Qualitätsgrundsätze für stationäre und ambulante Rehabilitation
Die Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung (GVG) hat
Qualitätsgrundsätze für die stationäre und ambulante Rehabilitation verabschiedet. Die
Grundsätze, sie wurden Ende 1998 von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
(BAR) in Frankfurt am Main vorgestellt, sind Ergebnis eines Abstimmungsprozesses im
Bereich der Rehabilitation beteiligter Institutionen und beinhalten im wesentlichen
nachfolgende Ausführungen und Festlegungen:
Präambel
Veränderungen in der demographischen Entwicklung, die Dynamik des
rehabilitativ-medizinischen Fortschritts, die Implementierung von Case-Management-Systemen
und nicht zuletzt auch die begrenzten Ressourcen der Kostenträger erfordern es,
Qualitätsgrundsätze für stationäre Rehabilitationskliniken und Einrichtungen der
stationären Vorsorge zu entwickeln.
In der aktuellen Diskussion und der praktischen Auslegung ist - für den Bereich der
gesetzlichen Krankenversicherung - die Frage einer inhaltlichen Trennung zwischen der
ambulanten Kur, der "stationären Kur" und der medizinischen
Vorsorge/Rehabilitation letztlich immer noch strittig. In der Leistungspraxis der
Krankenversicherung wird die "stationäre Kur" häufig im Sinne einer
stationären Vorsorgemaßnahme verstanden - auch wenn der Gesetzestext den Begriff
"Kur" immer als ambulante wohnortferne Maßnahme definiert.
Leistungen der medizinischen Vorsorge können erforderlich werden, wenn eine Schwächung
der Gesundheit anzunehmen ist, die in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen würde
und durch die Maßnahme die Schwächung der Gesundheit voraussichtlich beseitigt werden
kann. Besonderen Stellenwert nehmen stationäre Vorsorgemaßnahmen bei Kindern und
Jugendlichen ein. Medizinische Vorsorgeleistungen kommen auch bei akuten und chronischen
Krankheiten zur Verhütung einer Verschlimmerung in Betracht, insbesondere wenn
Pflegebedürftigkeit droht und dies durch medizinische Vorsorgemaßnahmen abgewendet
werden kann.
Vorsorgeleistungen können von den Krankenkassen im Rahmen des gestuften
Versorgungssystems als ambulante Leistung am Wohnort, als ambulante Vorsorgekur und als
stationäre Vorsorgemaßnahme erbracht werden.
Die von der GVG entwickelten Kriterien sollen den stationären Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen und den Leistungsträgern als Diskussionsgrundlage dienen,
ohne die - zumindest für die Krankenversicherung - strittige Frage der eingangs genannten
inhaltlichen Trennung der medizinischen Rehabilitation und der Kur vorwegzunehmen.
Empfehlungen zur Qualitätsbewertung stationärer Rehabilitationskliniken:
>> Die Klinik hat für jede in ihrem Hause angebotene
Indikation rehabilitationsspezifische Behandlungskonzepte, die sich an den anerkannten
rehabilitationsmedizinischen Grundsätzen orientieren.
>> Die Klinik muß das notwendige Fachpersonal beschäftigen,
um interdisziplinär die im Rehabilitationskonzept dargestellten Abläufe zweckmäßig und
wirtschaftlich durchführen zu können.
>> Die ärztliche und pflegerische Betreuung ist durch fest
angestellte qualifizierte Mitarbeiter rund um die Uhr durchzuführen.
>> Jede Abteilung muß durch einen entsprechend ausgewiesenen
Facharzt geleitet werden. Darüber hinaus gibt es für spezielle Indikationen mindestens
einen Arzt mit entsprechender Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung. Ergänzt werden die
durch die Klinik zu erbringenden ärztlichen Leistungen bei Bedarf durch einen geregelten
Konsiliardienst.
>> Der Pflegedienst hat die jeweilige Qualifikation, die
seiner Aufgabe entspricht, z.B. differenziert nach Grund- und Behandlungspflege,
Intensivpflege usw.
>> Die Therapeuten und das weitere Fachpersonal (z.B.
Sozialberater) müssen über eine abgeschlossene Ausbildung und die nach der
Reha-Konzeption erforderliche Fort- und Weiterbildung verfügen.
>> Die erforderlichen therapeutischen Maßnahmen sind
regelmäßig von der Klinik durch fest angestellte und qualifizierte Mitarbeiter in der
Klinik zu erbringen.
