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Ärztliche Gebührenrechnungen müssen die Diagnose enthalten

Ein (Ruhestands)Beamter, der bei seiner Dienststelle eine Beihilfe nach den Beihilfevorschriften beantragt, muß die ärztlichen Gebührenrechnungen mit Diagnosen vorlegen.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster lehnte in einer rechtskräftigen Entscheidung vom 5. Februar 1991 - Az.: 12 A 541/89 - den Beihilfeanspruch einer Beamtin ab, die in vorgelegten Gebührenrechnungen jeweils die ursprünglich angegebene Diagnose unkenntlich gemacht hatte. Das OVG stellte dazu u.a. fest: Wegen des Fehlens einer Diagnose auf der Liquidation ist nicht feststellbar, ob die entstandenen Aufwendungen notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sind.

Nicht jede Inanspruchnahme eines Arztes, so das OVG weiter, führe zu beihilfefähigen Aufwendungen. Die Entscheidung über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Beihilfe sei nur dann möglich, wenn der Dienststelle der Grund der ärztlichen Behandlung, in Krankheitsfällen die Diagnose, bekannt sei. Die Klägerin könne sich gegenüber dem Verlangen der Dienststelle, den Beihilfeantrag um die Diagnose des Arztes zu ergänzen, nicht auf die ärztliche Schweigepflicht oder Gesichtspunkte des Datenschutzes berufen. Sofern eine bestimmte Diagnose der Beihilfestelle vorenthalten werden solle, müsse auf die Geltendmachung einer Beihilfe insoweit verzichtet werden.

Das OVG verlangte: Die Rechnungen des Arztes sind im Regelfall von vornherein mit der Diagnose bei der Beihilfestelle einzureichen.

Werner Schell