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Staat muss ungeborenes Leben schützen

Rede der Bundesjustizministerin vom 29.10.2003 zum Lebensschutz (Auszug):

Bundesjustizministerin Zypries beim Humboldt-Forum "Vom Zeugen zum Erzeugen? Verfassungsrechtliche und rechtspolitische Fragen der Bioethik": Wir brauchen eine Spezifikation der Werte

Was sind nun die verfassungsrechtlichen Vorgaben, an die sich der Gesetzgeber bei seiner Aufgabe halten muss; bei seiner Aufgabe, die Grundrechtskonflikte in den Fragen der Bioethik zu entscheiden. Eine Vorgabe ergibt sich ganz sicher aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz, also aus dem Recht auf Leben, das auch die Pflicht des Staates beinhaltet, menschliches Leben zu schützen. Diese Schutzpflicht erstreckt sich auch auf das ungeborene Leben. Das Verfassungsgericht hat dies in seinen Entscheidungen zum § 218 StGB festgestellt. Aber wann beginnt die Schutzpflicht? Wann beginnt menschliches Leben? Ist auch der Embryo in vitro geschützt? Das Bundesverfassungsgericht musste diese Frage in seinen Entscheidungen zum Schwangerschaftsabbruch nicht beantworten, weil sich die Rechtsfragen, die mit dem Schwangerschaftsabbruch zusammenhingen, erst nach Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter stellen. Das Gericht spricht aber davon, dass es nahe liegt, dass das menschliche Leben bereits mit der abgeschlossenen Verschmelzung von Ei und Samenzelle, also mit der Entstehung des Embryos, beginnt. Ich halte es für richtig, den grundrechtlichen Schutz des Lebens aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz zu diesem frühest möglichen Zeitpunkt beginnen zu lassen. Auch in vitro ist der Embryo kein beliebiger Zellhaufen, über den Eltern, Mediziner und Forscher nach Gutdünken verfügen könnten. Sie dürfen ihre grundrechtliche Freiheit nicht losgelöst von der Verantwortung für den Embryo ausüben. Eine schrankenlose Zulassung der Präimplantationsdiagnostik und der Gewinnung von embryonalen Stammzellen würde den verfassungsrechtlichen Spielraum des Gesetzgebers überschreiten.

Das Recht auf Leben wird durch das Grundgesetz jedoch nicht absolut geschützt - auch wenn es innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen "Höchstwert" darstellt, wie es das Bundesverfassungsgericht formuliert hat. Auf Grund eines Gesetzes darf in dieses Recht eingegriffen werden. Dieser Gesetzesvorbehalt ermöglicht es, den Schutz des Lebens abzustufen, ihn mit fortschreitender Verkörperung anwachsen zu lassen, wie es der Gesetzgeber in den §§ 218 ff. StGB auch für das natürlich gezeugte Leben getan hat. Das Recht auf Leben lässt also einen Spielraum für Abwägungen mit den Grundrechten der Eltern und der Forscher.

Quelle: www.bmj.bund.de