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Krankenhäuser sollen Geld und Wertsachen der Patienten in Verwahrung nehmen

Bei der Aufnahme eines Patienten in einem Krankenhaus stellt sich nicht selten die Frage, was mit den eingebrachten Sachen, insbesondere Geld und Wertsachen, geschehen soll. Wer haftet z.B. bei einem Verlust von Geld oder Wertsachen ? Mit dieser Frage hat sich bereits mehrfach die Rechtsprechung auseinandersetzen müssen.

Aufbewahrungspflicht ergibt sich aus Vertragsrecht
Für die Beurteilung des richtigen Verhaltens ist zunächst einmal die Feststellung von Bedeutung, daß der Krankenhausträger verpflichtet ist, eingebrachtes Geld und Wertsachen des Patienten auf dessen Wunsch hin in Verwahrung zu nehmen. Man sagt, daß sich diese Aufbewahrungspflicht als Nebenfolge aus dem Krankenhausaufnahmevertrag ergibt.
Diese Auffassung ist in mehreren Gerichtsentscheidungen bestätigt worden (z.B. Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 6.11.1974 - 1 U 97/74 -, Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.1.1978 - 52 S 296/77 - und Urteil des OLG Hamburg vom 29.9.1989 - 1 U 29/89 -).
In Erfüllung dieser vertraglichen Nebenpflicht sehen die meisten Krankenhausträger in ihren Aufnahmebedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) eine Bestimmung darüber vor, wie mit den eingebrachten Sachen des Patienten im Krankenhaus zu verfahren ist. Nach diesen Regelungen sollen Geld und Wertsachen der Patienten bei der Krankenhausverwaltung in Verwahrung gegeben werden. Solche Bestimmungen haben den Charakter von Empfehlungen und lösen auf Seiten des Patienten keine Ablieferungspflicht aus. Es handelt sich also um ein Aufbewahrungsangebot an den Patienten, eine Ablieferungspflicht wird damit nicht begründet. Patienten, die das Verwahrungsangebot des Krankenhausträgers nicht annehmen, müssen sich natürlich darüber im Klaren sein, daß sie dann das Risiko der Nichtablieferung selbst zu tragen haben.
Es erscheint angeraten, die Patienten in aller Deutlichkeit auf diese Rechtslage aufmerksam zu machen. Zum Teil wird den Patienten vor einer notwendigen Krankenhausaufnahme sogar empfohlen, Geld und Wertsachen sowie Sachen, die nicht zum täglichen Gebrauch gehören, nicht mit ins Krankenhaus zu bringen.
Wird ein handlungsunfähiger (bewußtloser) Patient stationär aufgenommen, werden Geld und Wertsachen in Annahme eines mutmaßlichen Hinterlegungswunsches (= Geschäftsführung ohne Auftrag) in Verwahrung genommen.

