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Statement von NRW-Justizminister Jochen Dieckmann anlässlich der Pressekonferenz im Düsseldorfer Landtag zum
Thema: Das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsrecht hat die Erwartungen, die an dieses mit großer Mehrheit verabschiedete Gesetz geknüpft wurden, nicht erfüllt: Es sollte Schluss sein mit der lebenslangen Entrechtung der von geistiger, psychischer und seelischer Krankheit Betroffenen. Trotz ihrer Behinderung sollte diesen Personen - so weit wie möglich - ein Leben in Selbstbestimmung erhalten bleiben. Eine Betreuung sollte nur angeordnet werden dürfen, wenn die krankheitsbedingten rechtlichen Defizite nicht durch anderweitige Hilfen ausgeglichen werden können. Aufgabe der Betreuung sollte es dagegen nicht sein, tatsächliche Hilfestellung bei der Bewältigung alltäglicher Probleme zu leisten. Wie sieht die Wirklichkeit aus? Die Zahl der Betreuungsfälle ist erheblich gestiegen. Ursache dafür ist nicht allein die demografische Entwicklung, sondern teilweise ein falsches Verständnis von rechtlicher Betreuung. Die Betreuung nach dem Betreuungsgesetz ist - wenn auch gut gemeint - keine Wohltat für die Betroffenen. Sie schränkt vielmehr das Selbstbestimmungsrecht dieser Menschen ein. Deshalb darf eine Betreuung nur angeordnet werden, um die krankheitsbedingten rechtlichen Defizite, z. B. beim Abschluss von Verträgen, bei Entscheidungen über die eigene Gesundheit oder beim Umgang mit den Behörden auszugleichen. Häufig wird sie angeordnet, weil sonstige Hilfestellungen bei der Bewältigung der Lebensführung nicht erkennbar oder nicht vorhanden sind. Folge davon sind explodierende Kosten der Länder im Betreuungswesen. Allein in Nordrhein-Westfalen sind die Kosten seit dem In-Kraft-Treten des Betreuungsrechts um 7520 % gestiegen. Dieser Kostensteigerung steht keine entsprechende Verbesserung der Situation der Betroffenen gegenüber. Reformen sind daher dringend notwendig. Auf meine Initiative hat die Konferenz der Justizministerinnen und -minister deshalb im Juni 2001 unter dem Vorsitz von Nordrhein-Westfalen eine Arbeitsgruppe eingesetzt, der Vertreterinnen und Vertreter aus Bund und Ländern angehören, um Reformvorschläge zu prüfen. Darüber hinaus habe ich im März einen Workshop mit Praktikerinnen und Praktikern in unserer Justizakademie in Recklinghausen veranstalten lassen, der sich mit zwei Schwerpunktthemen der Reformüberlegungen befasst hat: Der Betreuungsvermeidung durch Vorsorgevollmachten und Normierung einer gesetzlichen Vertretungsmacht für nahe Angehörige sowie Änderungen der Aufgabenverteilung zwischen Vormundschaftsgerichten und Betreuungsbehörden. Das Thema sollte aber nicht nur von einigen Expertinnen und Experten erörtert werden. Erforderlich ist vielmehr eine umfassende Diskussion in der Öffentlichkeit über die bestmögliche Ausgestaltung rechtlicher Hilfsmaßnahmen im Krankheitsfall. Bisher stehen in Nordrhein-Westfalen 224.000 Bürgerinnen und Bürger unter Betreuung, bundesweit sind es rd. 1 Mio. Diese Frage geht uns alle an. Jeden Tag können wir selbst oder nahe Angehörige zu den Betroffenen zählen. Ich möchte daher mit meinen heutigen Ausführungen eine breite Diskussion zu diesem wichtigen Thema anstoßen. