Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK)
zu Altenpfleger/innen als Leitung eines stationären Hospizes
Derzeit sieht die Rahmenvereinbarung nach §39
a Satz 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V über Art und Umfang sowie Sicherung der
Qualität der stationären Hospizversorgung vom 13.03.1998, i.d.F. vom
09.02.1999 als verantwortliche Pflegefachkraft lediglich Gesundheits- und
Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger als verantwortliche
Pflegefachkraft vor. Ausgeschlossen von dieser Funktion sind gegenwärtig
Personen, die über die Ausbildung als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin/ Altenpfleger
verfügen. Dies spiegelt eine Sicht von Hospizen als krankenhausähnlichem Ort
für sterbende alte Menschen wieder. Die Realität in Hospizen sieht aber anders
aus. Heute werden dort Menschen aller Altersstufen in familiärer Atmosphäre
betreut.
Der Beruf der Altenpflegerin/ des Altenpflegers
ist als Heilberuf anerkannt und durch das im August 2003 in Kraft getretenen
Altenpflegegesetz mit der Ausbildung der Krankenpflege gleichgestellt. Aus
diesem Grund ist es aus Sicht des DBfK nicht nachvollziehbar, warum
Altenpflegerinnen/ Altenpfleger kein stationäres Hospiz leiten dürfen. Dieser
Sachverhalt ist umso unverständlicher, werden doch in der Rahmenvereinbarung
zur ambulanten Hospizarbeit Altenpflegerinnen/ Altenpfleger als verantwortliche
Kräfte anerkannt.
Auch die Ausbildung zur Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger ist in der
Rahmenvereinbarung nicht als mögliche personelle Voraussetzung aufgeführt.
Auch wenn regional (auf Landesebene) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger zur Leitung eines Kinderhospizes
zugelassen werden, ist ihnen lt. Rahmenvereinbarung die Leitung eines Hospizes,
unabhängig vom Alter der zu betreuende Personengruppe, verwehrt.
Berufsrechtlich gesehen, ist es jedoch möglich, dass Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger auch
Erwachsense versorgen und umgekehrt. Beschränkungen hinsichtlich der zu
betreuenden Altersstufen bestehen keine.
Daher ist es auch für den Bereich der Hospize
und deren Leitungsfunktion aus Sicht des DBfK eine Gleichbehandlung aller
Abschlüsse zu gewährleisten. Einer Aktualisierung der Rahmenvereinbarung
entsprechend dem gegenwärtigen Stand von Berufsrecht und Versorgungssituation
wird zuversichtlich entgegengesehen.
Berlin, 27.Juli 2005
Claudia Pohl, Referentin
DBfK-Bundesverband http://www.dbfk.de
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