Die Umstände des Einzelfalles sind immer entscheidend
Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 6.11.1974 herausgestellt, daß der Krankenhausträger die Pflicht habe, für die in das Krankenhaus mitgebrachten Wertgegenstände der Patienten geeignete Verwahrungsmöglichkeiten zu schaffen. Welche Art der Verwahrung im Einzelfall in Betracht komme, unterliege aber der pflichtgemäßen Abwägung des Sicherheitsbedürfnisses gegenüber den vorrangigen Belangen der ärztlichen Versorgung der Patienten. Mache der Patient von den ihm angebotenen Verwahrungsmöglichkeiten keinen Gebrauch, so könne er im Falle des Abhandenkommens seiner Wertgegenstände den Krankenhausträger nicht haftbar machen.
Handelt es sich allerdings um Noteinlieferungen, obliegt es dem Aufnahmearzt, für die sichere Aufbewahrung von Wertsachen des Patienten zu sorgen. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts (LG) Berlin vom 23.1.1978. In diesem Rechtsstreit ging es um folgenden Sachverhalt:
Eine Patientin wurde 1977 wegen eines Fußbruches in ein Krankenhaus eingeliefert. Anläßlich einer ersten Untersuchung in der Rettungsstelle übergab die Begleiterin der Patientin der mit der Untersuchung befaßten Ärztin das von der Patientin mitgeführte Bargeld in Höhe von 1.000 DM. Die Ärzte und der ebenfalls in der Rettungsstelle anwesende Schüler quittierten den Erhalt des Geldes. Der Schüler legte das Geld in einen in der Rettungsstelle stehenden Kasten. Aus diesem Kasten kam das Geld abhanden. Die Klage der Patientin gegen den Krankenhausträger auf Ersatz des abhanden gekommenen Geldes war erfolgreich.
Das Berliner LG stellte in seiner Entscheidung heraus, daß der Krankenhausträger die Pflicht gehabt habe, die eingebrachten Sachen der Patientin in Obhut zu nehmen. Diese Pflicht sei von der behandelnden Ärztin unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit schuldhaft verletzt worden. Für die Pflichtverletzung müsse der Krankenhausträger einstehen. Nach Meinung der Berliner Richter müssen Rettungsstellen bzw. Aufnahmestationen von Krankenhäusern so organisiert sein, daß neben der ärztlichen Versorgung auch jene Erstbetreuung des Patienten gewährleistet ist, die solche Schäden von diesem abwendet, die ihm durch unvermittelte und (meist) unvorbereitete Einlieferung droht. Stehe zur Wahrnehmung dieser Aufgaben anderes Hilfspersonal nicht zur Verfügung, so obliege sie dem Aufnahmearzt. In diesen Aufgabenbereich falle auch die Sorge um eine Inverwahrnahme von Geld und Wertgegenständen, die der Patient bei sich führt und für deren Sicherheit im allgemeinen Krankenhausbereich der Träger des Krankenhauses naturgemäß keine Gewähr übernehmen kann. Der auf der Rettungsstelle eines Krankenhauses beschäftigte Aufnahmearzt sei zwar, so führte das Gericht weiter aus, vorrangig zur ärztlichen Erstuntersuchung und Versorgung der eintreffenden Patienten bestellt, in dieser Tätigkeit erschöpfe sich aber nicht seine Funktion. Die Einlieferung eines Patienten in ein Krankenhaus bringe für diesen häufig eine Reihe von Schwierigkeiten mit sich, die eine sofortige Regelung notwendig machten. Eine solche Situation sei sehr häufig bei Unfällen gegeben, weil durch diese dem Patienten meist die Möglichkeit abgeschnitten werde, eine Regelung dieser Schwierigkeiten vor der Einlieferung ins Krankenhaus selbst noch in die Hand zu nehmen. Das Gericht hielt den Umstand, daß im vorliegenden Falle keine Ablieferung des Geldes bei der Krankenhausverwaltung erfolgt sei, für unbeachtlich. Denn die Patientin habe von der Krankenhausaufnahmebedingung, daß mitgebrachtes Geld und Wertgegenstände nur dann verantwortlich aufbewahrt werden, wenn sie der Krankenhausverwaltung übergeben worden sind, wegen ihrer Verletzung und der damit verbundenen Notfallversorgung keine Kenntnis nehmen können. Die diesbezügliche Aufnahmebedingung sei deshalb im Zeitpunkt der Übergabe des Geldes an die Aufnahmeärztin noch nicht Bestandteil des zwischen der Patientin und dem Krankenhausträger zustande gekommenen Aufnahmevertrages gewesen. Für die Patientin habe nämlich keine Möglichkeit bestanden, sich von der die Haftung einschränkenden Aufnahmebedingung in zumutbarer Weise Kenntnis zu verschaffen (§ 2 Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - AGB-Gesetz -).

Den Krankenhausaufnahmebedingungen sind meist die Aufbewahrungsgrundsätze zu entnehmen
Von den Fällen der Notfallversorgung abgesehen, bestimmt sich die Rechtslage, wie mit eingebrachten Sachen zu verfahren ist, nach den zwischen den Vertragspartnern (Patient und Krankenhausträger) getroffenen Vereinbarungen. Im allgemeinen werden die jeweiligen Aufnahmebedingungen des Krankenhauses Vertragsbestandteil, so daß die darin getroffenen Regelungen - auch hinsichtlich der eingebrachten Sachen - rechtswirksam sind. Die Regelungen in den Aufnahmebedingungen (und damit auch der Hausordnungen) dürfen allerdings nur insoweit persönliche Einschränkungen für Patienten und deren Besucher enthalten, als dies die medizinischen Belange und das gemeinsame Zusammenleben der Patienten erfordern. Mit den Regelungen soll ja insbesondere nur erreicht werden, daß der Heilungsverlauf der Patienten gewährleistet und der Arbeitsablauf des Krankenhauses nicht mehr als notwendig behindert wird. An diesen Grundsätzen muß wohl jede Aufnahmebedingung hinsichtlich ihrer Rechtsverbindlichkeit gemessen werden. Das AGB-Gesetz bezeichnet Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam, wenn sie den Vertragspartner (Patient) des Verwenders (Krankenhausträger) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Werner Schell