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Krankenversicherte haben seit dem 1.1.1999 freien Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung

Nach langwierigen und kontroversen Diskussionen ist das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) -1- verabschiedet worden und am 1.1.1999 in Kraft getreten. Nunmehr haben alle gesetzlich Krankenversicherten unmittelbaren Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung. Dies bedeutet, daß die zugelassenen nichtärztlichen Psychotherapeuten ohne vorhergehende Konsultation eines Arztes oder Genehmigung durch die Krankenkasse direkt in Anspruch genommen werden können. Neben der medizinischen und pflegerischen Versorgung steht den Versicherten damit im medizinisch erforderlichen Umfang somit auch die psychotherapeutische Versorgung unmittelbar zur Verfügung. Mit dem PsychThG hat die Politik eine Antwort auf tiefgreifende medizinische und gesellschaftliche Veränderungen gegeben.

Eine Approbation ist für die Psychotherapeuten Voraussetzung zur Berufsausübung
Wer die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut" -2- oder die heilkundliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie -3- unter der Berufsbezeichnung "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut"; ausüben will, bedarf nach § 1 Abs. 1 PsychThG der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut -4-. Die Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung ist nur nach Approbation bzw. Erteilung einer befristeten Erlaubnis zulässig. Die Bezeichnung "Psychotherapeut" darf von anderen Personen als Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden.

§ 1 Abs. 3 PsychThG definiert die Ausübung der Psychotherapie wie folgt:
Es ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben.
Eine Approbation zur Ausübung der Psychotherapie wird auf Antrag von der zuständigen Landesbehörde erteilt, wenn der Antragsteller Deutscher ist, die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat, nicht unwürdig bzw. unzuverlässig ist und die körperliche Eignung besitzt (§§ 2 und 3 PsychThG).

Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften regeln den Zugang zu dem neuen selbständigen Heilberuf des Psychotherapeuten
Die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dauern nach dem erfolgreich abgeschlossenen Studium der Psychologie -5- in Vollzeitform jeweils mindestens drei Jahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf Jahre. Sie bestehen aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird, und schließen mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab (§ 5 PsychThG).
Die Ausbildungen werden an Hochschulen oder an anderen Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder als Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie staatlich anerkannt sind. Die Anerkennung von Ausbildungsstätten außerhalb des Hochschulbereichs ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft (§ 6 PsychThG).

Einzelheiten des Ausbildungs- und Prüfungsverfahrens sind aufgrund folgender nach § 8 PsychThG erlassener Rechtsverordnungen näher geregelt:

  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-AprV) -6- und
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-AprV) -7-.

Umfangreiche Übergangsvorschriften stellen sicher, daß bereits tätige, qualifizierte Psychotherapeuten nicht ausgegrenzt werden
Für Personen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes psychotherapeutisch tätig waren, sind Übergangsbestimmungen zur Erlangung der Approbation vorgesehen. Dazu sind neben einem abgeschlossenen Studium der Psychologie, bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auch der Pädagogik oder Sozialpädagogik, ausreichende Zeiten beruflicher Tätigkeit sowie eine theoretische Ausbildung nachzuweisen. So wird gewährleistet, daß sowohl die Qualitätsansprüche an die Behandlung als auch die Interessen der bereits tätigen Psychotherapeuten berücksichtigt sind. Das Nähere regelt § 12 PsychThG.

Die Psychotherapeuten sind mit den Ärzten krankenversicherungsrechtlich gleichgestellt
Die Psychotherapeuten sind nach dem PsychThG in die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) integriert durch Mitgliedschaft der Psychotherapeuten in den Kassenärztlichen Vereinigungen, ▶ gemeinsame Bedarfsplanung für Psychotherapeuten und psychotherapeutisch tätige Ärzte, ▶ paritätische Besetzung der Leistungserbringerbank des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen mit Psychotherapeuten und mit psychotherapeutisch tätigen Ärzten bei der Beschlußfassung über die Psychotherapie-Richtlinien, ▶ dieselbe Vergütung für psychotherapeutische Leistungen der Ärzte und Psychotherapeuten -8-.

Die neugeregelte psychotherapeutische Versorgung bringt für die Versicherten überwiegend Verbesserungen
Die Versicherten können nunmehr ohne vorhergehende Konsultation eines Arztes oder Genehmigung durch die Krankenkasse zugelassene nichtärztliche Psychotherapeuten direkt in Anspruch nehmen. Für die Versorgung der Versicherten steht somit neben den psychotherapeutisch tätigen Ärzten eine große Anzahl von approbierten Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr behandeln dürfen, zur Verfügung.
Die Versicherten müssen sich nicht, wie ursprünglich vorgesehen war, bei Inanspruchnahme eines Psychotherapeuten mit 10 DM pro Sitzung an den Kosten beteiligen -9-. Damit ist sichergestellt, daß kein Versicherter aus finanziellen Gründen von einer notwendigen psychotherapeutischen Behandlung ausgeschlossen wird.
Die Chancen des neuen Gesetzes für die Versicherten liegen darin, die psychotherapeutische Behandlung im Bewußtsein aller Beteiligten der somatischen gleichzustellen und damit aufzuwerten. -10-

Werner Schell

-1- Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom 16.6.1998 (BGBl. I S. 1311)
-2- Aus Vereinfachungsgründen wird nur jeweils die männliche Bezeichnung erwähnt. Selbstverständlich stehen den Frauen im gleichen Maße psychotherapeutische Tätigkeiten offen.
-3- Die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie erstreckt sich, von einigen Ausnahmen abgesehen, nur auf Patienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 1 Abs. 2 PsychThG).
-4- Die vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis zulässig (§§ 1 und 4 PsychThG).
-5- Bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist alternativ auch ein Studium der Pädagogik oder Sozialpädagogik ausreichend.
-6- vom 18.12.1998 (BGBl. I S. 3749)
-7- vom 18.12.1998 (BGBl. I S. 3761)
-8- Näheres ergibt sich u.a. aus den "Psychotherapie-Richtlinien" in der Fassung vom 23.10.1998 , der Psychotherapie-Vereinbarung in der Fassung vom 7.12.1998 und den dazu gegebenen Erläuterungen (Deutsches Ärzteblatt vom 21.12.1998, C-2341 ff.).
-9- Durch das GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3853) ist der insoweit maßgeblich gewesene § 28a Sozialgesetzbuch (SGB) V gestrichen worden.
-10- So u.a. das Fazit von Dr. Erich Koch in einem Beitrag zum neuen Psychotherapiegesetz in der Zeitschrift "Wege zur Sozialversicherung", Heft 11/1998, S. 321 ff.