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3. Neusser Pflegetreff: Aktuelle Pflegethemen in der Diskussion

Der Pflege-Selbsthilfeverband e.v. (Pflege-SHV) veranstaltete am 14.09.2007 in Neuss-Erfttal, „Kontakt Erfttal“, seinen 3. Pflegetreff und informierte mit hoch interessanten Vorträgen und Statements über aktuelle pflegerische Themen.

Organisation und Leitung des Pflegetreffs lag in den Händen von Werner Schell, 2. Vorsitzender des Pflege-SHV.

Dabei standen für Impulsreferate und Auskünfte zur Verfügung:

  • Margot Dubbel, Pflegedienstleiterin und Qualitätsmanagerin, Diakonie-Pflegedienst Neuss-Gnadental,
  • Uwe Schelenhaus und Peter Lippsmeier, Bundesagentur für Arbeit,
  • Michael Kallen, Sozialamt der Stadt Neuss,
  • Otto Inhester, Dozent an der Universität Witten/Herdecke, Beauftragter von Frau Prof. Christel Bienstein, Leiterin des Instituts für Pflegewissenschaft der Universität Witten/Herdecke,
  • Werner Schell, Dozent für Pflegerecht und 2. Vorsitzender des Pflege-SHV, moderierte die Veranstaltung.

Pflegenotstand allerorten

Der Pflegenotstand – ein Notstand für die Patienten / pflegebedürftigen Menschen und der Pflege(fach)kräfte – ist seit Jahren in der Diskussion. Die Betroffenen, schwerkranke Kinder, Unfallverletzte oder sonst kranke bzw. hilfe- und pflegebedürftige Menschen, haben einen Anspruch, gut und angemessen behandelt, gepflegt, versorgt und betreut werden. Die einzelnen Pflegesituationen sind aber meist kompliziert; daher müssen bei der Pflegebedürftigkeit eines Familienangehörigen vielfältige finanzielle und organisatorische Probleme gelöst werden.

Werner Schell führte dann u.a. aus:

„In der BRD leben weit über zwei Millionen pflegebedürftige Menschen; Tendenz deutlich steigend. 70 Prozent werden von Angehörigen versorgt, 30 Prozent befinden sich in stationärer Heimpflege. Bereits 2020 wird die Zahl der pflegebedürftigen Menschen rd. drei Millionen betragen; für das Jahr 2050 rechnet man vorsichtig mit über fünf Millionen Pflegebedürftigen. Dementielle Erkrankungen sind die Hauptursache für Betreuungsnotwendigkeiten. Die Zahl der Demenzkranken beträgt zurzeit rd. eine Million. Die jährlichen Neuerkrankungen werden mit nahezu 200.000 angegeben. Die medizinische und pflegerische Versorgung und sonstige Betreuung der hilfe- und pflegebedürftigen Menschen stellt die Gesellschaft bereits heute vor schwierige Aufgaben.

Es ist nämlich nicht etwa so, dass die Soziale Pflegeversicherung (SPV) die Versorgung eines pflegebedürftigen Menschen finanziell gewährleisten kann. Schaut man nämlich genau hin, entpuppt sich dieser 1995 eingeführte Sozialversicherungszweig als mit gravierenden Fehlern behaftete Teilkaskoversicherung (ohne jegliche Anhebung der Pflege- bzw. Sachleistungen).

Die Einstufung der pflegebedürftigen Menschen stellt (bisher) allein auf rein körperliche Defizite ab und lässt die vielfach notwendigen sozialen Zuwendungen weitgehend außer Betracht.

Dementiell erkrankte Menschen, die einen Großteil der Pflegebedürftigen ausmachen, sind klar benachteiligt; Angehörige müssen sich vielen, kaum lösbaren Problemen stellen. Daran wird auch die in Planung befindliche Mini-Pflegereform nichts ändern!

Die Pflege in Deutschland hat nach wie vor Qualitätsprobleme – Der MDK-Bericht 2007, vorgestellt am 31.08.2007, sieht einen erheblichen Optimierungsbedarf in den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen – Der MDK fordert schnelles Einschreiten der verantwortlichen Instanzen!

