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Die Transplantationsmedizin in Deutschland wird neue Impulse erhalten: Transplantationsgesetz trat in Kraft

Nach heftigen kontroversen Diskussionen hat der Bundestag am 25.6.1997 ein Transplantationsgesetz (TPG) beschlossen; die erforderliche Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 26.9.1997. Durch das neue TPG wird, da nunmehr viele Rechtsunsicherheiten beseitigt sind, die Transplantationsmedizin in Deutschland neue Impulse erhalten. Mit den nachfolgenden Ausführungen soll in Grundzügen über das neue Recht informiert werden.

Die rechtlichen Aspekte der Organspende und Transplantation waren bis zur Verabschiedung des TPG in Deutschland nicht einfach einzuschätzen
In Deutschland gab es bis zum Sommer 1997 keine gesetzliche Regelung der Organspende und Transplantation. Es kamen die allgemeinen verfassungsrechtlichen und zivilrechtlichen Rechtsgrundsätze über die Selbstbestimmung zur Anwendung. Deutschland war eines der wenigen Länder in Europa ohne gesetzliche Regelung der Organspende und Transplantation. Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Organspende und mangelnde Anerkennung der Transplantationsmedizin waren die Folge. Dies führte bei der bundesdeutschen Bevölkerung zu einer allzugroßen Zurückhaltung bei der Organspendenbereitschaft.
1996 wurden in Deutschland 3.435 Organe transplantiert (1995: 3.368). Erheblich mehr Patienten warten auf ein Spenderorgan. Derzeit warten in Deutschland allein fast 10.000 Dialysepatienten auf eine Niere (Quelle: Deutsche Stiftung Organtransplation Neu-Isenburg). Eine Anfang 1997 unter der deutschen Bevölkerung durchgeführte Umfrage bestätigte eindrucksvoll die Zurückhaltung bei der Organspendebereitschaft.

Die Frage: Würden Sie der Transplantation des Herzens eines tödlich verunglückten Angehörigen zustimmen?

Das Ergebnis: Die Angehörigen von soeben Verstorbenen sind zu einem Viertel nicht bereit, dem Arzt die Erlaubnis zur Entnahme von Organen des Toten zu geben. Wie es scheint, ist noch viel Aufklärungsarbeit notwendig (Quelle: Z. "marburger bund" vom 11.7.1997).

Das Befragungsergebnis im einzelnen:

Länder der BRD

Ja

Nein

Kommt drauf an

West 48 % 21 % 31 %
Ost 32 % 22 % 44 %

Es wurde aufgrund dieser Gegebenheiten seit längerer Zeit von den gesetzgebenden Organen in Bund oder Länder gefordert, endlich durch eine klare gesetzliche Regelung die Rechtssicherheit im Bereich der Organspende zu erhöhen und die gesellschaftliche Anerkennung der Transplantationsmedizin zu festigen.

Einige Nachbarländer mit ihren gesetzlichen Transplantationsvorschriften

→ In Belgien können jedem Hirntoten die Organe entnommen werden, es sei denn, er hat ein ausdrückliches Verbot in seine Akten schreiben lassen. Touristen sind von der Regelung ausgenommen.
→ Frankreich = Wer eine Spende nicht abgelehnt hat, kommt für eine Organentnahme in Betracht: In Frankreich wird derzeit ein Verzeichnis aller Personen erstellt, die eine Organspende grundsätzlich ablehnen. Darin kann sich jeder, der mindestens 13 Jahre alt ist, eintragen lassen. Vor jeder Organspende muß künftig dieses Register abgefragt werden.
→ Großbritannien = Allein die Angehörigen entscheiden über eine Organentnahme: In Großbritannien richten sich die Ärzte bei Organentnahmen nach der Entscheidung der Angehörigen, selbst wenn der Verstorbene einen Spenderausweis bei sich trug.
→ Niederlande: Alle Bürger müssen sich klar entscheiden: In den Niederlanden sollen Anfang 1998 alle Bürger einen Fragebogen zugeschickt bekommen, in dem sie sich für oder gegen eine Organentnahme im Falle ihres Todes entscheiden müssen. Sie können als dritte Möglichkeit die Entscheidung auch ihren Hinterbliebenen überlassen. Grundlage ist ein Gesetz, daß die Bürger in den Niederlanden zu einer klaren Stellungnahme verpflichtet.
→ Österreich: Es gilt die "iderspruchsregelung": So können jedem hirntoten Österreicher die Organe entnommen werden, es sei denn, er hat ein ausdrückliches Verbot in seine Akten schreiben lassen. Touristen sind von der Regelung nicht ausgenommen.
→ Spanien: Es gilt eine Variante der "erweiterten Zustimmungsregelung": In Spanien ist die Zustimmung des Spenders oder dessen Familie nötig. Selbst wenn der Betroffene bewußtlos in ein Krankenhaus gebracht wird und einen Spenderausweis dabei hat, muß die Familie gefragt werden. Das gleiche Verfahren wird auch bei Touristen angewandt. Spanien gehört zu den Ländern mit den meisten Organspendern.

