB XI), auf Aufklärung und Beratung (§ 7 SGB XI), auf Vorrang der Prävention und Rehabilitation (§ 5 SGB XI), auf Vorrang der häuslichen Pflege (§ 3 SGB XI) und die Rechte nach dem Sozialhilferecht und dem Heimgesetz, schließlich das für das gesamte Sozialrecht gültige Recht auf individualisierte Leistungen (§ 33 SGB I). Die in der vorliegenden Charta aufgeführten Rechte finden ihre Grundlage in diesen Rechten. Sie werden in der Charta konkretisiert und im Hinblick auf zentrale Bereiche und Situationen des Lebens hilfe- und pflegebedürftiger Menschen präzisiert. Dabei werden sowohl die ethischen Prinzipien der Selbstbestimmung als auch des Rechts auf Fürsorge und Bewahrung vor Schäden berücksichtigt.

Neben den hilfe- und pflegebedürftigen Menschen aller Altersgruppen und deren rechtlichen Vertreter und Angehörigen werden mit dieser Charta zugleich die Menschen und Institutionen angesprochen, die Verantwortung in Pflege, Betreuung und Behandlung übernehmen. Die Charta wendet sich daher gleichermaßen an Pflegende, Ärztinnen, Ärzte und alle Personen, die sich von Berufs wegen oder als Ehrenamtliche oder Angehörige für das Wohl pflege- und hilfeabhängiger Menschen einsetzen. Dazu gehören auch Betreiber von ambulanten Diensten, stationären und teilstationären Einrichtungen sowie Verantwortliche in Kommunen, Kranken- und Pflegekassen, in Wohlfahrtsverbänden und anderen Organisationen im Gesundheits- und Sozialwesen.

Nicht zuletzt will die Charta daran erinnern, dass die Gesellschaft eine besondere Verantwortung gegenüber den in Abhängigkeit geratenen Mitmenschen trägt. Die Charta richtet sich darum ebenso an die politischen Instanzen auf Bundes- und Landesebene und mahnt deren Verpflichtung an, die zur Gewährleistung der hier beschriebenen Rechte notwendigen, auch finanziellen Rahmenbedingungen weiter zu entwickeln und sicher zu stellen.

Die gegenüber den hilfe- und pflegebedürftigen Menschen bestehende staatliche und gesellschaftliche Verantwortung entbindet den Einzelnen nicht von seiner Verantwortung für eine gesunde und selbstverantwortliche Lebensführung, die wesentlich dazu beitragen kann, Hilfe- und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu mindern oder zu überwinden.

Die in dieser Charta aufgeführten Rechte sind nicht unbegrenzt. So können beispielsweise Rechte auf Freiheit, Selbstbestimmung und Privatheit durch die Rechte anderer Menschen begrenzt sein.

Artikel der Charta

Artikel 1: Menschenwürde und Selbstbestimmung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch, auch der rechtlich Betreute, hat das Recht auf Hilfe zur Selbsthilfe sowie auf Unterstützung, um ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen zu können.

Artikel 2: Körperliche und Seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, vor Gefahren für Leib und Seele geschützt zu werden.

Artikel 3: Pflege, Betreuung und Behandlung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, dass ihm die Pflege, Betreuung und Behandlung zukommt, die seinem Bedarf entspricht und seine Fähigkeiten fördert.

Artikel 4: Privatheit
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wahrung und Schutz seiner Privat- und Intimsphäre.

Artikel 5: Information, Beratung Und Schulung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, umfassend über Möglichkeiten von Hilfe- und Pflegeangeboten beraten zu werden.

Artikel 6: Kommunikation, persönliche Zuwendung und Teilhabe an der Gesellschaft
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wertschätzung, Austausch mit anderen Menschen und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Artikel 7: Religion, Kultur und Weltanschauung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, seiner Kultur und Weltanschauung entsprechend zu leben und seine Religion auszuüben.

Artikel 8: Palliative Begleitung, Sterben und Tod
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, in Würde zu sterben.

Artikel der Charta mit zentralen Rechten und Kommentierungen

Artikel 1: Menschenwürde und Selbstbestimmung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch, auch der rechtlich Betreute, hat das Recht auf Hilfe zur Selbsthilfe und auf Unterstützung, um ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen zu können.

a) Selbstbestimmt und selbstständig leben

Sie haben das Recht, Ihren Lebensort, die Art der Hilfe und die Form der Pflege auszuwählen und zu wechseln.

Wenn Sie in Ihrer häuslichen Umgebung gepflegt werden möchten, sollten alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um Ihnen dieses zu ermöglichen.

Nach Möglichkeit sollten Sie sich frühzeitig über die Angebote in der Region, in der Sie wohnen möchten, informieren und mit Ihren Angehörigen Ihre Wünsche und Vorstellungen besprechen. Insbesondere wenn in Ihrer Region nur ein begrenztes Angebot an Diensten und Einrichtungen besteht, ist dies wichtig.

Um Ihnen bei der Wahl eines Dienstes oder einer Einrichtung die Entscheidung zu erleichtern, sollte Ihnen die Möglichkeit zu Probebesuchen oder zum Probewohnen gegeben werden. (Näheres zu Beratung über Hilfeangebote in Art. 5).

Sie haben das Recht, dass alle an Ihrer Pflege, Betreuung und Behandlung Beteiligten, partnerschaftlich in Ihrem Interesse zusammenarbeiten.

Sie können erwarten, dass die beteiligten Berufsgruppen und Institutionen in Ihrem Interesse miteinander kommunizieren, kooperieren und ihre Leistungen eng aufeinander abstimmen. Dazu gehört auch, dass bei einem Wechsel der zuständigen Stellen, eine angemessene Form der Überleitung Sie betreffender, pflege-, betreuungs- und behandlungsrelevanter Informationen stattfindet.

Sie haben das Recht, Ihre finanziellen, behördlichen und rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten so lange wie möglich selbstbestimmt zu regeln und dabei nötigenfalls Unterstützung zu erhalten.

Wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, all Ihre finanziellen, behördlichen und rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten zu regeln, können Sie u.a. von den zuständigen Behörden Hilfe (beispielsweise beim Ausfüllen von Formularen oder zur Begleitung bei Behördengängen) erwarten. Personen, die Sie beraten und unterstützen, dürfen nichts unternehmen, was zu Ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteil wäre.

Auch wenn eine Betreuerin oder ein Betreuer zur Wahrnehmung Ihrer Rechtsgeschäfte eingesetzt wurde, Sie eingeschränkt geschäftsfähig sind oder Ihre Vorsorgevollmacht Anwendung findet, müssen Sie Ihrem Verständnis gemäß einbezogen und informiert werden.

Sie haben das Recht, Ihren Wohnraum jederzeit betreten, verlassen und abschließen zu können.

Solange Sie selbstständig Ihren Wohnraum verlassen können, muss es eine Selbstverständlichkeit sein, dass Sie über einen eigenen Haustür- und Zimmerschlüssel verfügen können.

