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Deutscher Pflegerat

Stellungnahme

Anhörung beim Ausschuß für Gesundheit im Deutschen Bundestag
am 10.09. und 21.09.1999
zu Schwerpunkten des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der
gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahre 2000
(GKV - Gesundheitsreform 2000)

Einführung

Der Deutsche Pflegerat (DPR) -Bundesarbeitsgemeinschaft der Pflegeberufsorganisationen- weist darauf hin, daß die unmittelbare Einbindung der Belange von 1,2 Mio. professionell Pflegenden in das Sozialgesetzbuch (SGB V) eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung der Gesundheitsreform 2000 ist. Diese professionell Pflegenden stellen ¼ aller im Gesundheitswesen Beschäftigten dar. Damit sind sie ein Spiegelbild dafür, daß es keinen pflegefreien Raum im Gesundheitswesen gibt, insbesondere nicht im Krankenhaussektor. Deswegen muß die pflegerische Kompetenz und Positionierung in allen gesetzlichen Regeln des SGB V Berücksichtigung finden.

Die berufliche Eigenständigkeit und die Bedeutung der Pflege für die Gesundheit der Bevölkerung im Reformvorhaben 2000 auch jetzt noch nicht zu berücksichtigen, wäre eine unentschuldbare Weiterführung dieser Fehlentwicklung der Vergangenheit. Durch Festlegung gesetzlicher Rahmenbedingungen, die der beruflichen und wissenschaftlichen Entwicklung der Pflege in Deutschland gerecht werden, können die Reformziele

  • hohes Versorgungsniveau
  • Qualitätssicherung und -weiterentwicklung
  • Patientenschutz und
  • Finanzierbarkeit

effektiver und effizienter erreicht werden.

Der vorliegende Gesetzesentwurf ist gekennzeichnet durch das totale Ungleichgewicht zwischen einerseits Krankenkassen und Ärzten und andererseits sonstigen Leistungserbringern, insbesondere denen in der Pflege. Eine derartige Polarisierung rückt die medizinische Orientierung des Gesundheitswesens überproportional in den Mittelpunkt.

Dadurch kommt es auch zu einer vollständigen Verzerrung des politisch gewollten Wettbewerbs in Richtung Leistungsmonopol für Ärzte. Es zeigt darüber hinaus einmal mehr, daß die Dimension pflegerischer Qualitätssicherung in ihrer Nutzenwirkung politisch bislang noch nicht erkannt wird.

Der Deutsche Pflegerat begrüßt die Stärkung der Patientinnen und Patienten durch die vorgesehenen Möglichkeiten zur Information und Beratung sowie die Kontrollfunktion des Medizinischen Dienstes mit Blick auf einen umfassenden Verbraucherschutz. Dabei sollte allerdings nicht übersehen werden, daß die einseitig medizinisch ausgerichteten Rahmenbedingungen des Gesetzesentwurfs diesem Anliegen diametral entgegenstehen. Die pflegerischen Elemente der Gesundheitsversorgung müssen durch Information und Beratung transparent gemacht werden, wenn die Patientinnen und Patienten aktiv in das Geschehen einbezogen werden sollen.

Der Deutsche Pflegerat weist mit seiner Stellungnahme auf die wesentlichen Risiken und Gefahren des Gesetzesentwurfs hin. Dies wird nachfolgend exemplarisch verdeutlicht. Zugleich zeigt er auf, wie durch Einbeziehung der Pflege Verbesserungen zur gemeinsamen Weiterentwicklung unseres Gesundheitswesens erreicht werden können. Der Deutsche Pflegerat bietet den politisch Verantwortlichen gleichzeitig an, in einem konstruktiven Dialog den Sachverstand und die Erfahrung der Beteiligten und Betroffenen in die Reformgestaltung einzubringen.

Im Einzelnen:

§ 20 Abs. 1 Gesundheitsförderung, Prävention, Selbsthilfe

Der Deutsche Pflegerat unterstützt die Gesundheitsförderung und Prävention, da dadurch die Eigenverantwortung und Souveränität der Bürgerinnen und Bürger im Umgang mit ihrer Gesundheit gestärkt wird. Die Investition in die persönliche Gesundheit muß als Selbstverständnis und persönlicher Wert jedes Einzelnen gesehen werden.

