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Organentnahme nach Herzstillstand ("Non heart-beating donor")

In Eurotransplant Newsletter 148, September 1998, wird ein Herz- und Kreislaufstillstand von 10 Minuten bei normaler Körpertemperatur als "Äquivalent zum Hirntod" bezeichnet und damit eine Nierenentnahme bei diesen "Non heart-beating donors" begründet. Demgegenüber ist im Anschluß an die gemeinsame Stellungnahme der Bundesärztekammer und der Deutschen Transplantationsgesellschaft von 1995 medizinisch, ärztlich und rechtlich festzuhalten:

1. Ein Herz- und Kreislaufstillstand von 10 Minuten bei normaler Körpertemperatur ist bisher nicht als sicheres "Äquivalent zum Hirntod" nachgewiesen und kann deshalb nicht die Todesfeststellung durch Nachweis von sicheren Todeszeichen ersetzen.

2. Die biologisch unmögliche Reanimation ist von einer ärztlich aus guten Gründen abgebrochenen oder unterlassenen Reanimation zu unterscheiden. Dieser Unterschied und seine Bedeutung für das ärztliche Handeln ergeben sich auch daraus, daß ein und derselbe medizinische Befund des Herz- und Kreislaufstillstands 4 verschiedenen Kategorien von "Non heart-beating donors" zugeordnet wird. Die biologisch unmögliche Reanimation und damit der Irreversible Herzstillstand kann bisher weder durch die Dauer noch durch andere Kriterien als die sicheren Todeszeichen nachgewiesen werden. Die Kriterien für einen Therapieabbruch einschließlich der Reanimationsbemühungen sind bisher nicht standardisiert und standardisierbar.

3. Es gibt kein einheitliches Transplantationsgesetz aller Länder des Eurotransplantbereichs oder der Europäischen Union. Für Deutschland gilt seit 1. Dezember 1997 das deutsche Transplantationsgesetz. Es unterscheidet klar die Organ- und Gewebeentnahme beim toten und beim lebenden Spender. Eingriffe zur Organ- und Gewebeentnahme beim toten Spender setzen u.a. die Feststellung seines Todes nach Regeln gemäß dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft voraus. Diese Voraussetzung erfüllt ein Herz- und Kreislaufstillstand von 10 Minuten bei normaler Körpertemperatur als mögliches, aber unsicheres Todeszeichen nicht. Ein im Ausland nicht gemäß den deutschen Gesetzesvorschriften entnommenes Organ darf in Deutschland nicht transplantiert werden.

Werner Schell