Ausnahmen können allenfalls bei jenen Menschen akzeptiert werden, die sich in ihrer Orientierungslosigkeit durch eigenständiges Verlassen ihrer Wohnung bzw. der Einrichtung gefährden würden oder den Schlüssel nicht sachgerecht aufbewahren bzw. verwenden können.

Für freiheitsbeschränkende Maßnahmen derart gefährdeter Personen muss immer die Zustimmung der bzw. des Bevollmächtigten oder des rechtlichen Betreuers bzw. der rechtlichen Betreuerin und eine richterliche Genehmigung eingeholt werden. (siehe auch Art. 2)

Sie haben das Recht, Ihren Tagesablauf selbstbestimmt zu gestalten und die dazu erforderliche Hilfestellung zu erhalten.

Ihr persönlicher Tagesrhythmus, wie beispielsweise Schlafens- und Ruhezeiten sowie Ihre Gewohnheiten bei der Einteilung des Tagesablaufs sollten im Organisationsablauf der Dienste und Einrichtungen so weit wie möglich Berücksichtigung finden. Sie können auch erwarten, dass Ihre Wünsche zur Freizeitgestaltung berücksichtigt werden. (siehe auch Art. 6)

b) Selbstbestimmte Pflege, Betreuung und Behandlung

Sie haben das Recht, dass Ihr Wille beachtet und Ihre Wünsche berücksichtigt werden.

Grundsätzlich bedarf jede medizinische Behandlung und pflegerische Maßnahme Ihrer Zustimmung. Auch Willensäußerungen von Personen, die sich sprachlich nicht artikulieren können und ihren Willen durch nonverbales Verhalten zum Ausdruck bringen, müssen beachtet werden.

Ärztinnen und Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten sowie Pflegende haben u.a. die Pflicht, Sie umfassend und Ihrem Verständnis gemäß über gesundheitliche oder behandlungsbedingte Gefahren, Risiken und über alternative Behandlungsmöglichkeiten und pflegerische Maßnahmen zu informieren. Diese müssen Ihre Entscheidungen, auch wenn sie ggf. mit persönlichen Risiken verbunden sind, respektieren. Sie können erwarten, dass mit Ihnen – und wenn Sie möchten auch mit Ihren Angehörigen - gemeinsam abgewogen wird, wie Ihre Ziele und Wünsche, die Ihre Behandlung und Pflege betreffen, verwirklicht werden können.

Für den Fall, dass Sie Ihren Willen nicht äußern können oder beispielsweise aufgrund einer dementiellen Erkrankung nicht entscheidungsfähig sind, können Sie vorab verbindliche Handlungsanweisungen (Patientenverfügungen) festlegen und eine Person Ihres Vertrauens ermächtigen in Ihrem Namen zu entscheiden (Vorsorgevollmacht). Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, zu bestimmen, welche Person als Betreuerin oder Betreuer durch das Vormundschaftsgericht ernannt werden soll, falls für Sie eine Betreuung erforderlich werden sollte (Betreuungsverfügung). Wird eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung verbunden, so ist es ratsam, dass Sie Ihre Vorstellungen mit den darin genannten Personen besprechen (siehe auch Art. 8).

Kontaktadressen zum Bereich Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung finden Sie im Anhang.

Sie haben das Recht, Ihre Beschwerden anzubringen und darin ernst genommen zu werden.

Sie, Ihre Angehörigen und Ihre rechtlichen Vertreter sollten Ihre Anregungen und Ihre Kritik Ihren Vertragspartnern und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber jederzeit äußern können, ohne daraus Nachteile befürchten zu müssen.

Dabei sollte das Beschwerdegespräch von einem Klima gegenseitigen Respekts geprägt sein.

Sie können erwarten, dass der Dienst oder die Einrichtung über ein transparentes Beschwerdesystem verfügt, indem Anregungen und Beschwerden schnell, einfühlsam und auf Wunsch auch vertraulich behandelt und Informationen darüber zur Verfügung gestellt werden, was auf Grund der Beschwerde geschehen ist bzw. geschehen wird.

Darüber hinaus können Sie Ihre Beschwerden auch über institutionalisierte Beschwerdestellen der Kommune, die Landesärztekammer oder Ihre Kranken- bzw. Pflegekasse anbringen.

Sie haben das Recht, dass der Dienst oder die Einrichtung gemeinsam mit Ihnen darüber entscheidet, ob und inwieweit Leistungen, die Sie miteinander vereinbart haben, verändert werden.

Wenn Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen wollen, hat der Leistungsanbieter zunächst zu klären, ob er die in Ihrem Fall notwendigen Leistungen erbringen kann. Sollte sich im Laufe der Zeit Ihr Bedarf an Hilfe und Pflege verändern, müssen die Leistungen in Abstimmung mit Ihnen oder ggf. mit Ihren Angehörigen, Ihrer bzw. Ihrem Bevollmächtigten oder Ihrer Betreuerin bzw. Ihrem Betreuer dem veränderten Bedarf angepasst werden.

Kann Ihrem Bedarf an Pflege und Betreuung nicht entsprochen werden, muss der Dienst oder die Einrichtung in Abstimmung mit Ihnen, Ihrer Pflegekasse und ggf. auch mit den o.g. Personen dafür sorgen, dass eine andere Institution die notwendige Pflege und Betreuung übernimmt.

Andererseits müssen Sie keine Leistungen annehmen, die Sie nicht für erforderlich halten.

Bitte beachten Sie, dass Heim- und Serviceverträge individuelle Regelungen beinhalten.

Sie haben das Recht, Ihren Pflegedienst, Arzt, Zahnarzt und Ihre Apotheke frei zu wählen.

Grundsätzlich sollte Ihnen - Ihrem Wunsch entsprechend - ermöglicht werden, sich auch in einer Einrichtung von Ihrem vertrauten Haus- oder Zahnarzt behandeln zu lassen und Ihre Medikamente über Ihre gewohnte Apotheke zu beziehen.

Gleichwohl kann die Zusammenarbeit eines Dienstes oder einer Einrichtung mit bestimmten Ärzten oder Anbietern auch Vorteile, wie beispielsweise schnelle Erreichbarkeit, kontinuierliche Betreuung oder Kostenersparnisse, für Sie haben. Bei Ihrer Entscheidung sollten Sie die persönlichen Vor- und Nachteile abwägen.

Wenn Sie ambulante Hilfen benötigen, ist es selbstverständlich, dass Sie den Hilfedienst frei wählen können. Das gilt auch dann, wenn Sie in Einrichtungen des sog. Betreuten Wohnens leben.

Artikel 2: Körperliche Und Seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, vor Gefahren für Leib und Seele geschützt zu werden.

Sie haben das Recht, vor körperlicher Gewalt geschützt zu werden.

Dies betrifft vor allem den Schutz vor direkten körperlichen Übergriffen, wie das Festhalten und Festbinden, das Schlagen, Verletzen und Zufügen von Schmerzen und unerwünschten medizinischen Eingriffen sowie sexuellen Übergriffen.

