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Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen (Betreuungskräfte - Rl - vom 19. August 2008)

Der GKV-Spitzenverband der Pflegekassen [1] hat nach Anhörung der Bundesvereinigungen der Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse diese Richtlinien am 19. August 2008 beschlossen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat sie mit Schreiben vom ……genehmigt.

Präambel

Pflegebedürftige Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen im Sinne des § 45a Abs. 1 SGB XI haben in der Regel einen erheblichen allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf. Ihre Versorgungssituation in der stationären Pflege wird überwiegend als verbesserungsbedürftig angesehen. Mit der Zahlung von leistungsgerechten Zuschlägen zu den Pflegesätzen für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung von Heimbewohnern nach den Regelungen des § 87b SGB XI werden den Pflegeheimen finanzielle Grundlagen gegeben, eine bessere Betreuung für die Betroffenen im Sinne der von den Fachverbänden geforderten „Präsenzstrukturen“ zu organisieren, die darauf abzielen, die betroffenen Heimbewohner bei ihren alltäglichen Aktivitäten zu unterstützen und ihre Lebensqualität zu erhöhen. Mit der Zahlung des Vergütungszuschlages an das Pflegeheim hat der Pflegebedürftige einen Anspruch auf Erbringung der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gegenüber der Pflegeeinrichtung.

§ 1
Zielsetzung

Diese Richtlinien regeln die Aufgaben und Qualifikationen von zusätzlich in vollstationären Pflegeeinrichtungen einzusetzenden Betreuungskräften im Rahmen des § 87b SGB XI, damit diese in enger Kooperation und fachlicher Absprache mit den Pflegekräften und den Pflegeteams die Betreuungs- und Lebensqualität von Heimbewohnern verbessern, die infolge demenzbedingter Fähigkeitsstörungen, psychischer Erkrankungen oder geistiger Behinderungen dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind und deshalb einen hohen allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf haben. Ihnen soll durch mehr Zuwendung, zusätzliche Betreuung und Aktivierung eine höhere Wertschätzung entgegen gebracht, mehr Austausch mit anderen Menschen und mehr Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden.

§ 2
Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte

(1) Die zusätzlichen Betreuungskräfte sollen die betroffenen Pflegeheimbewohner betreuen und aktivieren. Als Betreuungs- und Aktivierungsmaßnahmen kommen Maßnahmen und Tätigkeiten in Betracht, die das Wohlbefinden, den physischen Zustand oder die psychische Stimmung der betreuten Menschen positiv beeinflussen können.

(2) Die Aufgabe der zusätzlichen Betreuungskräfte ist es, die betroffenen Heimbewohner zum Beispiel zu folgenden Alltagsaktivitäten zu motivieren und sie dabei zu betreuen und zu begleiten:

  • Malen und basteln,
  • handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten,
  • Haustiere füttern und pflegen,
  • Kochen und backen,
  • Anfertigung von Erinnerungsalben oder -ordnern,
  • Musik hören, musizieren, singen,
  • Brett- und Kartenspiele,
  • Spaziergänge und Ausflüge,
  • Bewegungsübungen und tanzen in der Gruppe,
  • Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen Gottesdiensten, und Friedhöfen,
  • Lesen und Vorlesen,
  • Fotoalben anschauen.

Die Betreuungskräfte sollen den Pflegeheimbewohnern für Gespräche über Alltägliches und ihre Sorgen zur Verfügung stehen, ihnen durch ihre Anwesenheit Ängste nehmen sowie Sicherheit und Orientierung vermitteln. Betreuungs- und Aktivierungsangebote sollen sich an den Erwartungen, Wünschen, Fähigkeiten und Befindlichkeiten der Heimbewohner unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Biographie, ggf. einschließlich ihres Migrationshintergrundes, dem Geschlecht sowie dem jeweiligen situativen Kontext orientieren.

(3) Zur Prävention einer drohenden oder einer bereits eingetretenen sozialen Isolation sind Gruppenaktivitäten für die Betreuung und Aktivierung das geeignete Instrument. Die persönliche Situation der Pflegeheimbewohner, z.B. Bettlägerigkeit, und ihre konkrete sozial-emotionale Bedürfnislage kann aber auch eine Einzelbetreuung erfordern.

