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Honorarvereinbarung zwischen Arzt und Privatpatient muss sich am Gebot von Treu und Glauben orientieren

Schließen Arzt und Privatpatient eine besondere Honorarvereinbarung nach § 2 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab, so muss diese den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) entsprechen; so das Landgericht (LG) Berlin in seinem Urteil vom 5. Oktober 1990 - Az.: 6 S 5/90 -. Ein Patient wird durch eine Honorarvereinbarung unangemessen benachteiligt, wenn er aus der Formulierung des Textes nicht erkennen kann, inwieweit von den Vorschriften der GOÄ abgewichen wird.

Dem Patienten, so die Richter, muss klar vor Augen geführt werden, welche Folgen der Abschluss der Honorarvereinbarung hat. Diese kann entweder durch Gegenübersetellung der Regelsätze nach der GOÄ mit den vereinbarten Sätzen oder durch den Abdruck des Wortlauts von § 5 GOÄ erfolgen. Es ist dann für den Patienten nachvollziehbar, welchen Teil der Rechnung, unabhängig von der tatsächlichen Höhe, seine Krankenversicherung erstatten wird.

Werner Schell