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse der Expertinnen und Experten sollten sich die Reformüberlegungen m. E. darauf konzentrieren, wie das Selbstbestimmungsrecht eines Betroffenen erhalten und eine Betreuung verhindert werden kann, wie die Betreuungsstruktur aussehen muss, damit eine unnötige Entrechtung hilfsbedürftiger Menschen vermieden wird und welche Maßnahmen es gibt, um das Vergütungssystem für Betreuerinnen und Betreuer effektiver zu gestalten. Stärkung des Selbstbestimmungsrechts durch Vorsorgevollmacht Selbstbestimmt leben bis ins hohe Alter, wer möchte dies nicht? Doch viele Menschen machen sich in gesunden Tagen keine Gedanken, was passiert, wenn durch Krankheit oder Behinderung ihre rechtliche Handlungsfähigkeit eingeschränkt wird oder verloren geht. Eine gute Möglichkeit, sicherzustellen, dass auch in solchen Fällen Entscheidungen getroffen werden, die den Willen und die Persönlichkeit des Kranken oder Behinderten berücksichtigen, ist die Beauftragung einer oder mehrerer Personen im Rahmen einer so genannten Vorsorgevollmacht. Mit einer solchen Vollmacht erhält die Vertrauensperson die Berechtigung, in bestimmten Aufgabenbereichen für den rechtlich nicht mehr Handlungsfähigen rechtliche Erklärungen abzugeben. Soweit eine Vorsorgevollmacht wirksam errichtet ist, bedarf es nicht der Anordnung einer Betreuung. Die Vorsorgevollmacht verwirklicht das Prinzip der Selbstbestimmung. Jeder hat die Chance zu entscheiden, welcher seiner Verwandten oder sonstigen Vertrauenspersonen seine Rechte wahrnehmen soll. Er kann außerdem bestimmen, wie dies zu geschehen hat. Um eine Verwirklichung seiner eigenen Vorstellungen im Krankheitsfall sicherzustellen, sollte sich deshalb jeder in gesunden Zeiten zumindest folgende Fragen stellen: - Wer soll mein Vermögen verwalten und meine
Bankgeschäfte erledigen? Eine Vorsorgevollmacht bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Sie sollte aber aus Gründen der Eindeutigkeit und Beweiskraft schriftlich abgefasst werden. Denn nur mit einem Schriftstück kann sich der Bevollmächtigte als Interessenvertreter ausweisen. Anders als bei einem Testament muss die Vorsorgevollmacht nicht handschriftlich aufgesetzt werden, sondern sie kann auf dem Computer oder der Schreibmaschine erstellt werden. Die Vollmacht sollte den Namen, das Geburtsdatum und die komplette Anschrift des Vollmachtgebers, Namen und Anschrift des Bevollmächtigten sowie die Erklärung enthalten, für welche Angelegenheiten sie erteilt wird und welche Anweisungen und Wünsche der Bevollmächtigte verwirklichen soll. Ein Muster für eine solche Vollmacht habe ich Ihnen heute mitgebracht. Eine Besonderheit ist im Rechtsverkehr mit Banken zu beachten. Diese erkennen eine privatschriftliche Vollmacht in der Regel nur an, wenn die Unterschrift unter die Vollmacht in der Bank erfolgt oder notariell beglaubigt ist. Im Einzelfall sollte der Vollmachtgeber hier mit seiner Bank Rücksprache halten. Soll die Vollmacht auch das Recht umfassen, über Grundstücke zu verfügen, so bedarf sie ausnahmsweise der notariellen Beurkundung. Die Vorsorgevollmacht kann ihren Zweck, im Krankheitsfalle das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen zu erhalten und eine Betreuung zu vermeiden nur erfüllen, wenn sie der bevollmächtigten Person im Notfall auch zur Verfügung steht und Gerichte sowie Ärzte davon Kenntnis erlangen können. