Die Versorgung der Krankenhauspatienten mit Arzneimitteln
Den Apotheken "obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung" (§ 1
Gesetz über das Apothekenwesen -ApG-). Wie diese Arzneimittelversorgung im einzelnen zu
erfolgen hat, ergibt sich aus einer Vielzahl von Vorschriften (z.B. Gesetz über den
Verkehr mit Arzneimitteln -AMG-, Apothekenbetriebsordnung -ApBetrO-). Grundlage für die
Abgabe bzw. Anwendung eines Arzneimittels ist im allgemeinen eine Anordnung/Verordnung
eines Arztes (Zahnarztes). In bestimmten Fällen ist sogar die ärztliche (zahnärztliche)
Verordnung zwingend erforderlich. Näheres ergibt sich aus speziellen Vorschriften.
Auch die Krankenhauspatienten erhalten die vom Arzt verordneten
Arzneimittel über eine Apotheke, entweder über eine eigene Krankenhausapotheke oder eine
Apotheke, die durch Abschluß eines Versorgungsvertrages mit dem Krankenhaus verbunden
ist. Arzneimittel dürfen von der zuständigen Krankenhausapotheke/Vertragsapotheke nur an
die einzelnen Stationen und andere Teileinheiten zur Versorgung von Personen, die in das
Krankenhaus stationär oder teilstationär aufgenommen worden sind, sowie an Personen
abgegeben werden, die im Krankenhaus beschäftigt sind.
Der zuständige Apothekenleiter oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die
Arzneimittelvorräte der zu versorgenden Krankenhäuser nach Maßgabe der ApBetrO zu
überprüfen und dabei insbesondere auf deren einwandfreie Beschaffenheit und
ordnungsgemäße Aufbewahrung zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er
eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht
zuständigen Behörde anzuzeigen.
Welche Arzneimittel für die Arzneimittelversorgung im Krankenhaus vorzusehen sind, ergibt
sich nicht zwingend aus den einschlägigen Vorschriften. Es ist vielmehr den Ärzten im
Krankenhaus im Zusammenwirken mit dem zuständigen Apothekenleiter überlassen, die zu
verwendenden und zum Bestandteil der Krankenhausversorgung gehörenden Arzneimittel
konkret zu bestimmten. In den Krankenhäusern können solche Aufgaben besonderen
Arzneimittelkommissionen übertragen werden. Allgemeinverbindliche Regeln für solche
Kommissionen gibt es aber nicht.
Es erscheint daher sinnvoll, Versorgungsregeln nach den Gegebenenheiten des einzelnen
Krankenhauses zu erarbeiten und dabei die erforderlichen Ratschläge der insoweit
kompetenten Verbände (z.B. Deutsche Krankenhausgesellschaft) einzuholen.
Die Abgabe der Arzneimittel an die Patienten obliegt dem
Pflegepersonal
Die Abgabe der vom Arzt zur Krankenbehandlung verordneten Arzneimittel (= Medikamente)
erfolgt im Krankenhaus fast ausschließlich durch das Krankenpflegepersonal. Insoweit
ergibt sich folgende rechtliche Beurteilung:
Die Medikationsentscheidung des Arztes muß alle notwendigen Informationen (z.B. Name des
Medikaments, gewählte Arzneiform und Dosierung, Wirkung und Gefährlichkeit des zu
verabreichenden Medikaments, Hinweise auf Besonderheiten) beinhalten, schriftlich
festgehalten und vom Arzt unterzeichnet werden. Fehlen klare ärztliche Angaben, besteht
die Pflicht zur Nachfrage! Im übrigen obliegen dem Arzt auch bei der Medikamentengabe
Überwachungspflichten (Aufsicht, Kontrolle). Die Überwachungspflichten des Arztes sollen
letztlich mit einer Art "Endkontrolle" abschließen, in dem zum Beispiel die
Wirkung eines Medikaments geprüft wird.
Anders als bei der Injektionstätigkeit wird die Berechtigung des Arztes, das
nichtärztliche Personal mit der Ausführung der von ihm getroffenen
Medikationsentscheidung (Anordnung/Verordnung) zu betrauen, nicht bestritten.
Voraussetzung für die Delegation der Medikamentengabe sind Eignung und Befähigung für
diese Tätigkeit. Die Medikamentengabe (Richten des Medikaments und
Austeilen/Verabreichung) ist eine Verrichtung, die insbesondere in der dreijährigen
Kranken- und Kinderkrankenpflegeausbildung umfassend theoretisch gelehrt und im Umgang mit
den Patienten von Beginn der Ausbildung an praktisch geübt wird. Der Arzt kann sich daher
im allgemeinen darauf verlassen, daß die examinierten Krankenpflegepersonen das nötige
Wissen und Können haben, um eine von ihm getroffene Medikationsentscheidung umzusetzen,
d.h. ein Medikament korrekt an den richtigen Patienten abzugeben und den Vorgang
entsprechend zu dokumentieren. Ob und ggf. das sonstige nichtärztliche Personal die
notwendige Eignung und Befähigung zur Medikamentengabe besitzt, muß von Fall zu Fall
beurteilt und entschieden werden.
Literaturhinweis:
Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (Hrsg.): Pharma Kodex (Band 1 und 2:
Richtlinien, Gesetze, Empfehlungen; Band). Frankfurt 1996
Werner Schell (09/99)
|