Werden die aktuellen statistischen Angaben zur demografischen Entwicklung in Deutschland im Zusammenhang mit der Funktionstüchtigkeit unserer Sozialleistungssysteme bewertet, darf man arge Sorgen haben. Die Situation hinsichtlich der Behandlung, Pflege und Betreuung der älter werdenden Menschen muss mehr als besorgniserregend eingeschätzt werden. Die Lebenserwartung steigt kontinuierlich. Viele hilfe- und pflegebedürftige Menschen werden fragen müssen, wer sie menschenwürdig versorgt. Die Geburtenraten sind unzulänglich, folglich zu wenig Nachwachsende.

Dazu ein passendes Zitat aus der NGZ:

„Die Generation, die keine Kinder haben will, muss sich überlegen, wer ihr im Alter den Po abwischt und wer noch mit ihr redet, wenn sie erst einmal im Pflegeheim ist.“
Journalist Robert Leicht zur Frage nach der Solidarität der Generationen in der Gesellschaft
von heute und morgen (Quelle: Neuss-Grevenbroicher Zeitung vom 10.07.2004, Rubrik Rhein-Kreis Neuss, D7)

Wer heutzutage pflegebedürftig wird, kann ganz schnell in arge finanzielle Schwierigkeiten geraten. Dass sich dabei schnell Fragen der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht von Kindern und Schwiegerkindern stellen, versteht sich. Wenn diese Unterhaltspflicht nicht greift, wird man zwangsläufig zum Sozialfall.

Nach Auffassung des Pflege-SHV stimmen die Rahmenbedingungen in der Pflege „hinten und vorne“ nicht. Es muss sich folglich einiges in unserem Pflegesystem verändern. Die bisher bekannt gewordenen Reformerwägungen der Bundesregierung für die Pflegeversicherung reichen nicht, sind nur ein Ablenkungsmanöver, lassen die pflegebedürftigen Menschen und ihre Angehörigen weiterhin unzureichend zurück.

Dazu die Schleswig-Holsteinische Sozialministerin am 12.09.2007:

"… Wer glaubt, dass durch diese Reform Pflegemängel in Pflegeheimen abgestellt werden können, wird enttäuscht. ….“

Vor allem muss das allein auf körperliche Defizite abgestellte Einstufungssystem abgeschafft und durch einen neuen, die sozialen Betreuungsnotwendigkeiten erfassenden Pflegebedürftigkeitsbegriff abgelöst werden. Die Pflegekräfte, vielfach hoch engagiert und am Rande der eigenen Möglichkeiten tätig, dürfen nicht länger die Prügel für ein sanierungsbedürftiges System beziehen.

Die Forderung muss daher insoweit lauten:

  • Die Pflegeeinrichtungen müssen in jeder Hinsicht in die Lage versetzt werden, vor allem durch eine entsprechende personelle Ausstattung, den Bedürfnissen der hilfe- und pflegebedürftigen Menschen bzw. ihrer Angehörigen gerecht zu werden.“
  • Es ist nach vorsichtigen Schätzungen des Pflege-SHV so, dass in den Pflegeeinrichtungen für eine alle Aspekte einer menschenwürdigen Pflege absichernden Pflege und Betreuung eine Personalaufstockung von mindestens 20% geboten ist.
  • Die Menschenwürde ist unantastbar – auch in der Pflege: Der Pflege-SHV vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“ in jeder Pflegesituation uneingeschränkte Anwendung finden muss.

Rationierung der Pflege in den Krankenhäusern?

Die Diskussionen um pflegerische Versorgungssituationen dürfen im Übrigen nicht auf die Pflegebedürftigkeit im Alter begrenzt bleiben. Es muss auch gesehen werden, dass die Pflege in der stationären Krankenhausversorgung notleidend ist.

Eine erst im Juli 2007 vorgelegte Studie des Deutschen Instituts für angewandte Pflegeforschung (dip) in Köln (angegliedert an der Katholischen Fachhochschule) beschreibt einen dramatischen Pflegekräfte-Stellenabbau in den Krankenhäusern mit der Folge, dass die Patientenversorgung ernstlich gefährdet erscheint.

Kenner der Szene, vor allem der Deutsche Pflegerat, warnen seit Jahren vor den Folgen eines Stellenabbaus in der Pflege und beschreiben den bereits vorhandenen Pflegenotstand

Nach der dip-Studie kann zum Beispiel die grundpflegerische Versorgung und eine regelmäßige Lagerung der Patienten nur noch von einem Drittel der Einrichtungen vollständig gewährleistet werden.

