www.wernerschell.de
Pflege - Patientenrecht
& Gesundheitswesen

www.wernerschell.de

Aktuelles

Forum (Beiträge ab 2021)
Archiviertes Forum

Rechtsalmanach

Pflege

Patientenrecht
Sozialmedizin - Telemedizin
Publikationen
Links
Datenschutz
Impressum

Pro Pflege-Selbsthilfenetzwerk

>> Aktivitäten im Überblick! <<

Besuchen Sie uns auf Facebook

Aus der Neuen Solidarität Nr. 14 vom 7.4.2001:

Müssen Todkranke in Deutschland verhungern?

Club of Life. Der "Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen" hat kürzlich einen Entwurf vorgelegt, der die Verordnung von Trink- und Sondennahrung an zum Teil zynische und menschenverachtende Vorbedingungen knüpft und bestimmte Produkte wegen vermeintlicher "Unwirtschaftlichkeit" gar nicht mehr bezahlen will.

In der modernen Medizin gibt es eine Reihe lebensbedrohlicher Krankheiten, bei denen eine künstliche Ernährung über eine Magensonde notwendig ist. In Deutschland müssen etwa 100000 Menschen aufgrund ihrer Erkrankung künstlich mit Trink- oder Sondennahrung versorgt werden. 50000 von ihnen bedürfen lebensnotwendig der Ernährung mit der Sonde. Ohne Nahrungszufuhr droht ihnen die Mangelernährung mit Todesfolge.
Man sollte meinen, daß diese schwerkranken Patienten selbstverständlich Anspruch auf anstandslose Verordnung und Bezahlung ihrer Sondennahrung durch die gesetzliche Krankenversicherung haben. Denn schließlich handelt es sich hier nicht um Wunschverordnungen bei Bagatellerkrankungen.
Doch weit gefehlt. Der "Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen" hat kürzlich einen Entwurf vorgelegt, der die Verordnung von Trink- und Sondennahrung an zum Teil zynische und menschenverachtende Vorbedingungen knüpft und bestimmte Produkte (z.B. ballaststoffreiche ebenso wie hypo- und hochkalorische Produkte) aufgrund vermeintlicher "Unwirtschaftlichkeit" von der erstattungsfähigen Verordnung ausschließen will. Anlaß genug für eine Reihe von Selbsthilfegruppen, die "Initiative künstliche Ernährung" zu gründen, die nun für Lebensqualität und Überlebenschancen der Betroffenen kämpft. Äußerst aktiv ist auch der Verein zur Förderung der gesunden Ernährung und Diätetik e.V. (VFED), der schon im Februar in Frankfurt eine Pressekonferenz mit dem Titel "Sterbehilfe in Deutschland: Todkranke müssen verhungern" einberief.1
Sondennahrung ist standardisierte und bedarfsdeckend zusammengesetzte flüssige Nahrung, die industriell unter hygienisch einwandfreien Bedingungen nach bestimmten Diät- und EG-Verordnungen produziert wird. Die Verordnung legt den erforderlichen Gehalt an lebensnotwendigen Nährstoffen wie Eiweiß, Fett, Kohlenhydraten, Mineralstoffen und Vitaminen fest. Auch wenn eine solche Ernährung oft nur für eine begrenzte Zeit bis zum Abklingen eines lebensbedrohlichen Zustandes stattfindet, ermöglicht die ausgewogene Zusammensetzung auch eine dauerhafte ausschließliche Ernährung ohne Mangelerscheinungen.
Sondennahrung wird keineswegs nur stationär verabreicht; immer mehr Menschen werden auf diese Weise auch ambulant versorgt. Sondennahrung kostet die Krankenkassen pro Patient 600-900 DM im Monat. Dies ist keine horrende Summe, und die GKV ist sehr wohl in der Lage, Sondennahrung auch weiterhin zu bezahlen. Wieso also dann dieser Entwurf und das erneute, geradezu kriminell anmutende Bemühen, schwerstkranke Menschen ihrer Nahrung zu berauben?
Der Verweis des Bundesausschusses auf einen Beschluß des Kasseler Bundessozialgerichtes von 1997 ist nur ein allzu durchsichtiger Versuch, die eigene Unmoral zu verdecken. Tatsächlich deklarierte das BSG damals medizinisch erforderliche Spezialnahrung als Lebensmittel, für das die Krankenkassen nicht aufkommen dürfen. Darüber hinaus bestimmte ein Gesundheitsreformgesetz (2. NOG) von 1997, daß Versicherte keinen Anspruch auf "nichtapothekenpflichtige Arzneimittel" hätten.
Flugs entschied bereits damals der Arbeitsausschuß Arzneimittel im Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen, daß "sowohl das 2. NOG als auch die BSG-Rechtsprechung... den gesetzlichen Krankenkassen und Vertragsärzten die gesetzliche und rechtliche Basis für die Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Krankenkost und Diätpräparaten einschließlich Sondennahrung" entziehen. Denn bei Sondennahrung handele es sich "entweder um die unter die Rechtsprechung des BSG fallenden Nichtarzneimittel oder, sofern sie Arzneimittel sind, um nichtapothekenpflichtige Arzneimittel". Sondennahrung müsse also von jedem, der dauerhaft auf einen bestimmten Zeitraum auf dieses spezielle Nahrungsmittel angewiesen sei, selbst bezahlt werden.
Mit anderen Worten, für die Betroffenen, u.a. AIDS- und Krebskranke, Patienten mit schweren Schluckstörungen, fortgeschrittenen dementiellen Syndromen, Mukoviszidose, MS- oder Schlaganfall- sowie Wachkoma-Patienten, sollte zu allen bereits bestehenden Belastungen auch noch eine finanzielle Mehrbelastung von monatlich 500 bis 1500 Mark hinzukommen. Eine Größenordnung, die fast alle der Betroffenen zu Sozialfällen machte oder, so der VFED schon damals, "zu einer Unterversorgung kranker Menschen bis hin zum Tode führen" könne.
Erst aufgrund massiven Drucks vieler Verbände und Kritik aus dem Bundesgesundheitsministerium lenkte der Ausschuß ein. Krankenkassen wie Ärzteschaft seien bemüht, gemeinsam mit dem Bundesgesundheitsministerium eine gesetzliche Basis zu schaffen, die es erlaube, "in ausgewählten Indikationen Krankenkost und Diätpräparate zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung zu stellen.", hieß es in einem Schreiben des Bundesausschusses an die Wiesbadener Nachrichtenagentur EIR vom Oktober 1998. Und tatsächlich wurde ab 1. Januar 1999 per Gesetz festgeschrieben, daß Sondennahrung in "medizinisch notwendigen Fällen" in die Versorgung mit Arzneimitteln gehöre.

