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Gericht: Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen - 5.
Kammer Aktenzeichen: 5 Sa 403/00, Datum der Entscheidung: 10.04.2001, Datum der Veröffentlichung im Internet: 24.04.2001
Vorinstanz/Aktenzeichen: 2 Ga 8/2000, ArbG Gera
Entscheidungsrelevante Vorschriften: Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art 1 und 2 GG; §§ 242, 611 BGB; §§ 12, 862, 1004 BGB analog; §§ 141 Abs. 1, 253 Abs. 2 Nr. 2, 286 Abs. 1, 890 Abs. 1 und 2, 927 Abs. 1, 928, 929 Abs. 2 und 3, 935, 936, 938 Abs. 1, 940
ZPO; §§ 12, 13 Abs. 2 BAT
Entscheidungsstichwort: Mobbing
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht
- Beschäftigungsanspruch während der Kündigungsfrist einer Änderungskündigung
- Vorwegnahme der Rechtswirkungen einer (rechtswidrigen) Änderungskündigung durch eine in den Lauf der Kündigungsfrist fallende (rechtswidrige) Versetzung auf einen 6 Gehaltsstufen niedriger bewerteten Arbeitsplatz
- Grundsatz des fairen Verfahrens beim "Mobbing-Rechtsstreit"
- Verfügungsgrund bei einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung
- Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Durchführung von Dauerschuldverhältnissen
- Vollziehung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung
- Erledigung der Hauptsache und Rechtsmittelerledigung bei zeitlich befristetem Unterlassungsgebot
Leitsätze:
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe in deren Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu verletzen, diese vor Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er einen Einfluss hat, zu schützen
einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und
die Arbeitnehmerpersönlichkeit zu fördern. Zur Einhaltung dieser Pflichten
kann der Arbeitgeber als Störer nicht nur dann in Anspruch genommen
werden, wenn er selbst den Eingriff begeht oder steuert, sondern auch
dann, wenn er es unterlässt, Maßnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb
so zu organisieren, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen
wird.
2. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers
kann nicht nur im Totalentzug der Beschäftigung, sondern auch in
einer nicht arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung liegen. Eine solche
Rechtsverletzung liegt vor, wenn der Totalentzug oder die Zuweisung einer
bestimmten Beschäftigung nicht bloß den Reflex einer rechtlich erlaubten
Vorgehensweise darstellt, sondern diese Maßnahmen zielgerichtet
als Mittel der Zermürbung eines Arbeitnehmers eingesetzt werden, um
diesen selbst zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bringen.
3. Aus dem Umstand, dass bloß für einen vorübergehenden Zeitraum in
das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen wird
oder dem Arbeitnehmer dadurch keine finanziellen Nachteile entstehen,
kann kein diesen Eingriff rechtfertigendes, überwiegendes schutzwürdiges
Interesse des Arbeitgebers hergeleitet werden.
4. Bei dem Begriff "Mobbing" handelt es sich nicht um einen eigenständigen
juristischen Tatbestand. Die rechtliche Einordnung der unter diesen
Begriff zusammenzufassenden Verhaltensweisen beurteilt sich ausschließlich
danach, ob diese die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsvorschrift
erfüllen, aus welcher sich die gewünschte Rechtsfolge herleiten
läßt. Die juristische Bedeutung der durch den Begriff "Mobbing" gekennzeichneten
Sachverhalte besteht darin, der Rechtsanwendung Verhaltensweisen
zugänglich zu machen, die bei isolierter Betrachtung der einzelnen
Handlungen die tatbesthandlichen Voraussetzungen von Anspruchs-, Gestaltungs-
und Abwehrrechten nicht oder nicht in einem der Tragweite des
Falles angemessenen Umfang erfüllen können.
5. Ob ein Fall von "Mobbing" vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles
ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem im gesellschaftlichen Umgang
im allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden
Verhalten erforderlich. Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasst
der Begriff des "Mobbing" fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder
ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung
dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer
übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich
sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht
oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die
Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ein vorgefasster Plan ist nicht erforderlich.
Eine Fortsetzung des Verhaltens unter schlichter Ausnutzung
der Gelegenheiten ist ausreichend. Zur rechtlich zutreffenden Einordnung
kann dem Vorliegen von falltypischen Indiztatsachen (mobbingtypische
Motivation des Täters, mobbingtypischer Geschehensablauf, mobbingtypische
Veränderung des Gesundheitszustands des Opfers) eine ausschlaggebende
Rolle zukommen, wenn eine Konnexität zu den von dem Betroffenen
vorgebrachten Mobbinghandlungen besteht. Ein wechselseitiger Eskalationsprozess,
der keine klare Täter-Opfer-Beziehung zulässt, steht regelmäßig
der Annahme eines Mobbingsachverhaltes entgegen.
6. Die vielfach dadurch entstehende Beweisnot des Betroffenen, daß dieser
allein und ohne Zeugen Verhaltensweisen ausgesetzt ist, die in die Kategorie
Mobbing einzustufen sind, ist durch eine Art 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und damit den Grundsätzen eines fairen
und auf Waffengleichheit achtenden Verfahrens entsprechende Anwendung
der §§ 286, 448, 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszugleichen. Dabei
muß die im Zweifel erforderliche Anhörung einer Partei bei der gerichtlichen
Überzeugungsbildung berücksichtigt werden.
7. Der für eine auf Erfüllung (Vornahme einer Handlung, Unterlassung) gerichteten
einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund liegt vor,
wenn ihr Nichterlass auf eine Rechtsschutzverweigerung hinauslaufen
würde und das sich aus dem summarischen Charakter des einstweiligen
Verfügungsverfahrens ergebende Fehlentscheidungsrisiko der Antragsgegner
trägt.
8. Die Auswahl des Rechtsschutzziels ist auch unter Geltung des im Verfahren
der einstweiligen Verfügung die Anforderungen nach § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO erleichternden § 938 Abs. 1 ZPO nicht dem Gericht überlassen.
9. Eine auf Feststellung gerichtete einstweilige Verfügung ist nur dann
zulässig, wenn sie als Mittel des Rechtsschutzes nicht subsidiär ist und es
völlig unzumutbar ist, den Antragsteller auf die Durchführung des Hauptverfahrens
zu verweisen.
10. Weder Parteizustellung noch Amtszustellung sind Maßnahmen der
Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO.
11. § 929 Abs. 2 ZPO ist auch auf einstweilige Verfügungen anwendbar,
die auf Unterlassung gerichtet sind.
12. Die Vollziehung von Unterlassungstiteln beginnt mit der Androhung
von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn die
Androhung des Ordnungsmittels gemäß § 890 Abs. 2 ZPO bereits in dem
Unterlassungstitel enthalten ist.
13. Zur Wahrung der nach § 929 Abs. 2 ZPO einzuhaltenden Vollziehungsfrist
reicht grundsätzlich der Antrag auf Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen
aus. Ist dieser Antrag schon während des Erkenntnisverfahrens
gestellt, um die von § 890 Abs. 2 ZPO vorgesehene Möglichkeit der
bereits im Urteil erfolgenden Androhung von Ordnungsmitteln wahrzunehmen,
dann wird dadurch die Vollziehungsfrist nicht gewahrt. Die Wahrung
der Vollziehungsfrist einer durch Urteil ergangenen, die Androhung
von Ordnungsmitteln enthaltenden einstweiligen Unterlassungsverfügung
kann deshalb frühestens mit deren Amtszustellung erfolgen, wenn nicht
ausnahmsweise nach § 929 Abs. 3 ZPO hierfür bereits die Urteilsverkündung
ausreicht.
14. Zur Erledigung einer auf Unterlassung gerichteten, zeitlich befristeten
einstweiligen Verfügung und des hierüber geführten Rechtsmittelverfahrens
durch Zeitablauf in der Rechtsmittelinstanz.
Entscheidungstenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 11.08.2000, 2 Ga 8/2000 abgeändert.
Mit dem zu Ziffer 1) gestellten Antrag wird die auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Klage als unzulässig zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 2/3 und dem Kläger zu 1/3 auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Berechtigung der Beklagten, den Kläger in ihrer Rechtsabteilung als Sachbearbeiter von Pfändungsangelegenheiten zu beschäftigen und darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Unterlassung einer Zuweisung von außerhalb der Vergütungsgruppe BAT II liegenden Aufgaben verlangen kann.
Der Kläger war vor seiner Tätigkeit bei der Beklagten im Raum München als Geschäftsstellenleiter
einer Sparkasse mit der Vergütungsgruppe BAT IVa beschäftigt.
Am 17.5.1991 bewarb er sich auf eine Zeitungsanzeige der Stadt- und Kreissparkasse
G, in der diese für ihren Geschäftsbereich Führungsmitarbeiter suchte. Mit Schreiben
vom 6.8.1991 bot ihm deren Vorstand die Stelle des Filialbereichsleiters für einen Teil
der Stadt- und Landzweigstellen an. Ausdrücklich wies der Vorstand darauf hin, daß
die Stelle nach BAT II West bewertet wird und entsprechend den westlichen Gepflogenheiten
das Jahresgehalt aus 14 Monatsgehältern besteht. Mit Schreiben vom
15.8.1991 teilte der Kläger mit, daß er die angebotene Stelle zum 1.1.1992 annehmen
möchte und davon ausgehe, daß die Frage der Wohnraumbeschaffung bis zu
diesem Zeitpunkt geklärt sei. In der Folgezeit stellte sich heraus, daß die Aufnahme
der Tätigkeit aus Gründen der Wohnraumbeschaffung erst zum 1.4.1992 erfolgen
konnte. Mit Schreiben vom 20.12.1991 bestätigte die Stadt- und Kreissparkasse G ihr
Angebot vom 6.8.1991 für den Dienstbeginn am 1.4.1992. Am 3.4.1992 wurde ein
entsprechendes Arbeitsvertragsformular unterzeichnet. § 4 dieses Vertrages lautet:
"Der Angestellte wird in die Vergütungsgruppe II der Anlage zum BAT eingruppiert (22 Abs. 3 BAT)."
Der Kläger wurde zur Herstellung kundenorientierter Strukturen zunächst im Bereich
der Organisation und des Aufbaus der Hauptgeschäftsstelle eingesetzt. Ab 1.9.1993
wurde ihm die Leitung der Geschäftsstelle Berliner Straße übertragen, um dort einen
ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und kundenorientierte Arbeitsabläufe einzuführen.