Sie können erwarten, dass Ärztinnen und Ärzte sowie pflegende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienste und Einrichtungen in der Lage sind, Anzeichen von Misshandlungen und Missbrauch zu erkennen und in geeigneter Weise darauf zu reagieren.

Liegen konkrete Anzeichen von Gewaltanwendungen vor, ist unverzüglich eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Wurden Spuren von Gewalt festgestellt, müssen die zuständigen Behörden informiert und Maßnahmen zu Ihrem Schutz eingeleitet werden.

Sie haben das Recht, vor jeder Art von entwürdigendem Verhalten geschützt zu werden.

Sie können erwarten, Herabwürdigungen, Beleidigungen, Drohungen oder Nötigungen nicht ausgesetzt zu werden und hiergegen Hilfe zu erhalten. Dies betrifft auch den Schutz vor respektloser Anrede und kindlicher Sprache.

Sie haben das Recht, vor Vernachlässigungen geschützt zu werden.

Ihr Bedürfnis nach Aufmerksamkeit, Kontakten zu anderen Menschen und angemessener geistiger Anregung muss ebenso beachtet werden, wie Ihre körperlichen Bedürfnisse.

Die notwendige Unterstützung bei den alltäglichen Verrichtungen darf Ihnen nicht verweigert werden. Auch muss Ihr Bedarf an Hilfe, Pflege und ärztlicher Behandlung Beachtung finden und darf nicht ohne sachliche Begründung unterlassen werden. Die Dienste, Einrichtungen Ärztinnen und Ärzte sowie die Kranken- und Pflegekassen haben dafür zu sorgen, dass Ihnen eine fachgerechte Pflege und Behandlung zukommt, um Sie vor vermeidbaren Leiden und gesundheitlichen Schäden zu schützen.

Sie haben das Recht, vor witterungsbedingten Schäden geschützt zu werden.

Sie können erwarten, dass Ihr Zimmer oder Aufenthaltsraum je nach Witterungsbedingungen ausreichend beheizt und belüftet ist. Auch muss dafür gesorgt werden, dass Sie nicht schutzlos direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind.

Dazu gehört auch, dass Sie Ihrer Körperwärme entsprechend angemessen bekleidet oder zugedeckt werden.

Sie haben das Recht, vor unsachgemäßer Medikamentengabe geschützt zu werden.

Sie können erwarten, dass Ärztinnen und Ärzte sowie pflegende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fachkompetent und gewissenhaft mit der Verordnung und Verabreichung von Medikamenten umgehen. Ärztinnen und Ärzte müssen Sie über Wirkungen, Neben- und Wechselwirkungen von Medikamenten umfassend und in Ihnen verständlicher Weise informieren und aufklären.

Ferner können Sie erwarten, dass die für Sie zuständigen Pflegenden sowie Ärztinnen und Ärzte Veränderungen gezielt beobachten und frühzeitig reagieren, wenn die Nebenwirkungen Ihre Vitalität und Ihr Wohlbefinden beeinträchtigen.

Die Einrichtung muss über ein System zur rechtzeitigen Beschaffung, sicheren Aufbewahrung und Verabreichung von Medikamenten verfügen.

Wenn Sie Ihre Medikamente selbst verwalten können und möchten, muss Ihnen dieses ermöglicht werden.

Sie haben das Recht, vor unangezeigten medizinischen und pflegerischen Maßnahmen geschützt zu werden.

Sie können erwarten, dass nur solche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen angewandt werden, die dazu beitragen, Ihren Gesundheitszustand zu verbessern oder stabil zu halten sowie Ihr Leiden zu mildern.

Sie haben das Recht, vor fachlich und rechtlich unbegründeter Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen geschützt zu werden.

Grundsätzlich darf Sie niemand daran hindern, sich frei zu bewegen. Es kann aber Situationen geben, in denen zwischen Ihrem Recht auf freier Bewegung und Ihrer Sicherheit oder der Sicherheit Anderer abgewogen werden muss.

In bestimmten Situationen, wenn Sie sich selbst oder andere Menschen gefährden und alle anderen Möglichkeiten des Schutzes ausgeschöpft sind, kann im Einzelfall die Anwendung einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme vorübergehend notwendig sein. Das muss aber die Ausnahme sein, denn freiheitsbeschränkende Maßnahmen, wie das Angurten oder auch das Verabreichen ruhigstellender Medikamente, stellen immer eine schwerwiegende Belastung dar und bringen Gefährdungen für die betroffenen Menschen mit sich. Deshalb muss während der Dauer der Maßnahme eine kontinuierliche Beobachtung gewährleistet sein. Ferner ist regelmäßig zu prüfen, ob die Maßnahme noch erforderlich bzw. gerechtfertigt ist.

Jede freiheitsentziehende Maßnahme bedarf einer richterlichen Genehmigung, wenn Sie selbst dieser nicht zustimmen. In Notfällen ist die richterliche Genehmigung unverzüglich nachzuholen.

Sie haben das Recht, dass ohne Ihre Zustimmung keine Forschung an Ihnen durchgeführt wird.

Sie können die Mitwirkung an Forschungsvorhaben jederzeit ablehnen, ohne dass Ihnen Nachteile bei der Behandlung, Pflege und Betreuung entstehen. Vor der Durchführung jeglicher Behandlungen, deren Wirksamkeit und Sicherheit nicht wissenschaftlich begründet ist, müssen Sie umfassend über die Durchführungsbedingungen, über Nutzen und Risiken sowie über Behandlungsalternativen aufgeklärt werden. Sollten Sie selbst nicht in der Lage sein zu entscheiden, ist in jedem Einzelfall die Zustimmung Ihrer Bevollmächtigten/Ihres Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreterin/Vertreters einzuholen. Diese dürfen dem Forschungsvorhaben aber nur zustimmen, wenn dies für Ihren Gesundheitszustand förderlich sein könnte.

Artikel 3: Pflege, Betreuung Und Behandlung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, dass ihm die Pflege, Betreuung und Behandlung zukommt, die seinem Bedarf entspricht und seine Fähigkeiten fördert.

Sie haben das Recht auf Zugang zu diagnostischen Verfahren und Behandlungsmaßnahmen.

Niemand darf aufgrund seines Alters oder einer Behinderung benachteiligt werden. Dazu gehört auch, dass jedem Menschen der Zugang zur fachärztlichen Versorgung, zu diagnostischen Verfahren, medizinischen Behandlungen, Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen ermöglicht werden muss.

Sie können erwarten, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienste und Einrichtungen im Rahmen Ihrer Behandlung und Betreuung nötigenfalls entsprechende Fachdienste hinzuziehen.

Sie haben das Recht, dass Ihr Bedarf an Gesundheitsfürsorge frühzeitig erkannt und Maßnahmen zum Erhalt, zur Verbesserung oder zum Wiedererlangen Ihrer Selbstständigkeit rechtzeitig eingeleitet werden.