Die langjährigen Bemühungen um ein deutsches TPG
Bundesregierung und Bundesrat haben im Jahre 1979 zwei Entwürfe für ein TPG vorgelegt, die jedoch im Gesetzgebungsverfahren scheiterten. In den Jahren 1989 bis 1993 wurde dann geprüft und diskutiert, ob das Transplantationswesen durch Ländergesetze geregelt werden solle. Schließlich wurde ein Mustergesetzentwurf (für Ländergesetze) unter Beteiligung der Gesundheitsministerkonferenz, der Arbeitsgemeinschaft der leitenden Medizinalbeamten und der Fachkreise erstellt und der Öffentlichkeit vorgestellt. Zu einer Verabschiedung von entsprechenden Ländergesetzen kam es jedoch nicht, weil man es für zweckmäßig erachtete, durch eine Änderung des Grundgesetzes (GG) dem Bund die Gesetzeskompetenz für das Transplantationswesen einzuräumen. Dies geschah im Herbst 1994 im Rahmen einer Verfassungsreform. Art. 74 GG wurde u.a. dahingehend erweitert, daß dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung auch bei den "Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben" obliegen soll (Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 GG). Daraufhin kamen Aktivitäten auf Bundesebene in Gang, schnellstmöglich ein TPG zu verabschieden.
Im April 1995 wurde der Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz) von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P eingebracht (Bundestags-Drucksache 13/4355). Eine erste Voranhörung fand bereits am 28.6.1995 statt. Die 1. Lesung fand unter Einbeziehung von weiteren Anträgen am 19.4.1996 statt. Daran schlossen sich Beratungen (und Anhörungen) in den Fachausschüssen statt. Am 11.6.1997 schloß der Ausschuß für Gesundheit die Beratungen ab und legte seine Beschlußempfehlungen vor (Bundestags-Drucksache 13/8017). Am 25.6.1997 führte der Bundestag die 2. und 3. Lesung zu den Drucksachen 13/4355 und 13/8017 durch und entschied sich in der Schlußabstimmung mit großer Mehrheit für den im April 1995 eingebrachten Gesetzentwurf (Plenarprotokoll 13/183).

Das namentliche Abstimmungsergebnis hatte folgendes Ergebnis:
Abgegebene Stimmen 634
Ungültige Stimmen 4
Gültige Stimmen 630
Mit Nein haben gestimmt 1
Abgeordneter Enthaltungen 1
Für den Gesetzesvorschlag 421 Stimmen
Für andere Anträge insgesamt 207 Stimmen

 

Verschiedene Gesetzentwürfe stellten in den entscheidenden Fragen voneinander abweichende Konzepte vor
Bei den Beratungen über das TPG im Bundestag am 25.6.1997 ging es, vereinfacht ausgedrückt, um mehrere Gesetzesanträge, die sich allesamt auf einen fraktionsübergreifenden Rahmengesetzentwurf für ein TPG bezogen. Auf diesen Rahmengesetzentwurf (auch als "Containergesetz" bezeichnet) hatten sich bereits vor geraumer Zeit die meisten Abgeordneten verständigt. In dem Rahmengesetzentwurf waren die weitgehend unstrittigen Regelungen beschrieben, wie Organe verteilt und vermittelt werden, welche datenschutzrechtlichen Vorschriften beachtet werden müssen und mit welchen Strafen Ärzte zu rechnen haben, wenn sie gegen das TPG verstoßen.

Der Rahmengesetzentwurf, weitgehend unumstritten, ließ bewußt zwei Fragen offen:
(1) Ab wann dürfen Organe entnommen werden?
(2) Wer muß in eine Explantation einwilligen?

