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Piercing ist Ausübung der Heilkunde und nur mit einer ausdrücklichen Erlaubnis zulässig

Der Modetrend Piercing birgt gesundheitliche Risiken - nicht nur für die Schmuckträger. Piercings werden zum Teil durchgeführt, ohne vorher Nadeln und Hilfsgerät zu desinfizieren. Besonders Piercings im Gesicht können schnell ein Fall für den Arzt werden, wenn Erreger über nichtsterile Nadeln und Piercingstifte unter die Haut gelangen. Rund um Auge, Mund und Nase kann es zu schweren Entzündungen kommen, die die Gefahr einer Verschleppung des Erregers ins Gehirn mit sich bringen. Daß piercingbedingte Infektionen sogar lebensgefährlich sein können, zeigte vor kurzem ein Fall in England: Bei einem jungen Piercing-Fan hatte sich aufgrund einer Infektion im Gesichtsbereich eine Thrombose in der Hirnhauptvene gebildet, die fast tödlich verlaufen wäre. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) wies daher bereits mehrfach auf die Notwendigkeit zur strikten Hygiene hin.

Das Verwaltungsgericht Gießen mußte sich Anfang 1999 mit der Frage befassen, ob es sich beim Betrieb eines Piercing-Studios um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt und ob insoweit das Heilpraktikergesetz Anwendung findet. Dabei wurden interessante Ausführungen zur Ausübung der Heilkunde gemacht.

Der Fall: Der Landrat des Kreises Gießen untersagte mit Bescheid vom 27.11.1998 einem Piercing-Studio die weitere Ausübung des Piercing und ordnete gleichzeitig die Schließung des Betriebes an; ein möglicher Widerspruch sollte keine aufschiebende Wirkung haben. Gegen diesen Bescheid erhob die Studiobetreiberin am 2.12.1998 Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Gießen, die aufschiebende Wirkung des Bescheides vom 27.11.1998 wieder herzustellen. Das Verwaltungsgericht Gießen lehnte diesen Antrag mit Beschluß vom 9.2.1999 - 8 G 2161/98 - ab und erklärte, daß die Entscheidung der Verwaltungsbehörde weder formell noch materiell zu beanstanden sei. Der eingelegte Widerspruch habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Gegen den Beschluß vom 9.2.1999 wurde im Antrag auf Zulassung der Beschwerde gestellt; das Verfahren lag im März 1999 dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor.

