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Putz und Teipel Wolfgang Putz - Beate Steldinger Pressemitteilung :
Am 8. Juni 2005 hat der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Fall des Kiefersfeldener Komapatienten Peter K. (im Entscheidungstext / Anhang 1 „Der Kläger") zum Anlass genommen, eine Grundsatzentscheidung zur Verbindlichkeit des Patientenwillens und zu dessen Durchsetzbarkeit gegen ein Pflegeheim (im Entscheidungstext / Anhang 1 „Die Beklagte") zu erlassen. Die Entscheidung schließt die höchstrichterliche Rechtsprechung zur legalen Sterbehilfe mit dem Brückenschlag zum Zivilrecht ab. Was bisher höchstrichterlich „erlaubt" aber noch nicht erzwingbar war, kann nun als Rechtsanspruch verlangt und eingeklagt werden. Die Beachtung einer Patientenverfügung kann also gerichtlich erzwungen werden Zu dieser Grundsatzentscheidung hat er den Leitsatz „a)" formuliert. Den Fall des Peter K. (Der Vater war sein „Betreuer") konnte der BGH in der Sache nicht mehr entscheiden, da der Patient während der Revisionsinstanz an einer nur noch palliativ therapierten fieberhaften Infektion (legale passive Sterbehilfe) verstorben war. Hier wurde vom Gericht wegen nicht abgeschlossener Klärung des konkreten Falles lediglich nach so genannter „summarischer Prüfung" eine Kostenentscheidung getroffen, wonach die Parteien die Kosten des nicht zur Entscheidung gelangten Verfahrens jeweils selbst zu tragen haben (Leitsatz „b)") Im Anhang 1) geben wir den Leitsatz a) vollständig wieder und bringen Auszüge aus den grundsätzlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofes zu diesem Teil der Entscheidung, ausnahmslos wörtlich zitiert. Ferner folgt als Anhang 2) eine graphische Darstellung zur Übersicht über die jetzt abgeschlossene höchstrichterliche Rechtsprechung in allen einschlägigen Rechtsgebieten, dem Strafrecht, dem Vormundschaftsrecht und jetzt auch dem Zivilrecht. I. Auswirkung auf die juristische Praxis der Sterbehilfe in Deutschland: Nach der höchstrichterlichen Klärung im Strafrecht im September 1994 konnten wir ab 1995 über 80 Menschen helfen, deren Sterben nach ihrem Willen durch Einstellung von Ernährungs- und Flüssigkeitszufuhr ermöglicht wurde. Seit der höchstrichterlichen Klärung im März 2003, dass hierzu die vormundschaftsgerichtliche Prüfung und Genehmigung nur im Konfliktfall erforderlich ist, konnten wir fast ausnahmslos die Konflikte vor Ort durch Aufklärung über die sichere Rechtslage und / oder die Möglichkeiten der Palliativmedizin lösen. So haben wir seit 2003 kaum noch vormundschaftsgerichtliche Verfahren benötigt. Wenn Ärzte oder Kliniken sich dennoch weigerten, den Patientenwillen zu beachten, dann haben wir Ärzte oder Kliniken gewechselt. Letzte faktische Hürde waren Pflegeheime, die sich weigerten, den Willen ihrer Bewohner und die darauf beruhende ärztliche Anordnung des Behandlungsabbruchs (fast immer geht es um die PEG-Magensonde) zu befolgen. Sie akzeptierten zwar, dass die begehrte passive Sterbehilfe nicht strafbar war, hielten sich aber für berechtigt, invasive Lebensverlängerung gegen den Willen des Patienten und gegen ärztliche Anordnung fortzusetzen. Wo immer es möglich war, haben wir die Patienten dann zum Sterben in andere Heime oder nach Hause verlegt. Als es im Fall des Kiefersfeldener Komapatienten keine Möglichkeit einer häuslichen Unterbringung und Pflege gab, und absolut kein anderes Pflegeheim bereit war, diesen „prominenten" Fall zum Sterben zu übernehmen, haben wir das Pflegeheim auf Unterlassung der Zwangsernährung