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Weiße Weste – schwarze Schafe

Von Grenzverletzungen in der Intensivpflege

1. Die Außensicht

Selten findet man ein realistisches Bild des Alltags der Pflegenden im Intensivbereich. Dieser Alltag ist gekennzeichnet vom Überschreiten von Grenzen, die wir im „normalen" Leben peinlich genau beachten. Die persönlichen Grenzen der Patienten, deren Angehörigen und der dort Beschäftigten werden oft überschritten. Tabuthemen wie Tod, Leiden, Religion und Sinnfragen (Wert des Lebens u.ä.) gehören auf der „Intensiv" zum Tagesgeschäft.

Die Darstellung der Intensivstation in der Öffentlichkeit bewegt sich zwischen Glorifizierung
(„... eine besondere Art Elite")1 und seelenloser Apparatemedizin („Wird auf Intensivstationen unnütz Leben verlängert?")23. Der Schweizer Dichter M. Diggelmann schreibt in seinem Buch „Schatten":

„Ich begreife allmählich, warum das hier Intensivstation heißt. Es ist der Innenkreis, es ist der Kern aller Qualen, die ein Mensch durchleiden kann, wenn er einmal in diese Kreise geraten ist. Die Kalorien werden abgezählt, das Gewicht wird gemessen, aber von den großen Zusammenhängen, dass der Mensch davon lebt, wie er sich fühlt, wann und unter welchen Umständen er sich glücklich fühlt, darüber denken diese Leute nicht nach. Sie sind noch nicht einmal imstande, ihren eigenen Unsinn wenigstens sinnvoll zu organisieren ... . Wenn sie dich auf die Intensivstation bringen, dann musst du damit rechnen, dass du zwar mit dem nackten Leben davon kommst, aber frage nicht um welchen Preis."

2. Die Innensicht

Bei vielen Tätigkeiten werden dem Patienten – in guter Absicht – Schmerzen zugefügt. Die Intensivpflege ist per se eine Grenzverletzung. Doch sie wird erst „verletzend", wenn sie nicht reflektiert, gezielt und indiziert aufgeübt wird, sondern willkürlich, aus niederen Motiven oder aus Gedankenlosigkeit. Grenzüberschreitungen durch Pflegende werden meist nur bei Tötungsdelikten publik4. Aber bereits der bewusste Blick auf routinemäßiges Verhalten und Handeln zeigt, wie fließend die Grenzen zwischen notwendigem „An-Tun" und Eingriffen in grundrechtlich geschützte Werte oder in strafrechtlich sanktionierte Handlungen sind.

Nehmen wir einen nicht besonders spektakulären Krankenhausaufenthalt: Bei einem Patienten nach Magenresektion verschlechtert sich der Allgemeinzustand rapid: Nach einigen Tagen Intensivstation wird er in gebessertem Zustand auf die Allgemeinstation zurück verlegt.

Dieser Patient schildert seinen Aufenthalt auf der Intensivstation wie folgt:

„Eine Woche nach meiner Magenentfernung fühlte ich mich plötzlich sehr schwach. Ich hatte starke Atemnot. Ich wurde mit Verdacht auf eine Lungenentzündung auf die Intensivstation verlegt. Es ging alles sehr schnell, es ging mir immer schlechter, und ich hatte große Angst. Ich wurde völlig ausgekleidet und von den Schwestern in ein fremdes, kaltes Bett gelegt und nur mit einem kleinen Handtuch abgedeckt. Ich fror sehr. Ich spürte jeden Luftzug der Klimaanlage. Eine Schwester erklärte mir, dass es wichtig sei, alle Schläuche und Kabel genau zu sehen, die an meinem Körper seien, und dass ich gleich besser Luft bekommen würde. Ein eiskalter Gegenstand wurde mir in die Nase gebohrt, dem ein Plastikschlauch folgte. Es tat höllisch weh. Ich glaubte, zu ersticken, versuchte den Schlauch herauszureißen, wurde geschimpft, meine Hände und Füße wurden angebunden, und ich bekam eine Spritze.