Noch einen Schritt weiter
Es ist kaum vorstellbar, doch der neuerliche Vorstoß, schwerkranken Menschen die erforderliche Spezialnahrung zu verweigern, geht über die skizzierte erstmalige Auseinandersetzung über die Verordnung von Spezialnahrung noch hinaus. Denn laut dem vorliegenden "Entwurf zur Ergänzung der Arzneimittelrichtlinien zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysaten, Elementardiäten und Sondennahrung" werden die Bedingungen für die Verordnung von Spezialnahrung weiter verschärft - und zwar bis zu einem Grad, der an die Praxis der Nazis gemahnt, sich kranker und unerwünschter Menschen durch gezielte längerwährende Nahrungsreduktion zu entledigen.

Wie anders ist zu verstehen,

  • daß die Voraussetzung für die Verordnung dieser Präparate bei den verschiedensten Krankheitsgruppen extrem hoch und jenseits vernünftiger ärztlicher Erwägungen angesetzt sind?
  • daß die Verordnung ballaststoffreicher Produkte bei Mehrkosten von nur DM 7,- täglich als "unwirtschaftlich" eingestellt werden soll, obwohl lebensbedrohliche Folgeerkrankungen bei Tausenden Schwerst- und chronisch Kranker drohen?2
  • daß der Arzt zunächst den starken und eventuell monatelangen Gewichtsverlust des Patienten abwarten und dokumentieren soll, bevor er Verordnungen zur Zusatzernährung ausstellen darf?
  • daß z.B. die klinische Voraussetzung für Sondennahrung bei neurologisch bedingten Schluckstörungen erst dann bejaht wird, wenn "ausreichendes Füttern auch bei intensivster Zuwendung verbunden mit Schlucktraining nicht möglich" ist, und "erhebliche Störungen der Schluckmotorik mit Aspirationsgefahr" bestehen?

