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Muster allgemeiner Vertragsbedingungen (AVB) für Krankenhäuser Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen Mit Urteil vom 17. Januar 2002 hat das Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 2 U 147/01) auf eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg an die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen Anforderungen gestellt, die auch über die von der DKG 1996 verabschiedeten Muster-Vertragsbedingungen hinausgehen. Insofern besteht hier dringender Anpassungsbedarf. Die gegenwärtig von der DKG empfohlene Wahlleistungsvereinbarung enthält insbesondere folgenden Hinweis: "Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung "ärztliche Leistungen" kann die Wahl nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 22 Abs. 3 BPflV). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, einschließlich der von diesen Ärzten veranlaßten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses." Entsprechend den Vorgaben des OLG Stuttgart sollte dieser Hinweis künftig wie folgt gefasst werden: "Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung "ärztliche Leistungen" kann die Wahl nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 22 Abs. 3 BPflV). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlaßten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses." Nach Auffassung des OLG Stuttgart konnte die bislang verwendete Klausel unter dem Gesichtspunkt der kundenfeindlichsten Auslegung nicht ohne weiteres als sinngemäße Zusammenfassung des § 22 Abs. 3 BPflV angesehen werden. Obwohl bislang in der Krankenhauspraxis wohl niemand auf die Idee verfallen wäre, in einer derart kundenfeindlichen Auslegung die Wahlarztkette auch auf nicht liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses auszudehnen, verbleibt nach der Entscheidung des OLG Stuttgart nunmehr nur noch die Möglichkeit, den exakten Wortlaut des § 22 Abs. 3 BPflV buchstabengenau in den Hinweis aufzunehmen. In weiteren Ausführungen hat sich das OLG Stuttgart auch mit der bislang verwendeten "Vertreterklausel" für die Fälle einer Verhinderung des Chefarztes auseinandergesetzt und in germanistischer Genauigkeit den Begriff "Verhinderungsfall" hinterfragt. Nach allgemeinem Sprachverständnis sowie dem Duden (Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 6. Auflage) als auch dem amtsdeutschen Duden lasse sich der Begriff "Verhinderungsfall" sowohl auf Fälle der nicht vorhersehbaren Verhinderung als auch der vorhersehbaren Verhinderung beziehen. Eine Anwendung der Vertreterklausel auch auf Fälle einer vorhersehbaren Verhinderung des Chefarztes verstoße nach Auffassung des OLG Stuttgart jedoch gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zudem mache der am Ende dieser Klausel verwendete Doppelpunkt nicht ausreichend klar, dass hiermit die in der Klausel nachfolgend genannten ständigen Vertreter der leitenden Ärzte gemeint seien. Inwieweit dies bei verständiger Würdigung aus der Empfängerperspektive nachvollziehbar ist, wird die DKG bei der anstehenden Überarbeitung ihrer Muster-Vertragsbedingungen detailliert prüfen. Tendenziell beabsichtigt allerdings auch die Geschäftsstelle der DKG, künftig in einer Wahlleistungsvereinbarung zwischen einer unvorhersehbaren und einer vorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes zu differenzieren. Über das Ergebnis dieser Prüfung werden wir Sie zeitnah unterrichten. Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Krankenhausgesellschaftvom 20.2.2003 |