Sie können erwarten, dass Ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kranken- und Pflegekasse sowie der Dienste und Einrichtungen, Sie umfassend über gesundheitliche Gefahren und die Möglichkeiten, Krankheit und Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, informieren und beraten. Dazu gehört auch eine eingehende Beratung und Unterstützung, um Rehabilitationsleistungen oder Hilfsmittel zu Lasten der Sozialleistungsträger in Anspruch nehmen zu können. Allerdings ist nicht jede Therapie und jedes Hilfsmittel verordnungs- und erstattungsfähig. Falls Ihren Vorstellungen nicht entsprochen wird, sollten Sie darüber informiert werden, welche Alternativen und Widerspruchsmöglichkeiten bestehen.

Auch wenn bereits erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder/und ein hoher Pflegebedarf bestehen, sollten alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um einer weiteren Verschlechterung vorzubeugen bzw. um eine Verbesserung zu erzielen.

Unabhängig vom Ausmaß Ihres Pflegebedarfs können Sie erwarten, dass pflegerische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass Ihre vorhandenen Fähigkeiten unterstützt und gefördert werden. Die Hilfestellung sollte darauf abzielen, dass Sie alltägliche Verrichtungen soweit wie möglich selbst erledigen können.

Sie haben das Recht, dass Ihr persönlicher Pflege- und Betreuungsbedarf festgestellt und Ihre Pflege gemeinsam mit Ihnen zielgerichtet geplant wird.

Sie können erwarten, dass Ihr Pflegebedarf unverzüglich, umfassend und realitätsbezogen ermittelt wird.

Wird die Pflege durch einen Dienst oder eine Einrichtung übernommen, sollten die dafür qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Pflege gemeinsam mit Ihnen, und nach Möglichkeit mit Ihren Angehörigen, Bevollmächtigten oder Ihrer Betreuerin bzw. Ihrem Betreuer, auf der Grundlage Ihrer persönlichen Bedürfnisse und Fähigkeiten planen. Sowohl die Ziele und Maßnahmen als auch die Ergebnisse müssen dokumentiert, in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. neu formuliert werden.

Sie haben das Recht, dass Ihr persönlicher Lebenshintergrund und Ihre Gewohnheiten in die Pflege einbezogen werden.

Sowohl Ihr Lebenshintergrund als auch Ihre Gewohnheiten sollten von den Pflegenden über Gespräche mit Ihnen selbst oder je nach Möglichkeit und Wunsch, über Ihre Angehörigen und sonstige Vertrauenspersonen in Erfahrung gebracht und berücksichtigt werden (siehe auch Art. 4 und 7). Dazu gehört auch, dass die für Sie wichtigen kritischen Lebensereignisse und traumatischen Erfahrungen wahrgenommen und beachtet werden.

Gleichwohl können Sie Fragen zu Ihrem Lebenshintergrund, die Ihnen unangemessen oder zu intim erscheinen, unbeantwortet lassen.

Besonders dann, wenn Sie selbst nicht für sich sprechen können, sollten Ihnen Angebote zum Wiedererkennen von Gewohntem und Vertrautem gemacht werden, um zu einer Verbesserung Ihrer Befindlichkeit und Wahrnehmung beizutragen.

Sie haben das Recht, von fachlich kompetenten und zugewandten Personen gepflegt und betreut zu werden, wenn Sie professionelle Hilfe benötigen.

Wenn Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, können Sie erwarten, von Personen gepflegt, betreut und behandelt zu werden, die entsprechend ihrer Aufgabe aus-/ fort-, weitergebildet oder angeleitet sind und die notwendige Qualifikation aufweisen, die Ihrem Bedarf an Pflege und Unterstützung entspricht. Dies schließt ein, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihnen mit einer wertschätzenden Grundhaltung begegnen.

Die angewendeten Methoden und Maßnahmen müssen dem aktuellen Stand der Wissenschaft, Expertenstandards und bewährten Praktiken entsprechen.

Sie haben das Recht auf Beständigkeit, bei den für Ihre Pflege, Betreuung und Behandlung zuständigen Personen.

Sie können erwarten, dass Sie nach Möglichkeit kontinuierlich von den selben Personen gepflegt, betreut und behandelt werden. Dazu gehört auch, dass man Ihnen mitteilt, welche Personen für Sie zuständig und für Ihre Belange verantwortlich sind. Zugleich müssen Sie aber damit rechnen, dass Kontinuität der Personen nicht immer gewährleistet werden kann, da durch Urlaub, Krankheit, Mitarbeiterwechsel oder wichtige organisatorische Gründe der Einsatz des Personals variieren kann.

Sollten Sie die Pflege, Betreuung oder Behandlung durch eine bestimmte Person in begründeten Situationen ablehnen, können Sie erwarten, dass dieser Wunsch von den Einrichtungen und Diensten berücksichtigt wird.

Sie haben das Recht, Unterstützung zur Bewegung zu erhalten.

Ihr Bedürfnis, sich zu bewegen, sollte grundsätzlich unterstützt und gefördert werden, es sei denn medizinische Gründe sprechen dagegen. Um Ihre Bewegungsfähigkeit zu erhalten und Bettlägerigkeit vorzubeugen, müssen Ihre eigenen Bewegungsabläufe unterstützt und Ihnen ggf. dazu geeignete Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden.

Sie können erwarten, dass Ihnen die notwendige Unterstützung bei Bewegungen, die Ihnen schwer fallen, und/oder bei denen die Gefahr besteht zu stürzen, gegeben wird, wie beispielsweise beim Gehen, Treppensteigen, Aufstehen oder Setzen. Dazu gehört auch, dass Sie nach Möglichkeit Hilfe erhalten, um an die frische Luft zu kommen, sofern Sie dies wünschen und es Ihr Zustand erlaubt.

Sie haben das Recht, dass Ihre Schmerzen und sonstige belastende Symptome fachgerecht behandelt und gelindert werden.

Sie können erwarten, dass sowohl Ihre akuten als auch Ihre chronischen Schmerzen und belastenden Symptome wie beispielsweise Atemnot und Übelkeit fachgerecht behandelt und gelindert werden. Dazu gehört, dass Sie von erfahrenen und dafür qualifizierten Ärztinnen und Ärzten behandelt werden und dass die Pflegepersonen in der Lage sind, Frühzeichen von Schmerzen sowie belastende Symptome zu erkennen und adäquate Therapien zu koordinieren oder nach Anordnung durch die zuständigen Ärztinnen und Ärzten durchzuführen (siehe auch Art. 8).

Die für Ihre Pflege und Behandlung zuständigen Personen haben Ihre persönliche Art der Schmerzäußerung zu respektieren und angemessen darauf zu reagieren.

Sie haben das Recht, dass Ihre Angehörigen in Ihre Pflege und Behandlung einbezogen werden.

Sie können erwarten, dass der Dienst oder die Einrichtung Ihre Angehörigen, Bevollmächtigten, Betreuerinnen oder Betreuer - Ihren Wünschen entsprechend - über Maßnahmen und Veränderungen informiert, die Ihre Pflege und Gesundheit betreffen und diese ggf. anleitet, um Sie angemessen unterstützen zu können.

Pflegende Angehörige haben dabei verschiedene Möglichkeiten, entlastende Hilfen in Anspruch zu nehmen. Entsprechende Kontaktadressen können Sie dem Anhang entnehmen.