Urplötzlich konnte ich mich überhaupt nicht mehr bewegen, konnte alle lärmenden Geräusche hören, lag hilf- und wehrlos und gefesselt wie ein wildes Tier da und wollte nur endlich tot sein. Die ganze Nacht brannte grelles Licht. Ich sah und hörte Menschen um mich, fror, hatte Schmerzen, konnte mich nicht mitteilen, schämte und fürchtete mich. In der Früh wurde die Beatmungsmaschine ausgeschaltet, ich wurde im Bett aufgesetzt und hatte große Atemnot und Schwäche. Ein Pfleger sagte zu mir, ich dürfe nicht mehr einschlafen und rieb mich einige Male mit Eiswürfeln ab. Ich hatte keine Kraft, mich zu wehren. Als ich husten musste, wurde mir ein Schlauch in die Lunge gestoßen, immer wieder, es war unaussprechlich grauenvoll. Weil es mir so schlecht ging, durfte meine Frau nur ganz kurz zu mir kommen – ich hätte sie so sehr gebraucht. Aber ich habe mich auch vor ihr geschämt. Ich kann bis heute mit niemand darüber sprechen".

In der Krankenakte liest sich diese Episode wie folgt „10.00 Uhr Bronchoskopische Intubation über links nasalen Zugang aufgrund akuter respiratorischer Insuffienz und starker Dyspnoe. Beatmung erfolgt mit ... . 19.30 Uhr Patient sehr unruhig, agitiert, relaxiert mit ... Blutgaswerte, RR, Puls o.k., 6.00 Uhr Entfernung des Beatmungsgerätes, Patient wenig kooperativ, zur Anregung der Atmung dreimal Eismassage ... ."

3. Die Grundwerte

Bereits an diesem kurzen Beispiel wird deutlich, wie unterschiedlich die Wahrnehmung von Be-handeltem und Handelnden ist und wie alltägliche Routine zu verletzenden Verhaltensweisen führen kann. Deshalb hat sich die Fachgruppe A + I des DBfK, LV Bayern, entschlossen, diese ganz banalen, gewöhnlichen Handlungen von Pflegenden auf Intensiveinheiten hinsichtlich der verfassungsmäßig garantierten Würde und Freiheit des Menschen zu betrachten, die strafrechtliche Relevanz zu überprüfen und daraus Folgerungen abzuleiten.

Im Grundgesetz (GG) finden sich in den Artikeln (Art.) 1-19 die sog. Grundrechte, die Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat darstellen und unmittelbar Recht und Rechtsprechung binden. Aus Art. 1 I i.V.m. Art. 2 GG werden die allgemeinen Persönlichkeitsrechte abgeleitet, die wir wegen ihrer Bedeutung ausschnittweise zitieren.

„Art. 1 GG

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar...

Art. 2 GG

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt...

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich....".

Der Mensch darf demnach, nimmt man die Verfassung ernst, keiner Behandlung ausgesetzt werden, die ihn zum bloßen Objekt degradiert. Die Unantastbarkeit des Menschen schützt das Persönlichkeitsrecht, die Privat- und Intimsphäre, die Ehre, das Belauschen durch andere Personen, die Aufzeichnungen über den Gesundheitszustand und gewährleistet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, aber auch auf das eigene Bild und selbstverständlich das gesprochene Wort.

Art. 2 GG garantiert die allgemeine Handlungsfreiheit, die Selbstverwirklichung des Menschen nach seinen eigenen Vorstellungen, Vertragsfreiheit, die Freiheit der äußeren Erscheinung, der körperlichen Bewegung, der Gewissensentscheidung und der geschlechtlichen Betätigung. Art. 2 Abs. 2 GG gibt jedem Menschen das Recht über sein Leben selbst zu verfügen. Er enthält somit das Recht auf Freiheit von Schmerzen, den Schutz vor Lärm und krankmachenden Stoffen sowie vor tiefgreifenden Angstzuständen und die Freiheit von Verunstaltungen. Bereits an dieser Stelle sollten wir den Patientenbericht noch einmal überfliegen: ... „völlig ausgekleidet, fror, höllisch weh, große Angst, wurde angebunden, hilf- und wehrlos, gefesselt, lärmende Geräusche, grelles Licht, Eiswürfelmassage ... ."

