Die Transplantationsmedizin in Deutschland wird neue Impulse erhalten: Transplantationsgesetz trat in Kraft
Nach heftigen kontroversen Diskussionen hat der Bundestag am 25.6.1997 ein Transplantationsgesetz (TPG) beschlossen; die erforderliche Zustimmung des
Bundesrates erfolgte am 26.9.1997. Durch das neue TPG wird, da nunmehr viele Rechtsunsicherheiten beseitigt sind, die Transplantationsmedizin in Deutschland neue
Impulse erhalten. Mit den nachfolgenden Ausführungen soll in Grundzügen über das neue Recht informiert werden.
Die rechtlichen Aspekte der Organspende und Transplantation waren bis zur Verabschiedung des TPG in Deutschland nicht einfach einzuschätzen
In Deutschland gab es bis zum Sommer 1997 keine gesetzliche Regelung der Organspende und Transplantation. Es kamen die allgemeinen verfassungsrechtlichen und zivilrechtlichen
Rechtsgrundsätze über die Selbstbestimmung zur Anwendung. Deutschland war eines der wenigen Länder in Europa ohne gesetzliche Regelung der Organspende und Transplantation.
Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Organspende und mangelnde Anerkennung der Transplantationsmedizin waren die Folge. Dies führte bei der bundesdeutschen Bevölkerung
zu einer allzugroßen Zurückhaltung bei der Organspendenbereitschaft.
1996 wurden in Deutschland 3.435 Organe transplantiert (1995: 3.368). Erheblich mehr Patienten warten auf ein Spenderorgan. Derzeit warten in Deutschland allein fast 10.000 Dialysepatienten auf eine Niere (Quelle: Deutsche Stiftung Organtransplation
Neu-Isenburg). Eine Anfang 1997 unter der deutschen Bevölkerung durchgeführte Umfrage bestätigte eindrucksvoll die Zurückhaltung bei der Organspendebereitschaft.
Die Frage: Würden Sie der Transplantation des Herzens eines tödlich verunglückten Angehörigen zustimmen?
Das Ergebnis: Die Angehörigen von soeben Verstorbenen sind zu einem Viertel nicht bereit, dem Arzt die
Erlaubnis zur Entnahme von Organen des Toten zu geben. Wie es scheint, ist noch viel Aufklärungsarbeit notwendig (Quelle: Z. "marburger bund" vom 11.7.1997).
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Das Befragungsergebnis im einzelnen: |
↓
Länder der BRD |
Ja |
Nein |
Kommt drauf an |
West |
48 % |
21
% |
31 % |
Ost |
32 % |
22
% |
44 % |
Es wurde aufgrund dieser Gegebenheiten seit längerer Zeit von den
gesetzgebenden Organen in Bund oder Länder gefordert, endlich durch eine klare
gesetzliche Regelung die Rechtssicherheit im Bereich der Organspende zu erhöhen und die
gesellschaftliche Anerkennung der Transplantationsmedizin zu festigen.
Einige Nachbarländer mit ihren gesetzlichen Transplantationsvorschriften
→ In Belgien können jedem Hirntoten die Organe entnommen
werden, es sei denn, er hat ein ausdrückliches Verbot in seine Akten schreiben lassen.
Touristen sind von der Regelung ausgenommen.
→ Frankreich = Wer eine Spende nicht abgelehnt hat, kommt
für eine Organentnahme in Betracht: In Frankreich wird derzeit ein Verzeichnis aller
Personen erstellt, die eine Organspende grundsätzlich ablehnen. Darin kann sich jeder,
der mindestens 13 Jahre alt ist, eintragen lassen. Vor jeder Organspende muß künftig
dieses Register abgefragt werden.
→ Großbritannien = Allein die Angehörigen entscheiden
über eine Organentnahme: In Großbritannien richten sich die Ärzte bei Organentnahmen
nach der Entscheidung der Angehörigen, selbst wenn der Verstorbene einen Spenderausweis
bei sich trug.
→ Niederlande: Alle Bürger müssen sich klar entscheiden:
In den Niederlanden sollen Anfang 1998 alle Bürger einen Fragebogen zugeschickt bekommen,
in dem sie sich für oder gegen eine Organentnahme im Falle ihres Todes entscheiden
müssen. Sie können als dritte Möglichkeit die Entscheidung auch ihren Hinterbliebenen
überlassen. Grundlage ist ein Gesetz, daß die Bürger in den Niederlanden zu einer
klaren Stellungnahme verpflichtet.
→ Österreich: Es gilt die "iderspruchsregelung":
So können jedem hirntoten Österreicher die Organe entnommen werden, es sei denn, er hat
ein ausdrückliches Verbot in seine Akten schreiben lassen. Touristen sind von der
Regelung nicht ausgenommen.