Sie haben das Recht auf Beachtung Ihrer Wünsche und Bedürfnisse beim Essen und Trinken.

Sie können erwarten, dass der Dienst oder die Einrichtung Ihre Vorlieben und Abneigungen bei Speisen und Getränken, bekannte Unverträglichkeiten sowie andere besondere Erfordernisse, wie beispielsweise Diäten erfragt und beachtet. Auch kulturell und religiös bedingte Ernährungsgewohnheiten sollten so weit wie möglich berücksichtigt werden.

Die Speisen sollten appetitanregend, abwechslungsreich und gesundheitsförderlich angeboten werden. Selbstverständlich muss Ihnen eine ausreichende Menge an Nahrung und Flüssigkeit bereitgestellt werden. Ihre Mahlzeiten sollten Sie auch außerhalb der regulären Essenszeiten - Ihrem Lebensrhythmus und Appetit entsprechend - zu sich nehmen können. Zwischenmahlzeiten, warme und kalte Getränke sollten jederzeit zur Verfügung stehen. Bevor Sie sich für einen Anbieter oder eine Einrichtung entscheiden, sollten Ihnen die Möglichkeiten und Angebote der Küche dargelegt werden.

Sofern Sie sich nicht selbst bedienen können, müssen Ihre Speisen und Getränke so serviert werden, dass Sie diese gut erreichen können. Wenn Sie besonderes Besteck oder Geschirr benötigen, um selbständig essen und trinken zu können, sollte Ihnen dieses bereitgestellt werden.

Sollten Sie Hilfe beim Essen und Trinken benötigen, muss gewährleistet sein, dass man Ihnen die von Ihnen gewünschte Menge, Ihrem Tempo entsprechend darreicht.

Maßnahmen zur künstlichen Ernährung (Magensonden, Infusionen) dürfen nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung oder mit der Zustimmung der von Ihnen bevollmächtigten Person oder der Ihrer Betreuerin bzw. Ihres Betreuers und nur aufgrund einer ausdrücklichen medizinischen Indikation erfolgen. Sie können davon ausgehen, dass anerkannte ethisch-rechtliche Richtlinien zum Umgang mit Ernährungsproblemen angewendet werden (Hinweis dazu im Anhang).

Sie haben das Recht, Hilfe zu erhalten, um Ihre Ausscheidungen, Ihren Bedürfnissen und Wünschen entsprechend verrichten zu können.

Sie können erwarten, dass Ihnen die notwendige Unterstützung gegeben wird, um die Kontrolle über Blase und Darm erhalten und ggf. wiedergewinnen zu können. Dazu gehört zum Beispiel, dass Sie rechtzeitig Hilfe erhalten, um zur Toilette zu gelangen.

Besondere Aufmerksamkeit muss Ihnen entgegengebracht werden, wenn Sie sich nicht artikulieren können, sondern Ihr Bedürfnis durch Ihr Verhalten oder durch Ihre Körpersprache zum Ausdruck bringen.

Toilettenwagen, Steckbecken oder Inkontinenzprodukte sollten nur in Absprache mit Ihnen bzw. den Sie vertretenden Personen und unter Beachtung weitest möglicher Diskretion angewendet werden. Hilfsmittel zur Ausscheidung wie Katheter, Darmeinläufe oder Medikamente mit abführender Wirkung dürfen nur mit Ihrer Zustimmung bzw. der Sie vertretenden Personen und aus medizinischen Gründen angewendet werden.

Sie haben das Recht, sich so zu kleiden oder gekleidet zu werden, wie Sie es wünschen.

Sie können erwarten, dass Ihren Bekleidungswünschen entsprochen wird. Für den Fall, dass Sie nicht äußern können oder Ihre Wahrnehmung so verändert ist, dass Sie sich nicht mehr selbst entscheiden können, sollten die Pflegepersonen nach Möglichkeit Ihre Gewohnheiten berücksichtigen und die gegebenen Umstände, wie beispielsweise Witterungsverhältnisse oder soziale Anlässe, bei der Auswahl Ihrer Bekleidung beachten.

Artikel 4: Privatheit
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wahrung und Schutz seiner Privat- und Intimsphäre.

Sie haben das Recht, zu bestimmen, wer zu welchem Zeitpunkt Zutritt zu Ihren Räumen hat.

Unabhängig davon, ob Ihnen ein Einzelzimmer zur Verfügung gestellt werden kann, muss Ihrem persönlichen Lebensbereich achtsam und mit Respekt gegenüber Ihrer Privatsphäre begegnet werden. Dazu gehört auch, dass Ihnen ermöglicht werden muss, einige Zeit allein zu sein.

Ihr Recht, über den Zutritt zu Ihren persönlichen Räumlichkeiten zu bestimmen, findet seine Begrenzung in Notfällen sowie ggf. in den zu berücksichtigenden Interessen Ihrer Mitbewohnerin bzw. Ihres Mitbewohners und des Einrichtungsträgers nebst Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen haben.

Sie können erwarten, dass alle Personen, die Ihren Wohnraum, Ihr Zimmer sowie sanitäre Räume betreten wollen, grundsätzlich klingeln oder anklopfen und - wenn Sie sich äußern können – auch Ihren Rückruf abwarten.

Sie haben das Recht, jederzeit Besuch zu empfangen und abzulehnen.

Sie können erwarten, dass Ihnen, wann immer Sie wünschen, ermöglicht wird, Besuch zu empfangen, es sei denn, sachliche Gründe sprechen dagegen. Diese müssen Ihnen oder Ihrem Vertreter erläutert werden. Wenn Sie sich den Wohnraum oder das Zimmer mit einer weiteren Person teilen, muss ggf. Rücksicht auf deren Ruhebedürfnis genommen werden.

Sofern nötig, können Sie Pflegepersonen bitten, bestimmte unerwünschte Besucherinnen oder Besucher abzuweisen.

Sie haben das Recht, Ihren Wohnraum in der Einrichtung mit persönlichen Gegenständen auszustatten.

Unabhängig davon, ob Sie sich das Zimmer mit einer weiteren Person teilen, sollte Ihnen ein privater Bereich eingeräumt werden. Dazu gehört beispielsweise, dass Sie diesen mit Ihren persönlichen Gegenständen, wie Bilder oder Kleinmöbel ausstatten können. Ihrem Wunsch entsprechend, sollten Sie nach Möglichkeit auch Ihre private Kleidung und Wäsche verwenden können.

Über den Verbleib und die Nutzung Ihrer privaten Gegenstände können Sie selbst bestimmen. Wenn Sie in einer stationären Einrichtung leben, sollten Ihre Sachen mit Ihrem Namen gekennzeichnet sein und in gutem Zustand gehalten werden. Sie dürfen nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung oder der Ihrer Vertreter von anderen Personen benutzt werden.

Sofern Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Ihre Wertgegenstände vor Diebstahl zu schützen, können Sie erwarten, dass die Einrichtung in der Sie leben, geeignete Vorkehrungen trifft.

Sie haben das Recht, dass Ihnen die Möglichkeit vertraulicher Gespräche eingeräumt wird.