Aber auch wenn der Kranke schließlich "ausreichend" abgemagert und sein Allgemeinzustand entsprechend verschlechtert ist, heißt dies nicht notwendigerweise, daß er nun die benötigte Spezialnahrung erhält. Ausdrücklich wird z.B. Krebskranken empfohlen, sich eigenständig diätetische Nahrung aus normalen Lebensmitteln herzustellen. Sondenkost kann man indes nicht so einfach mit dem Küchengerät herstellen. Sie darf nicht klumpen, muß von geschmeidiger Konsistenz sein, um überhaupt durch den Schlauch in den Magen zu gelangen. Die Nahrung muß weiterhin alle Nährstoffe in einer ausgewogenen Mischung erhalten und der Krankheit angepaßt sein. Aus gutem Grund ist die selbständige Herstellung von Sondennahrung in der Gemeinschaftsverpflegung, also z.B. in Pflegeheimen, nach der deutschen Diätverordnung ausdrücklich verboten, da weder die hygienischen Voraussetzungen gegeben sind, noch Zusammensetzung und Konsistenz optimal und dauerhaft bedarfsdeckend sein können.
Und was anders als die Absicht, Patienten zu schädigen, soll sich hinter dem Ausschluß sogenannter "krankheitsadaptierter Produkte" verbergen? Die Begründung, diese seien "unwirtschaftlich", ist nicht stichhaltig, denn die gesundheitlichen Folgeschäden sind durch den Ausschluß dieser Spezialprodukte in jedem Falle größer als bei Weiterverordnung der Produkte. Nur ein Beispiel sei hierfür genannt:
Bei chronischer Niereninsuffizienz reichern sich aufgrund der eingeschränkten Nierenfunktion Phosphate, Kalium und Eiweiße im Blut an. Diese Kranken brauchen demnach eine eiweiß-, phosphat- und kaliumarme Diät. Ist die Krankheit soweit fortgeschritten, daß der Patient an die Dialyse muß, benötigt er dagegen Produkte mit einem hohen Eiweißanteil, die gleichzeitig aber wenig Kalium und Phosphat haben. Solche Spezialnahrungen sollen in Zukunft nicht mehr verordnet werden können; statt dessen soll es eine "Einheitsdiät" geben, vom Ausschuß "Elementardiät" genannt. Die enthält für Dialysepatienten zuviel Kalium und Phosphat, die anderen erhalten damit zuviel Eiweiß - beides mit bedenklichen gesundheitlichen Folgen.
Der Bundesausschuß weiß sehr wohl, daß es durch diese und all die anderen vorgesehenen Ausgrenzungen zu gesundheitlichen Folgeschäden, vermehrten Krankenhauseinweisungen und somit erheblichen Mehrkosten in der GKV kommen wird. Dies widerspricht nur vordergründig dem vom Ausschuß erklärten Ziel einer "wirtschaftlicheren" Verordnung. Unter dem Strich wird eine Kostensenkung nämlich dadurch erreicht, daß die Gesamtlebenszeit der Mehrzahl der betroffenen Patienten entscheidend verkürzt wird. Mit anderen Worten, es geht hier nicht um die Finanzierung der Sondennahrung, sondern um die Kosten, die durch die Gesamtbehandlung dieser durchweg "teuren" Patienten entstehen. Die Einsparungen, die sich aus der Lebensverkürzung eines solchen Patienten um nur einen Monat ergeben, übersteigen bei weitem die Kosten für Sondennahrung oder die kurzfristigen Mehrkosten durch gesundheitliche Komplikationen, die sich aus einer Verzögerung, einem Abbruch oder einer Nichtaufnahme ihres Einsatzes ergeben.

