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Die Haftung Aufsichtsführender: Besondere Bedeutung kommt der Aufsichtsbedürftigkeit zu

Wer kraft Gesetzes oder vertraglich zur Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Betreffende (z.B. Eltern, Betreuer, Lehrer, Pflegekraft) seiner Aufsichtspflicht genügt hat (z.B. durch Belehrung, zumutbare Beaufsichtigung, Beseitigung gefährlicher Gegenstände) oder wenn die Schädigung auch bei ordnungsgemäßer Aufsicht entstanden wäre. Diese Grundsätze ergeben sich aus § 832 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Welchen Umfang die Aufsichtspflicht im einzelnen hat, hängt entscheidend von der Aufsichtsbedürftigkeit des jeweiligen Minderjährigen/Kranken/Behinderten und namentlich davon ab, welches Verhalten von ihm erwartet werden kann. Einerseits ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens sowie die Schwere des möglichen Schadens von Bedeutung. Andererseits kommt es darauf an, welche Leistungen dem Aufsichtspflichtigen zugemutet werden können. Schließlich sind in zahlreichen Fällen pädagogische Gesichtspunkte für das Ausmaß der Aufsichtsführung mitbestimmend.
Auf einige Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Beaufsichtigungspflicht befassen, soll zur Verdeutlichung der Problematik kurz eingegangen werden:
Zwei Jugendliche waren mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter als Patienten in eine Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie aufgenommen worden. Sie konnten während des Klinikaufenthaltes mehrfach entweichen und in einem der Klinik nahe gelegenen Haus erhebliche Schäden anrichten. In einem Streitverfahren ging es vor dem Bundesgerichtshof (BGH) um die Frage, wer für den Schaden zu haften hatte.
Der BGH ging in seiner Entscheidung vom 19.1.1984 - III ZR 172/82 - von einer Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch die Klinik aus. Das Gericht meinte, daß es zu den Pflichten des leitenden Arztes gehörte, die notwendige Beaufsichtigung der jugendlichen Patienten durch entsprechende Anweisungen und eine angemessene Überwachung ihrer Durchführung sicherzustellen. Der Träger der Klinik sei verpflichtet, das ärztliche und nichtärztliche Personal durch Dienstanweisung über Inhalt und Umfang ihrer Dienstpflichten zu unterrichten. Aus dieser Dienstanweisung müsse auch ersichtlich sein, daß und in welchem Umfang die Freizeitgestaltung der Patienten zu beaufsichtigen sei.
In einem anderen Verfahren ging es um Pflichtwidrigkeiten, die eine auf eigenen Wunsch in der neurologisch-psychiatrischen Abteilung einer Klinik befindliche Patientin betrafen. Bei der Aufnahme wurde eine Psychose mit wahnhaften Gedanken diagnostiziert. Am Abend des Aufnahmetages drängte die Patientin, die Station verlassen zu dürfen. Schließlich verließ die Frau die Station durch ein Fenster und sprang in die Tiefe; es kam zu Verletzungen.
Das Oberlandesgericht (OLG) in Braunschweig verurteilte den Krankenhausträger mit Entscheidung vom 14.2.1984 zum Schadensersatz. Daß die Patientin durch ein Fenster gelangen und dann abstürzen konnte, sah das OLG als eine Vertragsverletzung an. Durch den Krankenhausaufnahmevertrag habe das Krankenhaus die Verpflichtung übernommen, die zur Heilung, Pflege und Wartung der Patientin erforderlichen Leistungen zu erbringen, sie vor vermeidbaren Gefahren zu schützen und alles zu unterlassen, was diesem Ziel abträglich sein könnte. Zur vertragsgerechten Erfüllung gehörte auch eine den Umständen genügende Kontrolle der Patientin. Eine hinreichende Überwachung der Patientin wäre nur dann gewährleistet gewesen, wenn sich die zuständige Krankenschwester unfern der Patientin, jedenfalls aber an einem Ort aufgehalten hätte, von dem aus sie die Patientin tatsächlich jederzeit hätte im Auge behalten können. Es wäre, so folgerte das OLG weiter, Aufgabe des Krankenhauses gewesen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die beauftragte Krankenschwester in der sich ergebenden Situation, die sich nach Sachlage wegen der bestehenden Fluchtabsicht der Patientin schon bei Beginn des Nachtdienstes abgezeichnet hatte, nicht überfordert wurde.
Bei Kindern, die sich als schwer erziehbar erwiesen haben, sind erhöhte Anforderungen an die Aufsichtspflicht zu stellen. Dies ist der Tenor eines Urteils des OLG Hamm vom 27.4.1989 - 27 U 38/89 -.
Der Sachverhalt: Ein 10jähriger Junge zeigte Lern- und Verhaltensstörungen. Aufgrund dieser Störungen war der Junge über ½ Jahr in einem Institut für Jugendpsychiatrie und anschließend in einem Erziehungsheim untergebracht. Das Erziehungsheim, das als offenes therapeutisches Heim geführt wird, gewährte dem Jungen nach ½ Jahr für eine Woche Urlaub. Diesen Urlaub verbrachte der Junge bei seinen Eltern. Am letzten Urlaubstag kaufte das Kind in einem Lebensmittelmarkt zwei Einwegfeuerzeuge und begab sich mit einem 8jährigen Spielgefährten in eine Halle. Dort entzündeten die beiden Kindern Strohbänder. Das sich daraufhin entwickelnde Feuer ergriff die Halle und führte zu einem Gesamtschaden von über 1 Million DM. Hinzu kamen die Kosten für den Betriebsausfall von 40.000 DM. Wegen des Betriebsausfallschadens verklagte der Geschädigte die Eltern des Zehnjährigen. Begründung: Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.
Das OLG folgte dem Klagebegehren. Es meinte, daß es von den Umständen des Einzelfalles abhänge, welche Aufsichtsmaßnahmen gegenüber einem Minderjährigen geboten seien. Dabei komme es auf Alter, Eigenart und Charakter des Kindes an. Ausschlaggebend sei, was verständige Eltern auf der Grundlage vernünftiger Anforderungen unternehmen müßten, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Welche Maßnahme in Betracht komme, hänge wiederum vom Erziehungsstand des Kindes ab. Bei Kindern, die sich als schwer erziehbar erwiesen haben, seinen erhöhte Anforderungen an die Aufsichtspflicht zu stellen. Im vorliegenden Falle hätte die Aufsicht so gestaltet werden müssen, daß der Junge sich nur in einem räumlich und zeitlich eng begrenzten Gebiet hätte aufhalten können. Damit wären die schadensstiftenden Aktivitäten des Jungen unterbunden worden.

Werner Schell (06/99)