4. Die Strafbarkeit

Das Strafgesetzbuch hat Appellcharakter an die Bürger, damit ein geordnetes gesellschaftliches Leben möglich ist.

Straftatbestände in der Intensivpflege können z.B. durch folgende Handlungen verwirklicht werden:

  • die vorgeschriebene Pause wird gemeinsam im Nebenzimmer verbracht
  • das „großzügige" Stellen von Alarmgrenzen
  • das Ausstecken von Patientenglocken
  • die Manipulation von Überwachungsgeräten zur Vortäuschung besserer Kreislaufparameter
  • das Setzen unnötiger Schmerzreize
  • das Vorenthalten von Ruhephasen durch Licht und Lärmreize
  • ein gewollter Stressaufbau
  • das Vorenthalten von Schmerzmitteln
  • Medikamentenirrtümer
  • Behandlungen ohne wirksame Patienteneinwilligung
  • Nicht Abstellen von Zugluft
  • Vorenthalten sozialer Kontakte.

Das Strafgesetzbuch enthält dafür beispielsweise folgende Normen:

„§ 221 Aussetzung.
(1) Wer einen Menschen

1. in eine hilflose Lage versetzt oder

2. in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,

und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft...

§ 222 Fahrlässige Tötung.
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 223 Körperverletzung.
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 224 Gefährliche Körperverletzung.
(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, (dies sind auch Medikamente)

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, (dies sind Spritzen, Skalpelle, Sonden etc.)...

4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar."

§ 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen.
(1) Wer eine Person oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1. seine Fürsorge oder Obhut untersteht, .....quält oder roh misshandelt...."

5. Die Folgerungen

Wie wir den Beispielen entnehmen können, werden Straftaten von Pflegenden selten aus bösem Willen heraus begangen. Es ist das Fatale, dass sie eher unabsichtlich, unreflektiert geschehen und selbst im interdisziplinären Team nicht angesprochen werden. So entsteht nicht einmal ein Unrechtsbewusstsein, denn schließlich handhaben es ja alle so. Ein strukturell vorgegebenes Machtgefälle („wir wissen, was für den Patienten gut ist") verhindert die Auseinandersetzung mit dem Bedürfnis des Patienten.

Neben dem strafrechtlichen Aspekt ist jedoch auch die berufsethische Rolle der Pflegenden in den Intensivabteilungen zu sehen. Sie stehen ständig in stark emotional und psychisch fordernden Situationen, in denen sie selbst wenig Entscheidungsspielräume haben. Umso notwendiger ist es, dass sie vorhandene Möglichkeiten nutzen und ihr Fachwissen selbstbewusst und selbstverantwortlich einbringen.

München, 4.4.2003

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1 GEO Wissen 4/1991, Im Einsatz bis zum letzten

2 Der Spiegel 5/1989, Auch das Sterben ist Routine

3 Der Spiegel 18/1998, Vom Unheil sinnloser Medizin

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Für die Fachgruppe Anästhesie-Intensivpflege im DBfK, LV Bayern:

Andrea Hopfner, Ingolstadt

Robert Lippert, Tirschenreuth

Heide Pruß, München

Jörg Wegener, München

Wir freuen uns, wenn Sie diesen Artikel nutzen, um in Ihrem Team zu diskutieren. Ihre Kritik, Ihre Anregungen und Ihre Gedanken sind uns wichtig.

Quelle: Kai Sadzio, DBfK LV Bayern.

Der Text wurde uns am 9.7.2003 zur Vorstellung zur Verfügung gestellt. Siehe hierzu auch Artikel "Grund- und Strafrecht ..." in Zeitschrift "Die Schwester/Der Pfleger", 7/03.