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Unterrichtsreihe zum Thema "Sterbehilfe"


"Gesetz über die Sterbehilfe bei unheilbar Kranken"
(vom Oktober 1939, vordatiert auf den 1. September)

Titel, Präambel und die ersten 2 Paragraphen lauten folgendermaßen:

Gesetz über die Sterbehilfe bei unheilbaren Kranken Präambel

Die Erhaltung des Lebens von Menschen, die wegen einer unheilbaren Krankheit ein Ende ihrer Qual herbeisehnen oder infolge unheilbaren chronischen Leidens zum schaffenden Leben unfähig sind... (weiterer Wortlaut unbekannt. Inhalt sinngemäß: ... ist mit den sittlichen Normen der Volksgemeinschaft nicht zu vereinbaren.)

§ 1

Wer an einer unheilbaren, sich oder andere stark belästigenden oder sicher zum Tode führenden Krankheit leidet, kann auf sein ausdrückliches Verlangen mit Genehmigung eines besonders ermächtigten Arztes Sterbehilfe durch einen Arzt erhalten.

§ 2

Das Leben eines Kranken, der infolge unheilbarer Geisteskrankheit sonst lebenslänglicher Verwahrung bedürfen würde, kann durch ärztliche Maßnahmen, unmerklich für ihn, beendet werden.

Dörner, Tödliches Mitleid, S. 60:

"Der Zusammenhang zwischen den beiden Indikationen in den Paragraphen 1 und 2 ist für uns alles andere als neu. Er greift die fortschrittlich-liberale Diskussion um den Suizid und das Recht auf den eigenen Tod der 90er Jahre (des vergangenen Jahrhunderts ; siehe Seite ) auf und verwirklicht eben diese liberale Forderung, wonach das Recht auf den eigenen Tod das Recht auf Selbstbestimmung krönt, verbunden mit dem Pferdefuß des § 2, wonach aus eben diesem Recht auf Selbstbestimmung folgt, daß diejenigen, die für sich selbst nicht sprechen können, dasselbe Recht haben müssen, das nach Lage der Dinge nur das Recht auf den Tod sein kann, wofür das Gesetz und die Medizin stellvertretend einstehen. Der NS-Staat als Vollstrecker des liberalen Rechts auf Selbstbestimmung - niemand aus der Zeit Forels und Josts hätte gegen dieses Gesetz etwas einwenden können."

Also: Die Tötungspraxis wird zum Anstaltsalltag, es gibt keine Pflegefälle mehr.

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