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Dienstleistungen im Rahmen der medizinischen Fußpflege erfordern nicht zwingend ein Aufklärungsgespräch

Das Entfernen von Hühneraugen gehört zum Kernbereich der Tätigkeit einer medizinischen Fußpflege
Eine Frau ließ sich (1984) bei einer ausgebildeten medizinischen Fußpflegerin (Podologin) ein Hühnerauge entfernen. Nach der Behandlung blutete die Wunde und es traten starke Schmerzen auf. Im übrigen kam es zu einer Infektion. Die Frau verklagte daraufhin die Fußpflegerin auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 DM. Dabei stellte sie darauf ab, daß die Behandlung nicht fachgerecht ausgeführt worden sei. Im übrigen habe die Entfernung des Hühnerauges die Kompetenz einer Fußpflegerin überschritten und einem Arzt überlassen bleiben müssen. Eine Aufklärung über die Risiken des Eingriffes sei nicht erfolgt. Das zuständige Amtsgericht Leonberg wies die Klage mit Urteil vom 22.1.1986 - 5 C 171/85 - ab.
Das Amtsgericht Leonberg konnte eine fehlende Befugnis der beklagten Fußpflegerin, das Hühnerauge zu entfernen, weder allgemein noch im konkreten Fall feststellen. Allgemein ergäben sich die Grenzen zur Vornahme eines körperlichen Eingriffs wohl nur aus den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuch, die aber hier nicht berührt seien. Außerhalb dieser Grenzen erfordere die Zulässigkeit eines Heileingriffes lediglich eine Einwilligung des Patienten. Diese Einwilligung könne im vorliegenden Fall ohne weiteres darin gesehen werden, daß sich die Klägerin in die Praxis der Fußpflegerin begeben habe, um u.a. ein Hühnerauge entfernen zu lassen. Freilich setze eine Einwilligung ihrerseits voraus, daß der Einwilligende die Tragweite des Eingriffs übersehe. Dieses Wissen habe grundsätzlich der Behandelnde durch Aufklärungsgespräche herbeizuführen. Es gehe jedoch nicht an, die strengen Voraussetzungen, die die Rechtsprechung an die Aufklärungspflichten eines Arztes vor der Vornahme einer Operation stelle, auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Die Entfernung eines Hühnerauges sei ein Eingriff, von dem der Patient auch ohne Aufklärung eine konkrete Vorstellung habe. Gefahren einer solchen Behandlung seien selten und so wenig wahrscheinlich, daß sie bei einem gewöhnlichen Patienten für die Entscheidung, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ins Gewicht fallen würden. Das Entfernen eines Hühnerauges gehöre weiter zum Kernbereich der Tätigkeit eines Fußpflegers. Der verständige Patient wisse, daß er auch die Möglichkeit habe, einen solchen Eingriff durch einen Arzt vornehmen zu lassen. Wenn der Patient sich im Wissen um dessen höhere Qualifikation sowie um dessen weitere technischen Möglichkeiten entschließe, das Hühnerauge durch den medizinischen Fußpfleger entfernen zu lassen, so habe er hiermit die erforderliche Einwilligung auch ohne weitere Aufklärungsgespräche erteilt. Im übrigen, so das Amtsgericht sachverständig beraten weiter, sei die Art der Entfernung des Hühnerauges und der Versorgung der Wunde fachgerecht gewesen. Aus der Tatsache, daß Blutungen aufgetreten und eine Sekundärinfektion festgestellt worden seien, ließen sich keine Rückschlüsse auf Art und Qualität der Behandlung ziehen. Zur Zeit der Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen sei eine Wunde nicht mehr sichtbar und die frühere Excisionsstelle reizlos abgeheilt gewesen.

Werner Schell (05/99)