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten: Die Vollmacht wird an einem Ort in der Wohnung verwahrt, den der Bevollmächtigte kennt und zu dem er im Notfall auch Zugang hat. Sie kann aber auch einer anderen Vertrauensperson ausgehändigt werden, die sie im Bedarfsfall der bevollmächtigten Person aushändigt. Teilweise wird aber auch vorgeschlagen, eine kleine Karte im Portemonnaie oder in der Brieftasche mitzuführen, auf der vermerkt ist, dass einer bestimmten Person eine Vollmacht erteilt wurde. Ich halte weitere Maßnahme für notwendig, um die Bedeutung der Vollmacht als Chance zur Erhaltung des Selbstbestimmungsrechts besser in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu bringen. Gerichte, Ärzte und soziale Institutionen sollten sich im Bedarfsfall schnell darüber informieren können, ob eine Vorsorgevollmacht besteht. Dazu könnte beispielsweise eine bundesweite zentrale Datei geschaffen werden, in der rund um die Uhr die Information abgefragt werden kann. Überlegenswert erscheint mir aber auch der auf unserem Workshop gemachte Vorschlag, die Existenz einer Vollmacht auf der Chipkarte der Krankenversicherung zu vermerken. Denkbar wäre darüber hinaus ggf. ein Vermerk auf einem Führerschein oder einem Personalausweis. Wir sollten die Bürgerinnen und Bürger verstärkt über die Vorteile unterrichten, die eine Vorsorgevollmacht bietet. In Nordrhein-Westfalen gibt es positive Beispiele dafür, dass Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine im Zusammenwirken mit Richterinnen und Richtern sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern im breiten Umfang darüber informieren und beraten. Sie, meine Damen und Herren, als Pressevertreter können ganz wesentlich dazu beitragen, dass die Vorsorgevollmacht als Mittel zur Vermeidung der Betreuung und Erhaltung der Selbstbestimmung der breiten Öffentlichkeit ins Bewusstsein gebracht wird. Vermeidung von Betreuungen durch gesetzliche Vertretungsmacht Auch ideale rechtliche Rahmenbedingungen und eine intensive Aufklärung über Vorsorgevollmachten werden sicherlich nicht dazu führen, dass sich alle künftig Betroffenen mit der Problematik auseinandersetzen. Die Möglichkeit der eigenen geistigen und psychischen Erkrankung unterliegt - verständlicherweise - einem Verdrängungsprozess. Deshalb erscheint es - ähnlich wie im Erbrecht - sinnvoll, für bestimmte Fallkonstellationen gesetzliche Auffangvorschriften vorzusehen. Fehlt z. B. ein Testament, bestimmt das Gesetz die Erbberechtigten. Fehlt eine Vorsorgevollmacht, so könnte der Gesetzgeber in einigen Situationen mit einer gesetzlichen Vertretungsmacht helfen. Lassen Sie mich das anhand eines Beispiels verdeutlichen: Ein verheirateter Mann muss sich im Alter von 70 Jahren einer Operation unterziehen. Aufgrund der Nachwirkungen der Narkose ist er - um es in der medizinischen Fachsprache auszudrücken - vorübergehend zeitlich, örtlich und inhaltlich nicht orientiert. Der Mann, der in gesunden Tagen nicht mit einer Vollmacht vorgesorgt hat, wird nun nach Hause entlassen. Für seine Ehefrau beginnen nicht unerhebliche Probleme. Es muss z. B. für ihren Mann eine unterstützende Pflege organisiert und ein Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung gestellt werden. Darüber hinaus müssen aus den Renteneinkünften, die auf das Girokonto gezahlt werden und die einzige Familieneinnahmequelle sind, die laufenden Ausgaben für die Lebenshaltung bestritten werden. Was passiert nun? Um die notwendigen finanziellen Mittel zu erhalten, bleibt der Ehefrau nichts anderes übrig, als für ihren Ehemann die Einrichtung einer Betreuung anzuregen und ihre Bereitschaft zu erklären, die Betreuung zu übernehmen. Das