Pflege - Patientenrecht & Gesundheitswesen
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Erstattungen für Naturheilmittel: Welche Krankenkasse ist die beste?
Naturheilverfahren wollen den Menschen in seiner Gesamtheit erfassen
Die Methoden der Naturheilkunde (oder Erfahrungsheilkunde) sind darauf ausgerichtet, die
Heil- und Ordnungskräfte des menschlichen Körpers selbst zu aktivieren und für eine
Heilung oder Besserung von Krankheitsbeschwerden nutzbar zu machen. Die Naturheilkunde
bemüht sich, umwelt- und zeitbedingte Störungen des Organismus durch Hinweise und
Vorschriften für einen geordneten Lebensablauf zu bessern oder zu beseitigen. Man
verwendet bei der Naturheilkunde Mittel oder Erscheinungen, die in der Natur vorkommen,
und sucht bei der Therapie soweit wie möglich zu vermeiden, daß der Organismus durch die
Behandlung zusätzliche Schäden erleidet. Die in der klassischen Naturheilkunde
angewandten Verfahren werden daher auch als "sanfte Medizin" bezeichnet.
Dem Krebs vorbeugen: Täglich eine Stunde forsch bewegen
Pro Tag eine Stunde - das reicht schon aus, um sich durch Bewegung und Sport vor Krebs
zu schützen und Rückfälle zu verhüten. Zu diesem Ergebnis kommen neue Studien aus den
USA. Das Risiko, an Darmkrebs zu erkranken, wird dadurch um 30 Prozent gesenkt, Brustkrebs
tritt sogar um 50 Prozent weniger auf. Welche Art von Bewegung man betreibt, ob Schwimmen,
Radfahren, Tennis oder Joggen bzw. forsches Spazierengehen, ist nicht entscheidend, sagen
Ärzte der Gesellschaft für Biologische Krebsabwehr e.V. (GfBK) in Heidelberg.
Hauptsache: Man bewegt sich! Leistungssport dagegen kann eher schaden. |
Die Anwender
naturheilkundlicher Methoden (z.B. Ärzte mit der Zusatzbezeichnung
"Naturheilverfahren" oder "Homöopathie" oder
"Psychotherapie") verstehen ihre Anwendungen als Teil der Gesamtmedizin; sie
sehen in ihren Maßnahmen eine sinnvolle Ergänzung zu den mehr wissenschaftlich
orientierten Behandlungsmöglichkeiten der Schulmediziner.
Zu den Verfahren der Naturheilkunde (oder Erfahrungsheilkunde) zählen
- die sogenannten klassischen Naturheilverfahren (Physiotherapie), Naturheilkunde im
engeren Sinne,
- die Pflanzenheilkunde (Phytotherapie),
- die Homöopathie (Homöotherapie) und
- die sonstigen Heilverfahren, vornehmlich der Biologischen Medizin.
Die Übernahme der Kosten für Naturheilmittel kann problematisch werden
Eine Vielzahl naturheilkundlicher Methoden werden, einer langen Tradition folgend, von den
Ärzten allgemein anerkannt und praktiziert (z.B. Physiotherapie, Atem- und
Entspannungstherapie, Ernährungstherapie, Klimatherapie); ihre Wirkungsmechanismen sind
weitgehend aufgeklärt. Insoweit ist eine Leistungspflicht von Krankenkassen und
Beihilfestellen nicht problematisch. Andere naturheilkundliche Verfahren hingegen werden
von den wissenschaftlich orientierten Ärzten (Schulmedizinern) nicht (immer) anerkannt,
weil der wissenschaftlich exakte Wirksamkeitsnachweis nicht erbracht werden kann. In
diesen Fällen ist eine Kostenübernahme durch die erwähnten Leistungsträger
problematisch. Leistungsausschlüsse werden insbesondere damit begründet, daß die
Therapie nicht zweckmäßig oder unwirtschaftlich seien. Die "besonderen
Therapierichtungen" (Pflanzenheilkunde, Homöopathie, Anthroposophie) dürfen nach §
2 Sozialgesetzbuch (SGB) V in der Gesundheitsversorgung auf keinen Fall ausgeschlossen
sein!