Das Resümee der Studie (Professor Weidner):

„Die Rationierung der Pflege in deutschen Krankenhäusern ist in vollem Gange und die Folgen werden spürbar.“

Finanzierung der (ambulanten bzw. stationären) Pflegeleistungen bei Pflegebedürftigkeit

Margot Dubbel gab zu diesem komplexen Thema in Form eines Impulsreferates einen allgemeinen Überblick und ging auf zahlreiche Fragen der ZuhörerInnen ein.

Vorweg wurde ein kurzer Überblick über die durch die geplante Pflegereform zu erwartenden finanziellen Leistungen gegeben:

→ Die ambulanten Sachleistungsbeträge sollen bis 2012 stufenweise wie folgt angehoben werden:

Pflegestufe

bisher €

2008

2010

2012

Stufe I

384

420

450

450

Stufe II

921

980

1.040

1.100

Stufe III*

1.432

1.470

1.510

1.550

*Die Stufe III für Härtefälle im ambulanten Bereich in Höhe von 1.918 €/monatlich bleibt unberührt.

 → Das Pflegegeld soll bis 2012 wie folgt angehoben werden:

Pflegestufe

bisher €

2008

2010

2012

Stufe I

205

215

225

235

Stufe II

410

420

430

440

Stufe III

665

675

685

700

→ Die stationären Sachleistungsbeträge der Stufen I und II bleiben zunächst unverändert. Die Stufe III und Stufe III in Härtefällen werden bis 2012 stufenweise wie folgt verändert:

Pflegestufe

bisher €

2008

2010

2012

Stufe III

1.432

1.470

1.510

1.550

Stufe III
Härtefall

1.688

1.750

1.825

1.918

Der zusätzliche Leistungsbetrag für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz solle auf bis zu 2.400 € jährlich angehoben werden.

Eine Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,25 % ab 1. Juli 2008.

Zu den aktuell geltenden Finanzierungsgrundlagen wurden folgende Hinweise gegeben und in einzelnen Punkten durch entsprechende Fragen vertieft:

Die Aufgabe der SPV ist es, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf die solidarische Unterstützung angewiesen sind. Es soll den Pflegebedürftigen ermöglicht werden, ein weitgehend selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Dabei hat die häusliche Pflege Vorrang vor der stationären Pflege. Pflegebedürftige sollen so lange wie möglich in ihrer familiären und sozialen Bindung verbleiben können. Im Übrigen gilt: Prävention und Rehabilitation haben Vorrang! Den Versicherten selbst ist Eigenverantwortung übertragen: Sie sollen nämlich durch geeignete Maßnahmen dazu beitragen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Die Leistungen der SPV werden als Dienst-, Sach- und Geldleistungen oder als Kostenerstattung erbracht. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird.

Die Leistungen sollen dazu beitragen, den Bedarf der Pflegebedürftigen an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung zu decken. Da mit der SPV keine Vollversorgung angestrebt wird, haben die Versicherten den nicht gedeckten Pflege- und Betreuungsbedarf selbst sicherzustellen.

Begriff der Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (§ 14 Abs. 1 SGB XI).

  • Krankheiten oder Behinderungen i.S. von Abs. 1 sind: 1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, 2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, 3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.
  • Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen i.S. von Abs. 1 sind: 1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung, 2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, 3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, 4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

Stufen der Pflegebedürftigkeit

-> Pflegebedürftige Personen sind einer von 3 Pflegestufen zuzuordnen (§ 15 SGB XI):

  • Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige)
  • Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige)
  • Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)
  • Pflegestufe „0“ kann zusätzlich bei Anwendung der Sozialhilfevorschriften in Betracht kommen
  • Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens 2 Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
  • Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
  • Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt

1. in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen (auf die Grundpflege müssen mehr als 45 Minuten entfallen),

2. in der Pflegestufe II mindestens 3 Stunden betragen (auf die Grundpflege müssen mindestens 2 Stunden entfallen) und

3. in der Pflegestufe III mindestens 5 Stunden betragen (auf die Grundpflege müssen mindestens 4 Stunden entfallen).

Im Rahmen der Sozialhilfe wird eine weitere Pflegestufe („0“) zugrunde gelegt. Sie soll den Pflegebedarf erfassen, der unter-/außer­halb der Pflegestufen I - III der SPV anzusiedeln ist.

Die medizinisch/pflegerische Begutachtung der Pflegestufe erfolgt anhand der  „Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI Buch des Sozialgesetzbuches“.

