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Bundesministerin Renate Schmidt:
Neue Qualitätsmaßstäbe in der Altenpflege
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Altenpflegeberuf erlassen

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Renate Schmidt, hat heute die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers erlassen. Die Vorschriften betreffen die Strukturen und die Inhalte der Ausbildung, die staatliche Prüfung und das Verfahren zur Anerkennung von in anderen EU-Staaten erworbenen Ausbildungsabschlüssen. Mit der Verordnung liegen die notwendigen Regelungen des Bundes vor, die zum Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes am 1. August 2003 erforderlich sind. Für die Länder, die das Bundesgesetz als eigene Angelegenheit ausführen, besteht damit Rechts- und Planungssicherheit.

Dazu erklärt die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Renate Schmidt: "Nachdem das Bundesverfassungsgericht Ende Oktober die Verfassungsmäßigkeit der bundesrechtlich geregelten Altenpflegeausbildung bestätigt hat, ist nunmehr auch der Weg frei, um die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zu erlassen.

Das neue Altenpflegegesetz und die dazugehörige Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erhöhen die Attraktivität der Altenpflegeausbildung und geben dem Beruf endlich ein klares Profil. Die Ausbildung dauert künftig drei Jahre, und die Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung. Erstmals besteht in allen Bundesländern die Möglichkeit, unmittelbar im Anschluss an die Schule eine Ausbildung zu beginnen. Darüber hinaus ist es weiterhin möglich, vom Arbeitsamt geförderte Umschulungsmaßnahmen zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger dreijährig durchzuführen.

Die neuen Bestimmungen in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung tragen dazu bei, die Qualität der Ausbildung bundesweit einheitlich zu sichern. Die Strukturen und Unterrichtsinhalte bilden die Basis für eine moderne Ausbildung, die dem pflegerischen Selbstverständnis und den Erfordernissen der Praxis entspricht. Durch die Vorgaben zum Prüfungsverfahren wird eine Vergleichbarkeit der Abschlüsse in ganz Deutschland möglich.

Ich hoffe, dass die Neuregelungen des Altenpflegegesetzes und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dazu beitragen, dass sich viele junge Menschen für diesen Ausbildungsberuf entscheiden und dass die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen bereit sind, die erforderliche Zahl von Ausbildungsplätzen zur Verfügung zu stellen."


Zu den Neuregelungen gehören unter anderem:

Die dreijährige Ausbildung umfasst 4.600 Stunden. Auf den praktischen Teil der Ausbildung entfallen 2.500 Stunden, von denen insgesamt mindestens 2.000 Stunden in den Pflichtstationen (stationäre Pflegeeinrichtung und ambulanter Dienst) abzuleisten sind. Für den Unterricht sind 2.100 Stunden vorgesehen.
Die Stundentafel beschreibt die Ausbildungsinhalte und deren Stundenkontingente. Ziel ist ein schulischer Unterricht, in dem die theoretische Vermittlung des Unterrichtsstoffes mit der praktischen Umsetzung eng verknüpft wird. Schulisches Lernen soll stärker auf konkretes berufliches Handeln ausgerichtet werden. Im Mittelpunkt sollen die komplexen Pflegesituationen stehen. Die Ausbildungsinhalte werden deshalb nicht mehr über die traditionellen Fächer definiert. Sie werden als Lernfelder beschrieben, die sich aus den beruflichen Aufgabenstellungen und den Handlungsabläufen der Praxis ableiten (wie z.B. "Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren"). Für die praktische Ausbildung werden die Schritte zur Heranführung der Schülerinnen und Schüler an die selbstständige, umfassende und geplante Pflege vorgegeben.
Die Pflegeeinrichtungen, die sich an der Ausbildung beteiligen, müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung bieten. Dazu gehört, dass sie Praxisanleiter/innen benennen, die die Schülerinnen und Schüler während ihrer Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans an die beruflichen Aufgaben heranführen und den Kontakt zu den Altenpflegeschulen halten.
Praxisanleiter/innen können Altenpfleger/innen, Krankenschwestern und -pfleger mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Altenpflege sein. Die Fähigkeit zur Praxisanleitung ist in der Regel durch eine berufspädagogische Fortbildung oder Weiterbildung nachzuweisen.
Während der praktischen Ausbildung übernehmen Lehrkräfte der Altenpflegeschulen die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler und beraten die Praxisanleiter/innen.
Die Schüler und Schülerinnen erhalten jährlich Zeugnisse über ihre schulischen und praktischen Leistungen. Vornoten aus der Ausbildung fließen mit einer Gewichtung von 25 Prozent in die staatliche Prüfung ein.
Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse werden festgelegt.

Die Neuregelungen werden mit Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes am 1. August 2003 wirksam.

Quelle: Pressemitteilung vom 27.11.2002