Bei der Kostenerstattung von Naturheilmitteln zeigen sich
erhebliche Unterschiede
Diese Unterschiede werden belegt durch eine bundesweite Umfrage bei über 2.000 Patienten
und Therapeuten, die von der Gesellschaft für Biologische Krebsabwehr e.V. (GfBK),
Postfach 102549, 69015 Heidelberg, durchgeführt wurde.
Mit Abstand am besten schneidet im Urteil von Versicherten und Ärzten die
Techniker-Krankenkasse (TK) ab. 73 Prozent der bei ihr versicherten Patienten bescheinigen
ihr eine "großzügige Erstattung von Naturheilmitteln". Nur 2 Prozent der
Befragten geben ein negatives Urteil ab: "Die Kasse verhält sich ablehnend".
Dagegen sind nur 40 bis 50 Prozent der Mitglieder anderer Kassen der Meinung, daß sich
ihre Kasse bei der Erstattung "großzügig" verhält. 10 bis 20 Prozent haben
bei dieser Frage die Antwort ";verhält sich ablehnend" angekreuzt.
In der Praxis bedeutet dies, daß fast doppelt so viele Versicherte der TK die Kosten der
ihnen verordneten Heilmittel erstattet bekommen wie die anderer Kassen. So können zum
Beispiel bei der TK 8 von 10 Versicherten mit einer Erstattung von Sauerstofftherapien
rechnen, aber nur 4 von 10 Versicherten bei anderen Kassen.
Neue Erkenntnisse zur Misteltherapie bei Krebs
Bei einer Behandlung von Krebskranken mit Mistel, Thymus oder anderen
abwehrstärkenden Mitteln sind Pausen so wichtig wie die Therapie selbst. Zu diesem
Ergebnis sind Ärzte und Wissenschaftler der Universität Köln gekommen. "Wenn man
das Abwehrsystem auf seine optimale Höhe gebracht hat, bringt eine ständige
Weiterbehandlung keine zusätzliche Erhöhung. Gönnt man dem Immunsystem jedoch eine
Pause, spricht es beim neuen Behandlungszyklus besser an als vorher", sagte Professor
Josef Beuth von der Kölner Universität auf einer Veranstaltung der Gesellschaft für
Biologische Krebsabwehr e.V. (GfBK) Heidelberg. |
Die Beurteilung der Kostenerstattung gilt für alle Naturheilverfahren. Da
die Rahmenrichtlinien für die Verordnung und Erstattung von unkonventionellen Therapien
für alle Anwendungsbereiche gelten, kann davon ausgegangen werden, daß bei der
Erstattung dieser oder ähnlicher Mittel bei anderen Erkrankungen gleiche Schwierigkeiten
auftreten - etwa bei der Behandlung von Durchblutungsstörungen, Allergien oder von
Rheuma.
Bei der Umfrage der GfBK erklärten 4 von 5 Patienten, daß ihnen die biologische
Zusatzbehandlung "gut geholfen" habe. Diese Hilfe und dieses Mehr an
Lebensqualität belastet die Krankenkassen durchschnittlich pro Patient und Jahr mit 2.000
bis 9.000 DM. Soviel kann schon eine Chemotherapie kosten.
Krankenkasse zur Zahlung verurteilt
Das Landessozialgericht (LSG) in Celle hat mit Urteil vom 30.8.1995 - Az.: L 4 Kr 11/94 -
eine Ersatzkasse dazu verurteilt, die Kosten für eine Behandlung zu übernehmen, die
schulmedizinisch nicht abgesichert ist. In diesem Fall sei die Therapie plausibel und
erfolgreich gewesen. Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse beschränke sich
keineswegs auf die Methoden der Schulmedizin, und der Patient habe ein
Selbstbestimmungsrecht für die Behandlung.
Mit diesem Urteil setzte sich das Celler Gericht in Widerspruch zu Urteilen des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 5.7.1995 - Az.: 1 RK 6/95 und 1 Rk 22/94 -, in denen die
Kostenerstattung unkonventioneller Therapiemethoden eingeschränkt worden war. Das BSG
hatte geurteilt, daß es nicht genügt, erfolgreiche Einzelfälle zur Begründung der
Kostenerstattung anzuführen, sondern daß statistisch gesicherte Erfolge bei mehreren
Patienten nachgewiesen werden müßten.
Werner Schell (06/99)
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