Die Möglichkeit, in Ruhe und allein mit Personen Ihrer Wahl an einem geschützten Ort reden zu können, muss Ihnen auch dann eingeräumt werden, wenn Sie nicht über ein Einzelzimmer verfügen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, ungestört zu telefonieren, wenn Sie dies wünschen.

Sofern Sie ein vertrauliches Gespräch mit psychologisch oder seelsorgerlich ausgebildeten Personen wünschen, können Sie Hilfe verlangen, um entsprechende Dienste für Sie zu kontaktieren.

Sie haben das Recht, dass Ihre geschlechtsspezifischen Bedürfnisse in der Pflege berücksichtigt werden.

Das Vermeiden unnötiger Entblößungen und Indiskretionen muss eine Selbstverständlichkeit sein. Insbesondere im Bereich der Körperpflege sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, damit Sie von einer Person des gleichen Geschlechts oder - Ihrem Wunsch entsprechend - von einer Person, der sie vertrauen, gepflegt werden.

Sie haben das Recht, dass Ihre sexuelle Orientierung und Selbstbestimmung einschließlich Ihr Wunsch nach intimen Beziehungen respektiert werden.

Jeder Mensch hat das Recht auf Sexualität, unabhängig vom Alter. Niemand darf aufgrund seiner geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden. Das bedeutet, dass jeder selbst über die Art und Weise sexueller, intimer Beziehungen und Aktivitäten entscheiden kann, soweit dadurch die Rechte anderer Personen nicht verletzt werden.

Sie haben das Recht, dass Ihre Daten und Dokumente vertraulich behandelt werden und Dritten ggf. nur mit Ihrer Zustimmung Information oder Einsicht gewährt wird.

Nur mit Ihrer Zustimmung bzw. mit der Ihrer Vertreter oder auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen dürfen die Sie betreffenden Unterlagen ggf. weitergegeben werden. Auch Angaben über Ihre Person, die in Datenbanken gespeichert sind, müssen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden.

Sie haben das Recht, dass Ihre Briefe oder elektronischen Nachrichten nicht ohne Ihre Zustimmung von Dritten in Empfang genommen, geöffnet oder gelesen werden.

Wenn Sie in einer Einrichtung leben, können Sie erwarten, dass Ihnen nach Möglichkeit ein eigenes Postfach zur Verfügung gestellt wird.

Sollten Sie selbst nicht in der Lage sein, Ihre Post entgegen zu nehmen und die Kommunikationsmöglichkeiten ohne fremde Hilfe zu nutzen, bestimmen Sie, welche Person Sie – vertraulich - unterstützen soll.

Artikel 5: Information, Beratung Und Schulung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, umfassend über Möglichkeiten von Hilfe- und Pflegeangeboten beraten zu werden.

Sie haben das Recht, über Möglichkeiten, unabhängige Beratung zu Wohn-, Pflege- und Hilfeangeboten in Anspruch zu nehmen, umfassend und verständlich informiert zu werden.

Pflegekassen und Leistungserbringer sowie zuständige staatliche Stellen sind verpflichtet – neben den von ihnen bereitgehaltenen Beratungs- und Hilfeangeboten – Auskunft über Möglichkeiten unabhängiger Beratung und Hilfe zu geben. Das bedeutet auch, dass Ihnen die Institutionen die Möglichkeit geben müssen, mit anderen Beratungsstellen Kontakt aufzunehmen.

Informationen über Hilfsangebote, Möglichkeiten der Wohnraumanpassung, Betreuungsmöglichkeiten durch Einrichtungen und Dienste erhalten Sie beispielsweise in kommunalen Einrichtungen (Sozialamt, Bürgeramt, Altenhilfeabteilungen der Kommunen, Seniorenämter, Heimaufsicht), bei der Pflege- oder Krankenkasse, bei Trägerverbänden (z.B. Wohlfahrtsverbänden oder Verbänden privater Leitungserbringer), bei der Seniorenvertretung Ihrer Kommune oder bei den regionalen Selbsthilfeverbänden.

Eine Auswahl an überörtlichen Kontaktadressen von Institutionen, die Informationen und Beratung zu Hilfe- und Pflegemöglichkeiten anbieten, finden Sie im Anhang.

Sie haben das Recht auf individuelle Anleitung, die Sie unterstützt, Fähigkeiten zu entwickeln, die zur Erhaltung oder Wiedererlangung Ihrer gesundheitlichen Selbstpflegekompetenz beiträgt.

Um eine größtmögliche Unabhängigkeit zu erhalten oder wiederzuerlangen, ist eine auf Ihre Lebenssituation abgestimmte gesundheitsunterstützende Anleitung und Beratung hilfreich. Diese sollte Ihnen auch in der eigenen Häuslichkeit ermöglicht werden. Sie können erwarten, entsprechend Ihrem persönlichen Bedarf diese Anleitung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Ihres Dienstes oder Ihrer Einrichtung zu erhalten. Daneben besteht die Möglichkeit, Informationen über Schulungsangebote bei den oben genannten Institutionen einzuholen.

Sie haben das Recht, umfassend und verständlich über Leistungen und Kosten und den Vertragsinhalt, den Sie mit dem Leistungsanbieter abschließen wollen, informiert zu werden.

Sie sollten klar erkennen können, welche Leistungen in welcher Qualität für welches Entgelt erbracht werden, welche Kostenanteile von der Pflegekasse übernommen werden und welche Kosten von Ihnen selbst zu tragen sind bzw. gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend gemacht werden können. Auch Pflegekassen und Sozialhilfeträger haben Ihnen hierüber im Zweifelsfall (auf Wunsch im Vorfeld bzw. frühzeitig) – möglichst schriftlich Auskunft zu erteilen.

Vor Abschluss eines Vertrags mit einem Dienst oder einer Einrichtung müssen Sie umfassend über die Vertragsinhalte, die Leistungsangebote sowie die Möglichkeit zukünftiger Leistungs- und Entgeltveränderungen informiert werden. Dazu gehört auch, dass die Dienste und Einrichtungen Ihnen ein Prospekt, eine Leistungsbeschreibung mit Preisliste, ein Vertragsmuster und gegebenenfalls eine Haus- oder Heimordnung zur Verfügung stellen.

Sie haben das Recht, dass mit Ihnen offen und verständlich über pflegerische und medizinische Diagnosen sowie alle geplanten Maßnahmen, mögliche Risiken und Alternativen gesprochen wird.

Darüber hinaus können Sie erwarten, dass Ihnen die Sachverhalte wahrheitsgemäß und zugleich einfühlsam dargelegt werden. Informationen zur ärztlichen Aufklärungspflicht entnehmen Sie bitte der Broschüre „Charta der Patientenrechte"(Verweis im Anhang).

Sie haben das Recht, jederzeit in Ihre Pflegedokumentation und andere Sie betreffende Unterlagen Einsicht zu nehmen und Kopien anfertigen zu lassen.