Eindeutige Absichten hinter schwammigen Formulierungen
Nur naive Gemüter werden dies für einen an den Haaren herbeigezogenen Verdacht halten. Es gibt über nahezu jede Krankheit Studien, was deren Dauer und Kosten betrifft - besonders beliebt sind dabei Studien über das vermeintlich letzte "teure" Lebensjahr, deren Kosten es angeblich zu senken gelte. (Die Absicht dahinter wird klar, wenn man bedenkt, daß man Aussagen über den Beginn dieses "letzten" Jahres in der Regel gar nicht anstellen kann.)
Wohin die Reise geht, wird spätestens bei den Empfehlungen für AIDS-Kranke deutlich. Voraussetzung für die Verordnung von Sondennahrung oder einer sogenannten Elementardiät ist bei diesen Kranken u.a. nicht nur ein gravierender dokumentierter Gewichtsverlust, das Scheitern einer "Ernährungsberatung" und "Analyse des Eßverhaltens", "psychotherapeutische Verfahren" sowie "eigenverantwortlicher Nahrungsanreicherung". Weiterhin solle "ein angemessenes körperliches Training zur Erhöhung von Gewicht bzw. Muskelmasse nicht möglich oder ohne Erfolg sein". Dies ist so zynisch, daß es einem die Sprache verschlägt. Wie sollten AIDS-Kranke es schaffen, durch körperliches Training eine wesentliche Gewichtszunahme zu erreichen? Dies geht schon bei gesunden Menschen nur über ein ständiges intensives Krafttraining, das bei AIDS-Kranken weder angezeigt noch möglich ist.
Die weiteren "klinischen Hinweise" zum Thema AIDS sind ebenso zynisch. Es sei überhaupt nicht "hinreichend untersucht und belegt, daß eine Intervention zur Erhöhung der Körperzellmasse generell den Krankheitsverlauf (Immunsystem, Depression, kognitive Fähigkeiten), die Lebensqualität und die Lebenserwartung verbessert", so die Anmerkung. Wenn es eines Beweises für die Inkompetenz des Ausschusses bedurft hätte, dann ist er hier zu finden. Es ist ABC-Wissen der Medizin, daß Unterernährung ein zentrales Hindernis für den Körper darstellt, sich zu regenerieren oder Infektionen Paroli zu bieten.
Was dann folgt, gehört ganz sicher nicht in eine Anlage zu Arzneimittelrichtlinien, sondern ist unseres Erachtens nichts weiter als Propagierung von Euthanasie. Bei "präfinalen" AIDS-Krankheitsstadien" solle man evtl. Patientenverfügungen beachten, so der Entwurf. "Oft haben andere palliative Maßnahmen Priorität, alleinige Flüssigkeitszufuhr kann angemessen sein".
Hierzu sind zwei Anmerkungen nötig, und zwar zu dem Begriff "präfinal" und zu dem im Text erweckten Eindruck der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen.
1. Es gibt in Deutschland keine rechtsgültigen Patientenverfügungen. Und ob ein hierin ausgedrücktes Verlangen auf den Verzicht künstlicher Ernährung tatsächlich unter das Selbstbestimmungsrecht des Patienten fällt, ist ebenfalls in Ärzteschaft und juristischen Kreisen umstritten.3 Denn schließlich handelt es sich bei konsequentem Nahrungsentzug nicht nur um eine Maßnahme mit Todesfolge. Überdies ist die (wie auch immer geartete) Verabreichung einer dem Patienten und dessen Erkrankung angemessenen Kalorienmenge eine Maßnahme der ärztlichen und pflegerischen Basisversorgung. Und noch ist es überwiegender ärztlicher Konsens, daß auch bei einer "austherapierten" Krankheit und einer entsprechenden Änderung der Therapie in Richtung palliativmedizinischer Maßnahmen die Basisversorgung nicht aufgegeben werden sollte.4
2. Der Begriff "präfinal" taucht in letzter Zeit überall dort auf, wo eine Zwischengruppe zwischen Sterbenden und Nichtsterbenden geschaffen werden soll. Ein Sterbender ist ein Mensch, mit dessen Ableben binnen Stunden oder weniger Tage definitiv und unabänderlich zu rechnen ist. Alle anderen sind erst einmal als Nichtsterbende anzusehen, auch wenn ihre Krankheit eine ungünstige Prognose aufweist.
Denn zum einen ist selbst bei schwerkranken Patienten kaum vorhersagbar, wie sich der weitere Verlauf der Krankheit tatsächlich entwickelt. Jeder Intensivmediziner weiß, daß selbst todgeweihte Menschen oftmals länger leben als erwartet. Zum anderen werden Krankheitszustände immer häufiger einfach als "bald zum Tode führend" deklariert, selbst wenn dies faktisch falsch ist und als Pseudogrund nur aus dem Grunde angeführt führt, um "teure Patientengruppen" von einer adäquaten Versorgung ausschließen zu können.5
Doch zurück zu dem Ausschuß-Entwurf mit seiner allgemein und schwammig mit "präfinalen Krankheitsstadien" überschriebenen Kategorie. Verordnungsfähig sind danach Elementardiäten bei "Patienten mit konsumierenden (stark auszehrenden, J.D.) Erkrankungen" und medizinisch indizierte Sondennahrung u.a. bei folgenden Voraussetzungen:
Bei der Unmöglichkeit der Heilung oder Verbesserung der Erkrankung sowie einer Lebenserwartung von "wenigen Tagen bis Wochen". Ferner müßten die "Sicherstellung ausreichender Flüssigkeitszufuhr und lokaler pflegerische Maßnahmen der Mundpflege" nicht ausreichend sein und der ausdrückliche "Wunsch zur Nahrungsaufnahme" bestehen, sofern damit eine "Verbesserung der Lebensqualität" möglich sei.
Hier gilt ebenso: Das, was bei sterbenden Menschen angezeigt sein kann, der Verzicht auf eine Ernährungstherapie, hat bei Menschen, die noch "Wochen" leben können, nichts zu suchen. Dennoch wird hier suggeriert, daß all diese Patienten zunächst einmal mit "ausreichender Flüssigkeitszufuhr" und "Mundpflege" gut und ausreichend versorgt seien. Dagegen wird die Nahrungsaufnahme nur "auf Wunsch" thematisiert. Die Bedeutung dieser Art der Formulierung ist zentral. Sie impliziert, daß die Aufnahme einer Ernährungstherapie bereits des ausdrücklichen Willens des Patienten bedürfe - gerade so, als sei sie eben nicht mehr selbstverständlicher Bestandteil einer normalen medizinischen Basisversorgung.
Die Entscheidung zur Verordnung von Elementardiäten und Sondennahrung solle "bei Beachtung ethischer und berufsrechtlicher Grundsätze unter Einbindung des Patienten, der Angehörigen und ggf. des Pflegepersonals getroffen werden und bei Veränderungen der Situation überprüft werden." Und unter der Rubrik "klinische Hinweise" heißt es abermals, "Erwartungen der Angehörigen" sollten beachtet werden, da deren Einverständnis und Kooperation für die Realisierbarkeit häuslicher Pflege mitentscheidend sei.
Dies zwingt uns nochmals zu einer kurzen Zwischenüberlegung. Wohlgemerkt, die Rede ist hier nicht von weitreichenden, den Patienten belastenden Eingriffen, Forschungsvorhaben oder Operationen, die bei nichtansprechbaren Patienten ausgiebige Evaluierungen auch im Umfeld des Patienten rechtfertigen könnten, sondern von einer normalen pflegerischen und ärztlichen Grundleistung: der Sicherstellung der Ernährung in einer dem Zustand des Patienten angemessenen Art und Weise, wenn dieser aufgrund seiner Krankheit nicht mehr zu einer selbständigen Nahrungsaufnahme in der Lage ist. Daß dabei nach dem Willen des Bundesausschusses nicht nur der Patient, sondern sogar das Pflegepersonal Mitspracherecht über die Aufnahme oder Fortführung dieser Basisbehandlung haben soll, ist dabei eine deutliche Einschränkung des vielgepriesenen Selbstbestimmungsrechts des Patienten, das andererseits beim Thema Abbruch oder Nichtaufnahme einer Behandlung immer als absolut gesetzt wird.
Was aber ist, wenn die genannten Personen gegen eine Fortführung oder Aufnahme der Ernährungszuführung votieren und/oder die häusliche Pflege angeblich "nicht zu realisieren" ist? Gibt es dann per se keine Sondennahrung? Und wer alles zählt denn zu den Angehörigen? Bedeutet dies, daß z.B. auch der Großneffe der reichen Erbtante die Spezialnahrung verweigern darf, wie nicht nur der VFED warnend fragt?
Munter geht es in dem Entwurf in diesem Tone weiter. Die Kritik an einzelnen Punkten ließe sich seitenweise fortsetzen. Doch das bislang Gesagte reicht sicherlich aus, um auch dem medizinischen Laien einen Eindruck davon zu vermitteln, wie völlig inkompetent der Bundesausschuß vorgeht.7
Wichtig ist aber folgende grundsätzliche Feststellung: Es ist weder der erklärte noch der mutmaßliche Wille eines Patienten, zu verhungern! Dies ist keine Form einer kompetenten medizinischen Versorgung, sondern ein Akt brutaler und menschenverachtender Willkür. Damals wie heute dient diese Praxis dazu, sich "teurer" und unerwünschter "Ballastexistenzen" auf vermeintlich "indirektem Wege" zu entledigen. Daß die Schuldhaftigkeit und Kausalität bei einem verordneten Verhungernlassen natürlich ebenso gegeben ist wie bei einer aktiven Tötungshandlung, wird am berühmten "grünen Tisch" leicht verdrängt.
In der Praxis sieht dies allerdings anders aus. Einen Patienten abmagern oder gar verhungern zu lassen, ist kein romantisch verklärtes und "würdiges Sterben", sondern ein langes und sehr unwürdiges Leiden. Führende Euthanasiepropagandisten hoffen deshalb (und haben dieses Kalkül auch öffentlich bekannt), daß genau dies dann irgendwann ihrer Grundsatzforderung nach der "erlösenden Spritze" und dem vermeintlichen Recht auf eine "humanere" und schnelle Tötung durch den Arzt Vorschub leisten wird.