Entscheidungsgründe: Nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz bedürfe der Erlaubnis, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben wolle. Die Studiobetreiberin sei aber weder bestallte Ärztin, noch habe sie die Erlaubnis als Heilpraktikerin. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handele es sich bei den von ihr in ihrem Piercing Studio vorgenommenen Tätigkeiten um Maßnahmen, die durch das HPG erfaßt würden. Die inzwischen üblich gewordene Form des Piercens falle nämlich bereits auch ohne die Verabreichung von Lokalanästhetika unter den Begriff der Heilkunde. Darunter fasse § 1 Heilpraktikergesetz jede Berufstätigkeit oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Zwar beziehe sich der Normtext dieser Legaldefinition nicht schon auf im weitesten Sinne kosmetisch indizierte chirurgische Eingriffe. Eine an dem bloßen Wortlaut des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz orientierte Auslegung entspreche indessen nicht dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes. Nach der vom Heilpraktikergesetz beabsichtigten Aufhebung der für jedermann auf dem Gebiet der Heilkunde weitgehend möglichen sog. Kurierfreiheit sollte der Kreis derjenigen begrenzt werden, die die Heilkunde auszuüben befugt seien. Unter Berücksichtigung dieser Entstehungsgeschichte werde Heilkundeausübung als eine solche berufsmäßige Tätigkeit angesehen, die besondere ärztliche Fachkenntnisse gebiete. Heilkunde werde daher angenommen, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnisse voraussetze, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit selbst, die, ohne Kenntnisse durchgeführt, den Patienten zu schädigen geeignet sei, oder bezüglich der Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden dürfe, und wenn die Behandlung - bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit - gesundheitliche Schädigungen verursachen könne. Hiervon ausgehend umfasse § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz auch Maßnahmen, die nach seinem Wortlaut keine Ausübung von Heilkunde darstelle, aber mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit des Eingriffs oder bezüglich der Frage, inwieweit dieser gefährlich sei, ein besonderes diagnostisches Fachwissen erfordere. Tätigkeiten, die folglich ihrer Methode nach keine Krankenbehandlung im eigentlichen Sinne seien, wegen der Schwere des Eingriffs und der damit verbundenen Folgen aber letztlich der ärztlichen Krankenbehandlung gleichkämen, ärztliche Fachkenntnisse vorausetzten sowie Gesundheitsschäden verursachen könnten, fielen unter den Begriff der Heilkunde. Dementsprechend habe das Bundesverwaltungsgericht sehr früh operative Eingriffe zu rein kosmetischen Zwecken sowie die ebenfalls als kosmetischer Eingriff zu wertende Entfernung von Warzen unter diesen Begriff subsumiert. Nur eine solche, auf die Notwendigkeit ärztlicher oder heilkundlicher Fachkenntnisse abstellende Auslegung werde dem Ziel des Heilpraktikergesetz gerecht, die Gesundheit der Bevölkerung als ein besonderes wichtiges Gemeinschaftsgut zu schützen. Nach diesen Grundsätzen werde folglich bereits das Piercing ohne Lokalanästhesie von dem Begriff der Heilkunde erfaßt. Hierbei würden nämlich Metallteile in den verschiedensten Formen etwa als Ketten, Ringe, Stecker oder ähnliche Gegenstände nicht nur im gesamten Gesichtsbereich einschließlich der Zunge, sondern auch an unterschiedlichsten Körperstellen angebracht. Diese umfassenden Maßnahmen wolle ersichtlich auch die Studiobetreiberin durchführen, denn es könnten sich die Kunden der Antragstellerin Metallteile an allen Körperteilen anbringen lassen. Mit Recht verweise die Verwaltungsbehörde darauf, daß damit auch hochsensible Nervenstränge nicht nur im Bereich der Zunge, den Augenbrauen, sondern auch zum Beispiel im Genitalbereich tangiert sein könnten. Die damit verbundenen erheblichen Eingriffe in die körperliche Integrität seien geeignet, bei unsachgemäßen Ausführungen zu nachhaltigen Körperschäden zu führen, wie allgemein bekannt und u.a. in einem Bericht im "Focus", Heft 49/1998, S. 210, belegt sei. Dort werde das Beispiel genannt, wonach beim Piercen eines Augenlides Nerven dergestalt verletzt worden seien, daß der Betroffene sein Augenlid nicht mehr automatisch zu öffnen vermöge. Dessenungeachtet sei aber auf jeden Fall die von der Studiobetreiberin vorgenommene Verabreichung von Lidocain zum Zwecke der Lokalanästhesie die Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz. Die Studiobetreiberin setze dieses Lokalanästhetikum dazu ein, um die bei dem Piercen anfallenden Schmerzen zu betäuben. Damit nehme die Studiobetreiberin Tätigkeiten wahr, die darauf abzielten, schon im Vorfeld der Schmerzentstehung anzusetzen, d.h. Leiden im vorhinein zu verhindern. Darüber hinaus verlange auch die Handhabung von Lokalanästhetika, daß die Betäubungsmittel nur durch Fachpersonal verabreicht würden. Insbesondere das von der Studiobetreiberin verwandte Lidocain könne nach den Angaben des Herstellers z.B. zu Schockzuständen führen, deren Behandlung sachgerecht nur Ärzte oder Heilpraktiker vorzunehmen vermögen, so daß die Betreiberin des Studios nicht damit gehört werden könne, sie habe die Berechtigung, Spritzen zu applizieren. Im übrigen lasse sich nicht ausschließen, daß es durch falsch gesetzte Spritzen gerade in den hochsensiblen Nervenbereichen zu Schädigungen komme, die nicht rechtzeitig erkannt würden und deswegen besonders schwerwiegend seien.

Werner Schell (5/99)