>> Die Organisations- und Terminplanung hat eine tägliche
Aufnahme sowie den unverzüglichen Beginn von Diagnostik und Behandlung zu gewährleisten.
>> Die Rehabilitanden sind aktiv in das
Rehabilitationsgeschehen einzubeziehen; so sind z.B. mit ihnen gemeinsam die Rehaziele auf
der Grundlage eines Rehabilitationsplanes vereinbart.
>> Das Zusammenwirken von Ärzten, Therapeuten,
Pflegekräften und dem weiteren Fachpersonal ist durch regelmäßige Teambesprechungen zu
gewährleisten.
>> Die Einbeziehung von Angehörigen gehört ebenso zum
Konzept wie die Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten nach Entlassung und bei
notwendiger Nachbetreuung der Rehabilitanden am Wohnort.
>> Die Klinik hat sich an Qualitätssicherungsprogrammen der
Leistungsträger zu beteiligen und führt qualitätssichernde Maßnahmen in ihrer Klinik
durch (z.B. Qualitätszirkel, Patientenbefragungen, Fort- und Weiterbildungsprogramme).
>> Die Klinik hat eine Basisdokumentation zu führen, die sie
regelmäßig auswertet.
>> Die Klinik soll sich an Forschungsvorhaben, klinischen
Studien und wissenschaftlichen Tagungen beteiligen.
Empfehlungen zur Qualitätsbewertung stationärer Vorsorgeeinrichtungen
>> Die Vorsorgeeinrichtung hat ganzheitlich orientierte
therapeutische und ergänzende Maßnahmen - auf der Grundlage anerkannter Standards - zu
definieren.
>> Die Einrichtung muß das notwendige interdisziplinäre
Fachpersonal beschäftigen, um die im Konzept dargestellten Ablaufe zweckmäßig und
wirtschaftlich durchführen zu können.
>> Die Einrichtung muß unter ärztlicher Leitung und
Verantwortung stehen. Die ärztliche und therapeutische Betreuung wird in der Regel durch
festangestellte qualifizierte Mitarbeiter/-innen durchgeführt. Sofern dies unter
Berücksichtigung der Größe der Einrichtung für die ärztliche Leistung
unwirtschaftlich wäre, ist sie adäquat sicherzustellen. Die ärztlichen Leistungen sind
bei Bedarf durch einen geregelten Konsiliardienst zu ergänzen.
>> Die Therapeuten und das weitere Fachpersonal müssen über
eine abgeschlossene Ausbildung und die nach der Konzeption erforderliche Fort- und
Weiterbildung verfügen.
>> Die Einrichtung muß alle notwendigen personellen,
räumlichen, apparativen und sächlichen Mittel bereitstellen, um die im
Präventionskonzept dargestellten Methoden in der Durchführung sicherstellen zu können.
Soweit Vorsorgemaßnahmen für Kinder und Jugendliche erbracht werden, ist ein
schulbegleitender Unterricht einzurichten.
>> Das ärztliche/therapeutische Team hat überprüfbare
patientenspezifische Präventionsziele zu definieren.
>> Die Organisations- und Terminplanung hat einen
unverzüglichen Therapiebeginn zu gewährleisten.
>> Die Patienten sind aktiv in das Präventionsprogramm
einzubeziehen; so sind z.B. mit ihnen gemeinsam die Ziele auf der Grundlage eines
Präventionsplanes zu vereinbaren.
>> Das Zusammenwirken von Ärzten, Therapeuten und dem
weiteren Fachpersonal ist durch regelmäßige Teambesprechungen zu gewährleisten.
>> Die Einbeziehung von Angehörigen - insbesondere bei
Kindern - gehört ebenso zum Konzept, wie die Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten
nach Entlassung und bei notwendiger Nachbetreuung am Wohnort.
>> Im Rahmen des Präventionskonzeptes sind dem Patienten
Möglichkeiten der eigenverantwortlichen Fortführung der Therapie im häuslichen Umfeld
aufzuzeigen. Primäres Ziel muß sein, ihn hierzu zu motivieren.
>> Die Einrichtung hat sich an Qualitätssicherungsprogrammen
der Leistungsträger zu beteiligen und führt qualitätssichernde Maßnahmen in der
Einrichtung durch (z.B. Qualitätszirkel, Patientenbefragungen, Fort- und
Weiterbildungsprogramme).
>> Die Einrichtung hat eine Basisdokumentation zu führen,
die sie regelmäßig auswertet.
Werner Schell (05/99)
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