Mit Schreiben vom 8.12.1994 wurden ihm für das Jahr 1994 beispielhafte Ergebnisse
auf dem Gebiet des Bausparens bescheinigt.
Im Frühjahr 1995 fusionierten die Stadt- und Kreissparkasse G und die Sparkasse G Z
zur Sparkasse G - G, der Beklagten. Am 1.6.1995 wurde das Geschäftsfeld der Beklagten
in 4 Marktbereiche aufgeteilt. Dem Kläger wurde die Leitung des Marktbereichs
G - Land als Abteilungsleiter und zusätzlich die Leitung der Geschäftsstelle W
übertragen.
In einer Hausmitteilung der Beklagten vom 28.3.1996, in der für den Bereich Bauspargeschäft
der Beklagten insgesamt die Nichterreichung der Zielvorgaben bemängelt
wird, hob die Beklagte die Leistungen des Klägers wie folgt hervor: "Mustergültig
läuft im Gegensatz die Bausparproduktion im Marktbereich G - Land unter Leitung
von AL M, in dessen Geschäftsstelle bereits über 50% der Jahresproduktion realisiert
wurden. Rechnerisch wurde hier ...... die fünffache Produktion gegenüber dem
Durchschnitt erreicht."
In einer Hausmitteilung der Beklagten vom 8.1.1999 zur Jahresabschlußwertung des
LBS-Bauspargeschäfts teilte die Beklagte 1998 mit, daß das beste Ergebnis mit 135%
(Zielerfüllung) der (vom Kläger geführte) Marktbereich G - Land erbracht hat.
In einer weiteren Hausmitteilung der Beklagten vom 11.1.1999 zur Jahresabschlusswertung
der Sparkassenversicherung 1998 benannte die Beklagte als Spitzenreiter in
der Zielerfüllung mit 124% den vom Kläger geführten Marktbereich G - Land. Die
100%ige Zielerfüllung wurde ansonsten von keinem anderen Marktbereich erreicht.
Mit Schreiben vom 13.1.1999 dankte die Beklagte dem Kläger für das mit einer Bausparsumme
von 13.524.000,-- DM bisher beste Resultat in seinem Bereich unter
Hinweis darauf, daß es der Beklagten dadurch auch insgesamt möglich war, ein Rekordergebnis
zu erreichen, welches zum ersten Platz unter Thüringens Sparkassen
geführt habe.
Mit Schreiben vom 22.6.1999 setzte die Beklagte den Kläger nach vorheriger Absprache
neben seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter des Marktbereichs G - Land vorübergehend
vertretungsweise als Marktbereichsleiter Z und Hauptgeschäftsstellenleiter Z
ein. Gleichzeitig entband sie ihn von seiner Funktion als Geschäftsstellenleiter W. Der
Marktbereich G - Land umfasste 6 Geschäftsstellen mit 43 MitarbeiterInnen, der
Marktbereich Z 6 Geschäftsstellen mit 19 MitarbeiterInnen und die Hauptgeschäftsstelle
Z 22 MitarbeiterInnen.
Im Herbst 1999 sprach der Kläger mehrfach den Vorstand W darauf an, daß es ihm
aufgrund seiner Mehrbelastung bei der Wahrnehmung seiner Führungsaufgaben
nicht auch noch möglich sei, lückenlos sämtliche administrativen Aufgaben im Bereich
der Geschäftsstellenleitung wahrzunehmen. Die diesbezügliche Bitte um personelle
und organisatorische Entlastung hatte keinen Erfolg.
Ab 1.1.2000 nahm der Vorstand B seine Tätigkeit bei der Beklagten auf. Am 1.2.2000
fand zwischen ihm und verschiedenen Mitarbeitern ein Gespräch statt, in dem es um
den Vorschlag des Vorstands B ging, die Wohnungsbaukreditvergabe von der Zentrale
auf die Geschäftsstellen zu dezentralisieren. Der Vorstand B war unzufrieden mi
der vom Kläger gezeigten Reaktion. Der Inhalt des Gesprächs ist streitig.
Ab Ende Februar wurde der Vorstand B auch für das Personal zuständig. In diesem
Zusammenhang erhielt er eine Einschätzung des Personalbereichs, unter anderem
auch über den Kläger von dem Vorstandsmitglied H. Es handelte sich dabei um die
allgemeine Information, daß Klagen aus dem Bereich der MitarbeiterInnen und der
Kundschaft gegen den Kläger vorlägen, ohne daß konkrete Namen genannt wurden.
Der Vorstand B fragte insoweit nicht weiter nach und verfolgte auch nicht, woher
Frau H diese Informationen hatte.
Am 20.3.2000 erhielt der Vorstand B vom Vorstand W ein nicht unterzeichnetes, an
den Personalrat gerichtetes Schreiben zur Kenntnisnahme, in dem das Führungsverhalten
des Klägers angegriffen und gegen diesen Beschwerden erhoben wurden, sowie
ein an diesen gerichtetes Beschwerdeschreiben der Stellvertreterin E des Klägers,
in der dem Kläger ohne Wiedergabe nachvollziehbarer Tatsachen in stichpunktartiger
Darstellung das Zurückbehalten von Informationen, unzureichende Geschäftsstellenleitersitzungen,
ausufernde Fehlersuche, Nichtbeschäftigung mit seinen Aufgaben
sowie Übertragung von in seinen Kompetenzbereich fallenden Aufgaben zur Last gelegt
wurde. Diese von dem Vorstand W übermittelten Schreiben, seine dazugehörigen
Äußerungen und die "aus dem Bereich der Mitarbeiter" vorliegenden Beschwerden,
die allesamt nicht konkretisiert waren, nahm der Vorstand B als allgemeine Information
auf. Weitere Recherchen zu konkreten Fällen eines Fehlverhaltens des Klägers
erfolgten nicht.
Am 21.3.2000 fand dann ein Personalgespräch des Vorstands B mit dem Kläger statt.
Dieses Gespräch war das erste persönliche Gespräch zwischen den beiden Herren. In
diesem Gespräch bot Herr B dem Kläger einen unterhalb der Führungsebene liegenden
Einsatz an. Dem widersprach der Kläger. Daraufhin schloß Herr B gegenüber
dem Kläger einen weiteren Einsatz mit Führungsaufgaben aus, entband ihn mit sofortiger
Wirkung von den Aufgaben als Marktbereichsleiter und Hauptgeschäftsstellenleiter
und verbot ihm, Gespräche mit Mitarbeitern und Kunden zu führen. Darüberhinaus
mußte der Kläger seine Schlüssel abgeben.
Daraufhin nahm der Kläger Urlaub vom 22.3. bis 24.3.2000.
Am 24.3.2000 kam es zu einem erneuten Gespräch mit dem Vorstand B, in welchem
dem Kläger ein Aufhebungsvertrag zum 31.3.2000 nahegelegt wurde, ohne daß
weitere Einzelheiten genannt wurden. Nach Ablehnung des Wechsels in ein anderes
Tätigkeitsgebiet erhielt der Kläger Weisung, sich am 27.3.2000 bei Frau N (Personalabteilung)
zu melden und deren Weisungen Folge zu leisten.
Am 27.3.2000 erhielt der Kläger ein von den Vorständen B und W unterzeichnetes
Schreiben gleichen Datums, in dem ihm mitgeteilt wurde, daß sein Führungsverhalten
und seine Aufgabenerfüllung nicht den an einen Marktbereichs- und Abteilungsleiter
unterhalb der Führungsebene des Vorstandes zu stellenden Anforderungen
entspräche und daß eine Änderung der Einstellung oder des Verhaltens nach den
bislang geführten Gesprächen mit den Vorstandsmitgliedern nicht festgestellt werden
könne. Als letzten Absatz enthält das Schreiben folgenden Text: "Wie mit Ihnen besprochen,
entbinden wir Sie deshalb mit Wirkung vom 27.3.2000 von Ihren Aufgaben
als Marktbereichsleiter und Abteilungsleiter und werden Ihnen zunächst eine Aufgabe
übertragen, die mehr als die bisherige Tätigkeit Ihren Fähigkeiten und Neigungen
entspricht. Über Details werden Sie in Kürze unterrichtet." Gleichzeitig teilte der Vorstand
B dem Kläger mit, daß gegen ihn Abmahnungen vorbereitet würden und forderte
ihn auf, zu den beabsichtigten neuen Strukturen im Hause Stellung zu nehmen
ohne daß dem Kläger mitgeteilt wurde, welche neuen Strukturen gemeint seien.
Vom 27.3. bis 10.4.2000 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die der Krankenkasse
mitgeteilte ärztliche Diagnose lautete Neurasthenie, Anpassungsstörungen,
Zervikalneuralgie.
Am 11.4.2000 wurde dem Kläger mitgeteilt, der Vorstand sei außer Haus und nicht
vor 15.00 Uhr zu erwarten. Auch nach Rückkehr des Vorstandes gegen 15.00 Uhr
fand ein Gespräch mit dem Kläger nicht statt. Der Kläger wurde angewiesen, sich mit
der Thematik des Sparkassen-Immobilien-Centers zu befassen und sich im 2. Stock
der Kreditabteilung aufzuhalten.
Am 13.4.2000 erhielt der Kläger immer noch keine konkreteren Angaben bezüglich
seiner Beschäftigung.
Vom 14.4. bis 27.4.2000 war er erneut arbeitsunfähig erkrankt. Die der Krankenkasse
mitgeteilte ärztliche Diagnose lautet Zervikalneuralgie, biomechanische Funktionsstörungen.
Am 20.4.2000 erhielt der Kläger ein Schreiben der Beklagten vom 17.4.2000. Dort
wurde ihm unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 27.3.2000 mitgeteilt, daß er
zur Abdeckung des vorübergehenden Personalbedarfs für 3 Monate in die Abteilung
Marketing/Vertrieb/Verbund, Bereich Immobilien G, umgesetzt wird und der Abteilungsleiterin
U unterstehe, die ihn über seinen konkreten Einsatz informieren werde.
Am 28.4.2000 wollte der Kläger seine ihm mit dem vorgenannten Schreiben übertragene
Tätigkeit aufnehmen. Am Vormittag fand ein Gespräch mit der Abteilungsleiterin
U statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Am Nachmittag wurd
der Kläger in die Personalabteilung bestellt. Dort erhielt er 4 Abmahnungsschreiben
mit dem Datum dieses Tages ausgehändigt. Gegenstand dieser Abmahnungen war
der Vorwurf, daß er jeweils in den Monaten September, Oktober, November und Dezember
1999 von der Beklagten vorgegebene, periodisch zu wiederholende Sicherheitsschulungen
von Mitarbeitern nicht in persönlicher Anwesenheit der Mitarbeiter
durchgeführt habe, sondern die zu schulende Anweisung zusammen mit einem Unterschriftsblatt
innerhalb der Geschäftsstelle in Umlauf gegeben habe.