verklagt. Dieses Verfahren fand nun mit dem spektakulären Beschluss des BGH vom 8. Juni 2005 seinen Abschluss. In einem weiteren Verfahren verklagen wir zurzeit im Namen der Eltern von Peter K. das Pflegeheim auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für die rechtswidrige Zwangsernährung. Die Ansprüche des Peter K. sind nämlich mit seinem Tod auf die Eltern übergegangen. Der „Erlös" dieses Prozesses fließt zu 100 % hospizlichen Einrichtungen in Bayern zu. Ausblick: Nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung können sich Pflegeheime nicht mehr weigern, ein selbstbestimmtes Sterben von Bewohnern zuzulassen. Sie dürfen keinen Bewohner zwangsernähren. Diese zivilrechtliche Konstellation ergibt einen Unterlassungsanspruch, der ja im Verfahren bis zu Peter K.s Tod geltend gemacht worden war. Weitere Konsequenz ist der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch, den wir im anhängigen Folgeverfahren geltend machen. Ferner kann angesichts höchstrichterlicher Klärung in künftigen Fällen eine Einstweilige Verfügung gegen die Fortsetzung der Zwangsernährung dem Patienten schnell zu seinem Recht verhelfen. Daneben kann (wie schon bisher) Strafanzeige erfolgen, so dass alle Pflegekräfte persönliche Bestrafung riskieren. Im Ergebnis wird sich die Situation dramatisch verändern. Angesichts der effektiven gerichtlichen Durchsetzbarkeit und unter dem Druck zivilrechtlicher und strafrechtlicher Sanktionen wird sich in Zukunft wohl kein Pflegeheim mehr über den Patientenwillen hinwegsetzen, insbesondere wird man tunlichst auf Zwangsernährung verzichten. das gilt selbstverständlich ebenso für Ärzte und Kliniken. Damit ist in Deutschland eine Wende bei der Durchsetzung von Patientenrechten am Ende des Lebens eingetreten. Die Patientenverfügung hat nicht nur absolute rechtliche Verbindlichkeit sondern auch höchste faktische Effektivität erlangt. Mehr denn je muss allen Menschen geraten werden, Patientenverfügungen abzufassen. Ähnlich wie die Gurtanschnallpflicht erst nach staatlicher Sanktion beachtet wurde oder Ärzte die Aufklärungspflicht erst ernst nahmen, als sie bei einer Operation ohne vorherige Aufklärung in die Haftung kamen, werden nun die zivil- und strafrechtlichen Sanktionen die Menschenrechte am Lebensende effektiv schützen! II. Auswirkung auf die geplante Gesetzgebung: Schon die strafrechtliche Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. September 1994, das so genannte Kemptener Urteil, hat das uneingeschränkte Recht eines Patienten auf Beachtung seines Sterbewillens bestätigt. Dies schien bis dahin nach ärztlichen Grundsätzen nur für die Sterbephase zulässig. Der Strafsenat erweiterte diese Zulässigkeit. Seitdem ist ein zum Tode führender Behandlungsabbruch nach dem Willen des Patienten strafrechtlich nicht zu beanstanden unabhängig vom Stand der Erkrankung, insbesondere unabhängig von der Frage, ob der Sterbevorgang schon begonnen hat oder der Tod schon absehbar ist. Schon die damalige Entscheidung wurde unmittelbar aus den verfassungsmäßig garantierten Rechten der Patienten hergeleitet. Schon aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass die von einigen Politikern geplante Einschränkung der Patientenrechte (so etwa das Mehrheitsvotum der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags " Ethik und Recht der modernen Medizin ") verfassungswidrig wäre. Das Recht des Patienten, eine lebensverlängernde Behandlung abzulehnen, besteht vielmehr in jeder Phase des Lebens, unabhängig von der Schwere oder vom Stadium seiner Erkrankung. Dies hat die Rechtsprechung festgestellt, dies gilt aber ebenso für den Gesetzgeber. Der Beschluss des 12. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat nunmehr erneut und wiederum unter Berufung auf die von unserer Verfassung garantierten Rechte des Patienten darauf hingewiesen, dass das Pflegepersonal nicht berechtigt ist, unter Berufung auf eigene Grundrechte, etwa dem Recht der Gewissensfreiheit, in die Rechte eines Patienten einzugreifen und ihn zwangsweise zu ernähren. Der Beschluss verweist in seiner Begründung auch auf ein zutreffendes Rechtsgutachten des Verfassungsrechtlers Prof. Dr. Friedhelm Hufen, veröffentlicht in "Patientenrechte am Ende des Lebens" von Wolfgang Putz und Beate Steldinger, C. H. Beck-Verlag, 2. Aufl. 2004. Dieses Gutachten hatte unsere Kanzlei für das Revisionsverfahren vor dem BGH in Auftrag gegeben. Ebenso, wie die von der Verfassung garantierten Menschenrechte alle einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen im Strafrecht, Vormundschaftsrecht und Zivilrecht diktierten, begrenzen sie natürlich auch den gesetzgeberischen Spielraum. Folglich sind die konkreten Tendenzen, die Rechte von Patienten einzuschränken, insbesondere rechtsverbindliche Patientenverfügungen nur für die Sterbephase zuzulassen, verfassungswidrig. Anhang 1) Zum Text des Beschlusses des BGH vom 08.06.2004: Die amtlichen Leitsätze lauten: BGB §§ 1004 Abs 1 Satz 2, 1896, 1901, 1904; ZPO § 91 a a) Verlangt der Betreuer in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt, dass die künstliche Ernährung des betreuten einwilligungsunfähigen Patienten eingestellt wird, so kann das Pflegeheim diesem Verlangen jedenfalls nicht den Heimvertrag entgegensetzen. Auch die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals rechtfertigt für sich genommen die Fortsetzung der künstliche Ernährung in einem solchen Fall nicht (im Anschluss an BGHZ 154, 205). b) ..... BGH, Beschluss vom 08. Juni 2005 XII ZR 177/03 - OLG München, LG Traunstein Aus der Begründung zu a): Die mit Hilfe einer Magensonde durchgeführte künstliche Ernährung ist ein Eingriff in die körperliche Integrität, der deshalb der Einwilligung des Patienten bedarf. Eine gegen den erklärten Willen des Patienten durchgeführte künstliche Ernährung ist folglich eine rechtswidrige Handlung, deren Unterlassung der Patient analog § 1004 Abs 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs 1 BGB verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn die begehrte Unterlassung - wie hier - zum Tode des Patienten führen würde. Das Recht des Patienten zur Bestimmung über seinen Körper macht Zwangsbehandlungen, auch wenn sie lebenserhaltend wirken, unzulässig. Der Betreuer hat dem Willen des Klägers ... Geltung zu verschaffen. Seine Anordnung, die weitere künstliche Ernährung des Klägers zu unterlassen, war deshalb gegenüber der Beklagten und ihrem Pflegepersonal bindend. ... ist das Vormundschaftsgericht nur dann zu einer Entscheidung berufen, wenn der einen einwilligungsunfähigen Patienten behandelnde Arzt eine lebenserhaltenden oder -verlän-gernde Maßnahme für medizinisch geboten und vertretbar erachtet und sie deshalb "anbietet" und der Betreuer sich diesem Angebot verweigert. Das Beharren der Beklagten, die künstliche Ernährung entgegen der ärztlichen Anordnung fortzusetzen, begründete keine dem Widerstreit von ärztlicher Empfehlung und Betreueranordnung vergleichbare Konfliktsituation. Der mit dem Kläger geschlossene Heimvertrag berechtigt die Beklagte nicht, die künstliche Ernährung des Klägers