Zu Ihren Lebzeiten aber auch nach Ihrem Tode muss den von Ihnen Bevollmächtigten, bzw. den durch Vorausverfügung Berechtigten, ermöglicht werden, die Dokumentation einzusehen. Angehörigen, Dritten oder Betreuern steht, falls sie nicht bevollmächtigt sind, ein Recht zur Einsichtnahme zu, soweit sie berechtigte Interessen geltend machen können.

Artikel 6: Kommunikation, Wertschätzung und Teilhabe an der Gesellschaft
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wertschätzung, Austausch mit anderen Menschen und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Sie haben das Recht, dass man Ihnen mit Respekt und Höflichkeit begegnet.

Zum Respekt vor Ihrer Individualität gehört auch, dass Sie stets mit Ihrem Namen oder Titel, den Sie bevorzugen, angeredet werden. Sie können erwarten, dass Ihre kommunikationsbezogenen Bedürfnisse, wie beispielsweise langsames und deutliches Sprechen, Gestik oder Mimik berücksichtigt werden.

Sie haben das Recht auf Hilfe zur Nutzung von Kommunikationsdiensten, -hilfsmitteln oder –geräten, wenn dies für Sie notwendig ist, um zu kommunizieren oder sich zu informieren.

Wenn Sie spezielle Kommunikationsgeräte benötigen, können Sie erwarten, dass Ihnen geholfen wird, diese zu besorgen, zu benutzen und gegebenenfalls fachgerecht einzusetzen.

Falls erforderlich, können Sie eine Person Ihres Vertrauens oder eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter des Dienstes oder der Einrichtung zur Sprachvermittlung benennen. Wenn notwendig sollte ein Übersetzungsdienst hinzugezogen werden.

Sie haben das Recht auf Teilhabe an Beschäftigungen und Aktivitäten sowie am gesellschaftlichen Leben.

Grundsätzlich sollte es jedem Menschen ermöglicht werden, seinen Interessen und Fähigkeiten entsprechend, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.

Wenn Sie in Ihrer eigenen Wohnung leben und pflegebedürftig sind, können Sie sich beispielsweise durch ehrenamtliche Organisationen bzw. karitative Einrichtungen unterstützen lassen, um Unterhaltungs- oder Bildungsangebote in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus können Sie sich über Möglichkeiten von Kostenzuschüssen oder –übernahmen der Sozialleistungsträger für entsprechende Angebote beraten lassen.

Leben Sie in einer stationären Einrichtung, können Sie erwarten, Angebote zur Betätigung zu erhalten, die Ihre Kompetenz und Kreativität fördern und Ihnen Freude machen. Dazu gehören beispielsweise die Beteiligung an hauswirtschaftlichen oder handwerklichen Verrichtungen, gemeinschaftlichen Aktivitäten, Festen und Veranstaltungen. Zugleich muss aber auch Ihr Wunsch, Angebote nicht in Anspruch zu nehmen, respektiert werden.

Sofern Sie Interesse an Politik und Zeitgeschehen, Kultur oder Bildung haben, sollten Ihnen entsprechende Informationen und Angebote zugänglich gemacht werden.

Um Ihren persönlichen Bedürfnissen weitgehend gerecht werden zu können, sollten Sie dem Pflege- und Betreuungspersonal Ihre Wünsche mitteilen und ggf. gemeinsam nach Möglichkeiten suchen, wie Ihr Alltag, Ihren Vorstellungen entsprechend, gestaltet werden kann.

Sie haben das Recht, in Ihrer Einrichtung an den dortigen Lebensbedingungen mitzuwirken.

Wenn Sie in einer stationären Einrichtung leben, können Sie selbst oder über entsprechende Gremien, wie beispielsweise den Heimbeirat oder den Heimfürsprecher an wichtigen Entscheidungen, die das Leben in der Einrichtung betreffen, unmittelbar Einfluss nehmen. Dazu gehört beispielsweise ein Mitspracherecht hinsichtlich der Wahl Ihrer Mitbwohnerin/Ihres Mitbewohners, die Speiseplangestaltung oder die Gestaltung des Tagesablaufs. Darüber hinaus können Sie sich über die Bewohnervertretung an der Vorbereitung der Entscheidungen über betriebliche Vorgänge wie zum Beispiel Instandsetzungen und bauliche Veränderungen, Entgelterhöhungen sowie die Gestaltung der Heimmusterverträge beteiligen.

Hinweise auf Broschüren und Informationsstellen über Mitwirkungsmöglichkeiten finden Sie im Anhang.

Sie haben das Recht auf Unterstützung zur Ausübung Ihrer Mitwirkungsrechte als Bürgerin oder Bürger.

Zu Ihren Mitwirkungsrechten als Bürgerin oder Bürger gehört in erster Linie das Recht, an den allgemeinen Wahlen teilzunehmen. Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben Sie die Möglichkeit, sich bei den Wahlen von einer von Ihnen benannten Hilfsperson unterstützen zu lassen und/oder per Briefwahl zu wählen. Die betreffende Hilfsperson ist verpflichtet, Ihre Entscheidungsfreiheit zu wahren und Ihre Wahl geheim zu halten.

Zu Ihrem Mitwirkungsrecht gehört außerdem, dass Sie sich politisch betätigen und verbandlich organisieren können. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen zu wenden. Sie können erwarten, dabei unterstützt zu werden, mit den betreffenden Behörden oder Vereinen Kontakt aufzunehmen, wenn Sie selbst dazu nicht in der Lage sind.

Artikel 7: Religion, Kultur und Weltanschauung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, seiner Kultur und Weltanschauung entsprechend zu leben und seine Religion auszuüben.

Sie haben das Recht, Ihre Religion auszuüben.

Wenn Sie an Veranstaltungen Ihrer Glaubensgemeinschaft teilnehmen oder Rituale sowie religiöse Handlungen (wie z.B. Fasten, Beten) ausüben möchten, können Sie erwarten, dass die Sie pflegenden und betreuenden Personen Unterstützung dazu anbieten.

Bei der Auswahl einer Einrichtung sollten Sie sich darüber bewusst sein, dass konfessionelle Einrichtungen in Ihrer Alltagsgestaltung an entsprechenden Werten und Vorstellungen orientiert sind. Aber auch in konfessionellen Einrichtungen steht es Ihnen frei, an religiösen Handlungen nicht teilzunehmen.

Sie haben das Recht auf spirituellen und seelsorgerlichen Beistand.

Sie können erwarten, dass Ihre elementaren Lebensfragen und -ängste ernst genommen werden und entsprechend Ihren Wünschen eine Geistliche/ein Geistlicher oder eine Person mit seelsorgerlichen Fähigkeiten hinzugezogen wird.

Sie haben das Recht, dass Ihre kulturellen und religiösen Gewohnheiten und Bedürfnisse sowohl im täglichen Umgang als auch in der Pflege, Behandlung und Betreuung berücksichtigt werden.

