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Vorsorgevollmacht
Durch eine Vorsorgevollmacht können
Sie Vorsorge für den Fall treffen, dass Sie - etwa infolge eines Unfalls oder
einer Erkrankung - nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu
regeln.
Beschreibung
Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Sie wird
im Regelfall durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt. Wie
jedes Rechtsgeschäft setzt sie die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers
voraus.
Eine Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung
für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten
zu regeln. Sie benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit
sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. In der Vollmacht können Sie im
Einzelnen regeln, für welche Aufgabenbereiche sie gelten und welche Befugnisse
der Bevollmächtigte haben soll. Liegt eine wirksame und ausreichende Vollmacht
vor, so darf in ihrem Regelungsbereich vom Vormundschaftsgericht keine
rechtliche Betreuung für Sie angeordnet werden.
Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die sog. Betreuungsverfügung.
Diese berechtigt nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. In ihr werden
vielmehr Wünsche festgelegt für den Fall, dass - weil keine Vollmacht erteilt
wurde - ein Betreuer bestellt werden muss.
Nähere Hinweise und Formulierungsvorschläge zur Vorsorgevollmacht finden Sie
in der Informationsbroschüre "Vorsorge
für Unfall, Krankheit und Alter" die Sie kostenlos herunterladen können.
Ihre Vorsorgevollmacht können Sie im Zentralen Vorsorgeregister der
Bundesnotarkammer registrieren lassen. Damit stellen Sie sicher, dass Ihre
Vorsorgevollmacht im Zweifelsfall von einem Vormundschaftsgericht aufgefunden
wird, das dann Ihren Vorsorgebevollmächtigten benachrichtigen kann.
Antragsformulare für die Registrierung erhalten Sie bei der Bundesnotarkammer -
Zentrales Vorsorgeregister -, Postfach 08 01 51, 10001 Berlin, oder im Internet
unter der Internetanschrift www.vorsorgeregister.de
Dort können Sie eine Registrierung auch online vornehmen.
Voraussetzungen
Schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist eine schriftliche
Abfassung der Vorsorgevollmacht notwendig. Es ist sehr zweckmäßig, nach Möglichkeit
die gewünschten Bevollmächtigten bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit
einzubeziehen. Bei der Abfassung einer Vollmacht können Sie selbstverständlich
auch den Rat eines Rechtsanwalts oder eines Notars einholen.
Die notarielle Beurkundung einer Vollmacht ist nicht allgemein vorgeschrieben,
aber stets notwendig, wenn sie auch zum Erwerb oder zur Veräußerung von
Grundstücken oder zur Darlehensaufnahme berechtigen soll.
Kosten
Für die notarielle Beurkundung einer Vorsorgevollmacht fallen
Beurkundungsgebühren an, die sich nach dem Wert des Vermögens des
Vollmachtgebers richten und zwischen 20,- € und 500,- € liegen. Meist bewegt
sich die Beurkundungsgebühr im Bereich von 50,- € bis 160,- €. Die Gebühren
können höher sein, wenn in einer Urkunde mehrere Vollmachten oder zugleich
eine Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung enthalten sind.
Quelle: Justiz
Bayern
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