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Bei einer Krankenhauseinweisung eines Versicherten, muss die Krankenkasse die Kosten der stationären Behandlung
übernehmen
Eine Krankenkasse darf die Übernahme der Kosten einer Krankenhausbehandlung bei einem gesetzlich Krankenversicherten nicht mit der
Begründung ablehnen, die stationäre Behandlung sei nicht notwendig gewesen, wenn eine Einweisung vorlag und der Versicherte in ein zugelassenes Krankenhaus
gegangen ist.
Der Fall:
Eine krankenversicherte Frau war von ihrer Frauenärztin zur stationären Behandlung ins Krankenhaus eingewiesen wurde. Auf dem Vordruck war einerseits
angegeben, die Behandlung müsse wegen eines unklaren Tastbefundes an der Brust erfolgen. An anderer Stelle war vermerkt, es solle eine Brustverkleinerung
vorgenommen werden. Die Frau ging schließlich in ein zugelassenes Vertragskrankenhaus, in dem neben der Brustverkleinerung auch eine Untersuchung
des Brustgewebes vorgenommen wurde. Ein bösartiger Befund ergab sich nicht. Der Kostenübernahmeantrag des Krankenhauses ging erst nach der Entlassung der
Versicherten bei der Krankenkasse ein. Die Krankenkasse übernahm letztlich nur einen geringen Teil der Behandlungskosten, da die Brustverkleinerung nicht
notwendig gewesen sei. Die restlichen Kosten machte das Krankenhaus gegenüber der versicherten Frau geltend, die vom zuständigen Amtsgericht auch zur
Kostenerstattung verurteilt wurde. Die Klage der Frau gegen ihre Krankenkasse auf Freistellung von den Kosten hatte vor dem Landessozialgericht (LSG)
Rheinland-Pfalz überwiegend Erfolg.
Entscheidungsgründe:
Die krankenversicherte Frau habe eine Verordnung ihrer Ärztin für eine Krankenhausbehandlung in Händen gehabt. Verweigere die Krankenkasse dennoch die
Kostenübernahme, müsse sich das Krankenhaus mit der Krankenkasse auseinandersetzen. Die Krankenkasse müsse die Versicherte, die von einem
Zivilgericht zur Kostentragung verpflichtet worden sei, von den Kosten freistellen. Die Krankenkasse könne sich nicht mit der Begründung, die
Behandlung sei nicht notwendig gewesen, von ihrer grundsätzlichen Zahlungspflicht selbst „befreien".
Urteil des LSG Rheinland-Pfalz in Mainz
vom 06.02.2003 -L 5 KR 51/02-
Werner Schell
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