Die Sie pflegenden, betreuenden und behandelnden Personen sollten in Erfahrung bringen, welche Umgangsformen, Werte, Rituale und religiösen Handlungen Ihnen wichtig sind und diese respektieren. Dazu gehört auch, dass Ihre persönlichen Gewohnheiten hinsichtlich der Art der Körperpflege oder der Ernährung berücksichtigt werden und dass Ihr Schamgefühl sowie Ihre Tabus grundsätzlich nicht verletzt werden dürfen. Nötigenfalls können hierzu Sprachvermittler eingesetzt werden, die von entsprechenden Diensten, Vereinen und Organisationen angeboten werden. (Eine Auswahl entsprechender Kontaktadressen finden Sie im Anhang.)

Sie haben das Recht, dass Ihre persönliche Weltanschauung respektiert wird.

Auch wenn Sie eine Weltanschauung vertreten, die von Personen, die Sie unterstützen, nicht geteilt wird, können Sie erwarten, mit Respekt behandelt zu werden. Allerdings dürfen durch die darauf begründeten Handlungen die Rechte anderer Personen nicht verletzt werden.

Artikel 8: Palliative Begleitung, Sterben und Tod
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, in Würde zu sterben

Sie haben das Recht, in der letzten Phase Ihres Lebens, Ihren Wünschen entsprechend behandelt und begleitet zu werden.

Sie können erwarten, dass Ihre Wünsche in der letzten Phase Ihres Lebens beachtet und so weit wie möglich berücksichtigt werden. Dazu gehört auch, dass Sie Ihren Vorstellungen entsprechend von bestimmten Personen oder einer Institution, wie beispielsweise einem Hospizdienst, betreut werden und dass Ihnen psychologische oder seelsorgerliche Begleitung vermittelt wird, wenn Sie dies möchten. (Kontaktadressen zur Hospizbewegung entnehmen Sie bitte dem Anhang.)

Sie haben das Recht, dass Ihre vorsorglichen Willensbekundungen und Anordnungen z.B. in einer Patientenverfügung zur Pflege und Behandlung am Ende Ihres Lebens beachtet werden.

Solange Sie einwilligungsfähig sind, können Sie selbst darüber bestimmen, ob und in welchem Ausmaß eine Behandlung begonnen oder fortgeführt wird bzw. ob lebensverlängernde Maßnahmen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Maßnahmen, die gezielt Ihren Tod herbeiführen oder das Sterben beschleunigen würden, sind unzulässig und strafbar, auch wenn Sie danach ausdrücklich verlangen.

Durch eine Patientenverfügung bzw. Vorsorgevollmacht können Sie Ihre Vorstellungen zu bestimmten Behandlungsmaßnahmen für den Fall, dass sie die nötige Einwilligungsfähigkeit nicht mehr besitzen, festlegen. Die Festlegungen binden Behandlungsteam, Bevollmächtigte und Betreuer, wenn diese für die konkrete Entscheidungssituation zutreffen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Ihre früheren Willensbekundungen nicht mehr Ihrem aktuellen Willen entsprechen. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte müssen prüfen, ob Ihr vorab geäußerter Wille der konkret vorliegenden Situation entspricht und ob von der Aktualität der schriftlichen Verfügung ausgegangen werden kann.

Liegt im Fall Ihrer Einwilligungsunfähigkeit keine solche fortwirkende frühere Willensbekundung Ihrerseits vor oder ist sie nicht eindeutig, beurteilt sich die Zulässigkeit der ärztlichen Behandlung, falls unaufschiebbar, nach Ihrem mutmaßlichen Willen, der dann aus früher geäußerten Wünschen und der Befragung von Angehörigen, nahestehenden Personen bzw. denjenigen, die sie bisher betreut haben, erforscht werden muss.

Weiterführende Informationen zu Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten erhalten Sie z.B. bei den Gesundheitsbehörden, Ärztekammern, Kirchen, Patientenorganisationen, Verbraucherorganisationen oder Wohlfahrtsverbänden, Bundesministerium für Justiz (Adressen im Anhang).

Sie haben das Recht, dass Ihre Schmerzen und Beschwerden gelindert werden und Ihre Lebensqualität bis zuletzt weit möglichst erhalten bleibt.

Sie können erwarten, dass seitens der Ärztinnen und Ärzte, Pflegenden sowie der Sozialleistungsträger alles getan wird, um den Sterbeprozess für Sie so erträglich wie möglich zu machen. Dazu gehört, dass Sie bei der Sterbebegleitung durch qualifizierte Ärztinnen, Ärzte und Pflegende behandelt werden, die wissen, welche Maßnahmen und Mittel wirkungsvoll gegen Schmerzen und andere belastende Symptome sind und diese anwenden können.

Sie haben das Recht, dass Ihre Angehörigen oder sonstige Vertrauenspersonen Ihren Wünschen entsprechend informiert, in die Sterbebegleitung einbezogen werden und hierbei Unterstützung erfahren.

Sie haben die Möglichkeit, in einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht, vorab festzulegen, wer im Falle Ihrer Einwilligungsunfähigkeit für Sie entscheiden, wie Ihr Sterbeprozess gestaltet werden soll bzw. wer Sie hierbei begleiten soll.

Sie können erwarten, dass ggf. Ihren Angehörigen, nahestehenden Personen und Ihren Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern ausreichend Zeit zur Abschiednahme gegeben wird.

Wenn Sie nicht möchten, dass bestimmte Personen einbezogen werden, muss diesem Wunsch entsprochen werden.

Sie haben das Recht, dass alle Bemühungen darauf gerichtet sind, dass Sie an dem Ort sterben können, den Sie wünschen.

Unabhängig davon, ob Sie zu Hause, im Krankenhaus, einem Hospiz-, Pflege- oder Seniorenheim sterben möchten, sollten sowohl die Ärztinnen und Ärzte, die Pflegenden als auch die Kranken- und Pflegekassen sowie die Sozialhilfeträger, alle Möglichkeiten ausschöpfen, damit Sie an dem von Ihnen gewünschten Ort sterben können bzw. dies in einer Umgebung geschieht, die Ihren Wünschen von einem würdevollen Sterben am ehesten entspricht.

Sie haben das Recht, dass Sie als Verstorbene bzw. als Verstorbener mit Sensibilität, Respekt und Würde behandelt werden und Ihre zu Lebzeiten geäußerten Wünsche Berücksichtigung finden.

Sie können und sollten vorausbestimmen, wie Sie als Verstorbene bzw. als Verstorbener behandelt werden bzw. wie über Ihren Leichnam verfügt wird. Das betrifft die Aufbahrung, die Art der Bestattung, aber auch die Frage einer Organentnahme und der Verfügbarkeit Ihres Leichnams zu wissenschaftlichen Zwecken. Eine Organentnahme ist nur dann erlaubt, wenn Sie zu Lebzeiten eine ausdrückliche Erklärung hierzu, z.B. in einem Organspendeausweis unterzeichnet haben. Ist dies nicht der Fall, dürfen Organe nicht ohne die Zustimmung Ihrer Angehörigen („erweiterte Zustimmungslösung") entnommen werden. Hierüber sollten Sie sich mit Ihren Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen beraten und Ihre Wünsche und Vorstellungen gegebenenfalls eindeutig schriftlich festlegen.