Bei der Umsetzung der Aufgaben nach Satz 3 kommt dem Deutschen Pflegerat als unabhängigem Sachverständigenorgan neben der Bundesärztekammer besondere Bedeutung zu. Seit 1985 werden nach dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) in § 4 Gesundheitsförderung und Prävention ausbildungsverpflichtend gelehrt. Sie gehören daher in das Aufgabenspektrum von Pflege. Dies befähigt die Pflege, als Sachverständige mitzuwirken.

§ 65 b Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patienten-beratung

Die Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung wird als direkte Stärkung der Patientenrechte und damit verbunden als Förderung der Versichertensouveränität gesehen und begrüßt. Die hierzu notwendigen Maßnahmen, z.B. auch die für ein "Managed Care System", müssen allerdings von Anfang an zusammen mit Pflegeexperten entwickelt werden. Pflegerische Kompetenz und Sachverstand müssen in diesem Beratungs- und Informationsprozeß ausdrücklich berücksichtigt werden. Die Einrichtung von Verbraucher- und Patientenberatungsstellen wird grundsätzlich als ein erster Schritt in die richtige Richtung zum mündigen Versicherten/Patienten angesehen. Insbesondere wird der Neutralitätsanspruch unterstützt.

§ 73 Abs. 1 a - c Vertragsärztliche (hausärztliche) Versorgung

Das Konzept der hausärztlichen Versorgung (Hausarztmodell) wird grundsätzlich vom Deutschen Pflegerat anerkannt. Es sollte aber unmißverständlich zum Ausdruck kommen, daß ein Konzept der hausärztlichen Versorgung nur gemeinsam mit Pflegeexperten entwickelt und durchgeführt werden kann, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen medizinischer und pflegerischer Versorgung in der ambulanten Betreuung der Versicherten besteht.

Die sektorübergreifende Versorgung von der stationären zur ambulanten Pflege (Überleitungspflege) hat sich seit Jahren in der Pflegepraxis als wirtschaftlicher und qualitätssichernder Ansatz erwiesen, weil die Einschätzung des Pflegebedarfs, die Anleitung von Bezugspersonen u.a., nur von Angehörigen der Pflegeberufe selbst bestimmt werden kann. Die Verbindung zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege (§ 132 a in Verbindung mit § 37 SGB V) muß zugrunde gelegt werden und die unmittelbare Beteiligung der Pflegeexperten auch hier Eingang in das SGB V finden.

Die erweiterte Dokumentationsbefugnis des Hausarztes verpflichtet Arzt und Pflegende zum berufsgruppenübergreifenden Dokumentationsverfahren. Hier ergeben sich rechtliche Fragen hinsichtlich der Anordnungs-, Delegations- und Durchführungsverantwortung.

§ 75 Abs. 10 Inhalt und Umfang der Sicherstellung (Notdienst)

Der Deutsche Pflegerat begrüßt die positiven Effekte, die der Gesetzesentwurf bei der Versorgung der Versicherten mit der Sicherstellung des Notdienstes vorsieht. Es ist aber auch hier der unmittelbare Zusammenhang zwischen medizinischer und pflegerischer Versorgung zu betonen, weil Veränderungen des Notdienstes im Krankenhausbetrieb Auswirkungen auf die Pflege und andere Berufsgruppen haben werden. Die einseitige Behandlung des Notdienstes aus medizinischer Sicht wird der Sachlage in keiner Weise gerecht und widerspricht damit der ganzheitlichen Betreuung der Versicherten.

§ 92 a Institut für die Arzneimittelverordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Das vorgesehene Institut für die Arzneimittelverordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung wird auch vom Deutschen Pflegerat als notwendiges Instrument zum pfleglichen Umgang mit Arzneimitteln in der Patientenversorgung angesehen. Weil Wirkung und Nebenwirkung der Arzneimittel aber sowohl im stationären als auch im ambulanten Sektor der Patientenversorgung unmittelbar die Pflegepraxis betreffen, ist gerade hier die Mitarbeit der Pflegeexperten unumgänglich. Dieses muß bei der Kommissionskonstituierung und bei den einzubeziehenden Sachverständigen ausdrücklich vorgesehen werden.

Der Deutsche Pflegerat geht daher davon aus, daß die Kommission für Arzneimittelverordnung der besonderen Therapierichtungen durch zwei Sachverständige der Pflegewissenschaft erweitert werden muß.