→ Spanien: Es gilt eine Variante der "erweiterten
Zustimmungsregelung": In Spanien ist die Zustimmung des Spenders oder dessen Familie
nötig. Selbst wenn der Betroffene bewußtlos in ein Krankenhaus gebracht wird und einen
Spenderausweis dabei hat, muß die Familie gefragt werden. Das gleiche Verfahren wird auch
bei Touristen angewandt. Spanien gehört zu den Ländern mit den meisten Organspendern.
Die langjährigen Bemühungen um ein deutsches TPG
Bundesregierung und Bundesrat haben im Jahre 1979 zwei Entwürfe für ein TPG vorgelegt,
die jedoch im Gesetzgebungsverfahren scheiterten. In den Jahren 1989 bis 1993 wurde dann
geprüft und diskutiert, ob das Transplantationswesen durch Ländergesetze geregelt werden
solle. Schließlich wurde ein Mustergesetzentwurf (für Ländergesetze) unter Beteiligung
der Gesundheitsministerkonferenz, der Arbeitsgemeinschaft der leitenden Medizinalbeamten
und der Fachkreise erstellt und der Öffentlichkeit vorgestellt. Zu einer Verabschiedung
von entsprechenden Ländergesetzen kam es jedoch nicht, weil man es für zweckmäßig
erachtete, durch eine Änderung des Grundgesetzes (GG) dem Bund die Gesetzeskompetenz für
das Transplantationswesen einzuräumen. Dies geschah im Herbst 1994 im Rahmen einer
Verfassungsreform. Art. 74 GG wurde u.a. dahingehend erweitert, daß dem Bund die
konkurrierende Gesetzgebung auch bei den "Regelungen zur Transplantation von Organen
und Geweben" obliegen soll (Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 GG). Daraufhin kamen Aktivitäten
auf Bundesebene in Gang, schnellstmöglich ein TPG zu verabschieden.
Im April 1995 wurde der Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung
von Organen (Transplantationsgesetz) von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P
eingebracht (Bundestags-Drucksache 13/4355). Eine erste Voranhörung fand bereits am
28.6.1995 statt. Die 1. Lesung fand unter Einbeziehung von weiteren Anträgen am 19.4.1996
statt. Daran schlossen sich Beratungen (und Anhörungen) in den Fachausschüssen statt. Am
11.6.1997 schloß der Ausschuß für Gesundheit die Beratungen ab und legte seine
Beschlußempfehlungen vor (Bundestags-Drucksache 13/8017). Am 25.6.1997 führte der
Bundestag die 2. und 3. Lesung zu den Drucksachen 13/4355 und 13/8017 durch und entschied
sich in der Schlußabstimmung mit großer Mehrheit für den im April 1995 eingebrachten
Gesetzentwurf (Plenarprotokoll 13/183).
Das namentliche Abstimmungsergebnis hatte folgendes Ergebnis:
Abgegebene Stimmen 634
Ungültige Stimmen 4
Gültige Stimmen 630
Mit Nein haben gestimmt 1
Abgeordneter Enthaltungen 1
Für den Gesetzesvorschlag 421 Stimmen
Für andere Anträge insgesamt 207 Stimmen |
Verschiedene
Gesetzentwürfe stellten in den entscheidenden Fragen voneinander abweichende Konzepte vor
Bei den Beratungen über das TPG im Bundestag am 25.6.1997 ging es, vereinfacht
ausgedrückt, um mehrere Gesetzesanträge, die sich allesamt auf einen
fraktionsübergreifenden Rahmengesetzentwurf für ein TPG bezogen. Auf diesen
Rahmengesetzentwurf (auch als "Containergesetz" bezeichnet) hatten sich bereits
vor geraumer Zeit die meisten Abgeordneten verständigt. In dem Rahmengesetzentwurf waren
die weitgehend unstrittigen Regelungen beschrieben, wie Organe verteilt und vermittelt
werden, welche datenschutzrechtlichen Vorschriften beachtet werden müssen und mit welchen
Strafen Ärzte zu rechnen haben, wenn sie gegen das TPG verstoßen.
Der Rahmengesetzentwurf, weitgehend unumstritten, ließ bewußt
zwei Fragen offen:
(1) Ab wann dürfen Organe entnommen werden?
(2) Wer muß in eine Explantation einwilligen?
Die verschiedenen Anträge zum Rahmengesetzentwurf enthielten
unterschiedliche Antworten auf diese Fragen:
(1) Auf der einen Seite stand das Lager der Befürworter des Hirntod-Konzeptes, zu denen
auch der Bundesgesundheitsminister gehörte. Argument: "Der Hirntod ist ein sicheres
Zeichen für den eingetretenen Tod des Menschen" (in nahezu allen Industriestaaten
gilt der Hirntod als sicheres Todeszeichen). Abgelehnt wurde dieses Hirntod-Konzept von
einer anderen Gruppe von Abgeordneten, zu ihnen gehörte z.B. der Bundesjustizminister.
