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Zur Sterbehilfe sind jetzt zwei gerichtliche Entscheidungen bekanntgeworden, die erneut besondere Aufmerksamkeit verdienen

Das Amtsgericht Ingolstadt hat in einem Beschluß vom 24.9.1998 - XVII 538/98 - die Entscheidung einer Betreuerin nach § 1904 BGB genehmigt, das Legen einer PEG bei einem Pflegebedürftigen nicht zuzustimmen. Der Beschluß ist aber nicht rechtskräftig, weil die Verfahrenspflegerin Rechtsmittel eingelegt hat.

In einem Beschwerdeverfahren hat das LG München I mit Beschluß vom 18.2.1999 - 13 T 478/99 - die Auffassung vertreten, der beabsichtigte Abbruch der Ernährung bei einem Pflegebedürftigen mit dem Ziele des Todes sei von dem Aufgabenkreis eines Betreuers "Gesundheitsfürsorge" nicht erfaßt. Die Entscheidung sterben zu wollen, könne einem Betreuer überhaupt nicht übertragen werden.

Ich hatte bereits in meiner Buchveröffentlichung "Sterbebegleitung und Sterbehilfe ..." (siehe Publikationen) die Auffassung vertreten, daß eine analoge Anwendung des § 1904 BGB auf Maßnahmen, die auf den Tod eines Betreuungsbedürftigen abzielen, rechtlich höchst problematisch ist. Meine diesbezüglichen Hinweise (von September 1998) sind unverändert gültig; sie lauten:
Die richterliche Genehmigung eines Behandlungsabbruches wird durch das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Analogie, d.h. Auslegung des § 1904 BGB, gerechtfertigt; es mangelt an einer exakt solche Maßnahmen regelnden Vorschrift. Es darf gefragt werden, ob die richterliche Auslegung zum § 1904 BGB, die nicht das Leben bewahrt, sondern ausdrücklich und gewollt zum Tode des Betroffenen führt, überhaupt verfassungsrechtlich vertretbar ist. Es kann durchaus als problematisch angesehen werden, wenn sich die Gerichte im Wege der "Rechtsfortbildung" ihre eigenen Kompetenzen im Grenzbereich von Leben und Sterben erweitern. Rechtstheoretisch vorstellbar - und vielleicht sogar begrüßenswert - ist eine gesetzliche Regelung, mit der ausdrücklich unter Beschreibung der dafür unabdingbaren engen Voraussetzungen die Genehmigung von Behandlungsabbrüchen zugelassen wird. Auch der "Vormundschaftsgerichtstag e.V." hat in diesem Sinne votiert und in einer Presseerklärung vom 27.7.1998 ausgeführt, daß ein Eingriff in die Grundrechte nur auf der Grundlage eines Gesetzes möglich sei. Ohne gesetzliche Regelungen seien Vormundschaftsrichter nicht berechtigt, über Leben oder Tod zu entscheiden. Im "Rechtsdienst der Lebenshilfe" Nr. 3 von September 1998 heißt es in einer kritischen Anmerkung zu dem Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main u.a.: "Wenn der Gesetzgeber den Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen bei Komapatienten zulassen will, dann muß er hierfür eine klare gesetzliche Regelung treffen."

Werner Schell