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Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) zu Altenpfleger/innen als Leitung eines stationären Hospizes

Derzeit sieht die Rahmenvereinbarung nach §39 a Satz 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vom 13.03.1998, i.d.F. vom 09.02.1999 als verantwortliche Pflegefachkraft lediglich Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger als verantwortliche Pflegefachkraft vor. Ausgeschlossen von dieser Funktion sind gegenwärtig Personen, die über die Ausbildung als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/ Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin/ Altenpfleger verfügen. Dies spiegelt eine Sicht von Hospizen als krankenhausähnlichem Ort für sterbende alte Menschen wieder. Die Realität in Hospizen sieht aber anders aus. Heute werden dort Menschen aller Altersstufen in familiärer Atmosphäre betreut.

Der Beruf der Altenpflegerin/ des Altenpflegers ist als Heilberuf anerkannt und durch das im August 2003 in Kraft getretenen Altenpflegegesetz mit der Ausbildung der Krankenpflege gleichgestellt. Aus diesem Grund ist es aus Sicht des DBfK nicht nachvollziehbar, warum Altenpflegerinnen/ Altenpfleger kein stationäres Hospiz leiten dürfen. Dieser Sachverhalt ist umso unverständlicher, werden doch in der Rahmenvereinbarung zur ambulanten Hospizarbeit Altenpflegerinnen/ Altenpfleger als verantwortliche Kräfte anerkannt.

Auch die Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger ist in der Rahmenvereinbarung nicht als mögliche personelle Voraussetzung aufgeführt. Auch wenn regional (auf Landesebene) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger zur Leitung eines Kinderhospizes zugelassen werden, ist ihnen lt. Rahmenvereinbarung die Leitung eines Hospizes, unabhängig vom Alter der zu betreuende Personengruppe, verwehrt. Berufsrechtlich gesehen, ist es jedoch möglich, dass Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger auch Erwachsense versorgen und umgekehrt. Beschränkungen hinsichtlich der zu betreuenden Altersstufen bestehen keine.

Daher ist es auch für den Bereich der Hospize und deren Leitungsfunktion aus Sicht des DBfK eine Gleichbehandlung aller Abschlüsse zu gewährleisten. Einer Aktualisierung der Rahmenvereinbarung entsprechend dem gegenwärtigen Stand von Berufsrecht und Versorgungssituation wird zuversichtlich entgegengesehen.

Berlin, 27.Juli 2005
Claudia Pohl, Referentin

DBfK-Bundesverband http://www.dbfk.de