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Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei nichtärztlichen Gesundheitsfachberufen aus dem außereuropäischen Ausland Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist nachzuweisen In jüngster Zeit kommen vermehrt Personen mit einer Ausbildung in einem nichtärztlichen Gesundheitsberuf aus sog. Drittstaaten (z.B. Tschechien, Jugoslawien, Russland), um in der Bundesrepublik Deutschland mit ihren fachlichen Qualifikationen in Institutionen des Gesundheitswesens (z. B. Krankenhäuser, Heime) zu arbeiten. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, ob und ggf. inwieweit diesen Personen eine Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung (z.B. Krankenschwester, Physiotherapeut) nach bundesdeutschem Recht erteilt werden kann. Dazu sind in den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (z.B. Krankenpflegegesetz – KrPflG -, Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPHG -, Gesetz über technische Assistenten in der Medizin – MTA-G -) nur allgemeine Regelungen enthalten: Personen aus Drittstaaten müssen danach die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nachweisen. Um für die jeweilige Berufsrichtung ein einheitliches Überprüfungsverfahren sicherzustellen, gibt es in den Bundesländern Richtlinien, die nähere Hinweise geben. Für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) gibt es z.B. die „Richtlinie zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes Drittstaatenangehöriger im Rahmen der Durchführung der Berufsgesetze der bundesrechtlich geregelten nichtärztlichen Gesundheitsfachberufe" (Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit NRW vom 11.04.2002 - IIIB3 - 0410.12 - MBl. NRW Nr. 31 vom 14.06.2002). Die Beurteilung der objektiven Gleichwertigkeit Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Ausbildung sind die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in ständiger Rechtsprechung zu den ärztlichen Heilberufen entwickelten Grundsätze heranzuziehen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 16.3.1993 – 3 B 128.92 -, Urteile des BVerfG vom 18.2.1993 – 3 C 64.90 -, 27.4.1995 – 3 C 22.93 und vom 29.8.1996 – 3 C 19.95 -). Danach ist die im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung mit der inländischen in Bezug zu setzen. Die Behörde stellt zur Feststellung der Gleichwertigkeit die Ausbildungsinhalte der Ausbildung der Antragstellenden der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung der einschlägigen Berufsgesetze gegenüber (= quantitative Vergleichbarkeit) und vergleicht ferner die Wirksamkeit der Stoffvermittlung (= qualitative Vergleichbarkeit). Entscheidend ist, dass die Dauer und die Inhalte der Ausbildung, die Qualifikation des Lehrpersonals sowie das Prüfungsverfahren gleichwertig sind. Dabei bedeutet der Begriff Gleichwertigkeit nicht Gleichheit im Sinne von Deckungsgleichheit. Folgende Kriterien sind im Einzelnen bei der Gleichwertigkeitsprüfung zu berücksichtigen:
Grundsätzlich ist in jedem Einzelfall die Vorlage von Urkunden über den Schul- und Berufsabschluss im Herkunftsland erforderlich. Diese werden erforderlichenfalls von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bewertet, ob die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf der Grundlage der genannten Kriterien festgestellt, erhalten die Antragstellenden die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung, wenn sie die deutsche Sprache im Bereich der allgemeinen Umgangssprache und der erforderlichen Fachsprache in Wort und Schrift ausreichend beherrschen (vgl. insoweit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 9.7.2001 – 13 B 531/01 -). Die subjektive Gleichwertigkeitsprüfung Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis ist durch das Ablegen einer Prüfung zu erbringen, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt. Ein unverhältnismäßiger Aufwand bei der subjektiven Gleichwertigkeitsprüfung liegt dann vor, wenn die zuständige Behörde einschließlich der Anfrage bei der ZAB die Gleichwertigkeit nicht feststellen kann und eine Anfrage bei der Behörde des ausländischen Staates einen hohen Aufwand erfordern würde. Ein unverhältnismäßiger Aufwand liegt auch vor, wenn Antragstellende im Rahmen der Mitwirkungspflicht die einschlägige ausländische Ausbildungsregelung nicht beibringen können, die einen Vergleich mit der deutschen Ausbildung erlaubt. Die zuständige Behörde wählt dann die staatlich zugelassene Schule aus, an der die Prüfung durchgeführt werden soll. Soweit möglich, soll die Prüfung in die laufenden staatlichen Prüfungen integriert werden. Wenn staatlich anerkannte Schulen Vorbereitungskurse für entsprechende Antragstellende anbieten, können gesonderte Prüfungstermine angeboten werden. Das Prüfverfahren (einschließlich evtl. Wiederholungsprüfung) für den Nachweis der Feststellung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes ist entsprechend den Prüfungsvorschriften der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zu gestalten. Auch die Prüfungsinhalte haben sich an der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zu orientieren. Vorbereitungskurse und Praktika sind nicht verpflichtend Die Antragstellenden können zur Teilnahme an Vorbereitungskursen einschließlich Anpassungspraktika nicht verpflichtet werden. Solche Kurse und Praktika können seitens der Behörde nur empfohlen werden. Auf Wunsch sind Antragstellende sofort zur Prüfung zuzulassen. Werner Schell |