Es macht Sinn, die Begutachtung durch den MDK durch Erstellung eines Pflegetagebuches vorzubereiten. Ein Vertrauter des Pflegebedürftigen und/oder ein Vertreter eines Pflegedienstes sollte(n) auf jeden Fall bei der Begutachtung anwesend sein. Vor allem ältere Pflegebedürftige neigen nicht selten dazu, ihre eigenen Fähigkeiten total zu überschätzen. Einflussnahmen erscheinen insbesondere bei dementiell Erkrankten wichtig.

Die Zuordnung der Pflegestufe erfolgt durch die Pflegekasse auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes – anfechtbar per Widerspruch und Klage vor den Sozialgerichten.

Da sich die SPV als Teilkaskoversicherung präsentiert, bleiben Aufwendungen zugunsten pflegebedürftiger Personen offen – insoweit ergeben sich allerlei Fragen und Regelungserfordernisse!

Hierzu bemerkte Werner Schell vorweg:

Es erscheint geboten, sich mit der „Restfinanzierung“ bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit zeitgerecht auseinanderzusetzen. Geboten erscheint eigentlich eine Vorsorge in jungen Jahren – ähnlich dem, was mit der sog. „Riester-Rente“ bewirkt werden soll.

Im Einzelnen:
Von der SPV nicht abgedeckte Pflegeaufwendungen müssen grundsätzlich vom Pflegebedürften getragen werden. Dazu ist er grundsätzlich in der Pflicht, Einkommen und Vermögen einzusetzen. Da Pflegeaufwendungen in beachtlicher Höhe entstehen und über längere Zeit anstehen können, ist es leicht möglich, dass Einkommen und Vermögen schnell aufgebraucht sind und andere Finanzierungsüberlegungen angestellt werden müssen. Dabei können sich unterschiedliche Fragen ergeben, je nachdem ob ambulant oder stationär gepflegt wird.

Wenn die eigenen Mittel des Pflegebedürftigen nicht reichen oder aufgebraucht sind, stellt sich die Frage nach unterhaltsrechtlichen Ansprüchen in Richtung der Angehörigen. Diese Ansprüche ergeben sich aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Insoweit können sich vielfältige Fragen ergeben, dies insbesondere deshalb, weil Angehörige nur in Grenzen zur Leistung von Unterhalt herangezogen werden können. Insoweit gibt es interessante Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH). Allerdings ergibt sich daraus, dass die Unterhaltspflicht unter Umständen auch Schwiegerkinder erfassen kann. Ein Offenlegen der finanziellen Verhältnisse ist im Einzelfall zwingend. Nur so können die jeweils möglichen Folgerungen bedacht werden.

Da meist der Wunsch besteht, im Falle einer notwendigen Pflege auch Angehörige, also die Kinder, vor Inanspruchnahmen zu bewahren, ist es angezeigt, sich über eine Vorsorge bezüglich einer möglichen Pflegebedürftigkeit rechtzeitig Gedanken zu machen. Es drängt sich schlicht der Gedanke auf, die Vorsorge mit Hilfe einer Pflege-Zusatzversicherung zu gewährleisten. Eine solche Absicherung, beizeiten auf den Weg gebracht, kann eigentlich nur empfohlen werden.

Die Stiftung Warentest berichtete dazu in ihrer Zeitschrift „test“, Juni 2007, u.a. mit der Aussage:

Die gesetzliche Absicherung reicht nicht. Wer im Alter nicht verarmen will, sollte privat vorsorgen.

Die Kosten für die ambulante und stationäre Pflege werden in den nächsten Jahren / Jahrzehnten zweifelsfrei deutlich steigen!

Der Anstieg der Pflegekosten ist unter Experten eigentlich nicht umstritten. Es geht nur um die Abschätzung der Höhe der Steigerungsraten. Professor und Finanzexperte Bernd Raffelhüschen sieht einen dramatischen Anstieg der Pflegekosten auf die Gesellschaft zukommen. Seine klare Einschätzung:

"Spätestens im Jahr 2045 müssen Arbeitnehmer rd. 7% ihres Einkommens für die Pflegeversicherung abführen. Das ist eine Steigerung um mehr als 400% im Vergleich zum heutigen Satz."

Die solidarischen Versicherungen sind allesamt keine Komplettabsicherungen, sondern verlangen immer nach individueller Vorsorge. Dies muss den BürgerInnen in aller Deutlichkeit klar gemacht werden. Insoweit können gravierende Versäumnisse der Politik ausgemacht werden! Man hat der Bevölkerung für die Pflegebedürftigkeit Versorgung vorgegaukelt und die Notwendigkeiten der Eigenverantwortung verschwiegen – aus welchen Gründen auch immer!

