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Die Versorgung der Krankenhauspatienten mit Arzneimitteln

Den Apotheken "obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung" (§ 1 Gesetz über das Apothekenwesen -ApG-). Wie diese Arzneimittelversorgung im einzelnen zu erfolgen hat, ergibt sich aus einer Vielzahl von Vorschriften (z.B. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln -AMG-, Apothekenbetriebsordnung -ApBetrO-). Grundlage für die Abgabe bzw. Anwendung eines Arzneimittels ist im allgemeinen eine Anordnung/Verordnung eines Arztes (Zahnarztes). In bestimmten Fällen ist sogar die ärztliche (zahnärztliche) Verordnung zwingend erforderlich. Näheres ergibt sich aus speziellen Vorschriften.

Auch die Krankenhauspatienten erhalten die vom Arzt verordneten Arzneimittel über eine Apotheke, entweder über eine eigene Krankenhausapotheke oder eine Apotheke, die durch Abschluß eines Versorgungsvertrages mit dem Krankenhaus verbunden ist. Arzneimittel dürfen von der zuständigen Krankenhausapotheke/Vertragsapotheke nur an die einzelnen Stationen und andere Teileinheiten zur Versorgung von Personen, die in das Krankenhaus stationär oder teilstationär aufgenommen worden sind, sowie an Personen abgegeben werden, die im Krankenhaus beschäftigt sind.
Der zuständige Apothekenleiter oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte der zu versorgenden Krankenhäuser nach Maßgabe der ApBetrO zu überprüfen und dabei insbesondere auf deren einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.
Welche Arzneimittel für die Arzneimittelversorgung im Krankenhaus vorzusehen sind, ergibt sich nicht zwingend aus den einschlägigen Vorschriften. Es ist vielmehr den Ärzten im Krankenhaus im Zusammenwirken mit dem zuständigen Apothekenleiter überlassen, die zu verwendenden und zum Bestandteil der Krankenhausversorgung gehörenden Arzneimittel konkret zu bestimmten. In den Krankenhäusern können solche Aufgaben besonderen Arzneimittelkommissionen übertragen werden. Allgemeinverbindliche Regeln für solche Kommissionen gibt es aber nicht.
Es erscheint daher sinnvoll, Versorgungsregeln nach den Gegebenenheiten des einzelnen Krankenhauses zu erarbeiten und dabei die erforderlichen Ratschläge der insoweit kompetenten Verbände (z.B. Deutsche Krankenhausgesellschaft) einzuholen.

Die Abgabe der Arzneimittel an die Patienten obliegt dem Pflegepersonal
Die Abgabe der vom Arzt zur Krankenbehandlung verordneten Arzneimittel (= Medikamente) erfolgt im Krankenhaus fast ausschließlich durch das Krankenpflegepersonal. Insoweit ergibt sich folgende rechtliche Beurteilung:
Die Medikationsentscheidung des Arztes muß alle notwendigen Informationen (z.B. Name des Medikaments, gewählte Arzneiform und Dosierung, Wirkung und Gefährlichkeit des zu verabreichenden Medikaments, Hinweise auf Besonderheiten) beinhalten, schriftlich festgehalten und vom Arzt unterzeichnet werden. Fehlen klare ärztliche Angaben, besteht die Pflicht zur Nachfrage! Im übrigen obliegen dem Arzt auch bei der Medikamentengabe Überwachungspflichten (Aufsicht, Kontrolle). Die Überwachungspflichten des Arztes sollen letztlich mit einer Art "Endkontrolle" abschließen, in dem zum Beispiel die Wirkung eines Medikaments geprüft wird.
Anders als bei der Injektionstätigkeit wird die Berechtigung des Arztes, das nichtärztliche Personal mit der Ausführung der von ihm getroffenen Medikationsentscheidung (Anordnung/Verordnung) zu betrauen, nicht bestritten. Voraussetzung für die Delegation der Medikamentengabe sind Eignung und Befähigung für diese Tätigkeit. Die Medikamentengabe (Richten des Medikaments und Austeilen/Verabreichung) ist eine Verrichtung, die insbesondere in der dreijährigen Kranken- und Kinderkrankenpflegeausbildung umfassend theoretisch gelehrt und im Umgang mit den Patienten von Beginn der Ausbildung an praktisch geübt wird. Der Arzt kann sich daher im allgemeinen darauf verlassen, daß die examinierten Krankenpflegepersonen das nötige Wissen und Können haben, um eine von ihm getroffene Medikationsentscheidung umzusetzen, d.h. ein Medikament korrekt an den richtigen Patienten abzugeben und den Vorgang entsprechend zu dokumentieren. Ob und ggf. das sonstige nichtärztliche Personal die notwendige Eignung und Befähigung zur Medikamentengabe besitzt, muß von Fall zu Fall beurteilt und entschieden werden.

Literaturhinweis:
Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (Hrsg.): Pharma Kodex (Band 1 und 2: Richtlinien, Gesetze, Empfehlungen; Band). Frankfurt 1996

Werner Schell (09/99)