Die verschiedenen Anträge zum Rahmengesetzentwurf enthielten unterschiedliche Antworten auf diese Fragen:
(1) Auf der einen Seite stand das Lager der Befürworter des Hirntod-Konzeptes, zu denen auch der Bundesgesundheitsminister gehörte. Argument: "Der Hirntod ist ein sicheres Zeichen für den eingetretenen Tod des Menschen" (in nahezu allen Industriestaaten gilt der Hirntod als sicheres Todeszeichen). Abgelehnt wurde dieses Hirntod-Konzept von einer anderen Gruppe von Abgeordneten, zu ihnen gehörte z.B. der Bundesjustizminister. Argument: "Der Hirntod ist kein sicheres Todeszeichen, sondern markiert den Beginn eines irreversiblen Sterbeprozesses; der Tod des Menschen steht unmittelbar bevor. Hirntote Menschen leben."
(2) Im übrigen war die Frage umstritten, wer rechtlich legitimiert werden soll in eine Organentnahme bei einem Toten einzuwilligen. Zur Debatte standen die enge und erweiterte Zustimmungslösung. Bei der engen Zustimmungslösung sollte eine Organentnahme nur in Betracht kommen, wenn der Organspender persönlich eingewilligt hat. Bei der erweiterten Zustimmungslösung sollen - wenn keine Erklärung des Verstorbenen bekannt ist - auch die nächsten Angehörigen zustimmen können.

Der Bundesgesundheitsminister warb in der Bundestagsdebatte am 25.6.1997 für sein Konzept
Er erklärte u.a.: Die enge Zustimmungslösung wäre das Ende der heutigen Transplantationsmedizin für lebenswichtige Organe in Deutschland. Niemand könne nämlich realistisch davon ausgehen, daß selbst bei intensiver Aufklärung der Bevölkerung sich jeder Bürger zu Lebzeiten für oder gegen eine postmortale Organspende entscheide. 1996 hätten gerade 3,3 % derjenigen Verstorbenen, die als Spender von Herz, Nieren, Lunge oder Leber in Betracht kamen, ihre Organspendebereitschaft in einem Organspendeausweis dokumentiert.

Das TPG schafft klare Rechtsverhältnisse - die erweitere Zustimmungslösung wurde verbindlich
Das Ziel des TPG ist die zivil- und strafrechtliche Absicherung der Organspende und Organentnahme zum Zweck der Übertragung auf andere Menschen, die gesundheitsrechtliche Absicherung der Organübertragung sowie das strafbewehrte Verbot des Organhandels. Es schafft einen klaren rechtlichen Handlungsrahmen und räumt bestehende Rechtsunsicherheiten aus, will die durch Rechtsunsicherheiten bedingte Zurückhaltung bei der Organspende überwinden helfen, stellt sicher, daß jeder Bürger die Möglichkeit behält, eine Organspende ausdrücklich abzulehnen.

Das TPG enthält folgende Regelungsbereiche:

→ Allgemeine Vorschriften
→ Organentnahme bei toten
→ Organentnahme bei lebenden Organspendern
→ Entnahme, Vermittlung und Übertragung bestimmter Organe
→ Meldungen, Datenschutz, Fristen, Richtlinien zum Stand der medizinischen Wissenschaft
→ Verbotsvorschriften
→ Straf- und Bußgeldvorschriften
→ Schlußvorschriften.

Wer eine Erklärung zur Organspende abgibt, kann in eine Organentnahme nach § 3 TPG einwilligen, ihr widersprechen oder die Entscheidung einer namentlich benannten Personen seines Vertrauens übertragen (Erklärung zur Organspende). Die Erklärung kann auf bestimmte Organe beschränkt werden. Die Einwilligung und die Übertragung der Entscheidung können vom vollendeten sechzehnten, der Widerspruch kann vom vollendeten vierzehnten Lebensjahr an erklärt werden (§ 2 Abs. 2 TPG).

Die Organentnahme erfordert im allgemeinen die Einwilligung des Organspenders selbst
Diese grundlegende Aussage enthält der § 3 TPG. Denn danach ist die Organentnahme, soweit in § 4 TPG nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn
1. der Organspender in die Entnahme eingewilligt hatte,
2. der Tod des Organspenders nach Regeln (der Bundesärztekammer), die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen (§ 15 TPG), festgestellt ist und
3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.

Die Organentnahme ist ausdrücklich für unzulässig erklärt, wenn
1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organentnahme widersprochen hatte,
2. nicht vor der Entnahme bei dem Organspender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.
Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organspenders über die beabsichtigte Organentnahme zu unterrichten. Er hat Ablauf und Umfang der Organentnahme aufzuzeichnen. Der nächste Angehörige hat das Recht auf Einsichtnahme. Er kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.

Erklärung zur Organspende: Selbstimmungsrecht hat erste Priorität!

