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Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG)

Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1462)

Inkrafttreten ab 1.1.2003
(zuletzt bearbeitet 6. Mai 2002)

§ 1 Antragsberechtigte

Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die

1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder

2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,

auf Antrag die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten (Antragsberechtigte).

§ 2 Anspruchsvoraussetzungen

(1) Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung haben Antragsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die den Bedarf und die Grenzen des § 3 übersteigen, sind zu berücksichtigen. Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt.

(2) Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Absatz 1 Satz 3 die dort genannte Grenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 1 kann der zuständige Träger der Grundsicherung von den Antragsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Absatz 1 Satz 3 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in Absatz 1 Satz 3 genannten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der Antragsberechtigten gegenüber dem Träger der Grundsicherung verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Grundsicherung Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. § 116 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes gilt entsprechend.

(3) Antragsberechtigte haben keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung, wenn die nach Absatz 2 Satz 1 geltende Vermutung nach Absatz 2 Satz 3 und 4 widerlegt ist. Keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung haben auch Antragsberechtigte, die leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind oder die in den letzten zehn Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

§ 3 Umfang der Leistungen

(1) Die bedarfsorientierte Grundsicherung umfasst

1. den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach dem Zweiten Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes,

2. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, bei stationärer Unterbringung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich der nach § 4 zuständigen Behörde zugrunde zu legen,

3. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 13 des Bundessozialhilfegesetzes,

4. einen Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes nach Nummer 1 bei Besitz eines Ausweises nach § 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes mit dem Merkzeichen G,

5. die Dienstleistungen, die zur Erreichung der Zwecksetzung gemäß § 1 erforderlich sind.

(2) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen gelten die §§ 76 bis 88 des Bundessozialhilfegesetzes und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.

§ 4 Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Leistung ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt (Träger der Grundsicherung), in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Bei stationärer Unterbringung ist der Träger der Grundsicherung zuständig, in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in der Einrichtung zuletzt gehabt hat. Wenn und solange eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht feststeht, ist der Träger der Grundsicherung zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung liegt; wird der nach Satz 1 zuständige Träger der Grundsicherung festgestellt, erstattet dieser dem bisher zuständigen Träger der Grundsicherung die entstandenen Kosten. Der Ort der stationären Unterbringung gilt nicht als gewöhnlicher Aufenthalt.

(3) Die Länder können bestimmen,

1. dass und inwieweit die Landkreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung dieses Gesetzes heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können, wobei die Landkreise auch in diesen Fällen den Widerspruchsbescheid nach der Verwaltungsgerichtsordnung erlassen;

2. dass abweichend von Absatz 1 in den Fällen, in denen Antragsberechtigte bei stationärer oder teilstationärer Unterbringung von einem überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten, dieser Träger auch für die Leistung nach diesem Gesetz zuständig ist.

§ 5 Informationen zur Grundsicherung

(1) Der zuständige Rentenversicherungsträger informiert und berät die Personen nach § 1, die rentenberechtigt sind, über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren nach diesem Gesetz. Personen, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente unter dem Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular für die Gewährung der Grundsicherung beizufügen. Der Rentenversicherungsträger übersendet einen eingegangenen Antrag mit einer Mitteilung über die Höhe der monatlichen Rente und über das Vorliegen der Voraussetzungen der Antragsberechtigung an den zuständigen Träger der Grundsicherung. Eine Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Gesetz wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkommen nicht in Betracht kommt.

2) Besteht bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, prüft der nach § 109a Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Rentenversicherungsträger auf Ersuchen und auf Kosten des zuständigen Trägers der Grundsicherung, in dessen Bereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ob die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 vorliegen. Ein Ersuchen nach Satz 1 soll nur erfolgen, wenn es bei dem Antragsteller aufgrund von Tatsachen wahrscheinlich erscheint, dass er die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 erfüllt.

(3) Gewährt ein Träger der Sozialhilfe einer Person, die berechtigt im Sinne von § 1 ist oder aus wahrscheinlichen Gründen sein kann, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen in Einrichtungen, so weist er auf die Leistungsvoraussetzungen und auf das Verfahren nach diesem Gesetz hin und fügt ein Antragsformular bei.

§ 6 Bewilligungszeitraum

Die Leistung wird in der Regel für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres bewilligt. Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.

§ 7 Zusammenarbeit der Träger

Die Träger der Rentenversicherung und die Träger der Grundsicherung sind verpflichtet, zur Umsetzung dieses Gesetzes

1. sich gegenseitig die für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben mitzuteilen,

2. zur Erreichung der Zielsetzung dieses Gesetzes zusammenzuarbeiten und

3. Antragsberechtigte bei der Antragstellung zu unterstützen.

§ 8 Statistik

(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über

1. die Empfänger und

2. die Ausgaben und Einnahmen

der bedarfsorientierten Grundsicherung als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 sind: Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, volle Erwerbsminderung gemäß § 1 Nr. 2, Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen, Ursache und Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art des angerechneten Einkommens. Die Erhebung erfolgt jährlich zum 31. Dezember als Bestandserhebung.

(3) Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 sind: Sitz der zuständigen Behörde, Ausgaben für Leistungen und Einnahmen jeweils in und außerhalb von Einrichtungen, Anzahl und Kosten der Gutachten nach § 5 Abs. 2 Satz 2. Die Erhebung erfolgt jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.

4) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen sowie Name und Telekommunikationsnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.

5) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht der zuständigen Behörden nach § 4. Die Angaben zum Gemeindeteil und über die für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen sind freiwillig. Die statistischen Ämter der Länder stellen dem statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 vom Hundert der Leistungsempfänger zur Verfügung. Die Ergebnisse der Statistik dürfen auf die einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht werden.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

http://www.bma.de