In der Zeit vom 2.5. bis 19.5.2000 war der Kläger erneut arbeitsunfähig erkrankt. Die
der Krankenkasse mitgeteilte ärztliche Diagnose lautete Radikulopathie.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob und in welchem Umfang der Kläger bei Dienstantritt
am 22.5.2000 in den Aufgabenbereich der Immobilienabteilung eingewiesen
wurde. Jedenfalls erhielt er von dem Immobiliensachbearbeiter R eine Mappe von
Immobilien-Exposés mit dem Hinweis, diese Mappe sei nicht mehr auf dem aktuellen
Stand und müßte überarbeitet werden, sowie 15 zum Teil mehr als 2 Monate alte
Kundenkontaktkarten. Diese dort gelisteten Kunden sollten vom Kläger abtelefoniert
werden, um die Frage des Fortbestands des Kauf- bzw. Verkaufsinteresses zu klären.
Dies wurde von dem Kläger mit dem Hinweis verweigert, zunächst müsse er in ausreichender
Weise in den Geschäftsbereich eingearbeitet werden. Der Kläger verfügte
zu diesem Zeitpunkt über keine Vertriebserfahrung im Immobilienbereich.
Ebenfalls am 22.5.2000 erhielt der Kläger 3 weitere Abmahnungen mit dem Datum
des 17.5.2000. Gegenstand dieser Abmahnungen war zum einen der Vorwurf, der
Kläger habe im Zeitraum 2. Halbjahr 1999 bis März 2000 entgegen der Vorschrift
nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erscheinen der Liste der überzogenen Girokonten
die erforderliche Stichprobenkontrolle durchgeführt. Zum anderen habe der Kläger
gegen die ihm als leitender Mitarbeiter und Dienstvorgesetzter obliegende Fürsorgepflicht
verstoßen, weil er am 20.3.2000 die Mitarbeiterin G nicht unverzüglich nach
deren am frühen Vormittag erfolgten Mitteilung eines nächtlichen Asthmaanfalls,
sondern erst am Nachmittag nach Klärung der Vertretungsregelung durch seine
Stellvertreterin freigestellt habe. In der dritten Abmahnung warf die Beklagte dem
Kläger vor, er habe einer Mitarbeiterin erlaubt, sich am 7.10.2000 unter seiner Bediennummer
am Terminal anzumelden, um einen an die Kompetenzen des Klägers
gebundenen Arbeitsvorgang zu erledigen und damit dieser Mitarbeiterin die Möglichkeit
eingeräumt, die Kompetenzen des Klägers, die über ihre eigenen hinausgingen,
unbemerkt zu nutzen.
Am 25.5.2000 beschwerten sich die Mitarbeiterin V und der Mitarbeiter R der Immobilienabteilung
bei der Abteilungsleiterin U darüber, daß der Kläger ihm übertragene
Aufgaben nicht erledige, private Unterlagen aus dem Schrank des Mitarbeiters R entnommen
habe und eine Zusammenarbeit unmöglich sei. Unmittelbar daraufhin kam
es zu einem Gespräch der Abteilungsleiterin U mit dem Kläger, zu dem später Frau V
und Herr R hinzugezogen wurden. In der Folge kam es zu einer ihrem Inhalt und
insbesondere in Bezug auf die Frage streitigen Auseinandersetzung, ob der Kläger
gegenüber dem Mitarbeiter R die Hand zum Schlag erhoben hat.
Am 26.5.2000 nahm der Kläger einen Tag Urlaub. An diesem Tag fand ein Gespräch
des Klägers mit dem Vorstandsvorsitzenden R und Frau N von der Personalabteilung
statt. In diesem Gespräch wurde die Weiterbeschäftigung des Klägers erneut abgelehnt
und von ihm verlangt, bis zum 31.5.2000 um 9.00 Uhr dem Vorstand Vorschläge
für einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu unterbreiten. Dem widersprach
der Kläger.
Mit Schreiben vom 2.6.2000 suspendierte die Beklagte den Kläger ab 29.5.2000 bis
zur abschließenden Äußerung des Personalrats zur Frage der Kündigung.
Am 20.6.2000 erhielt der Kläger eine interne Stellenausschreibung der Beklagten
vom 24.5.2000 zur Besetzung von Führungspositionen. Die Stellenausschreibung
enthielt den Hinweis, daß die Bewerbungsfrist am 20.6.2000 abläuft.
Mit Schreiben vom 18.7.2000 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers
zum 31.12.2000 und bot dem Kläger an, ihn ab dem 1.1.2001 in der Rechtsabteilung
als Sachbearbeiter unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIb BAT weiterzubeschäftigen.
Gleichzeitig kündigte sie eine gesonderte Mitteilung an, wonach eine
Umsetzung in die Rechtsabteilung mit der Zuweisung der Arbeitsaufgabe der Pfändungssachbearbeitung
erfolgen wird. Diese dem Kläger auch am 18.7.2000 zugegangene
Änderungskündigung begründete die Beklagte unter Bezugnahme auf die
vorangegangenen Abmahnungen mit einer durch den Vorfall am 25.5.2000 zutage
getretenen Fortsetzung vertragswidrigen Verhaltens und Nichteignung zur Wahrnehmung
von Führungsaufgaben. Der bei der Beklagten bestehende Personalrat
hatte der Änderungskündigung zugestimmt.
Mit Schreiben vom 20.7.2000 versetzte die Beklagte den Kläger unter Fortzahlung
der bisherigen Bezüge mit sofortiger Wirkung in die Rechtsabteilung und wies ihm
die Sachbearbeitung von Pfändungen zu. Auch hierfür lag die Zustimmung des Personalrats
vor. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger 54 Jahre alt und bezog ein Bruttogehalt
von 8159,11 DM.
Ab dem 19.7.2000 befand sich der Kläger zu mehreren konfliktzentrierten Gesprächen
in Behandlung bei der Psychotherapeutin E in G und klagte über durch Berufskonflikte
ausgelöste Schlafstörungen, innere Unruhe, depressive Verstimmungen und
Magenbeschwerden. Die Psychotherapeutin war der Auffassung, daß die gesundheitlichen
Störungen des Patienten durch schlechtes Arbeitsklima verursacht worden seien.
Vom 21.7. bis 18.8.2000 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die der Krankenkasse
mitgeteilte ärztliche Diagnose lautete depressive Episode.
Mit Schreiben vom 24.7.2000 teilte die Beklagte dem inzwischen vom Kläger eingeschalteten
Prozessbevollmächtigten mit, daß sie dessen Nichterscheinen am
24.7.2000 als Arbeitsverweigerung werte und dies zum Anlaß nehme, eine weitere
Abmahnung auszusprechen. Gleichzeitig bat sie darum, dem Kläger mitzuteilen, daß
sie auf einer Arbeitsaufnahme bestehe.
Am 1.8.2000 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung ein und beantragte:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Versetzung des Antragstellers als Marktbereichsleiter G - Land, Marktbereichsleiter Z und Hauptgeschäftsstellenleiter
Z in die Rechtsabteilung als Sachbearbeiter von Pfändungsangelegenheiten aufzuheben;
2. Gegen die Antragsgegnerin für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1 und/oder zu Ziffer 2 jeweils ein Zwangsgeld von bis zu 500 DM festzusetzen;
3. hilfsweise: festzustellen, daß der Antragsteller nicht verpflichtet ist, vor
einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Arbeit als
Pfändungsachbearbeiter aufzunehmen.
Diesem Antrag fügte er eine eidesstattliche Versicherung bei, die eine zusammengefasste
Aufstellung des Ablaufs des Arbeitsverhältnisses unter besonderer Berücksichtigung
der Geschehnisse ab März 2000 enthielt. Die Beklagte fügte ihrem Antrag, die
einstweilige Verfügung zurückzuweisen, ihrerseits den Ablauf der Tätigkeit des Klägers
in der Immobilienabteilung betreffende eidesstattliche Versicherungen der Mitarbeiterin
U und des Mitarbeiters R bei.
Mit Schreiben vom 3.8.2000 teilte der Geschäftsführer M der AWO Z - gGmbH (mit
ca. 230 Beschäftigten der zweitgrößte Arbeitgeber im Raum Z) dem Vorstandsvorsitzenden
der Beklagten seine Unzufriedenheit mit den geschäftlichen Beziehungen zur
Beklagten in den letzten Jahren mit. Desweiteren verwies er darauf, daß diese Beziehungen
Anfang 2000 spürbar frischen Wind erhalten hätten. Verursacher dieser positiven
Wende sei der Kläger gewesen, der bislang in der Leitungsebene der Beklagten
vermisstes Verständnis und Eigeninitiative gezeigt habe. Darüberhinaus bemängelte
der Geschäftsführer der AWO die nicht erfolgte Kundeninformation bezüglich des
Abzugs des Klägers aus der Sparkasse Z und bemerkte, daß das Wegbleiben auch in
dem Kreis der ihm bekannten Geschäftspartner mit Bedauern aufgenommen worden
sei. Das Schreiben schließt mit dem Satz: "Da wir demnächst eine Investition von ca.
17 Mio DM durchführen, möchte ich eine Bank/Sparkasse mit solchen Mitarbeitern
wie Herrn M".
Am 7.8.2000 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht G unter dem Aktenzeichen 2 Ca
1817/00 Klage mit dem Antrag festzustellen, daß die Änderungskündigung vom
18.7.2000 unwirksam ist, den Kläger zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen
und die Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen.
Mit Schriftsatz vom 7.8.2000 änderte er im vorliegenden Verfahren nach dem Hinweis
des Gerichts, daß bezüglich der gestellten Anträge Bedenken bestünden und es
dem Kläger ersichtlich zunächst um eine Weiterbeschäftigung zu den vereinbarten
Bedingungen nach Vergütungsgruppe II BAT, ggf. um die Feststellung der Unwirksamkeit
seiner Versetzung gehe, seine Anträge und beantragte nunmehr:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Versetzung des Antragstellers
als Marktbereichsleiter G - Land, Marktbereichsleiter Z und Hauptgeschäftsstellenleiter
Z in die Rechtsabteilung als Sachbearbeiter von
Pfändungsangelegenheiten aufzuheben;
2. Der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, dem Antragsteller
Aufgaben zuzuweisen, für die nicht mindestens eine Vergütung nach
BAT II vorgesehen ist;
3. Gegen die Antragsgegnerin für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen
die Verpflichtung zu Ziffer 1 und/oder zu Ziffer 2 jeweils ein Zwangsgeld
von bis zu 500 DM festzusetzen.
