Hersteller geben bei Einmalprodukten die Zweckbestimmung vor
Bonn. "Die Verantwortung für wieder aufbereitete Medizinprodukte zur
Einmalverwendung liegt beim Betreiber bzw. Anwender des Medizinproduktes. Der Hersteller
ist bei einer Wiederaufbereitung völlig aus der Pflicht genommen". Darauf wies Niels
Petersen vom Hamburger Amt für Arbeitsschutz als Referent auf der
BVMed-Sonderveranstaltung zur Marktüberwachung von Medizinprodukten in Bonn hin.
Petersen stellte zu der Diskussion um die Wiederaufbereitung von
medizinischen Einmalprodukten fest, dass der Hersteller im Rahmen der Marktzulassung des
Produktes die Zweckbestimmung vorgebe. Dem sollte der Anwender dann auch folgen, wenn er
sich nicht beträchtlichen Risiken aussetzen wolle. Zwar sei die Wiederaufbereitung nicht
grundsätzlich verboten. Der Anwender des Medizinproduktes müsse aber im Falle einer
Patientenschädigung durch ein wieder aufbereitetes Medizinprodukt nachweisen, dass die
Patientenschädigung nicht durch die Wiederaufbereitung erfolgt sei.
Als "Entscheidungsbaum" für die Wiederaufbereitung von
Einmalprodukten stellte Niels Petersen folgende Stufen vor, die in dieser Reihenfolge
abgeprüft werden müssten:
Ist die Wiederaufbereitung
- ethisch,
- rechtlich,
- sicherheitstechnisch,
- versicherungsmäßig,
- wirtschaftlich und schließlich
- ökologisch
bedenklich oder unbedenklich?
Der BVMed spricht sich seit längerem gegen die Wiederaufbereitung von
Medizinprodukten aus, die vom Hersteller nur zum Einmalgebrauch gekennzeichnet werden.
Denn im Vordergrund der Überlegungen müssen nach Ansicht des BVMed immer die Sicherheit
und Gesundheit der Patienten und des medizinischen Personals stehen, nicht jedoch eine
eventuelle Kostenersparnis durch eine Wiederaufbereitung.
Quelle: Pressemeldung des BV Med vom 1.11.99 (Nr. 70/99)
Werner Schell
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