Organentnahme nach dem Tod (§ 2 Abs. 2 TPG) Organentnahme bei einer lebenden Person (§ 7 TPG)

Einwilligung (ab dem 16. Lebensjahr möglich).

Übertragung der Entscheidung auf eine namentlich benannte Person (ab dem 16. Lebensjahr möglich).

Widerspruch (ab dem 14. Lebensjahr möglich).

Die jeweilige Erklärung kann auf bestimmte Organe beschränkt werden!/p>

Wirksame Einwilligung möglich durch eine volljährige und einwilligungsfähige Person, die umfassend durch einen Arzt aufgeklärt worden ist. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich und mündlich widerrufen werden. § 7 TPG regelt die Zulässigkeit der Organentnahme im einzelnen.

Die Organentnahme ist ausnahmsweise auch mit Zustimmung anderer Personen zulässig
Die Organentnahme allein auf die Einwilligung des Spenders abzustellen (= enge Zustimmungslösung), hätte für die Transplantationsmedizin verheerende Folgen gehabt. Denn fehlende Organspendeerklärungen hätten die Transplantationen weitgehend unmöglich gemacht. Nun aber hat der Gesetzgeber in § 4 TPG ausdrücklich vorgesehen, daß auch andere Personen (als der Spender) die Organentnahme bewilligen können:
Liegt dem Arzt, der die Organentnahme vornehmen soll, weder eine schriftliche Einwilligung noch ein schriftlicher Widerspruch des möglichen Organspenders vor, ist dessen nächster Angehöriger zu befragen, ob ihm von diesem eine Erklärung zur Organspende bekannt ist. Ist auch dem Angehörigen eine solche Erklärung nicht bekannt, so ist die Entnahme unter bestimmten Voraussetzungen (Feststellung des Todes/Hirntodes beim Spender, Vornahme der Maßnahme durch einen Arzt) nur zulässig, wenn ein Arzt den Angehörigen (als Sachwalter des über den Tod hinaus fortwirkenden Persönlichkeitsrechts) über eine in Frage kommende Organentnahme unterrichtet und dieser ihr zugestimmt hat. Der Angehörige hat bei seiner Entscheidung einen mutmaßlichen Willen des möglichen Organspenders zu beachten (z. B. zu Lebzeiten geäußerte Überzeugungen). Der Arzt hat den Angehörigen hierauf hinzuweisen. Will der Angehörige sich eine Bedenkzeit für seine endgültige Zustimmung vorbehalten, kann er mit dem Arzt vereinbaren, daß die Zustimmung erteilt ist, wenn er innerhalb einer bestimmten vereinbarten Frist sich nicht erneut erklärt hat.
Nächste Angehörige im Sinne des TPG sind in der Rangfolge ihrer Aufzählung: Ehegatte, volljährige Kinder, Eltern oder, sofern der mögliche Organspender zur Todeszeit minderjährig war und die Sorge für seine Person zu dieser Zeit nur einem Elternteil, einem Vormund oder einem Pfleger zustand, dieser Sorgeinhaber, volljährige Geschwister, Großeltern.
Der nächste Angehörige ist nur dann zu einer Zustimmung zur Organentnahme befugt, wenn er in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des möglichen Organspenders zu diesem persönlichen Kontakt hatte. Der Arzt hat dies durch Befragung des Angehörigen festzustellen. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen genügt es, wenn einer von ihnen beteiligt wird und eine Entscheidung trifft; es ist jedoch der Widerspruch eines jeden von ihnen beachtlich. Ist ein vorrangiger Angehöriger innerhalb angemessener Zeit nicht erreichbar, genügt die Beteiligung und Entscheidung des nächsterreichbaren nachrangigen Angehörigen.

Dem nächsten Angehörigen steht eine volljährige Person gleich, die dem möglichen Organspender bis zu seinem Tode in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahegestanden hat (z.B. im Rahmen einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft); sie tritt neben den nächsten Angehörigen.

Hatte der mögliche Organspender die Entscheidung über eine Organentnahme einer bestimmten Person übertragen, tritt diese an die Stelle des nächsten Angehörigen.

Die Organentnahme und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organspenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden (§ 6 Abs. 1 TPG).

Informationen zum Thema bieten u.a.:
Arbeitskreis Organspende, Postfach 1562, 63235 Neu-Isenburg
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Ostmerheimer Str. 200, 51109 Köln,
Krankenkassen und private Krankenversicherungsunternehmen (dort sind auch Organspendeausweise erhältlich).

Werner Schell 05/99