Vormundschaftsgericht ist sodann verpflichtet, einen Sozialbericht der zuständigen Betreuungsbehörde und ein ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Mannes einzuholen, einen Verfahrenspfleger zu bestellen und die Eheleute in ihrer Wohnung anzuhören. Für die Eheleute bedeutet dies, dass der ärztliche Gutachter, der Mitarbeiter der Betreuungsbehörde, der Verfahrenspfleger und das Gericht vorstellig werden, um die Betreuungsbedürftigkeit des Ehemannes zu prüfen und festzustellen, ob die Ehefrau als Betreuerin geeignet ist. Dieses Verfahren ist für die Eheleute mit erheblichen Belastungen verbunden. Der Betroffene, seine Ehefrau und andere Angehörige stehen einem solchen Verfahren häufig kopfschüttelnd und ängstlich gegenüber. Nicht selten hören die Betreuungsrichterinnen und -richter bei der Anhörung "Ich hatte noch nie etwas mit dem Gericht zu tun und jetzt im Alter entscheidet die Richterin oder der Richter, obwohl es doch selbstverständlich ist, dass ich mich umfassend um meinen Ehepartner kümmern möchte". Auch heute noch entspricht es einer breiten Meinung in der Bevölkerung, dass in Notfällen Eheleute nicht nur verpflichtet sind, sich gegenseitig beizustehen, sondern auch berechtigt sind, sich gegenseitig zu vertreten. Zumindest für einzelne rechtliche Handlungen halte ich daher eine gesetzliche Vertretungsmacht für Ehepartner, die nicht getrennt leben, für notwendig und wünschenswert, weil damit die gesellschaftliche Realität abgebildet wird. Die Diskussion anlässlich unseres Workshops hat gezeigt, dass den Ehepartnern insbesondere bei medizinischen Behandlungen ein Entscheidungsrecht eingeräumt werden sollte. Verwirklichung des Grundsatzes der Erforderlichkeit Vorsorgevollmacht und gesetzliche Vertretungsmacht werden auch künftig Betreuungen nicht überflüssig machen. Bei der Anordnung der Betreuung ist der verfassungsrechtliche Grundsatz der Erforderlichkeit stärker zu beachten. Hier gilt es besonders, das Bewusstsein zu schaffen, dass die Anordnung einer Betreuung zwar eine Hilfsmaßnahme für den Betroffenen ist, aber zugleich einem erheblichen Eingriff in sein Selbstbestimmungsrecht darstellt. Deshalb ist vorrangig zu prüfen, ob anderweitige, weniger einschneidende Hilfen zur Verfügung stehen. Verwirklicht werden kann der Erforderlichkeitsgrundsatz nur, wenn derjenige, der über die Einrichtung und den Umfang der Betreuung zu entscheiden hat, die anderweitigen Hilfsmöglichkeiten kennt. Hier gibt es z. T. erhebliche Defizite. Das Betreuungsbehördengesetz ordnet zwar an, dass die Betreuungsbehörde das Vormundschaftsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts zu unterstützen hat. Diese sehr allgemein formulierte Verpflichtung wird aber sehr unterschiedlich gehandhabt. Häufig wird nicht hinreichend eruiert, wie das persönliche Umfeld der betroffenen Person organisiert werden könnte und welche sozialen Alternativen zur Verfügung stehen. Die Folge davon ist, dass als Hilfsmaßnahme eine kostenträchtige Betreuung angeordnet wird. Eine Lösung der Problematik könnte darin bestehen, gesetzlich den Aufgabenbereich der Betreuungsbehörden genauer zu definieren. In diesem Zusammenhang stellt sich aber die grundsätzliche Frage, ob es sinnvoll ist, das Nebeneinander von Gerichten und Betreuungsbehörden beizubehalten. Für die Einschaltung der Gerichte spricht, dass es sich bei der Anordnung der Betreuung um den besonders sensiblen Bereich des Eingriffs