In der mündlichen Verhandlung änderte der Kläger seinen Antrag zu 2) erneut und
beantragte insoweit:
2. Der Antragsgegnerin wird aufzugeben, es zu unterlassen, dem Antragsteller
vor dem 31.12.2000 Aufgaben zuzuweisen, für die nicht mindestens
eine Vergütung nach BAT II vorgesehen ist;
Am 11.8.2000 erließ das Arbeitsgericht nach vorangegangener mündlicher Verhandlung
folgende einstweilige Verfügung:
1. Es wird festgestellt, daß die Versetzung des Verfügungsklägers als Sachbearbeiter
von Pfändungsangelegenheiten unwirksam ist.
2. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben es zu unterlassen, dem Antragsteller
Aufgaben außerhalb der Vergütungsgruppe II BAT bis zum 31.12.2000 zuzuweisen.
3. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner ein Zwangsgeld in
Höhe von bis zu 50000,-- DM angedroht.
Wegen der Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils wird auf die dortigen Entscheidungsgründe
Bezug genommen.
Am 18.8.2000 wurde die einstweilige Verfügung an den Prozessbevollmächtigten der
Beklagten vom Arbeitsgericht im Wege der Amtszustellung durch Empfangsbekenntnis
zugestellt.
Am 18.9.2000 legte die Beklagte hiergegen Berufung beim Thüringer Landesarbeitsgericht
ein. Am 18.10.2000 beantragte sie die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
bis zum 20.11.2000. Nachdem diesem Antrag stattgegeben wurde, reichte
sie am 20.11.2000 die Berufungsbegründungsschrift ein.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor:
• ein Anspruch auf Erlaß der einstweiligen Verfügung habe nicht bestanden, weil
die sofortige Zuweisung einer anderen Tätigkeit durch das Verhalten des Klägers
gerechtfertigt gewesen sei. In dem Gespräch am 25.5.2000 habe der Kläger gegenüber dem Mitarbeiter R mit der Hand zum Schlag ausgeholt. Jedenfalls habe
dieser mit dem Vorfall vom 20.3.2000 vergleichbare Vorfall gezeigt, daß er die für
eine Führungskraft vorausgesetzten Eigenschaften im Umgang mit Mitarbeitern
nicht besitze. Bei der vom Arbeitsgericht unterlassenen Interessenabwägung sei
für die Beklagte ausschlaggebend zu berücksichtigen, daß dem Kläger durch die
Versetzung kein finanzieller Nachteil entstanden und daß es andererseits der Beklagten
mit Rücksicht auf ihre gegenüber anderen Mitarbeitern bestehende Fürsorgepflicht
nicht zuzumuten sei, den Kläger in einer Führungsposition auch nur
bis zu dem am 31.12.2000 eintretenden Ablauf der Kündigungsfrist der Änderungskündigung
weiterzubeschäftigen, weil dies die Gefahr weiterer Ausfälle des
Klägers berge. Da im Hause der Beklagten sämtliche Positionen, die in die Vergütungsgruppe
II BAT einzustufen sind, mit Führungsaufgaben verbunden seien,
sei auch eine den Anforderungen dieser Vergütungsgruppe entsprechende Weiterbeschäftigung
nicht möglich gewesen. Als milderes Mittel gegenüber der Freistellung
sei eine Suspendierung bis zum Ablauf der Frist der Änderungskündigung
am 31.12.2000 nicht in Frage gekommen, weil es den berechtigten Interessen
der Beklagten zuwiderlaufe, den Kläger ohne Arbeitsleistung zu vergüten;
• es bestehe auch kein Grund für den Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügung.
Da der Kläger bis zum 31.12.2000 seine Bezüge unverändert forterhalte,
lägen keine finanziellen Beeinträchtigungen vor. Das Arbeitsgericht habe auch die
erforderliche Abwägung der Interessen der Beklagten an einem ungestörten Betriebsablauf
und dem Schutz der Mitarbeiter vor schwerwiegenden Beeinträchtigungen
durch Vorgesetzte und dem Interesse des Klägers an der Wahrnehmung
seiner ursprünglichen Aufgaben nicht vorgenommen. Es sei über das von ihr in
Bezug genommene Urteil des LAG Köln vom 26.8.1992 (LAGE § 940 ZPO Nr. 1)
ohne Begründung hinweggegangen. Der Kläger habe nicht dargelegt und glaubhaft
gemacht, daß er bei Beschreitung des normalen Klageverfahrens schwerwiegende
Nachteile erleiden würde, der ideelle Nachteil einer befristeten Verringerung
des beruflichen Ansehens sei allein nicht so gravierend, daß ihm vorläufiger
Rechtsschutz zugebilligt werden könne;
• Zur Einhaltung der für einstweilige Verfügungen vorgesehenen Vollziehungsfrist
des § 929 Abs. 2 ZPO sei der Kläger verpflichtet gewesen, das die einstweilige
Verfügung enthaltende Arbeitsgerichtsurteil der Beklagten im Parteibetrieb zustellen
zu lassen. Die im Streitfall vorliegende Amtszustellung reiche nicht aus. Die
damit vorliegende Nichtvollziehung der einstweiligen Verfügung begründe die Annahme
des Nichtvorliegens der für den Verfügungsgrund erforderlichen Dringlichkeit;
• Ziffer 1 des Urteilstenors enthalte eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache,
es seien keine Gründe für eine derartige Feststellung im Rahmen des vorläufigen
Rechtsschutzes ersichtlich;
• da der Zeitraum der Urteilsverkündung bis zum 31.12.2000 nur 96 Arbeitstage
umfasste, hätte nach dem Antrag des Klägers allenfalls ein Zwangsgeld von
48000,-- DM angedroht werden dürfen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 11.8.2000, AZ.: 2 Ga 8/2000 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger trägt vor:
• die Beklagte habe ihm gegenüber systematisches Mobbing betrieben, das er unter
anderem darauf zurückführe, daß seine Stellvertreterin Frau E seit geraumer
Zeit Interesse an seiner Position habe.
• er habe einen Anspruch, entsprechend den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen
und unter Einhaltung des Grundrechts der Menschenwürde beschäftigt und nicht
von der Beklagten gemaßregelt und vor sämtlichen Mitarbeitern gedemütigt zu
werden;
• er habe seit dem 1.8.1999 drei Vollzeitstellen innegehabt. Zu den ihm z.T. aufgrund
dieser Überlastung zu Unrecht erteilten Abmahnungen sei er nicht angehört
worden. Diese seien Bestandteil des systematischen Mobbings;
• konkrete Aufgabengebiete für seine Tätigkeit in der Immobilienabteilung seien
ihm nicht genannt worden. Auch von den Kollegen der Immobilienabteilung habe
er weder Informationen noch Arbeitsmaterialien erhalten. Die Zusammenarbeit
sei schlicht verweigert worden. Die in der Immobilienabteilung zur Bearbeitung
erhaltenen Karteikarten seien größtenteils schon mehrere Monate alt gewesen.
Lediglich um sich und die Beklagte nicht zu blamieren, habe er die Karteikarten
nicht ohne weitere Informationen bearbeiten wollen;
• das Gespräch am 25.5.2000 sei zunächst mit der Abteilungsleiterin U in ruhigem
Ton unter vier Augen erfolgt. Nachdem die Immobiliensachbearbeiter V und R
hinzugezogen wurden, sei er mit verschiedenen Vorwürfen konfrontiert worden
und zwar u.a damit, daß keine Mitarbeit mit ihm möglich sei, daß er Privatunterlagen
aus dem Schrank von Herrn R entnommen habe (wobei es sich um die ihm
zuvor als nicht existent bezeichneten Infos und einen allgemein zugänglichen
Büroschrank gehandelt habe), daß er bei Verlassen des Arbeitsplatzes nicht sagen
würde, wo er hingehe. Er sei sich als ehemaliger Marktbereichsleiter, der 84 Mitarbeiter
geführt habe, wie ein dummer Junge vorgekommen. Er habe keineswegs
gegenüber dem Mitarbeiter R zum Schlag ausgeholt oder diesen bedroht. Das Gespräch
sei in einer angeheizten Atmosphäre verlaufen. Als der Kollege R geäussert
habe, "Sie als Marktbereichsheini werden ja wohl in der Lage sein, Telefongespräche
mit Kunden zu führen" sei er aufgesprungen und habe die Hand gehoben.
Zu berücksichtigen sei insoweit, daß die Beklagte über Wochen und Monate
nichts unversucht gelassen habe, den Kläger zu demütigen und zu verunsichern.
Als daraufhin die Mitarbeiter V und R den Raum verlassen hätten, habe die Abteilungsleiterin
geäussert "Sie wissen, Sie kriegen von uns keinerlei Unterstützung,
Sie sind für sich selbst verantwortlich, Sie müssen sehen, wie Sie zurecht
kommen";
• schon aus dem Umstand, daß die Beklagte die Änderungskündigung nicht fristlos
sondern erst 7 Wochen nach dem Vorfall vom 25.8.2000 ausgesprochen habe,
ergebe sich die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers zu den bisherigen
Bedingungen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist;
• das mildeste Mittel wäre es gewesen, dem Kläger die Zusatzbelastung der Leitung
des Marktbereichs Z und der Hauptgeschäftsstelle Z wieder zu nehmen und seine
Tätigkeit wieder auf den Marktbereich G - Land und die Hauptgeschäftsstelle W
zu beschränken. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, den Kläger noch vor
Ablauf der Kündigungsfrist als Pfändungssachbearbeiter in der Rechtsabteilung zu
beschäftigen, sei nicht erkennbar und auch nicht vom Direktionsrecht der Beklagten
gedeckt. Dieses Vorgehen enthalte lediglich eine gravierende Degradierung
und Demütigung des Klägers vor sämtlichen Mitarbeitern;
• eine Vorwegnahme der Hauptsache sei durch Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung
deshalb nicht gegeben, weil die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Versetzung
des Klägers als Pfändungssachbearbeiter nur den Zeitraum bis zum Erlaß einer
Entscheidung in dem Änderungskündigungsschutzverfahren betreffe. Selbst
wenn eine Vorwegnahme der Hauptsache vorläge, sei dies im Interesse des Gebots
des effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen;
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen.