§§ 109 a u. 110 Abschluß, Änderung und Kündigung von Versorgungsverträgen

Der Deutsche Pflegerat sieht es als zwingend an, daß als Grundlage für den Abschluß, die Änderung und die Kündigung von Versorgungsverträgen Rahmenvorgaben erarbeitet werden und daß der zuständigen Landesbehörde das letzte Entscheidungsrecht übertragen wird. Der Deutsche Pflegerat macht ausdrücklich darauf aufmerksam, daß bei Änderungen und Kündigungen von Versorgungsverträgen die Trägervielfalt zu wahren ist und die regionalen Besonderheiten einzelner Krankenhäuser zu berücksichtigen sind.

Der Deutsche Pflegerat setzt sich für die Interessen der Patienten und der in der Pflege Beschäftigten ein. Mit der beabsichtigten Änderung der §§ 109 und 110 SGB V werden vorrangig ökonomische Interessen verfolgt. Dem Kapazitätsabbau von Krankenhäusern folgt zwingend ein Personalabbau und damit ein Verlust von Arbeitsplätzen.

§ 115 b Abs. 1 Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus

Die Begründung zum Referentenentwurf nennt als Beispiel die ASA-Risikogruppen als Kriterium zur Bestimmung der ambulanten Operationen und stationsersetzenden Maßnahmen. Hier ist auf die fehlende beratende Funktion der Pflegeexperten bei der Erweiterung des EBM-Katalogs mit den ASA-Risikogruppen hinzuweisen.

Der Deutsche Pflegerat setzt sich mit Nachdruck dafür ein, daß die weiteren Verfahrensweisen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung dieser speziellen Versorgung der GKV-Versicherten nicht ohne den pflegerischen Sachverstand stattfinden kann. Ausschließlich krankheitsorientierte Kriterien sind unzureichend. Besonders nach größeren ambulanten Eingriffen/ Operationen ergibt sich zwangsläufig ein Bedarf an häuslicher Nachsorge, die gewährleistet sein muß. Zum Beispiel ist der Bereich der pflegerischen Nachsorge im jeweiligen sozialen Umfeld der Patienten nicht berücksichtigt (soziale Indikation). Dieses stellt eine gravierende Lücke im Gesetzesentwurf dar. Somit kann die weitere Katalogentwicklung nur unter entsprechender Beteiligung der Pflege stattfinden.

§ 116 a Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser

Der Deutsche Pflegerat erkennt, daß durch die Erweiterung des ambulanten Leistungsspektrums der Krankenhäuser das Patientenrecht auf freie Therapiewahl und die Sicherstellung medizinischer Qualität erreicht werden. Beides bindet Patienten an Krankenhäuser. Allerdings wird darauf hingewiesen, daß die Erweiterung des pflegerischen Leistungsspektrums außerhalb des Krankenhauses in Bezug auf Intensivpflege sichergestellt werden muß. Die entsprechenden Vergütungsregelungen über den Einbezug der Intensivpflege als Regelleistung sind zwingend vorzugeben.

§ 125 a Ambulante Rehabilitationseinrichtungen

Der Deutsche Pflegerat unterstützt die Ansätze zur Erweiterung der GKV-Leistungen um die ambulanten Rehabilitationsleistungen. Er gibt aber gerade hier zu bedenken, daß sich das Spektrum der aus der stationären Versorgung entlassenen Patienten verändert hat. Die Einführung und vorgesehene Erweiterung des Fallpauschalensystems haben zu einem völlig veränderten Bild geführt. Die Patienten werden häufig früher aus der stationären Versorgung der Krankenhäuser entlassen. Das bedeutet, daß die ambulante Rehabilitation auch veränderte pflegerische Leistungen und Qualifikationen erforderlich machen. Dies erfordert eine darauf abgestimmte Nachqualifikation.

Deshalb fordert der Deutsche Pflegerat den ausdrücklichen Einbezug pflegerischer Expertisen. Konkret heißt das, Abs. 1 ist um den Begriff "pflegerische Leistungen" zu ergänzen.

§ 136 Abs. 1 - 3 Verpflichtung zur Qualitätssicherung

In Anbetracht der begonnenen pflegewissenschaftlichen Entwicklung in Deutschland ist es sinnvoll, die allgemeinen Anforderungen des Abs. 1 ausdrücklich auch auf pflegewissenschaftliche Erkenntnis zu beziehen.

