Rahmenempfehlungen zur mobilen geriatrischen
Rehabilitation am 01. Mai 2007 in Kraft getreten
Mitteilung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
(BAR), Walter-Kolb-Str. 9-11, 60594 Frankfurt ( http://www.bar-frankfurt.de ),
vom 01.06.2007.
Seit 01. April 2007 ist das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz in
Kraft. Mit der Neuregelung werden die ambulanten und stationären Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation Pflichtleistung. Ist eine Leistung zur
medizinischen Rehabilitation medizinisch notwendig und kann das mit der
Maßnahme angestrebte Rehabilitationsziel nicht mit anderen, ggf.
wirtschaftlicheren und zweckmäßigeren Maßnahmen erreicht werden (§ 12 SGB
V), hat sie die Krankenkasse zu erbringen. Bereits nach dem bis 31. März 2007
geltenden Recht hatte die Krankenkasse eine Leistung zur medizinischen
Rehabilitation unter den vorgenannten Voraussetzungen zu erbringen. Insofern
tritt bei der verwaltungspraktischen Umsetzung der Neuregelung keine Änderung
ein.
Mobile Rehabilitation
Mit der Neuformulierung in § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird die
mobile Rehabilitation als Sonderform der ambulanten Rehabilitation ausdrücklich
ermöglicht. Die neuen gesetzlichen Regelungen schränken die Möglichkeiten der
mobilen Rehabilitation nicht auf bestimmte Indikationen ein. Für den Bereich
der geriatrischen Rehabilitation traten am 01. Mai 2007 Rahmenempfehlungen zur
mobilen geriatrischen Rehabilitation in Kraft, welche die Anforderungen an die
Leistungserbringer mobiler geriatrischer Rehabilitation regeln und den
anspruchsberechtigten Personenkreis festlegen. Diese Rahmenempfehlungen wurden
auf GKV-Ebene erarbeitet und sind auch Grundlage für die MDK-Begutachtung.
Ambulante
Rehabilitation in stationären Pflegeeinrichtungen
§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB V stellt klar, dass ambulante
Rehabilitation - soweit erforderlich - auch für Pflegebedürftige in
stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 SGB XI in Betracht kommt.
Sofern die medizinischen Voraussetzungen (Rehabilitationsbedürftigkeit,
-fähigkeit, positive Rehabilitationsprognose) im Einzelfall vorliegen, kann
ambulante Rehabilitation auch in stationären Pflegeeinrichtungen durch für
Rehabilitation zugelassene Leistungserbringer in Betracht kommen. Die Erbringung
mobiler Rehabilitation ist somit nicht auf das häusliche Umfeld des
Rehabilitanden beschränkt.
Werner Schell
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