Gegenstand der Berufungsverhandlung waren:
Das am 20.3.2000 vom Beklagtenvorstand B abgezeichnete und in der Berufungsverhandlung
von der Beklagten überreichte Schreiben der Stellvertreterin E des Klägers,
die am 20.3.2000 vom Beklagtenvorstand B abgezeichnete und in der Berufungsverhandlung
von der Beklagten überreichte, an den Personalrat der Beklagten
gerichtete, nicht unterzeichnete Information über Probleme mit dem Marktbereichsleiter
Z, die vom Kläger in der Berufungsverhandlung überreichte Zusammenstellung
seiner Erkrankungen in der Zeit vom 27.3. bis 25.8.2000, desweiteren die vom Kläger
in der Berufungsverhandlung überreichte, am 15.2.2001 von seiner Psychotherapeutin
ausgestellte Bescheinigung.
Die Berufungskammer hat sowohl den Kläger als auch den Beklagtenvorstand B zum
Zwecke der Sachverhaltsaufklärung angehört und die vormalige Immobilienabteilungsleiterin
U der Beklagten als Zeugin vernommen. Auf eine Vernehmung des Zeugen
R hat die Beklagte keinen Wert gelegt.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig.
1. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
2. Die Beklagte ist durch das mit der Berufung angegriffene Urteil auch in der Hauptsache
und nicht nur in Bezug auf die Kostenentscheidung in dem hierfür maßgeblichen
Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (Schumann, Die Berufung in Zivilsachen, 4.
Aufl. Rn 275; Schellhammer, Zivilprozess, 8. Aufl. Rn 973 jeweils mit weiteren Nachweisen)
beschwert, weil die Beklagte aufgrund der Stattgabe der Klage durch dieses
Urteil einen rechtlichen Nachteil erlitten hat (sogenannte materielle Beschwer, vgl.
Schumann a.a.O.,Rn 265; Schellhammer a.a.O., Rn 971). Unerheblich ist in diesem
Zusammenhang (wegen des im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung
des Berufungsgerichts feststehenden Ablaufs des von der einstweiligen Verfügung
erfassten Zeitrahmens) die im Streitfall gegebenenfalls zu stellende Frage, ob im
Berufungsrechtszug noch die Möglichkeit besteht, die ihr durch das angegriffene Urteil
zugefügten Rechtsnachteile zu korrigieren. Im Zeitpunkt der Berufungseinlegung
bestand diese Möglichkeit und nur darauf kommt es hier an.
3. Der Beklagten fehlt aus dem eben genannten Grund aber auch nicht das allgemeine
Rechtsschutzbedürfnis. Nur unter dieser Voraussetzung ist eine Berufung zulässig
(Schumann a.a.O., Rn 312; Schellhammer a.a.O., Rn 963; Zöller-Gummer, 22. Aufl.,
Vor § 511 Rn 9 jeweils mit weiteren Nachweisen). Das Rechtsschutzbedürfnis muß in
Abweichung zu dem Erfordernis der Beschwer noch zum Schluss der Verhandlung
vorliegen, auf welche die gerichtliche Entscheidung ergeht.
Auch diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Daran ändert es nichts, daß die vom
Kläger erwirkte einstweilige Verfügung darauf beschränkt war, die Unwirksamkeit
seiner Versetzung festzustellen und dem Beklagten bis zum 31.12.2000 die Unterlassung
seiner Beschäftigung mit Aufgaben außerhalb der Vergütungsgruppe II BAT zu
verbieten. Zwar kann das aufgrund der mündlichen Verhandlung am 15.2.2001 erlassene
Berufungsurteil an den durch die einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts
herbeigeführten Folgen für die Gestaltung der Beschäftigung des Klägers nichts mehr
ändern. Dies gilt auch, soweit die einstweilige Verfügung die Feststellung der Unwirksamkeit
der Versetzung festgestellt hat, denn auch diese Feststellung erfasste nur
die Zeit bis zum 31.12.2000. Ab dem 1.1.2001 sollte die Weiterbeschäftigung des
Klägers nicht mehr aufgrund der Versetzung, sondern aufgrund der von ihm mit gesonderter
Klage angegriffenen Änderungskündigung erfolgen. Durch den am
1.1.2001 eingetretenen Zeitablauf ist aber die Zulässigkeit der Berufung nicht nachträglich
entfallen, so daß die Beklagte (unter der Voraussetzung einer ursprünglich
zulässigen und begründeten Berufung) zur Vermeidung von Kostennachteilen gegebenenfalls
gezwungen gewesen wäre, das Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache
für erledigt zu erklären (grundlegend Heintzmann, Die Erledigung des Rechtsmittels,
ZZP 1974 S. 199 ff; Furtner, Die Erledigung der Hauptsache im Rechtsmittelverfahren,
MDR 1961 S. 188 ff). An der Fortsetzung des zur Überprüfung der einstweiligen
Verfügung eingeleiteten Berufungsverfahrens bestand für die im ersten Rechtszug
unterlegene Beklagte auch nach Ablauf des 31.12.2000 ein rechtliches Interesse. In
diesem Verfahren wird in Bezug auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch nach §
945 ZPO zumindest das Vorhandenseins eines Verfügungsgrundes bindend festgestellt
(vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.1973, WRP 1974 S. 95; a.A. Stein-Jonas-
Grunsky, 21. Aufl. § 945 Rn 32). Ferner gehört zu den Aufgaben des Prozesses über
die Berechtigung einer einstweiligen Verfügung die Nachprüfung, ob diese von Anfang
an gerechtfertigt war oder nicht. Desweiteren ist das Fortbestehen der einstweiligen
Verfügung eine Voraussetzung für einen etwaigen Bestrafungsantrag nach §
890 ZPO (OLG Düsseldorf a.a.O.).
II. Die Berufung ist nur zum Teil begründet. Soweit das mit der Berufung angefochtene
Urteil des Arbeitsgerichts die Unwirksamkeit der Versetzung feststellt, ist es aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
1. Das Arbeitsgericht hat schon deshalb zu Unrecht die Unwirksamkeit der Versetzung
des Verfügungsklägers als Sachbearbeiter von Pfändungsangelegenheiten festgestellt,
weil unabhängig davon, wie die Anträge des Klägers zu verstehen sind und
wie weit die Befugnisse des Arbeitsgerichts nach § 938 Abs. 1 ZPO reichen, im
Streitfall für eine solche Feststellung jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
a) Diese von der Beklagten angegriffene Festellung beruht auf dem zu 1) gestellten
Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, seine Versetzung als Marktbereichsleiter
G - Land, Marktbereichsleiter Z und Hauptgeschäftsstellenleiter Z in die
Rechtsabteilung als Sachbearbeiter von Pfändungsangelegenheiten aufzuheben. Der
Antrag ist bezüglich seiner Zielsetzung unklar.
aa) Jedenfalls dem Wortlaut nach ist dieser nicht darauf gerichtet, daß die Aufhebung
der Versetzung unmittelbar durch das Gericht erfolgen soll. Wäre dies der Fall
und damit die Reichweite dessen, was der Kläger bezwecken wollte, erschöpft, dann
liefe sein mit diesem Antrag verfolgtes Rechtsschutzbegehren tatsächlich auf nichts
anderes als die gerichtliche Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Versetzung
hinaus. Daß der Kläger von der Beklagten die Aufhebung der Versetzung erstrebte,
kann aber auch so zu verstehen sein, daß er eine Leistung der Beklagten erstrebte,
nämlich von dieser wieder in den vorherigen Stand gesetzt und als Marktbereichsleiter
und Hauptgeschäftsstellenleiter weiterbeschäftigt werden wollte. Dafür spricht die
ansonsten überflüssige Erwähnung der vor der Versetzung vom Kläger ausgeübten
Tätigkeit in dem Antrag
bb) Bei systematischer Betrachtung können weder für das eine noch für das andere
Verständnis des zu 1) gestellten Antrags hinreichend deutliche Anhaltspunkte gefunden
werden. Unter der Prämisse, daß der Antragsteller grundsätzlich einen nach den
Maßstäben der Rechtsordnung zulässigen und zur Durchsetzung seiner Interessen
effektiven Titel erstrebt, spricht die Existenz des vom Kläger zu 2) gestellten Antrags,
der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, ihm Aufgaben zuzuweisen, für die
nicht mindestens eine Vergütung nach BAT II vorgesehen ist, dafür, in dem Antrag
zu 1) keinen Feststellungsantrag zu sehen. Der zu 2) gestellte Antrag würde die in
dem zu 1) gestellten Antrag betroffenen Rechtsbeziehungen bereits erschöpfend regeln,
wenn dieser auf bloße Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Versetzung als
Sachbearbeiter in die Rechtsabteilung hinausliefe, denn diese Tätigkeit entspricht
nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien nicht BAT II. Für den zu 1) gestellten
Antrag bestünde wegen dessen Sinnlosigkeit in diesem Falle gar kein Rechtsschutzbedürfnis.
Unter derselben Prämisse würden sich andererseits dann die zu 1) und 2)
gestellten Anträge gegenseitig ausschließen, wenn der Antrag zu 1) auf Durchsetzung
der Beschäftigung des Klägers mit der vor der Versetzung wahrgenommenen
Tätigkeit gerichtet ist. Denn auch diese entspricht nach übereinstimmendem Vortrag
der Parteien den Voraussetzungen des BAT II. Der Antrag zu 1) würde, weil er auf
die Durchsetzung einer konkreten, nach BAT II zu vergütenden Tätigkeit gerichtet
ist, das mit dem zu 2) gestellten Antrag verfolgte Rechtsschutzziel umfassen.
cc) Auch aus der prozessualen Entwicklung der Antragstellung des Klägers und der
Antragsbegründung läßt sich nichts zur Klärung der Zielrichtung des zu 1) gestellten
Antrags herleiten.
