Pflege - Patientenrecht & Gesundheitswesen
www.wernerschell.de
Aktuelles
Forum (Beiträge ab 2021)
Archiviertes Forum
Rechtsalmanach
Pflege
Patientenrecht
Sozialmedizin - Telemedizin
Publikationen
Links
Datenschutz
Impressum
Pro Pflege-Selbsthilfenetzwerk
>> Aktivitäten im Überblick! <<
|
Bundesministerin Renate Schmidt:
Neue Qualitätsmaßstäbe in der
Altenpflege
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Altenpflegeberuf erlassen
Die Bundesministerin für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, Renate Schmidt, hat heute die Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers
erlassen. Die Vorschriften betreffen die Strukturen und die Inhalte der
Ausbildung, die staatliche Prüfung und das Verfahren zur Anerkennung von in
anderen EU-Staaten erworbenen Ausbildungsabschlüssen. Mit der Verordnung liegen
die notwendigen Regelungen des Bundes vor, die zum Inkrafttreten des
Altenpflegegesetzes am 1. August 2003 erforderlich sind. Für die Länder, die
das Bundesgesetz als eigene Angelegenheit ausführen, besteht damit Rechts- und
Planungssicherheit.
Dazu erklärt die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
Renate Schmidt: "Nachdem das Bundesverfassungsgericht Ende Oktober die
Verfassungsmäßigkeit der bundesrechtlich geregelten Altenpflegeausbildung
bestätigt hat, ist nunmehr auch der Weg frei, um die Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung zu erlassen.
Das neue Altenpflegegesetz und die dazugehörige Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung erhöhen die Attraktivität der Altenpflegeausbildung und
geben dem Beruf endlich ein klares Profil. Die Ausbildung dauert künftig drei
Jahre, und die Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch auf
Ausbildungsvergütung. Erstmals besteht in allen Bundesländern die
Möglichkeit, unmittelbar im Anschluss an die Schule eine Ausbildung zu
beginnen. Darüber hinaus ist es weiterhin möglich, vom Arbeitsamt geförderte
Umschulungsmaßnahmen zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger dreijährig
durchzuführen.
Die neuen Bestimmungen in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung tragen dazu
bei, die Qualität der Ausbildung bundesweit einheitlich zu sichern. Die
Strukturen und Unterrichtsinhalte bilden die Basis für eine moderne Ausbildung,
die dem pflegerischen Selbstverständnis und den Erfordernissen der Praxis
entspricht. Durch die Vorgaben zum Prüfungsverfahren wird eine Vergleichbarkeit
der Abschlüsse in ganz Deutschland möglich.
Ich hoffe, dass die Neuregelungen des Altenpflegegesetzes und die Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung dazu beitragen, dass sich viele junge Menschen für
diesen Ausbildungsberuf entscheiden und dass die ambulanten und stationären
Pflegeeinrichtungen bereit sind, die erforderliche Zahl von Ausbildungsplätzen
zur Verfügung zu stellen."
Zu den Neuregelungen gehören unter anderem:
Die dreijährige Ausbildung umfasst 4.600 Stunden. Auf den praktischen Teil der
Ausbildung entfallen 2.500 Stunden, von denen insgesamt mindestens 2.000 Stunden
in den Pflichtstationen (stationäre Pflegeeinrichtung und ambulanter Dienst)
abzuleisten sind. Für den Unterricht sind 2.100 Stunden vorgesehen.
Die Stundentafel beschreibt die Ausbildungsinhalte und deren Stundenkontingente.
Ziel ist ein schulischer Unterricht, in dem die theoretische Vermittlung des
Unterrichtsstoffes mit der praktischen Umsetzung eng verknüpft wird.
Schulisches Lernen soll stärker auf konkretes berufliches Handeln ausgerichtet
werden. Im Mittelpunkt sollen die komplexen Pflegesituationen stehen. Die
Ausbildungsinhalte werden deshalb nicht mehr über die traditionellen Fächer
definiert. Sie werden als Lernfelder beschrieben, die sich aus den beruflichen
Aufgabenstellungen und den Handlungsabläufen der Praxis ableiten (wie z.B.
"Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und
evaluieren"). Für die praktische Ausbildung werden die Schritte zur
Heranführung der Schülerinnen und Schüler an die selbstständige, umfassende
und geplante Pflege vorgegeben.
Die Pflegeeinrichtungen, die sich an der Ausbildung beteiligen, müssen die
Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung
bieten. Dazu gehört, dass sie Praxisanleiter/innen benennen, die die
Schülerinnen und Schüler während ihrer Ausbildung auf der Grundlage eines
Ausbildungsplans an die beruflichen Aufgaben heranführen und den Kontakt zu den
Altenpflegeschulen halten.
Praxisanleiter/innen können Altenpfleger/innen, Krankenschwestern und -pfleger
mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Altenpflege sein. Die
Fähigkeit zur Praxisanleitung ist in der Regel durch eine berufspädagogische
Fortbildung oder Weiterbildung nachzuweisen.
Während der praktischen Ausbildung übernehmen Lehrkräfte der
Altenpflegeschulen die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler und
beraten die Praxisanleiter/innen.
Die Schüler und Schülerinnen erhalten jährlich Zeugnisse über ihre
schulischen und praktischen Leistungen. Vornoten aus der Ausbildung fließen mit
einer Gewichtung von 25 Prozent in die staatliche Prüfung ein.
Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, mündlichen und praktischen
Teil. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und der
Fachausschüsse werden festgelegt.
Die Neuregelungen werden mit Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes am 1. August 2003 wirksam.
Quelle: Pressemitteilung vom 27.11.2002
|