in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen handelt. Zwingend ist es dagegen nicht, die Vormundschaftsgerichte bei jeder Betreuungsanordnung einzuschalten. Nach der Verfassung müssen nur besonders einschneidende Maßnahmen, z. B. eine Freiheitsentziehung durch eine Unterbringung oder ein riskanter ärztlicher Eingriff, den Gerichten vorbehalten bleiben. Vorstellbar ist daher durchaus, dass Ermittlungen zur Notwendigkeit und zum Umfang der Betreuung sowie die nicht den Gerichten vorbehaltenen Entscheidungen einer Behörde übertragen werden. Diese Behörde müsste in die Lage versetzt werden, örtliche Hilfsangebote zu erschließen, soziale Dienste einzuschalten und gestaltend im Hilfesystem tätig zu werden. Durch eine solche umfassende Kompetenz könnte eine größere persönliche Nähe zu den hilfsbedürftigen Menschen hergestellt werden, der Erforderlichkeitsgrundsatz optimiert und die Qualität der Betreuung insgesamt verbessert werden. Die von mir angeregte Bund-Länder-Arbeitsgruppe wird sich mit einer solchen Möglichkeit, die zahlreiche Einzelfragen aufwirft, detailliert auseinandersetzen. Veränderungen des Vergütungssystems Wo immer auch die Betreuung angesiedelt sein wird, sie wird erhebliche Kosten verursachen. In Nordrhein-Westfalen werden derzeit 70 - 75 % der Betreuungen ehrenamtlich geführt. Für die Berufsbetreuerinnen und -betreuer hat das Land an Vergütungen und Aufwandsentschädigungen im Jahre 2001 insgesamt 188 Mio. DM aufwenden müssen. Das Vergütungssystem ist so aufgebaut, dass Berufsbetreuerinnen und -betreuer genaue Aufstellungen über die von ihnen geleisteten Arbeitszeiten einzureichen haben, z. B. wie lange sie die zu betreuende Person besucht, telefoniert oder Schriftverkehr abgewickelt haben. Die Erstellung solcher Abrechnungen kostet Zeit für die Betreuerinnen und Betreuer, die sie nicht für die persönlich Betreuung der Betroffenen einsetzen können. Für die Vormundschaftsgerichte sind die Überprüfungen solcher Abrechnungen mit einem immensen Arbeitsaufwand verbunden, der erhebliches Personal bei den Gerichten bindet und dennoch allenfalls eine Plausibilitätskontrolle der Abrechnungen ermöglicht. Die Frage der Effizienz einer Betreuungsabwicklung findet kaum Berücksichtigung. Ein Blick auf andere Abrechnungssysteme, z. B. der Rechtsanwaltschaft, der Ärzteschaft oder der Architekten zeigt, dass dort entweder mit Vergütungsordnungen oder Pauschalen gearbeitet wird. Ich halte es für dringend notwendig, auch im Betreuungsrecht eines dieser Systeme einzuführen, um zu einer besseren Kontrolle der Tätigkeit, einer Zeitersparnis bei der Abrechnung und einer Eindämmung der explodierenden Kosten zu gelangen. Die Kostenproblematik beschäftigt - was ich nicht verhehlen will - die Länder in Zeiten knapper Ressourcen besonders. Ich betone aber nochmals, dass mir in erster Linie die Qualitätsverbesserung der Betreuung am Herzen liegt. Meine Damen und Herren, der Weg, auf dem sich das Betreuungsrecht befindet, sollte so nicht weiter beschritten werden. Zuvörderst müssen betreuungsvermeidende Maßnahmen stärker in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gebracht werden. Die Anordnung der Betreuung muss ultima ratio sein, wenn keinerlei andere Hilfen die rechtlichen Defizite mehr ausgleichen können. Im Mittelpunkt muss die qualifizierte Hilfe für den Behinderten oder kranken Menschen stehen, nicht die Abrechnung über die Betreuungstätigkeit. Mit der näheren Ausgestaltung von