Der Deutsche Pflegerat begrüßt und unterstützt die Initiative des Gesetzgebers zum Qualitätsmanagement. Aufgrund der Ausbildungsziele des Krankenpflege-gesetzes von 1985 gehört Qualitätssicherung zum beruflichen Selbstver-ständnis der Pflege und wird daher seitens des Pflegemanagements verpflichtend umgesetzt (u.a. durch Dokumentation pflegerischer Leistung, Umsetzung von Pflegekonzepten, Durchführen von Pflegevisiten). Allerdings müssen gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, die im stationären und ambulanten Bereich den Einfluß pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse auf die Struktur- und Prozeßqualität sichern. Nur berufsgruppen- und disziplinübergreifende Qualitätsmaßstäbe können einrichtungsübergreifend die Ergebnisqualität sichern.

Die Leistungserbringer nach Abs. 2 haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anerkannte Leitlinien für eine wissenschaftlich gesicherte, zweckmäßige und wirtschaftlich sinnvolle Diagnostik und Behandlung zu beachten. In das Verfahren ihrer Anerkennung muß allerdings neben den im Gesetzesentwurf aufgeführten Vereinigungen und Verbänden der Deutsche Pflegerat ausdrücklich einbezogen werden. Dies ergibt sich als logische Konsequenz aus der Beteiligung entsprechend den §§ 136 a, 137, 137 b, 137 c und 137 d.

§ 136 a Abs. 1 Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung

Eine einrichtungsübergreifende und interprofessionelle Qualitätssicherung kann nur wirksam werden, wenn Experten der Pflege bereits bei der Entwicklung der erforderlichen Maßnahmen einbezogen werden. Daraus ergibt sich zwingend, daß der Deutsche Pflegerat in den Bundesausschuß für Ärzte und Krankenkassen einzubinden ist.

§ 137 Abs. 1 und 2 Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern

Der Versorgungs-, Behandlungs- und Betreuungsprozeß ist höchst komplex und wird insbesondere von Ärzten und Pflegenden verantwortet. Wer politisch Interdisziplinarität und Interprofessionalität fordert (Wahlaussagen, Reformaussagen, GMK-Entschließungen 96/97), muß auch dies zwingend gesetzlich realisieren.

Der Deutsche Pflegerat erwartet hinsichtlich dieser Regelung die Gleichstellung mit der Bundesärztekammer.

Dementsprechend soll gestrichen werden ......"soweit deren Belange berührt sind,"...

Der Deutsche Pflegerat fordert ausdrücklich die gesetzliche Einbeziehung. Darüber hinaus müssen die Kriterien um die "pflegerischen Leistungen" (§ 137, Abs. 1 Nr. 2) in direkter Zusammenarbeit mit den Vertreterinnen und Vertretern des Deutschen Pflegerates erweitert werden.

Zu ergänzen: Bei Verträgen nach § 112 , Abs. 1 sind der Deutsche Pflegerat bzw. die Pflegeräte auf Länderebene zu beteiligen, soweit Maßnahmen zur Qualitätssicherung vereinbart werden.

§ 137 b Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualität in der Medizin

Der Deutsche Pflegerat begrüßt es, daß die Pflegeberufsorganisationen Sitz und Stimme in der Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualität in der Medizin (AQS) erhalten haben. Qualitätssicherung ohne Einbeziehung pflegerischer Expertise ist ein Widerspruch in sich.

Der Deutsche Pflegerat regt an, die Bezeichnung AQS nicht nur auf "Qualität in der Medizin" zu fokussieren, sondern ihre Aufgaben auf das gesamte Gesundheitswesen zu beziehen. Damit wird sowohl der Intention der Reform Rechnung getragen als auch den Aufgaben und der Beteiligung innerhalb der AQS (Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualität im Gesundheitswesen).

Es ist davon auszugehen, daß die Politik an den pflegerischen Erkenntnissen und der Nutzentransparenz zur Reformzielerreichung interessiert ist.

Textvorschlag: Die Bundesärztekammer, die Kassenärztliche Bundes-vereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutsche Pflegerat (Die Begrifflichkeit aus dem Regierungsentwurf ist entsprechend zu ändern) treffen ........

§ 137 c Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus

Der Deutsche Pflegerat erwartet im Sinne einer hohen Versorgungsqualität und der politisch geforderten Patientenorientierung, daß neben der medizinischen Versorgung die Ergänzung um pflegerische Versorgung gesetzlich gesichert wird.

Hierbei ergibt sich als Qualitätsmerkmal, daß "Pflege" in dem zu schaffenden Gremium mit vertreten ist. Der Ausschuß sollte dafür Sorge tragen, daß neben dem medizinischen auch der pflegerische Fortschritt nicht behindert wird. Qualitatativ gute Medizin ist nur mit vergleichbar qualitativ guter Pflege machbar!