gegen seinen - durch seinen Betreuer verbindlich geäußerten - Willen fortzusetzen. Das vom Betreuer wahrgenommene Recht des Klägers zur Bestimmung über den eigenen Körper ist einem antizipierten Verzicht nicht zugänglich. Eine einmal erteilte Einwilligung in einen Eingriff in die körperliche Integrität kann bis zu dessen Vornahme jederzeit widerrufen werden; ebenso kann der Fortsetzung einer Dauerbehandlung jederzeit widersprochen werden. ... Der Widerruf einer mit dem Abschluss des Heimvertrages erteilte Einwilligung des Klägers in seine künstliche Ernährung wurde durch den Heimvertrag folglich nicht gehindert. Ohne Belang ist auch, ob sich die Beklagte in den Heimvertrag zu einer auch die künstliche Ernährung des Klägers umfassenden Versorgung verpflichtet hatte. Denn eine solche Leistungspflicht begründete jedenfalls keine Rechtspflicht des Klägers, die von der Beklagten geschuldete Leistung anzunehmen; erst recht schuf sie keine Befugnis der Beklagten, die Annahme dieser Leistung gegen den Willen des Klägers zu erzwingen. Der Beklagten stand gegenüber dem Unterlassungsbegehren des Klägers auch kein Verweigerungsrecht zu, dass sich aus den in Art. 1, 2 und 4 GG verbürgten Rechten der Beklagten oder ihrer Pflegekräfte ableiten ließe. Zwar sind die Pflegekräfte der Beklagten auch in ihrer beruflichen Tätigkeit Träger der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Das bedeutet jedoch nicht, dass damit auch ihre ethischen oder medizinischen Vorstellungen vom Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG umfasst sind oder mit dem verlangten Unterlassen in diesen Schutzbereich eingegriffen würde. Insbesondere fand das Selbstbestimmungsrecht der Pflegekräfte am entgegenstehenden Willen des Klägers bzw. des für ihn handelnden Betreuers - also an den " Rechten anderer " (Art. 2 Abs. 1 GG) - seine Grenze. Die Frage, ob das Verlangen des Klägers die Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) des Pflegepersonals berührte, kann letztlich dahinstehen. ...; niemand darf zu unerlaubten Handlungen gezwungen werden. Im Übrigen verleiht die Gewissensfreiheit dem Pflegepersonal aber kein Recht, sich durch aktives Handeln über das Selbstbestimmungsrecht des durch seinen Betreuer vertretenen Klägers hinwegzusetzen und seinerseits in dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit einzugreifen. Anhang 2) Zusammenfassendes Schema: Höchstrichterliche Rechtsprechung zur passiven Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch (auch sog. „Hilfe zum Sterben") Wenn der mündlich oder schriftlich vorausgeäußerte Wille des Patienten oder der mutmaßliche Wille des Patienten der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme ist, um sterben zu können, dann ist die Beendigung lebenserhaltender Substitution, wie z. B. das Einstellen der künstlichen Zufuhr von Flüssigkeit und Nahrung strafrechtlich zulässig und geboten, egal in welchem Krankheitsstadium, während Weiterbehandlung strafbare Körperverletzung ist. (Kemptener Entscheidung des BGH vom 13. September 1994, NJW 1995,204 vormundschaftsrechtlich nur im Konfliktfall zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter vom Vormundschaftsgericht zu prüfen und zu genehmigen (Beschluss des BGH vom 17.03.2003, NJW 2003, 1588) zivilrechtlich gegen das Pflegeheim erzwingbar (als Unterlassungsanspruch einklagbar), da die Pflegekräfte - ebensowenig wie der Arzt - ein Recht zur Zwangsbehandlung haben Beschluss des BGH vom 08.06.2005 Copyright für Presseerklärung
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