Änderungsmöglichkeiten befasst sich derzeit die Bund-Länder-Arbeitsgruppe,
die der Justizministerkonferenz, die vom 10. - 12. Juni 2002 in Weimar tagt,
ihre bisherigen Erkenntnisse in einem Zwischenbericht darlegen wird. Wir stehen
daher erst am Anfang eines breit angelegten Diskussionsprozesses über die
wichtige Frage der Verbesserung der Situation kranker und behinderter Menschen. Formular zur VorsorgevollmachtVollmacht (Vorsorgevollmacht)
Ich, (Vorname, Name, Geburtstag, Wohnort) erteile für den Fall, daß ich aufgrund psychischer Krankheit oder körperlicher oder geistiger Behinderung meine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann gemäß §§1896 II, 185, 164ff BGB Frau / Herrn Vorname, Name: Geburtstag: Anschrift: Telefon / Telefax: Vollmacht, mich in folgenden Angelegenheiten, soweit gesetzlich zulässig, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten: a) Vertretung in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Dies schließt beispielsweise die Befugnisse ein über meine laufenden Einkünfte, meine Konten oder Depots zu verfügen, Pflegeeinrichtungen, Ärzte und Krankenhäuser zu bezahlen. Der Bevollmächtigte ist auch befugt / nicht befugt (nicht Zutreffendes bitte streichen),
b) Bestimmung über meinen Aufenthaltsort, einschließlich Kündigung und Auflösung der bisherigen Wohnung und Bestimmung einer neuen Wohnung / Unterkunft. Der / Die Bevollmächtigte ist auch befugt / nicht befugt (nicht Zutreffendes bitte streichen) über meine Unterbringung mit Freiheitsentziehung nach §1906 I, II BGB ( z.B auf einer geschlossenen Station eines Krankenhauses ) sowie freiheitsentziehende Maßnahmen nach §1906 IV BGB ( z.B. Anbringung eines Bettgitters/ Leibgurtes ) in Bezug auf meine Person zu entscheiden. c) Bestimmung über die ärztliche Untersuchung, Behandlung und Eingriffe. Der / Die Bevollmächtigte ist berechtigt / nicht berechtigt (nicht Zutreffendes bitte streichen), über ärztliche Behandlungen, Untersuchungen und operative Eingriffe zu entscheiden, auch wenn sie die in §1904 BGB genannten Gefahren nach sich ziehen. Der / Die Bevollmächtigte ist / ist nicht (nicht Zutreffendes bitte streichen) zur Entscheidung über lebensverlängernde Maßnahmen / Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, wie etwa künstliche Ernährung über Sonden befugt. Der Nachweis der krankheitsbedingten Unfähigkeit, meine eigene Angelegenheiten ganz oder teilweise zu regeln, erfolgt durch Vorlage dieser Vollmacht durch Vorlage eines Attestes eines _ Arztes _ Neurologen _ Psychiaters über das Bestehen meiner Erkrankung, Für den Fall der tatsächlichen oder sonstigen Verhinderung des Bevollmächtigten Frau / Herrn (Vorname, Name, Wohnort) bevollmächtige ich Frau / Herrn Vorname, Name: Geburtstag: Anschrift: Telefon / Telefax: Sollten Teile der Vollmacht unwirksam sein, so soll das nichts an der Wirksamkeit der restlichen Teile ändern. Die Vollmacht soll auch wirksam bleiben, wenn ich geschäftsunfähig werde. Sie soll / soll nicht (nicht zutreffendes bitte streichen) widerruflich sein. Ich werde die vorstehende Festlegung regelmäßig überprüfen und falls sich meine Wünsche oder Vorstellungen wandeln, ändern. Solange keine Änderungen vorgenommen wurden, ist dies der endgültige Ausdruck meines Willens. Ort, Datum Unterschrift Fakultativ: Zustimmung des / der Bevollmächtigten Ort, Datum Unterschrift Bestätigung durch einen Zeugen (fakultativ) Ort, Datum Unterschrift Quelle: http://www.jm.nrw.de |