§ 137 d Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation

Hinsichtlich der Beteiligung in Qualitätssicherungsgremien für die ambulante und stationäre Vorsorge oder Rehabilitation fordert der Deutsche Pflegerat wie in § 137 die generelle Einbeziehung.

§§ 140 a - g Integrierte Versorgung

Das neue Versorgungsmodell der integrierten Versorgung wird vom Deutschen Pflegerat deshalb ausdrücklich begrüßt, weil es Chancen für zukunftsorientierte Entwicklungen im Gesundheitswesen in sich birgt. Der Versuch, die bestehenden starren Strukturen zwischen ambulanter und stationärer Versor-gung wie auch zwischen unterschiedlichen Leistungsanbietern aufzubrechen, wird auch von der Pflege unterstützt. Allerdings gilt hier das schon zuvor Gesagte in besonderer Weise: Die Pflege hat - wegen ihres grundlegenden Leistungsspektrums im stationären und ambulanten Sektor - einen besonderen Stellenwert und muß auch bei der vertraglichen Gestaltung sowohl auf regionaler als auch auf Bundesebene Berücksichtigung finden. Konkret bedeutet dies, daß die Pflege als eigenständige Leistungsanbieterin die entsprechende Vertragskompetenz erhält.

Entsprechend sind auf Bundesebene Richtlinien und Rahmenempfehlungen für die pflegerischen Leistungen und deren Abrechnungen zu erstellen, die unmittelbar durch den Deutschen Pflegerat entwickelt werden müssen. (Es ist erwiesen, daß durch theoriegeleitete Pflegemaßnahmen, z.B. zur Diagnose und Pflege des Druckgeschwürs - Decubitus - professionelle Erfolge mit volkswirtschaftlichen Konsequenzen erzielt werden. Die erzielten Einsparungen durch vorbeugende Pflege - Prophylaxen - einerseits und die Vermeidung menschlichen Leids durch qualitativ hochwertige Pflege andererseits leisten einen großen Beitrag zur Verbesserung der Qualität der Gesamtleistungen des Gesundheitswesens).

Der Deutsche Pflegerat sieht die Einbeziehung der Patienten als wesentliche Voraussetzung der integrierten Versorgung an. Denn gut informierte Patienten sind die besten Garanten für ein gutes Gelingen des Managed-Care-Systems.

An dieser Stelle sei auch der Hinweis erlaubt, daß der Deutsche Pflegerat die nach wie vor unangefochten starre Trennung zwischen pflegerischen Leistungen nach SGB V und denen nach SGB XI als überholt und für den Abrechnungsmodus hinderlich sieht. Gerade in Zusammenhängen integrierter Versorgung sollten die Schnittstellen zwischen beiden Finanzierungssystemen unbürokratisch gehandhabt werden.

Aus diesen beispielhaft angeführten Gründen muß die Pflege explizit auf allen Ebenen mitgestalten. Pflege muß innerhalb des SGB V eine eigene kodifizierte Wertung erhalten. Dadurch wird die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Berufs- und Anbietergruppen in der integrierten Versorgung gewährleistet.

§ 142 Globalbudget

Der Deutsche Pflegerat betrachtet mit großer Besorgnis die Ausführungen zum fixen Globalbudget der GKV. Nicht beeinflußbare Vorgaben, insbesondere Auswirkungen staatlicher (Steuern, Abgaben) und tariflicher Entscheidungen führen zu einer Absenkung des Nettobudgets der Krankenhäuser. Daher ist der begonnene Personalabbau nicht nur für das Pflegepersonal, sondern auch für alle übrigen Beschäftigten bereits in vollem Umfang im Gang. Sollten hier keine gesetzlichen Regelungen zur Substitution eingeführt werden, ist die Rationierung pflegerischer Leistungen die Folge.

§ 301 b Überprüfung der Qualitätssicherung im stationären Bereich

Mit der Erweiterung der Kompetenzen des Medizinischen Dienstes auf Aufga-ben der Qualitätssicherung und Qualitätsüberprüfung muß der § 112 Abs. 5 SGB V auf Expertengremien der Pflege erweitert werden, weil Versorgungsqualität integraler Bestandteil der pflegerischen Leistungen ist. Um entsprechende Qualitätskriterien zu beschreiben, bedarf es der unmittelbaren Beteiligung des Deutschen Pflegerates.

