Pflege - Patientenrecht & Gesundheitswesen
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Naturheilmittel: Krankenkassen übernehmen teilweise die Kosten
Krebspatienten, aber auch Betroffene mit anderen chronischen Krankheiten,
haben nach Ansicht von Juristen einen Anspruch darauf, daß ihnen Heilmittel aus dem
Bereich der Natur- und Erfahrungsheilkunde von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet
werden. Ablehnungen der Kostenübernahme sind häufig sachlich und juristisch nicht
haltbar und widersprechen dem neuesten Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom
September 1997 (Az.: 1 RK 28/95).
Darin hat das höchste Sozialgericht für die gesetzlichen Krankenkassen verbindlich
festgestellt: Bei Krankheiten, deren Ursachen nicht bekannt sind (z.B. Krebs,
Neurodermitis, Allergie), kann an die Behandlungsmethoden kein strenger
Wirksamkeitsnachweis angelegt werden. Die Kostenerstattung ist auch dann möglich, wenn
der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen das Mittel noch nicht bewertet und in das
Leistungsverzeichnis aufgenommen hat. Als Wirksamkeitsnachweis genügt es, wenn das Mittel
(oder das Heilverfahren) in die Medizin Eingang gefunden hat und wenn es von einer
nennenswerten Zahl von Ärzten angewandt wird.
Das trifft nach Auffassung der Gesellschaft für Biologische Krebsabwehr e.V. (GfBK) in
Heidelberg für die folgenden komplementären Krebsmittel zu: Misteltherapie,
Organotherapie (Thymus, xenogene Peptide), Enzyme, bestimmte Vitamine und Spurenelemente
(Selen, Zink, Vitamin A), Hyperthermie (außer Prostata), Darmsanierung und andere.
Ausgeschlossen von der Erstattung sind nach dem Urteil des BSG nur Mittel und
Heilverfahren, die vom Bundesausschuß negativ bewertet wurden. Dazu gehören
Sauerstoffbehandlung, Bioresonanztherapie, Elektroakupunktur und einige andere.
Die Kostenerstattung bleibt jedoch eine "Kann-Leistung" und hängt weitgehend
vom guten Willen der Kasse ab. Bei einer Ablehnung bestehen nach Ansicht der Juristen
jedoch gute Aussichten, mit einem Widerspruch oder einer Klage Erfolg zu haben. Einige
Juristen sprechen im Hinblick auf das BSG-Urteil sogar von einem
"Rechtsanspruch" auf Kostenerstattung.
Ein ausführliches Merkblatt zur Kostenerstattung mit allen Urteilen, ihren Konsequenzen
und Hilfen für einen Widerspruch kann bei der GfBK, Postfach 102549, 69015 Heidelberg,
oder ihren Beratungsstellen angefordert werden (Quelle: GfBK Pressedienst 2/1998).
Werner Schell (06/99)
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