Wenn die eigenen Mittel des Pflegebedürftigen, ergänzende Hilfen der unterhaltspflichtigen Angehörigen oder sonstige Maßnahmen der Eigenvorsorge die notwendigen Aufwendungen nicht decken, muss die (staatliche) Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. Leitlinie für die Sozialhilfe ist Artikel 1 Grundgesetz, der den Staat verpflichtet, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, und der Artikel 20 Grundgesetz, der die sozialstaatliche Ordnung für die Bundesrepublik Deutschland vorgibt. Die Aufgabe der Sozialhilfe ist daher, dem Hilfeempfänger die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe ist unabhängig vom Grund der Notsituation zu gewähren (sog. Finalprinzip). Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch.

Grundsatz der Nachrangigkeit:
Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann (z.B. durch eigenes Einkommen und Vermögen) oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, v.a. von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Vor der Gewährung von Sozialhilfe ist das Vermögen nur in zumutbarem Maße einzusetzen.

Im Zweifel muss im Einzelfall aufgehellt werden, wie sich ein Sachverhalt gestaltet, und ob und in welcher Höhe sozialhilferechtliche Ansprüche bestehen. Insoweit sind die Sozialämter zuständig.

Zahlreiche Pflegebedürftige sind aus vielerlei Gründen in einer Art Notlage und ersetzen bzw. ergänzen die gesetzlich geregelten Leistungen und Ansprüche durch eine selbst beschaffte Haushaltshilfe.

Dies kann in der Weise geschehen, dass eine solche Haushaltshilfe bestimmte Dienstleistungen eines professionellen Pflegedienstes ergänzt. Dies erscheint aus pflegerischer Sicht eher unbedenklich. Es kann aber auch sein, dass die pflegerische und sonstige Versorgung komplett mit einer Haushaltshilfe abgesichert wird. Dabei stellen sich allerlei Fragen!

Uwe Schelenhaus und Peter Lippsmeier informierten nun über die Möglichkeiten, über die Bundesagentur für Arbeit eine ausländische Haushaltshilfe zu bekommen. Die Anstellung einer solchen Haushaltshilfe sei über eine Vermittlung der Agentur für Arbeit und bei Beachtung der üblichen sozialversicherungsrechtlichen Folgerungen völlig legal. Das Einsatzgebiet sei aber allein die Haushaltshilfe und nicht die Erbringung von Pflegeleistungen. Das sei aus Rechtsgründen unzulässig. Der einzelne Haushalt sei Arbeitgeber und müsse die einschlägigen arbeitsrechtlichen Regeln beachten, z.B. das Arbeitszeitgesetz. Wer als Haushaltsarbeitgeber dagegen verstoße, rutsche in die Rechtswidrigkeit ab.

Probleme könnten sich aber dann ergeben, wenn eine solche Haushaltshilfe aus dem osteuropäischen Raum (v.a. aus Polen) über eine „freie Agentur“ vermittelt und eingesetzt werde. Diese Kräfte dürften ebenfalls nur Haushaltshilfe, und keine Pflegeleistungen, erbringen. Der einzelne Haushalt habe im Übrigen keine Arbeitgeberfunktion. Denn bei den frei vermittelten Haushaltshilfen sitze der Arbeitgeber in Polen, er müsse dort bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wer sich diese Voraussetzungen genau ansehe, müsse erkennen, dass illegales Verhalten kaum vermeidbar sei. Eine 24-Stunden-Versorgung könnten und dürften diese Haushaltshilfen, wie vielfach angekündigt, nicht erbringen. Denn allein arbeitszeitrechtliche Vorschriften setzten insoweit Grenzen. Da Haushaltshilfen keine examinierten Pflegekräfte sind, sei immer eine Zusammenarbeit mit einem bundesdeutschen Pflegedienst anzuraten.

Rechtlich und tatsächlich sei daher zu bedenken:
Wenn nicht pflegerisch ausgebildete osteuropäische Haushaltshilfen Pflegeleistungen erbringen, ist das rechtlich nicht zulässig und mangels entsprechender theoretischer und praktischer Fähigkeiten u.U. gefährlich.

Bei der Beschäftigung von Haushaltshilfen muss das bundesdeutsche Arbeitsrecht beachtet werden!

Der vorstehende Text ist zur Veröffentlichung frei!

Neuss, den 18.09.2007, Werner Schell