(4) Die soziale Betreuung der Heimbewohner gehört zum Leistungsumfang der Pflegeheime. § 87b SGB XI ermöglicht es, die Betreuung und Aktivierungder betroffenen Pflegeheimbewohner in einem definierten Umfang quantitativ zu verbessern. Gleichzeitig ist es erforderlich, die Tätigkeit der zusätzlichen Betreuungskräfte eng mit der Arbeit der Pflegekräfte und des sonstigen Personals in den Pflegeheimen zu koordinieren, damit keine Versorgungs-brüche entstehen. Zu den Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte gehören auch die Hilfen, die bei der Durchführung ihrer Betreuungs- und Aktivierungstätigkeiten unaufschiebbar und unmittelbar erforderlich sind, wenn eine Pflegekraft nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

§ 3
Anforderungen an die Betreuungskräfte

Grundlegende Anforderungen an die persönliche Eignung von Menschen, die beruflich eine Betreuungstätigkeit in Pflegeheimen ausüben möchten, sind insbesondere

  • eine positive Haltung gegenüber kranken, behinderten und alten Menschen,
  • soziale Kompetenz und kommunikative Fähigkeiten,
  • Beobachtungsgabe und Wahrnehmungsfähigkeit,
  • Empathiefähigkeit und Beziehungsfähigkeit,
  • die Bereitschaft und Fähigkeit zu nonverbaler Kommunikation,
  • Phantasie, Kreativität und Flexibilität,
  • Gelassenheitim Umgang mit verhaltensbedingten Besonderheiten infolge von demenziellen und psychischen Krankheiten oder geistigen Behinderungen,
  • psychische Stabilität, Fähigkeit zur Reflexion des eigenen Handelns, Fähigkeit sich abzugrenzen,
  • Fähigkeit zur würdevollen Begleitung und Anleitung von einzelnen oder mehreren Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen,
  • Teamfähigkeit.

§ 4
Qualifikation der Betreuungskräfte

(1) Für die berufliche Ausübung der zusätzlichen Betreuungsaktivitäten ist therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss erforderlich. Allerdings stellt die berufliche Ausübung einer Betreuungstätigkeit in Pflegeheimen auch höhere Anforderungen an die Belastbarkeit der Betreuungskräfte als eine in ihrem zeitlichen Umfang geringere ehrenamtliche Tätigkeit in diesem Bereich. Deshalb sind folgende Anforderungen an die Qualifikation der Betreuungskräfte nachzuweisen:

  • das Orientierungspraktikum,
  • die Qualifizierungsmaßnahme,
  • regelmäßige Fortbildungen.

(2) Das Orientierungspraktikum in einem Pflegeheim hat einen Umfang von fünf Tagen und ist vor der Qualifizierungsmaßnahme durchzuführen. Damit ist die Zielsetzung verbunden, erste Eindrücke über die Arbeit mit betreuungsbedürftigen Pflegeheimbewohnern zu bekommen und das Interesse und die Eignung für eine berufliche Tätigkeit in diesem Bereich selbst zu prüfen.

(3) Die Qualifizierungsmaßnahme besteht aus drei Modulen (Basiskurs, Betreuungspraktikum und Aufbaukurs) und hat einen Gesamtumfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden sowie ein zweiwöchiges Betreuungspraktikum.

Modul 1: Basiskurs Betreuungsarbeit in Pflegeheimen
Umfang: 100 Stunden
Inhalte:

  • Grundkenntnisse der Kommunikation und Interaktion unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an die Kommunikation und den Umgang mit Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen
  • Grundkenntnisse über Demenzerkrankungen, psychische Erkrankungen, geistige Behinderungen sowie typische Alterskrankheiten wie Diabetes und degenerativen Erkrankungen des Bewegungsapparats und deren Behandlungsmöglichkeiten,
  • Grundkenntnisse der Pflege und Pflegedokumentation (Hilfen bei der Nahrungsaufnahme, Umgang mit Inkontinenz, Schmerzen und Wunden usw.) sowie der Hygieneanforderungen im Zusammenhang mit Betreuungstätigkeiten zur Beurteilung der wechselseitigen Abhängigkeiten von Pflege und Betreuung,
  • Erste Hilfe Kurs, Verhalten beim Auftreten eines Notfalls