Argument: "Der Hirntod ist kein sicheres Todeszeichen, sondern markiert den Beginn
eines irreversiblen Sterbeprozesses; der Tod des Menschen steht unmittelbar bevor.
Hirntote Menschen leben."
(2) Im übrigen war die Frage umstritten, wer rechtlich legitimiert werden soll in eine
Organentnahme bei einem Toten einzuwilligen. Zur Debatte standen die enge und erweiterte
Zustimmungslösung. Bei der engen Zustimmungslösung sollte eine Organentnahme nur in
Betracht kommen, wenn der Organspender persönlich eingewilligt hat. Bei der erweiterten
Zustimmungslösung sollen - wenn keine Erklärung des Verstorbenen bekannt ist - auch die
nächsten Angehörigen zustimmen können.
Der Bundesgesundheitsminister warb in der Bundestagsdebatte am
25.6.1997 für sein Konzept
Er erklärte u.a.: Die enge Zustimmungslösung wäre das Ende der heutigen
Transplantationsmedizin für lebenswichtige Organe in Deutschland. Niemand könne nämlich
realistisch davon ausgehen, daß selbst bei intensiver Aufklärung der Bevölkerung sich
jeder Bürger zu Lebzeiten für oder gegen eine postmortale Organspende entscheide. 1996
hätten gerade 3,3 % derjenigen Verstorbenen, die als Spender von Herz, Nieren, Lunge oder
Leber in Betracht kamen, ihre Organspendebereitschaft in einem Organspendeausweis
dokumentiert.
Das TPG schafft klare Rechtsverhältnisse - die erweitere
Zustimmungslösung wurde verbindlich
Das Ziel des TPG ist die zivil- und strafrechtliche Absicherung der Organspende und
Organentnahme zum Zweck der Übertragung auf andere Menschen, die gesundheitsrechtliche
Absicherung der Organübertragung sowie das strafbewehrte Verbot des Organhandels. Es
schafft einen klaren rechtlichen Handlungsrahmen und räumt bestehende
Rechtsunsicherheiten aus, will die durch Rechtsunsicherheiten bedingte Zurückhaltung bei
der Organspende überwinden helfen, stellt sicher, daß jeder Bürger die Möglichkeit
behält, eine Organspende ausdrücklich abzulehnen.
Das TPG enthält folgende Regelungsbereiche:
→ Allgemeine Vorschriften
→ Organentnahme bei toten
→ Organentnahme bei lebenden Organspendern
→ Entnahme, Vermittlung und Übertragung bestimmter Organe
→ Meldungen, Datenschutz, Fristen, Richtlinien zum Stand der medizinischen Wissenschaft
→ Verbotsvorschriften
→ Straf- und Bußgeldvorschriften
→ Schlußvorschriften.
Wer eine Erklärung zur Organspende abgibt, kann in eine Organentnahme
nach § 3 TPG einwilligen, ihr widersprechen oder die Entscheidung einer namentlich
benannten Personen seines Vertrauens übertragen (Erklärung zur Organspende). Die
Erklärung kann auf bestimmte Organe beschränkt werden. Die Einwilligung und die
Übertragung der Entscheidung können vom vollendeten sechzehnten, der Widerspruch kann
vom vollendeten vierzehnten Lebensjahr an erklärt werden (§ 2 Abs. 2 TPG). |
Die Organentnahme erfordert im allgemeinen die
Einwilligung des Organspenders selbst
Diese grundlegende Aussage enthält der § 3 TPG. Denn danach ist die Organentnahme,
soweit in § 4 TPG nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn
1. der Organspender in die Entnahme eingewilligt hatte,
2. der Tod des Organspenders nach Regeln (der Bundesärztekammer), die dem Stand der
Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen (§ 15 TPG), festgestellt ist und
3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
Die Organentnahme ist ausdrücklich für unzulässig
erklärt, wenn
1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organentnahme widersprochen hatte,
2. nicht vor der Entnahme bei dem Organspender der endgültige, nicht behebbare Ausfall
der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach
Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft
entsprechen, festgestellt ist.
Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organspenders über die beabsichtigte
Organentnahme zu unterrichten. Er hat Ablauf und Umfang der Organentnahme aufzuzeichnen.
Der nächste Angehörige hat das Recht auf Einsichtnahme. Er kann eine Person seines
Vertrauens hinzuziehen.
Erklärung zur Organspende: Selbstimmungsrecht hat erste Priorität! |
↓
Organentnahme nach dem Tod (§ 2 Abs. 2 TPG) |
Organentnahme bei einer lebenden Person (§ 7 TPG) |
Einwilligung (ab dem 16. Lebensjahr möglich).
