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Qualitätsgrundsätze für stationäre und ambulante Rehabilitation

Die Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung (GVG) hat Qualitätsgrundsätze für die stationäre und ambulante Rehabilitation verabschiedet. Die Grundsätze, sie wurden Ende 1998 von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) in Frankfurt am Main vorgestellt, sind Ergebnis eines Abstimmungsprozesses im Bereich der Rehabilitation beteiligter Institutionen und beinhalten im wesentlichen nachfolgende Ausführungen und Festlegungen:

Präambel
Veränderungen in der demographischen Entwicklung, die Dynamik des rehabilitativ-medizinischen Fortschritts, die Implementierung von Case-Management-Systemen und nicht zuletzt auch die begrenzten Ressourcen der Kostenträger erfordern es, Qualitätsgrundsätze für stationäre Rehabilitationskliniken und Einrichtungen der stationären Vorsorge zu entwickeln.
In der aktuellen Diskussion und der praktischen Auslegung ist - für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung - die Frage einer inhaltlichen Trennung zwischen der ambulanten Kur, der "stationären Kur" und der medizinischen Vorsorge/Rehabilitation letztlich immer noch strittig. In der Leistungspraxis der Krankenversicherung wird die "stationäre Kur" häufig im Sinne einer stationären Vorsorgemaßnahme verstanden - auch wenn der Gesetzestext den Begriff "Kur" immer als ambulante wohnortferne Maßnahme definiert.
Leistungen der medizinischen Vorsorge können erforderlich werden, wenn eine Schwächung der Gesundheit anzunehmen ist, die in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen würde und durch die Maßnahme die Schwächung der Gesundheit voraussichtlich beseitigt werden kann. Besonderen Stellenwert nehmen stationäre Vorsorgemaßnahmen bei Kindern und Jugendlichen ein. Medizinische Vorsorgeleistungen kommen auch bei akuten und chronischen Krankheiten zur Verhütung einer Verschlimmerung in Betracht, insbesondere wenn Pflegebedürftigkeit droht und dies durch medizinische Vorsorgemaßnahmen abgewendet werden kann.
Vorsorgeleistungen können von den Krankenkassen im Rahmen des gestuften Versorgungssystems als ambulante Leistung am Wohnort, als ambulante Vorsorgekur und als stationäre Vorsorgemaßnahme erbracht werden.
Die von der GVG entwickelten Kriterien sollen den stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und den Leistungsträgern als Diskussionsgrundlage dienen, ohne die - zumindest für die Krankenversicherung - strittige Frage der eingangs genannten inhaltlichen Trennung der medizinischen Rehabilitation und der Kur vorwegzunehmen.

Empfehlungen zur Qualitätsbewertung stationärer Rehabilitationskliniken:

>> Die Klinik hat für jede in ihrem Hause angebotene Indikation rehabilitationsspezifische Behandlungskonzepte, die sich an den anerkannten rehabilitationsmedizinischen Grundsätzen orientieren.
>> Die Klinik muß das notwendige Fachpersonal beschäftigen, um interdisziplinär die im Rehabilitationskonzept dargestellten Abläufe zweckmäßig und wirtschaftlich durchführen zu können.
>> Die ärztliche und pflegerische Betreuung ist durch fest angestellte qualifizierte Mitarbeiter rund um die Uhr durchzuführen.
>> Jede Abteilung muß durch einen entsprechend ausgewiesenen Facharzt geleitet werden. Darüber hinaus gibt es für spezielle Indikationen mindestens einen Arzt mit entsprechender Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung. Ergänzt werden die durch die Klinik zu erbringenden ärztlichen Leistungen bei Bedarf durch einen geregelten Konsiliardienst.
>> Der Pflegedienst hat die jeweilige Qualifikation, die seiner Aufgabe entspricht, z.B. differenziert nach Grund- und Behandlungspflege, Intensivpflege usw.
>> Die Therapeuten und das weitere Fachpersonal (z.B. Sozialberater) müssen über eine abgeschlossene Ausbildung und die nach der Reha-Konzeption erforderliche Fort- und Weiterbildung verfügen.
>> Die erforderlichen therapeutischen Maßnahmen sind regelmäßig von der Klinik durch fest angestellte und qualifizierte Mitarbeiter in der Klinik zu erbringen.
>> Die Organisations- und Terminplanung hat eine tägliche Aufnahme sowie den unverzüglichen Beginn von Diagnostik und Behandlung zu gewährleisten.
>> Die Rehabilitanden sind aktiv in das Rehabilitationsgeschehen einzubeziehen; so sind z.B. mit ihnen gemeinsam die Rehaziele auf der Grundlage eines Rehabilitationsplanes vereinbart.
>> Das Zusammenwirken von Ärzten, Therapeuten, Pflegekräften und dem weiteren Fachpersonal ist durch regelmäßige Teambesprechungen zu gewährleisten.
>> Die Einbeziehung von Angehörigen gehört ebenso zum Konzept wie die Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten nach Entlassung und bei notwendiger Nachbetreuung der Rehabilitanden am Wohnort.
>> Die Klinik hat sich an Qualitätssicherungsprogrammen der Leistungsträger zu beteiligen und führt qualitätssichernde Maßnahmen in ihrer Klinik durch (z.B. Qualitätszirkel, Patientenbefragungen, Fort- und Weiterbildungsprogramme).
>> Die Klinik hat eine Basisdokumentation zu führen, die sie regelmäßig auswertet.
>> Die Klinik soll sich an Forschungsvorhaben, klinischen Studien und wissenschaftlichen Tagungen beteiligen.