Der Kläger hat seine Anträge zwar zweimal abgeändert, den zu 1) gestellten Antrag
aber durchgehend in der Fassung der Antragsschrift belassen. Obwohl das Arbeitsgericht
mit Beschluss vom 1.8.2000 Bedenken bezüglich der Antragstellung geäussert
und darauf hingewiesen hat, daß es nach seiner Auffassung dem Kläger ersichtlich
zunächst um die Weiterbeschäftigung zu den vereinbarten Bedingungen, ggf. um die
Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung gehe, hat der Kläger keine dementsprechende
Klarstellung seiner Anträge herbeigeführt. Zwar hat er den in der Antragsschrift
unter 3) hilfsweise gestellten Antrag festzustellen, daß der Antragsteller
nicht verpflichtet ist, vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die
Arbeit als Pfändungsachbearbeiter aufzunehmen, nicht weiter aufrechterhalten. Diesem
Antrag lag aber ein anderes Rechtsschutzziel als dem hier fraglichen Feststellungsbegehren
zugrunde. Mit einem derartigen Feststellungsantrag wird die gerichtliche
Absicherung eines sich auf die Arbeitsleistung beziehenden Zurückbehaltungsrechts
verfolgt.
dd) Die Antragsbegründung enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß es dem Kläger
gerade auf die Weiterführung der vor dem Ausspruch der Versetzung konkret ausgeübten
Beschäftigung angekommen ist. Sein Vorbringen in der Berufungserwiderung,
sachdienlicher als die streitgegenständliche Versetzung wäre es gewesen, ihn von
seinen vertretungsweise übernommenen Zusatzaufgaben zu befreien, begründet
eher Zweifel an der Berechtigung, den Antrag zu 1) als auf Fortsetzung der Beschäftigung
zu den im Zeitpunkt der Versetzung bestehenden Bedingungen auszulegen.
ee) Unbestreitbar kam es dem Kläger insgesamt nicht nur auf die Feststellung der
Rechtsunwirksamkeit seiner Versetzung an. Dies ergibt schon sein zu 2) gestellter
Unterlassungsantrag, der nur unter der Voraussetzung der Rechtsunwirksamkeit der
Versetzung Erfolg haben kann. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden,
daß eine auf die bloße Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Versetzung gerichtete Rechtsschutzzielsetzung unter allen Umständen ausgeschlossen war. Ein solcher
Antrag wird jedenfalls dann relevant, wenn die weitergehenden Leistungsanträge aus
Rechtsgründen nicht zu dem gewünschten Ziel führen. Unter der Annahme des Vorliegens
der für eine auf Erfüllung gerichteten einstweiligen Verfügung erforderlichen
Voraussetzungen wäre es danach sachdienlich gewesen, wenn der Kläger vorrangig
die Verurteilung der Beklagten auf (Weiter-) Beschäftigung in der vor der Versetzung
ausgeübten Position, hilfsweise (für den Fall, daß weder nach dem Arbeitsvertrag
noch aus sonstigen Gründen, z.B. Rehabilitationsgründen ein solcher Beschäftigungsanspruch
besteht) zur Unterlassung einer nicht den arbeitsvertraglichen Vorgaben
entsprechenden Beschäftigung und lediglich für den Fall, daß auch diesem Hilfsantrag
der Erfolg versagt sein würde, die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der
Versetzung beantragt hätte.
b) Nachdem die Unklarheit der Antragstellung des Klägers nicht durch den, dieser
Rangfolge im wesentlichen entsprechenden, zur Stellung sachdienlicher Anträge erforderlichen
richterlichen Hinweis nach § 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom 1.8.2000 beseitigt
werden konnte, war das Arbeitsgericht auch nicht nach § 938 Abs. 1 ZPO berechtigt,
bezüglich des Antrags zu 1) auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der
Versetzung des Klägers zu erkennen.
aa) Wenn es § 938 Abs. 1 ZPO dem Gericht erlaubt, die zur Erreichung des Zweckes
einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Anordnungen nach freiem Ermessen zu
bestimmen, ergibt sich daraus, daß der Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren
nicht ebenso präzise gestellt werden muß, wie es § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im normalen
Erkenntnisverfahren vorsieht. Es genügt grundsätzlich die Angabe des Rechtsschutzziels.
Ist aber ein konkreter Antrag gestellt, so ist das Gericht nach § 308 Abs.
1 ZPO an diesen Antrag auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebunden.
Es darf dem Antragsteller zwar ein Weniger nicht aber ein Mehr oder etwas anderes
zusprechen (Stein-Jonas-Grunsky a.a.O., Vor § 935 Rn 10, 11 und Zöller- Vollkommer a.a.O., § 938 ZPO Rn 2 jeweils mit weiteren Nachweisen). Umgekehrt
hilft § 938 Abs. 1 ZPO dann nicht, wenn ein bestimmtes Rechtsschutzziel nicht erkennbar
ist oder die Wahl zwischen mehreren möglichen Zwecken besteht, die der
Antragsteller mit einem im einstweiligen Verfügungsverfahren gestellten Antrag verfolgt.
Die Auswahl des Rechtsschutzziels darf auch unter Geltung des im Verfahren
der einstweiligen Verfügung die Anforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr.2 ZPO erleichternden
§ 938 Abs.1 ZPO nicht dem Gericht überlassen werden. In einem solchen
Fall ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wegen fehlender Bestimmtheit
als unzulässig abzuweisen. Soweit nur einer von mehreren Anträgen den
Mangel der Unbestimmtheit aufweist, ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung soweit es diesen Antrag betrifft, wegen fehlender Bestimmtheit als unzulässig
abzuweisen. Nach den vorstehend hierzu getroffenen Feststellungen lag ein
solcher Fall bei dem zu 1) gestellten Antrag des Klägers vor.
bb) Selbst wenn bezüglich des Antrags zu 1) Raum für die Anwendung des § 938
Abs. 1 ZPO bestanden hätte, durfte das Arbeitsgericht als Maßnahme im Sinne dieser
Vorschrift nicht die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Versetzung anordnen.
Wie bei der Auslegung von verfahrenseinleitenden Anträgen, so ist auch bei der Ermessensausübung
nach § 938 Abs. 1 ZPO zu beachten, daß der Antragsteller grundsätzlich
einen nach den Maßstäben der Rechtsordnung zulässigen und zur Durchsetzung
seiner Interessen effektiven Titel erstrebt. Im Streitfall mußte deshalb, unabhängig
von dem Präzisionsgrad des klägerseits gestellten Antrags, vom Arbeitsgericht
neben den obigen Überlegungen zur klägerischen Intention berücksichtigt werden,
daß die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses
grundsätzlich nicht vollstreckbar ist und weil es der Sache nach ein beschleunigtes
Hauptsacheverfahren wäre, Gegenstand eines einstweiligen Verfügungsverfahrens
allenfalls dann sein kann, wenn es völlig unzumutbar ist, den Antragsteller auf die
Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu verweisen (Hamburgisches OVG, Beschluss
vom 15.7.1993 – Bs PH 1/93; Stein-Jonas-Grunsky a.a.O. Vor § 935 ZPO Rn
60 mit weiteren Nachweisen). Eine solche Eilbedürftigkeit ist zwar anzunehmen,
wenn zu befürchten ist, daß ein Arbeitnehmer ohne eine derartige Feststellungsverfügung
durch Mobbing am Arbeitsplatz unmittelbar in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
oder seiner Gesundheit verletzt wird oder die in diesem Zusammenhang
stehende Fortsetzung von Rechtsverletzungen dieser Art nicht mehr hinnehmbar
ist. Eine auf Feststellung gerichtete einstweilige Verfügung ist aber nur dann zulässig,
wenn sie als Mittel des Rechtsschutzes nicht subsidiär ist. Insoweit gilt auch
im Bereich der einstweiligen Verfügung nichts anderes als im ordentlichen Verfahren
(Rosenberg-Gaul-Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl. S. 785). Eine auf
Feststellung gerichtete einstweilige Verfügung ist danach in der Regel dann ausgeschlossen,
wenn eine auf Leistung (z.B. Vornahme einer Handlung, Unterlassung)
gerichtete einstweilige Verfügung in Betracht kommt. Dies war hier der Fall. Wie sich
aus dem Folgenden ergibt, konnte der Kläger die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch
nehmen.
III. Soweit sich die Berufung gegen die im Urteil angeordnete Unterlassung richtet,
dem Kläger Aufgaben außerhalb der Vergütungsgruppe II BAT zuzuweisen, hat sie
keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht eine entsprechende einstweilige Verfügung
erlassen.
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die einstweilige Verfügung nicht bereits
aus formalen Gründen wegen mangelnder Vollziehung aufzuheben.
a) Nach § 936 ZPO sind auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere
Verfahren die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren
entsprechend anzuwenden, soweit die auf § 936 ZPO folgenden Vorschriften
nichts Abweichendes regeln. Aufgrund des insoweit anwendbaren § 929
Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unstatthaft, wenn seit
dem Tage, an dem sie verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch sie erging, zugestellt
ist, ein Monat verstrichen ist. Des weiteren kann nach der insoweit ebenfalls
anwendbaren Vorschrift des § 927 Abs. 1 ZPO auch nach Bestätigung der einstweiligen
Verfügung wegen veränderter Umstände deren Aufhebung beantragt werden.
Dabei ist es allgemein anerkannt, daß die Berufung gegen eine einstweilige Verfügung
auf veränderte Umstände gestützt werden kann und daß zu den veränderten
Umständen im Sinne dieser Vorschrift auch die Versäumung der Vollziehungsfrist des
§ 929 Abs. 2 ZPO zählt (LAG Frankfurt, Urteil vom 10.12.1996 – 9 SaGa1383/96 -,
sowie Beschluss vom 20.2.1990, NZA 1991 S. 30; OLG Köln, Urteil vom 19.3.1982,
WRP 1982 S. 659; Stein-Jonas-Grunsky 21. Aufl. Bd.7/1; § 927 Rn 1 und Rn 37; Baur
in Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier/Wetekamp, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes,
2. Aufl., H Rn 405 mit weiteren Nachweisen).
b) Im Streitfall liegt jedoch kein Fall der Versäumung der Vollziehungsfrist vor.
aa) Die Vorschrift des § 929 Abs. 2 ZPO läßt offen, was unter Vollziehung zu verstehen
ist. Infolgedessen werden in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedliche
Auffassungen darüber vertreten, welche Handlungen der Inhaber einer einstweiligen
Verfügung vornehmen muß, um der Rechtsfolge des § 929 Abs. 2 ZPO zu entgehen.
