Ärztliche Gebührenrechnungen müssen die Diagnose enthalten
Ein (Ruhestands)Beamter, der bei seiner Dienststelle eine Beihilfe nach
den Beihilfevorschriften beantragt, muß die ärztlichen Gebührenrechnungen mit Diagnosen
vorlegen.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster lehnte in einer rechtskräftigen
Entscheidung vom 5. Februar 1991 - Az.: 12 A 541/89 - den Beihilfeanspruch einer Beamtin
ab, die in vorgelegten Gebührenrechnungen jeweils die ursprünglich angegebene Diagnose
unkenntlich gemacht hatte. Das OVG stellte dazu u.a. fest: Wegen des Fehlens einer
Diagnose auf der Liquidation ist nicht feststellbar, ob die entstandenen Aufwendungen
notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sind.
Nicht jede Inanspruchnahme eines Arztes, so das OVG weiter, führe zu
beihilfefähigen Aufwendungen. Die Entscheidung über die Notwendigkeit und Angemessenheit
der Beihilfe sei nur dann möglich, wenn der Dienststelle der Grund der ärztlichen
Behandlung, in Krankheitsfällen die Diagnose, bekannt sei. Die Klägerin könne sich
gegenüber dem Verlangen der Dienststelle, den Beihilfeantrag um die Diagnose des Arztes
zu ergänzen, nicht auf die ärztliche Schweigepflicht oder Gesichtspunkte des
Datenschutzes berufen. Sofern eine bestimmte Diagnose der Beihilfestelle vorenthalten
werden solle, müsse auf die Geltendmachung einer Beihilfe insoweit verzichtet werden.
Das OVG verlangte: Die Rechnungen des Arztes sind im Regelfall von
vornherein mit der Diagnose bei der Beihilfestelle einzureichen.
Werner Schell
|