Übertragung der Entscheidung auf eine namentlich benannte Person (ab dem 16. Lebensjahr möglich).
Widerspruch (ab dem 14. Lebensjahr möglich).
Die jeweilige Erklärung kann auf bestimmte Organe beschränkt werden!/p> |
Wirksame Einwilligung möglich durch eine volljährige und einwilligungsfähige Person, die
umfassend durch einen Arzt aufgeklärt worden ist. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich und mündlich widerrufen werden. § 7 TPG regelt die Zulässigkeit der
Organentnahme im einzelnen.
|
Die Organentnahme ist ausnahmsweise auch mit Zustimmung
anderer Personen zulässig
Die Organentnahme allein auf die Einwilligung des Spenders abzustellen (= enge
Zustimmungslösung), hätte für die Transplantationsmedizin verheerende Folgen gehabt.
Denn fehlende Organspendeerklärungen hätten die Transplantationen weitgehend unmöglich
gemacht. Nun aber hat der Gesetzgeber in § 4 TPG ausdrücklich vorgesehen, daß auch
andere Personen (als der Spender) die Organentnahme bewilligen können:
Liegt dem Arzt, der die Organentnahme vornehmen soll, weder eine schriftliche Einwilligung
noch ein schriftlicher Widerspruch des möglichen Organspenders vor, ist dessen nächster
Angehöriger zu befragen, ob ihm von diesem eine Erklärung zur Organspende bekannt ist.
Ist auch dem Angehörigen eine solche Erklärung nicht bekannt, so ist die Entnahme unter
bestimmten Voraussetzungen (Feststellung des Todes/Hirntodes beim Spender, Vornahme der
Maßnahme durch einen Arzt) nur zulässig, wenn ein Arzt den Angehörigen (als Sachwalter
des über den Tod hinaus fortwirkenden Persönlichkeitsrechts) über eine in Frage
kommende Organentnahme unterrichtet und dieser ihr zugestimmt hat. Der Angehörige hat bei
seiner Entscheidung einen mutmaßlichen Willen des möglichen Organspenders zu beachten
(z. B. zu Lebzeiten geäußerte Überzeugungen). Der Arzt hat den Angehörigen hierauf
hinzuweisen. Will der Angehörige sich eine Bedenkzeit für seine endgültige Zustimmung
vorbehalten, kann er mit dem Arzt vereinbaren, daß die Zustimmung erteilt ist, wenn er
innerhalb einer bestimmten vereinbarten Frist sich nicht erneut erklärt hat.
Nächste Angehörige im Sinne des TPG sind in der Rangfolge ihrer Aufzählung: Ehegatte,
volljährige Kinder, Eltern oder, sofern der mögliche Organspender zur Todeszeit
minderjährig war und die Sorge für seine Person zu dieser Zeit nur einem Elternteil,
einem Vormund oder einem Pfleger zustand, dieser Sorgeinhaber, volljährige Geschwister,
Großeltern.
Der nächste Angehörige ist nur dann zu einer Zustimmung zur Organentnahme befugt, wenn
er in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des möglichen Organspenders zu diesem
persönlichen Kontakt hatte. Der Arzt hat dies durch Befragung des Angehörigen
festzustellen. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen genügt es, wenn einer von ihnen
beteiligt wird und eine Entscheidung trifft; es ist jedoch der Widerspruch eines jeden von
ihnen beachtlich. Ist ein vorrangiger Angehöriger innerhalb angemessener Zeit nicht
erreichbar, genügt die Beteiligung und Entscheidung des nächsterreichbaren nachrangigen
Angehörigen.
Dem nächsten Angehörigen steht eine volljährige Person gleich, die dem
möglichen Organspender bis zu seinem Tode in besonderer persönlicher Verbundenheit
offenkundig nahegestanden hat (z.B. im Rahmen einer auf Dauer angelegten nichtehelichen
Lebensgemeinschaft); sie tritt neben den nächsten Angehörigen.
Hatte der mögliche Organspender die Entscheidung über eine Organentnahme
einer bestimmten Person übertragen, tritt diese an die Stelle des nächsten Angehörigen.
Die Organentnahme und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen unter
Achtung der Würde des Organspenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht
entsprechenden Weise durchgeführt werden (§ 6 Abs. 1 TPG). |
Informationen zum Thema bieten u.a.:
Arbeitskreis Organspende, Postfach 1562, 63235 Neu-Isenburg
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Ostmerheimer Str. 200, 51109
Köln,
Krankenkassen und private Krankenversicherungsunternehmen (dort sind auch
Organspendeausweise erhältlich).
Werner Schell 05/99
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