(1) Nach ganz überwiegend vertretener Ansicht soll für die Vollziehung einer einstweiligen
Verfügung grundsätzlich deren Zustellung im Parteibetrieb erforderlich sein
und zwar auch dann, wenn diese, wie im Fall einer durch Urteil oder im arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahren erlassenen einstweiligen Verfügung, ihrem Adressaten
bereits (nach §§ 317 Absatz 1 Satz 1, 270 Abs. 1 ZPO, 208 ff bzw. §§ 85 Abs. 2
ArbGG, 208 ff ZPO) von Amts wegen durch das Gericht zugestellt wurde. Die Amtszustellung
scheide als Vollziehungsmittel aus. Zum einen sei diese Wirksamkeitserfordernis
der nicht verkündeten einstweiligen Verfügung und könne deshalb nicht
zugleich deren Vollziehung dienen. Zum anderen fehle der Amtszustellung, weil sie
vom Gericht veranlasst werde, das spezifische vollstreckungsrechtliche Element, daß
der Gläubiger tätig werde und seinen Willen kundgebe, von dem Titel Gebrauch zu
machen. Der Gesetzgeber habe die Vollziehung dem Betreiben des Gläubigers überlassen
wollen. Allerdings sei die Parteizustellung nicht der einzige Weg einer wirksamen
Vollziehung. Dem Sinn und Zweck des § 929 Abs. 2 ZPO, eine Vollziehung der
einstweiligen Verfügung nach längerer Zeit und unter veränderten Umständen zu
verhindern, sei auch dann genügt, wenn der Inhaber der einstweiligen Verfügung
innerhalb der Vollziehungsfrist die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Verfügungsadressaten
beantragt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch
mache. Auch bei einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung sei eine
diesen Anforderungen entsprechende Vollziehung erforderlich (BGH, Urteil vom
22.10.1992, NJW 1993 S. 1076 ff; BGH, Urteil vom 13.4.1989, NJW 1990 S. 122 ff;
Thüringer OLG, Urteil vom 22.9.1999 – 2 U 821/99; Urteil vom 24.6.1999 – 1 U
160/99 -; LAG Hessen, Beschluss vom 20.2.1990, NZA 1991 S. 30; LAG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 27.8.1998, BB 2000 S. 987; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom
18.10.1991 – 6 Sa 44/91 – ; LAG Berlin, Beschluss vom 18.8.1987, NZA 1987 S. 825;
MK-Heinze, 1. Aufl. § 939 ZPO Rn 37 ff; Stein-Jonas-Grunsky, 21. Aufl. Bd. 7/1, §
938 ZPO Rn 30; Baur a.a.O, H Rn 395 jeweils mit weiteren Nachweisen aus Literatur
und Rechtsprechung). Nach insoweit abweichenden Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 2.11.1995 (NJW 1996 S. 198 ff) soll die Zustellung einer Unterlassungsverfügung
im Parteibetrieb nur dann als Vollziehung genügen, wenn die Verfügung bereits
die Androhung von Ordnungsmitteln enthält, anderen falls werde sie erst mit der Zustellung
der nachträglich erwirkten Ordnungsmittelandrohung vollzogen.
(2) Nach anderer Auffassung soll § 929 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht auf den Fall
einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung anwendbar sein. Eine
solche einstweilige Verfügung sei der Vollziehung nicht zugänglich. Da § 936 ZPO
lediglich eine entsprechende Anwendung der Arrestvorschriften fordere, könne den
Eigenarten der jeweiligen Anordnung einer einstweiligen Verfügung Rechnung getragen
werden. Die durch Urteil ausgesprochene Unterlassungsverfügung erlange mit
der Urteilsverkündung, die durch Beschluss getroffene Unterlassungsverfügung mit
der vom Gläubiger nach §§ 922 Abs. 2, 166 ff ZPO zu veranlassenden Zustellung
Wirksamkeit und verlange sofortige Beachtung. Eine unmittelbare Zwangsvollstrekkung
scheide aufgrund der Eigenart der auf Unterlassung gerichteten einstweiligen
Verfügung aus. Der titulierte Unterlassungsanspruch selbst könne nur erfüllt oder
verletzt, aber nicht vollstreckt werden. Der Zweck des § 929 Abs. 2 ZPO, die alsbaldige
Durchsetzung der im Eilverfahren erwirkten einstweiligen Anordnung sicherzustellen,
laufe daher ins Leere (OLG Oldenburg, Urteil vom 12.3.1992, OLGZ 1992 S.
467 ff; OLG Celle in ständiger Rspr., zuletzt Urteil vom 29.5.1990, NJW-RR 1990 S.
1088; LAG Hamm, Beschluss vom 7.8.1987, NZA 1987 S. 825, 826; OLG Hamburg,
Urteil vom 1.3.1973, BB 1973 S. 1189; Weber, Die Vollziehung einstweiliger Verfügungen auf Unterlassung, DB 1981 S. 877 ff im Ergebnis ebenso LAG Hamm, Urteil
vom 12.12.1986, MDR 1987 S. 961 für den Fall rechtsgestaltender einstweiliger Verfügungen).
(3) Schließlich soll nach einer weiteren Ansicht § 929 Abs. 2 ZPO auch dann keine
Anwendung finden, wenn sich der Schuldner einer durch Urteil erlassenen, eine bestimmte
Handlung gebietenden einstweiligen Verfügung nach Verkündung des Urteils
freiwillig oder auch gezwungenermaßen fügt. (LAG Hamm, Urteil vom 6.7.1982 – 11
Sa 402/82 -). Das gleiche soll auch dann gelten, wenn – wie es bei einem Anspruch
auf Beschäftigung der Fall ist – die Verwirklichung der einstweiligen Verfügung ein
gemeinsames Handeln von Gläubiger und Schuldner voraussetzt und der Gläubiger
seine Mitwirkungshandlung erbracht hat. Angesichts der Erfüllung der einstweiligen
Verfügung erweise sich die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen als überflüssig.
Demzufolge sei es eine überflüssige Förmelei, dem Gläubiger dann trotzdem eine
Parteizustellung der einstweiligen Verfügung abzufordern. Jedenfalls sei die Berufung
auf die Nichteinhaltung der Vollziehungsfrist rechtsmißbräuchlich (LAG Berlin, Urteil
vom 10.6.1985, LAGE § 929 ZPO Nr. 2).
(4) Wenn die auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung bereits mit der Androhung
von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO für den Fall ihrer Nichtbefolgung verbunden
war, sollen nach Ansicht des LAG Hamburg wegen der sofort eingetretenen
Verbindlichkeit des Verbots und des durch die Androhung von Ordnungsmitteln entstandenen
Vollstreckungsdrucks weitere Maßnahmen des Gläubigers nicht erforderlich
sein, um auf die Beachtung der einstweiligen Verfügung durch den Schuldner
hinzuwirken, eine entsprechende Anwendung des § 929 Abs. 2 ZPO und damit Vollziehungshandlungen
des Gläubigers in der Monatsfrist, insbesondere die Zustellung
der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb dann ausgeschlossen sein (Beschluss
vom 28.3.1995, LAGE § 929 ZPO Nr.3). Das LAG Berlin bejaht zwar grundsätzlich ein
Bedürfnis für die Vollziehung durch Parteizustellung, will in diesem Fall aber die fristgemäße
Vollziehung bereits daraus herleiten, daß der Verfügungskläger keinen vorläufigen
Vollziehungsverzicht erklärt habe (Beschluss vom 12.11.1997 – 3 Ta 15/97 ).
Auch nach Vollkommer soll trotz der seiner Auffassung nach im Regelfall zur
fristwahrenden Vollziehung der einstweiligen Verfügung erforderlichen Parteizustellung
die amtswegige Zustellung einer Unterlassungsverfügung mit Strafandrohung
nach § 890 Abs. 2 ZPO ausreichend sein, wenn nach den Umständen an der Ernstlichkeit
des Klägers kein Zweifel bestehe und eine zusätzliche Parteizustellung auf
eine bloße Formalität hinausliefe (Zöller-Vollkommer, 22. Aufl. § 929 ZPO Rn 12).
Demgegenüber steht das OLG Stuttgart auf dem Standpunkt, daß ein die Ordnungsmittelandrohung
bereits enthaltendes Verfügungsurteil bereits durch die vom Gericht
bewirkte Amtszustellung im Sinne des § 929 Abs.2 ZPO vollzogen werde (Urteil vom
28.4.1997, NJW-RR 1998 S. 623; Urteil vom 20.8.1993, OLGZ 1994 S. 365, in dem
allerdings bereits auf den Erlaß des Urteils abgestellt wird).
bb) Weder kann der Auffassung, die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung nach
§ 929 Abs. 2 ZPO erfordere (zumindest zum Zwecke der Klarstellung des Beginns der
Haftung nach § 945 ZPO) grundsätzlich die Parteizustellung (sogenannte Vollziehungszustellung),
noch kann der Auffassung zustimmt werden, im Fall einer auf Unterlassung
gerichteten einstweiligen Verfügung sei die Anwendung des § 929 Abs. 2
ZPO ausgeschlossen. Die zur Rechtfertigung dieser Auffassungen gegebenen Begründungen
stehen nicht im Einklang mit der Systematik des Gesetzes, teilweise
beruhen sie auf inkonsequenter Gedankenführung.
(1) Dreh- und Angelpunkt der Überlegungen ist die Frage, was das Gesetz mit dem
Begriff "Vollziehung" in § 929 Abs. 2 ZPO meint. Nach der amtlichen Begründung
zum Entwurf einer CPO sollte deren § 754 Abs. 2 (heute § 929 Abs. 2 ZPO) der Beschränkung
der Vollstreckbarkeit auf eine kurze Frist dienen (Hahn-Stegemann, Die
gesamten Materialien zur CPO, 2. Aufl. 1881, 1. Abt. S. 476). Der Bundesgerichtshof
hat in seinem Urteil vom 22.10.1992 (a.a.O. S. 1077) zunächst argumentiert, da in §
928 ZPO bestimmt sei, daß auf die Vollziehung des Arrestes die Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden seien und dies gemäß § 936 ZPO für
die einstweilige Verfügung entsprechend gelte, liege es nahe, daß das Gesetz unter
"Vollziehung" die Zwangsvollstreckung des Arrestes und der einstweiligen Verfügung
verstehe. In seinem Urteil vom 2.11.1995 (a.a.O. S. 198) hat der Bundesgerichtshof
sich dann darauf festgelegt, daß das Gesetz unter Vollziehung die Zwangsvollstrekkung
aus dem Arrest und der einstweiligen Verfügung verstehe. Dem ist zuzustimmen.