Jutta Dinkermann, für den Bundesvorstand des Club of Life e.V.
Dr. med. Wolfgang Lillge, für den medizinischen Beirat

Anmerkungen

1. Der VFED e.V. ist ein Fachverband für alle im Bereich der Ernährung und Diätetik Arbeitenden und Interessierten und ist die größte, nicht staatlich geförderte Ernährungs- und Diätetik-Fachorganisation in Deutschland mit Sitz in Aachen (Tel. 0241-507300)
Die "Initiative künstliche Ernährung" ist beim Verband "Schädel-Hirn-Patienten in Not e.V." in Amberg angesiedelt (Tel. 09621/6 36 63).
2. Armin Nentwig, Sprecher der "Initiative künstliche Ernährung", weist darauf hin, daß durch die als "unwirtschaftlich" bezeichnete Verordnung von ballaststoffhaltiger Nahrung, Spezialnahrung und hypokalorischer Nahrung anerkannte medizinische Standards mißachtet werden. Sinnvolle ernährungstherapeutische Konzepte aus der Klinik könnten dann absurderweise nach der Entlassung aus der Klinik nicht mehr verordnet werden. Werden dann alle Patienten auf balaststoffreie Standardernährung umgestellt, habe dies schwerwiegende Folgen für die Betroffenen. Es seien insbesondere chronisch und Schwerstkranke, die aufgrund eines Schädel-Hirn-Traumas, eines Schlaganfalls oder eines dementiellen Syndroms über eine Magensonde ernährt werden müssen, betroffen. Stelle man deren Ernährung von ballaststoffhaltiger Spezialnahrung auf ballaststoffreie Standardnahrung um, seien Folgeerkrankungen wie Dekubitus, Wundheilungsstörungen, Infekte und massive Verdauungsstörungen sehr viel wahrscheinlicher.
3. Dieser Themenkomplex läßt sich hier nicht abschließend behandeln. Der Club of Life hat hierzu jedoch eine Fülle von Analysen und Stellungnahmen erarbeitet, die im Internet unter der Adresse www.club-of-life.de direkt eingesehen werden oder beim Club of Life e.V., Postfach 19 13, 65009 Wiesbaden (Tel. 0611-42 80 915 ) bestellt werden können.
4. Daß bei Menschen, die sich im Sterbeprozeß befinden, die also definitiv nur noch wenige Tage oder Stunden zu leben haben, auf die Zufuhr von Ernährung verzichtet werden kann, wenn sich diese für den Patienten quälend oder belastend auswirkt, ist und meint etwas anderes.
5. Zu beobachten war diese Tendenz über die letzten Jahre insbesondere bei der Gruppe der Wachkoma-Patienten, die bei einer sehr behandlungsintensiven Pflege und Betreuung bewiesenermaßen sehr gute Heilungs- und Besserungsprognosen aufweisen.
6. Zum Themenkomplex "mutmaßlicher Patientenwille" siehe Anmerkung 3.
7. Schon des öfteren sind in der Vergangenheit Zweifel an der Kompetenz des Ausschusses laut geworden. Ebenso haben sich schon mehrere Gerichte mit Kompetenzüberschreitungen des Ausschusses befaßt (vgl. OLG München Az. U (K) 4428/99 vom 20.1.2000 und Hanseatisches OLG AZ: 3 U 200/99 vom 19.10.2000).

Die Textvorstellung erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Club of Life,
von Frau Jutta Dinkermann am 3.4.2001 übermittelt!