www.wernerschell.de
Pflege - Patientenrecht
& Gesundheitswesen

www.wernerschell.de

Aktuelles

Forum (Beiträge ab 2021)
Archiviertes Forum

Rechtsalmanach

Pflege

Patientenrecht
Sozialmedizin - Telemedizin
Publikationen
Links
Datenschutz
Impressum

Pro Pflege-Selbsthilfenetzwerk

>> Aktivitäten im Überblick! <<

Besuchen Sie uns auf Facebook

HeimbewohnerInnen haben grundsätzlich ein Recht auf freie Wahl des Therapeuten

Diese Auffassung vertrat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem vielbeachteten Urteil vom 8.4.1994 - 29 U 4431/93 - und unterstrich damit das Selbstbestimmungsrecht der HeimbewohnerInnen.
Heimträger brauchen zwar grundsätzlich keine ständige Konkurrenz in ihren Einrichtungen zu dulden, müssen aber andererseits gewährleisten, daß den Heimbewohner(n)Innen die freie Wahl unter den Therapeuten verbleibt. Den ausgewählten Therapeuten muß der ungehinderte Zugang ermöglicht werden.
Zu dem Urteil des OLG München kam es, weil die Inhaberin einer krankengymnastischen Praxis (Klägerin) gegen den Träger eines Wohnstiftes (Beklagter) u.a. mit dem (Hilfs)Antrag klagte, in der Heimanlage physiotherapeutische Leistungen auf Wunsch von Heimbewohnern ausführen lassen zu dürfen. Zu dem Streit kam es insbesondere deshalb, weil der Heimträger bereits in eigener Regie physiotherapeutische Leistungen anbot und offensichtlich "von außen" kommende Therapeuten als unwillkommene Konkurrenz ausschließen wollte. Der Heimträger hatte einer Angestellten der Klägerin (C) Hausverbot erteilt.
In den Entscheidungsgründen heißt es u.a. (Quelle: Z. "Altenpflege", 8/94):
...Das C. erteilte Hausverbot verstößt gegen § 1 UWG.

§ 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):
Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden

Auszugehen ist von der Überlegung, daß es der Beklagte grundsätzlich nicht dulden muß, daß in dem von ihm betriebenen Wohnstift, in dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 9 des Wohnstiftsvertrages therapeutische Leistungen angeboten werden müssen, Konkurrenten tätig werden. Die Klägerin oder eine ihrer Angestellten - hier C. - haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, im Wohnstift des Beklagten ihrem Beruf nachgehen zu können, obwohl der Beklagte eigene physiotherapeutische Leistungen und Einrichtungen bereithalten und die hiermit verbundenen Kosten tragen muß. Der Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, als Eigentümer des Stifts ein Hausverbot auszusprechen. Dies folgt aus seiner Rechtsstellung gemäß § 903 BGB. Aus diesem Grund kann der klägerische Hauptantrag keinen Erfolg haben.

§ 903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Anders ist die Rechtslage jedoch zu beurteilen, wenn BewohnerInnen des Altenheims die Behandlung durch eine bestimmte, nicht im Stift angestellte Krankengymnastin wünschen, gleichgültig, ob es sich hierbei um die Klägerin persönlich oder deren Angestellte C. handelt. In diesem Fall ist die Gymnastin berechtigt, die Räume des Wohnstifts zu betreten und die Behandlung durchzuführen. Es würde eine nach § 1 UWG sittenwidrige Behinderung eines Wettbewerbers darstellen, wenn der Beklagte unter Berufung auf seine Rechtsstellung als Eigentümer die Klägerin oder C. an der Ausübung ihres Berufes hindern könnte, obwohl die/der PatientIn von diesen behandelt werden will.
Nach § 903 BGB kann der Eigentümer mit seinem Eigentum nämlich nur insoweit nach Belieben verfahren, als Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Im vorliegenden Fall steht einem Hausverbot das Recht der C. auf freie Berufsausübung und das Recht der Klägerin, ihre physiotherapeutische Praxis unter Einschaltung ihrer Angestellten zu betreiben, entgegen. Dadurch wird der Beklagte in der Ausübung seiner Rechte aus § 903 BGB beschränkt...
Hinzu kommt, daß das Recht der HeimbewohnerInnen, selbst zu bestimmen, von wem sie krankheitsbedingte Leistungen an sich vornehmen lassen, nicht beeinträchtigt werden darf. Der Beklagte kann sich insoweit nicht auf § 4 Abs. 3 Satz l des Wohnstiftsvertrages berufen, wonach die/der BewohnerIn (nur) freie Arztwahl hat. Die medizinische Versorgung einer/eines Patientin/Patienten beruht auf einer besonderen Vertrauensbasis. Dies bedingt, daß nicht nur die Arztwahl, sondern auch die Wahl des Physiotherapeuten frei ist, und zwar unabhängig vom Wortlaut des Wohnstiftsvertrages. Auf die Frage, ob der Beklagte mit Abschluß des Wohnstiftsvertrages zumindest teilweise auf die Ausübung seines Hausrechts verzichtet hat, kommt es nicht mehr an...

Werner Schell (06/99)