Artikel 3 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 17 b Vereinbarung eines landesweiten Gesamtbetrags

Die Vereinbarung eines landesweiten Gesamtbetrags der GKV mit den anteiligen Mehrerlösabzügen im übernächsten Kalenderjahr, kann nicht die Zustimmung des Deutschen Pflegerates finden. Mehrerlösabzüge und damit Budgetkürzungen führen regelmäßig dazu, daß Pflegepersonal überproportional abgebaut wird. Dieses Vorgehen ist seit der Aussetzung der Pflege-Personalregelung (PPR) im Jahre 1996 in den Krankenhäusern nachweislich anzutreffen. Der Deutsche Pflegerat wendet sich ausdrücklich dagegen und setzt sich für eine unverzügliche Umsetzung des § 19 KHG unter direkter Beteiligung des Deutschen Pflegerates mit seinen Sachverständigen ein.

§ 17c Einführung eines Fallpauschalen-Systems

Die Einführung bzw. Weiterentwicklung eines vollständigen Fallpauschalensystems muß aufgrund bereits gemachter Erfahrungen zwingend unter Beteiligung des Deutschen Pflegerates geschehen. Die mit dem System der Fallpauschalen verbundenen drastischen Verkürzungen der Verweildauer der Patienten in den Krankenhäusern erfordern eine systematisch weiter zu entwickelnde Pflegequalität. Dieses könnte aus pflegerischer Sicht durch die Umsetzung eines auf die Bedingungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) angepaßten Case-Managements vorgenommen werden.

Der Deutsche Pflegerat fordert in diesem Zusammenhang die Entwicklung verbindlicher Parameter für die qualitativen und quantitativen pflegerischen Leistungen bei einem vollständigen Fallpauschalensystem. Um die mit den Fallpauschalen intendierten Erwartungen zu erfüllen, muß die Möglichkeit gegeben sein, definierte Pflegequalität zu gewährleisten. Die Methoden dafür können nur vor dem Hintergrund international anerkannter pflegewissenschaftlicher Maßstäbe geschehen, also auf einer gesicherten empirischen Basis. Pflegewissenschaftliche Voraussetzungen für die Ermittlung entsprechender Daten sind vorhanden. Es zeichnet sich dabei ab, daß es neben diagnosebezogenen Fallpauschalen der Medizin auch eigene Pflegefallpauschalen geben muß, z.B. für die Pflege Sterbender. Sterben ist nicht Teil der diagnosebezogenen Fallpauschalen. Es erfolgt demgemäß außerhalb der definierten Behandlungs- und Pflegespektren. Gleiches trifft auch für die Pflege von Menschen mit apallischem Syndrom zu.

Wenn die pflegerischen Anteile an den Fallpauschalen nicht deutlich werden, ist es auch für die Patienten nicht möglich nachzuprüfen, ob die von den Leistungserbringern versprochene Zusage bezüglich pflegerischer Qualität auch eingehalten werden kann. Darüber hinaus ist schon seit 1996 eine gravierende Entwicklung der Personalstatistik in den Krankenhäusern auszumachen. Die Personalentwicklung im Pflegebereich geht eindeutig zurück. Leistungszuwachs, Personalabbau und Verweildauerverkürzungen gehen somit überwiegend zu Lasten der Pflege. Daher muß rechtzeitig ein System geschaffen werden, das die o.g. Parameter pflegerischer Leistung verbindlich festlegt, um sie bei der Einführung eines vollpauschalisierten Entgeltsystems entsprechend berücksichtigen zu können.

Der Gesetzesentwurf macht im Gegensatz zum Arbeitsentwurf des Ministeriums keine Aussagen über die Pflegesatzfähigkeit der Kranken-pflegeausbildung. Der Deutsche Pflegerat weist darauf hin, daß nicht nur die Finanzierung, sondern auch die zukünftigen Rahmenbedingungen sowie inhaltliche Veränderungen zu regeln sind.

In diesem Zusammenhang verweist der Deutsche Pflegerat auf die Koalitionsvereinbarungen der Bundesregierung und die dort gemachten Aussagen. Es darf kein Ausbildungsvakuum entstehen, und es muß Planungssicherheit für alle Beteiligten geschaffen werden. Die Beteiligung von Expertinnen und Experten des Deutschen Pflegerates an der Zukunftskonzeption zur Pflegebildung ist zwingend.

Berlin, 26. August 1999