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Dr. Dieter Krauskopf undHorst Marburger
Die Haftung des Arztes für Behandlungsfehler
Heft 125 der Schriftenreihe „Fortbildung und Praxis"
1. Auflage 2001, 192 Seiten DIN A 5 broschiert
Preis 24,50 €, 48,-- DM einschließlich Mehrwertsteuer, zuzüglich Versandkosten
ISBN: 3-537-31251-2 - Titel-Nr. 312501
Asgard-Verlag Dr. Werner Hippe GmbH, Einsteinstr. 10, 53757 Sankt Augustin

Die zivilrechtliche Haftung des Arztes aus Behandlungsfehlern hat in den letzten Jahrzehnten ständig an Bedeutung zugenommen. Dies wird vor allem durch die zahlreichen Zivilprozesse deutlich, die durch Patienten bzw. ihre Hinterbliebenen gegen Ärzte angestrengt werden.

Betrachtet man die große Zahl der Schadenersatzprozesse in diesem Bereich, könnte man zu der Auffassung gelangen, dass die Fehler bei der ärztlichen Behandlung sprunghaft zuge-nommen haben. Das ist nicht der Fall. Vielmehr sind die Patienten heute gegenüber solchen Fehlern eher sensibilisiert und schneller bereit, einen Arzt oder ein Krankenhaus wegen des Vorliegens eines ärztlichen Behandlungsfehlers zu verklagen.

Die vorliegende Darstellung beschäftigt sich mit den zahlreichen Facetten, die der ärztliche Behandlungsfehler aufweist. Im Mittelpunkt steht dabei die Durchsetzung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche der Patienten, aber auch der Sozialleistungsträger, auf die solche Ansprüche der Patienten insoweit im Wege eines gesetzlichen Forderungs- oder Rechts-überganges übergehen, als Sozialleistungen anlässlich des Behandlungsfehlers erbracht wurden.

Die vorliegende Schrift beschäftigt sich deshalb auch mit der eigentlichen Durchsetzung solcher Ansprüche, also der Einleitung von Gerichtsverfahren, der Zwangsvollstreckung,aber auch mit den Tatbeständen, die einer Durchsetzung entgegenstehen können, z.B. mit der Verjährung und der Verwirkung. Behandelt wird auch die Möglichkeit der Unterstützung der Patienten durch die Krankenkassen und vorgerichtliche Gutachterverfahren.

Im Mittelpunkt steht aber der Behandlungsfehler selbst, der sich in mehrere Tatbestände unterteilen lässt. All diese Tatbestände werden behandelt.

Die Darstellung ist gedacht als Fundgrube für Juristen, aber auch für die Patienten selbst; sie eignet sich natürlich auch für die Praxis der Sozialleistungsträger sowie für die Aus- und Fortbildung.

Werner Schell, 6.5.2002