Empfehlungen zur Qualitätsbewertung stationärer Vorsorgeeinrichtungen

>> Die Vorsorgeeinrichtung hat ganzheitlich orientierte therapeutische und ergänzende Maßnahmen - auf der Grundlage anerkannter Standards - zu definieren.
>> Die Einrichtung muß das notwendige interdisziplinäre Fachpersonal beschäftigen, um die im Konzept dargestellten Ablaufe zweckmäßig und wirtschaftlich durchführen zu können.
>> Die Einrichtung muß unter ärztlicher Leitung und Verantwortung stehen. Die ärztliche und therapeutische Betreuung wird in der Regel durch festangestellte qualifizierte Mitarbeiter/-innen durchgeführt. Sofern dies unter Berücksichtigung der Größe der Einrichtung für die ärztliche Leistung unwirtschaftlich wäre, ist sie adäquat sicherzustellen. Die ärztlichen Leistungen sind bei Bedarf durch einen geregelten Konsiliardienst zu ergänzen.
>> Die Therapeuten und das weitere Fachpersonal müssen über eine abgeschlossene Ausbildung und die nach der Konzeption erforderliche Fort- und Weiterbildung verfügen.
>> Die Einrichtung muß alle notwendigen personellen, räumlichen, apparativen und sächlichen Mittel bereitstellen, um die im Präventionskonzept dargestellten Methoden in der Durchführung sicherstellen zu können. Soweit Vorsorgemaßnahmen für Kinder und Jugendliche erbracht werden, ist ein schulbegleitender Unterricht einzurichten.
>> Das ärztliche/therapeutische Team hat überprüfbare patientenspezifische Präventionsziele zu definieren.
>> Die Organisations- und Terminplanung hat einen unverzüglichen Therapiebeginn zu gewährleisten.
>> Die Patienten sind aktiv in das Präventionsprogramm einzubeziehen; so sind z.B. mit ihnen gemeinsam die Ziele auf der Grundlage eines Präventionsplanes zu vereinbaren.
>> Das Zusammenwirken von Ärzten, Therapeuten und dem weiteren Fachpersonal ist durch regelmäßige Teambesprechungen zu gewährleisten.
>> Die Einbeziehung von Angehörigen - insbesondere bei Kindern - gehört ebenso zum Konzept, wie die Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten nach Entlassung und bei notwendiger Nachbetreuung am Wohnort.
>> Im Rahmen des Präventionskonzeptes sind dem Patienten Möglichkeiten der eigenverantwortlichen Fortführung der Therapie im häuslichen Umfeld aufzuzeigen. Primäres Ziel muß sein, ihn hierzu zu motivieren.
>> Die Einrichtung hat sich an Qualitätssicherungsprogrammen der Leistungsträger zu beteiligen und führt qualitätssichernde Maßnahmen in der Einrichtung durch (z.B. Qualitätszirkel, Patientenbefragungen, Fort- und Weiterbildungsprogramme).
>> Die Einrichtung hat eine Basisdokumentation zu führen, die sie regelmäßig auswertet.

Werner Schell (05/99)