Modul 2:Betreuungspraktikum in einem Pflegeheim
Umfang: zwei Wochen
Inhalte:

  • Das Praktikum erfolgt in einem Pflegeheim unter Anleitung und Begleitung einer in der Pflege und Betreuung des betroffenen Personenkreises erfahrenen Pflegefachkraft, um praktische Erfahrungen in der Betreuung von Menschen mit einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz zu sammeln. Ist in einem Pflegeheim eine Pflegefachkraft mit einer gerontopsychiatrischen Zusatzausbildung beschäftigt, soll dieser nach Möglichkeit die Anleitung und die Begleitung während des Praktikums übertragen werden. Das Praktikum muss nicht in einem Block absolviert werden, sondern kann zur besseren Vereinbarkeit mit beruflichen und familiären Pflichten auch aufgeteilt werden.

Modul 3: Aufbaukurs Betreuungsarbeit in Pflegeheimen
Umfang: 60 Stunden
Inhalte:

  • Vertiefen der Kenntnisse, Methoden und Techniken über das Verhalten, die Kommunikation und die Umgangsformen mit betreuungsbedürftigen Menschen
  • Rechtskunde (Grundkenntnisse des Haftungsrechts, Betreuungsrechts, der Schweigepflicht und des Datenschutzes und zur Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen),
  • Hauswirtschaft und Ernährungslehre mit besonderer Beachtung von Diäten und Nahrungsmittelunverträglichkeiten,
  • Beschäftigungsmöglichkeiten und Freizeitgestaltung für Menschen mit Demenzerkrankungen,
  • Bewegung für Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen,
  • Kommunikation und Zusammenarbeit mit den an der Pflege Beteiligten, z.B. Pflegekräften, Angehörigen und ehrenamtlich Engagierten.

(4) Die regelmäßige Fortbildung umfasst mindestens einmal jährlich eine zweitägige Fortbildungsmaßnahme, in der das vermittelte Wissen aktualisiert wird und die eine Reflexion der beruflichen Praxis einschließt.

§ 5
Anrechnung erworbener Qualifikationen

Soweit die Qualifikationsanforderungen nach § 4 Abs. 3 vollständig oder teilweise in einer Berufsausbildung, bei der Berufsausübung oder in Fortbildungsmaßnahmen nachweislich erworben wurden, gelten diese insoweit als erfüllt.

§ 6
Übergangsregelungen

Personen,

  • die Erfahrungen erworben haben in der Betreuung von Menschen mit einer erheblichen Einschränkung ihrer Alltagskompetenz beispielsweise in einer ehrenamtlichen Tätigkeit, in einem freiwilligen sozialen Jahr, im Zivildienst oder in einer sonstigen Tätigkeit in einer Pflegeeinrichtungund
  • eine Schulung nachweisen zu den Grundkenntnisse der Kommunikation und Interaktion unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an die Kommunikation und den Umgang mit Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen im Umfang von mindestens 30 Stunden,

können als zusätzliche Betreuungskräfte beschäftigt werden, wenn sie

  • die im § 4 Abs. 3 in den Modulen 1 und 3 beschriebenen Qualifikationen innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der Beschäftigung nachholen, spätestens jedoch am 31. Dezember 2009 abschließen werden und
  • bis zum Abschluß der Qualifizierungsmaßnahmen durch erfahrene Pflegefachkräfte bei der Ausübung der Betreuungstätigkeit eng angeleitet und begleitet werden.

§ 7
Inkrafttreten der Richtlinie

Diese Richtlinien sind am 19. August 2008 vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen verabschiedet worden und treten mit der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit in Kraft.

[1] Der GKV-Spitzenverband der Pflegekassen ist der Spitzenverband Bund der Pflegekassen nach § 53 SGB XI.