Im Sprachgebrauch der ZPO ist "Vollziehung" die gesetzestechnische Bezeichnung
für die Zwangsvollstreckung im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren
(Zöller-Vollkommer, 22. Aufl., § 928 ZPO Rn 2 mit weiteren Nachweisen; Weber, DB
1981 S. 877). Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung setzt danach voraus,
daß deren Inhaber aus ihr die Zwangsvollstreckung einleitet. Dabei richten sich die
jeweils vorzunehmenden Vollstreckungsakte nach dem Inhalt der einstweiligen Verfügung
(Zöller-Vollkommer a.a.O Rn 8). In seinem Urteil vom 13.4.1989 (a.a.O. S.
124) hat der BGH ausgeführt, die Vollziehung einer auf Unterlassung gerichteten
einstweiligen Verfügung bestimme sich daher grundsätzlich nach § 890 ZPO. Unter
der Prämisse, daß auch Unterlassungsgebote der Vollziehung und damit der Zwangsvollstreckung
fähig sind, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.4.1989
(a.a.O.) desweiteren angenommen, der nach § 929 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vollziehung
sei genügt, wenn innerhalb der einmonatigen Vollziehungsfrist die Festsetzung
von Ordnungsmitteln (nach § 890 ZPO) gegen den Verfügungskläger beantragt
werde. Auch dem ist grundsätzlich beizupflichten. Allerdings ist dies praktisch nicht
relevant, wie sich aus den nachfolgenden Entscheidungsgründen ergibt.
Der darüberhinaus in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom
22.10.1992 a.a.O., S. 1077, Urteil vom 13.4.1989, a.a.O. S. 124) zum Ausdruck gekommenen
Auffassung, zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung genüge auch
deren Parteizustellung, ohne daß weitere Vollstreckungsmaßnahmen hinzutreten
müssen, kann allerdings nicht gefolgt werden. In diesem, in weiten Teilen der Rechtsprechung
und Literatur wie ein Dogma verfochtenen Standpunkt liegt ein systematischer
Widerspruch zu der Annahme, unter Vollziehung einer einstweiligen Verfügung
im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO sei deren Zwangsvollstreckung zu verstehen. Unter
dieser Voraussetzung ist die dieses Dogma aufrechterhaltende Rechtsprechung nicht
haltbar. Nicht nur die Amtszustellung ist keine Maßnahme der Vollziehung, d.h. der
Vollstreckung im Verfahren des Arrestes und der einstweiligen Verfügung, auch die
Parteizustellung ist dies nicht. Für den Arrest besteht hierüber auch Einigkeit (SteinJonas- Grunsky, 21. Aufl., § 929 ZPO Rn 10 mit weiteren Nachweisen). Die Zustellung
ist, von der Ausnahme des § 929 Abs. 3 ZPO abgesehen, nach § 750 Abs. 1 ZPO lediglich
Voraussetzung dafür, daß mit der Zwangsvollstreckung begonnen werden
darf. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Voraussetzung der Zwangsvollstreckung
wie im Fall der durch verkündetes Urteil nach §§ 317 Absatz 1 Satz 1, 270 Abs. 1
ZPO oder im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erlassenen einstweiligen Verfügungen
aufgrund § 85 Abs. 2 ArbGG durch Amtszustellung oder im Fall der ohne
mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügung gemäß
§ 922 Abs. 2 ZPO durch Parteizustellung erfolgt. Eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung
kann nicht zugleich selbst schon Mittel der Zwangsvollstreckung sein, wie
Weber (a.a.O. S. 877) zutreffend feststellt. Ob das den zuletzt genannten Urteilen
des Bundesgerichtshofs nachfolgende Urteil vom 2.11.1995 (a.a.O.) den Kern der
Problematik in der erforderlichem Klarheit beseitigt hat, muß angesichts der nachfolgend
wörtlich wiedergegebenen, drei unterschiedliche Aussagen enthaltenden Passage
(a.a.O. S. 199) bezweifelt werden:
"Die zur Wirksamkeit der Beschlussverfügung erforderliche Parteizustellung ( § 922
Abs. 2 ZPO) stellt nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum verbreiteten, auch
vom Bundesgerichtshof gebilligten Auffassung zugleich eine Vollziehungshandlung im
Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO dar. Im Regelfall leitet der Gläubiger mit der Parteizustellung
die Vollstreckung aus der Unterlassungsverfügung ein. Enthält der zugestellte
Titel allein das Unterlassungsgebot, ohne Androhung der in § 890 Abs. 1 ZPO
vorgesehenen Ordnungsmittel, ist das jedoch nicht der Fall".
Verkürzt gesagt heißt dies: 1. Die Parteizustellung ist (zugleich) eine Vollziehungshandlung.
2. Die Parteizustellung ist im Regelfall eine Vollziehungshandlung (Einleitung
der Vollstreckung). 3. Die Parteizustellung ist nur dann eine Vollziehungshandlung,
wenn sie mit der Androhung eines Ordnungsmittels verbunden ist. Die Entscheidung
des BGH vom 2.11.1995 (a.a.O.) enthält danach augenscheinlich eine
durch Herabstufung der im Hinblick auf § 929 Abs. 2 ZPO der Parteizustellung bislang
beigemessenen Bedeutung eine verschleierte Korrektur der Urteile vom
22.10.1992 und 13.4.1989 (jeweils a.a.O.). Sie bedeutet im Ergebnis nicht anderes,
als daß auch nunmehr nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Parteizustellung
allein nicht zur Vollziehung einer Unterlassungsverfügung genügt, sondern die dem
Schuldner zugestellte Ordnungsmittelandrohung das für die Vollziehung nach § 929
Abs. 2 ZPO maßgebliche Kriterium ist. Damit kommt auch dem vom Bundesgerichtshof
in seinem Urteil vom 13.4.1989 für das Vorliegen einer Vollziehung im Sinne des
§ 929 Abs. 2 ZPO angegebenen Beispiel eines Antrags auf Festsetzung von Ordnungsmitteln
in diesem Zusammenhang keine Bedeutung mehr zu, weil dieser unzweifelhaften
Vollziehungsmaßnahme immer bereits eine Ordnungsmittelandrohung
vorangegangen sein muß.br>
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Vorschriften der Zwangsvollstreckung
nach § 928 ZPO auf die Vollziehung nur entsprechend anwendbar sind,
wäre die Parteizustellung keine Vollziehungsmaßnahme. Die Zwangsvollstreckung ist
die staatliche Tätigkeit zur Durchsetzung eines vollstreckbaren Titels, sei es durch
Mittel, die den Willen des Schuldners beugen sollen, sei es durch unmittelbaren, von
dem Willen des Schuldners absehenden Zwang. Wenn von entsprechender Anwendung
dieser Vorschriften im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Rede ist, können
deshalb zur fristgerechten Vollziehung nach § 929 Abs. 2 ZPO nur solche Handlungen
des Gläubigers in Betracht kommen, die dazu bestimmt sind, eine die Ausführung
der einstweiligen Verfügung bezweckende staatliche Maßregel auszulösen.
Der Parteizustellung fehlt danach - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ebenso
wie der Amtszustellung das "spezifisch vollstreckungsrechtliche Element".
Hierfür reicht die mittels der Parteizustellung an den Adressaten gerichtete Kundgabe,
von dem Titel Gebrauch zu machen, nicht aus. Damit wird weder die Befolgung
des Titels sichergestellt, noch die diesem Zwecke dienende staatliche Zwangsmaßregelung
eingeleitet. Das Gesetz verlangt in § 929 Abs. 2 ZPO aber unmißverständlich
fristgemäße Vollziehung (Vollstreckung).
Dafür, daß die Parteizustellung ebenso wie die Amtszustellung nur Wirksamkeitszustellung
und nicht zugleich Vollziehungsmaßnahme (sog. Vollziehungszustellung) sein
kann, spricht auch die eine Ausnahme des § 750 Abs. 1 ZPO enthaltende Vorschrift
des § 929 Abs. 3 Satz 1 ZPO, die ausdrücklich zwischen Vollziehung und Zustellung
unterscheidet. Nach dieser Vorschrift ist die Vollziehung vor der Zustellung des Arrestes
(der einstweiligen Verfügung) an den Schuldner zulässig. Hätte der Gesetzgeber
die Parteizustellung als zulässiges Vollziehungsmittel angesehen, würde dieser Satz
überhaupt keinen Sinn ergeben. Konkretisiert auf das Vollziehungsmittel der Parteizustellung
müßte er dann nämlich lauten: "Danach ist die Parteizustellung vor der
(Partei)Zustellung des Arrestes (der einstweiligen Verfügung) an den Schuldner zulässig"
(ebenso Weber a.a.o.; OLG Hamburg, Urteil vom 1.3.1973 S. 1189). Daraus
folgt, daß die Parteizustellung selbst dann keine vom Gesetz als zulässig erachtete
Maßnahme der Vollziehung sein kann, wenn der Begriff "Vollziehung" entgegen der
von der Kammer geteilten, in Übereinstimmung mit den Gesetzesmotiven befindlichen
Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22.10.1992, a.a.O.) eine völlig
andere Bedeutung als die gesetzestechnische Bezeichnung für die Zwangsvollstrekkung
im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren hätte. Die vorstehende
Überlegung wäre nur dadurch zu umgehen, daß die Anwendbarkeit des § 929 Abs. 3
ZPO im Verfahren der einstweiligen Verfügung für den Fall ausgeschlossen wird, daß
die Vollziehung durch Parteizustellung erfolgt (Stein-Jonas-Grunsky a.a.o. § 938 ZPO
Rn 31). Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber die Anwendbarkeit
des § 929 Abs. 3 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren von der Art
der gewählten Vollziehungsmaßnahme abhängig machen wollte. Eine andere Frage
ist es, ob eine entsprechende Anwendung des § 929 Abs. 3 ZPO bei den ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluss ergehenden einstweiligen Verfügungen in den
Fällen ausscheidet, in denen (wie bei einer Unterlassungsverfügung) ihre Befolgung
voraussetzt, daß der Schuldner die Möglichkeit haben muß, von ihr Kenntnis zu nehmen.
Insoweit ist die Interessenlage anders als bei dem vom Gesetz unmittelbar geregelten
Fall des Arrests. Diese Frage braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden,
weil hier die einstweilige Verfügung aufgrund mündlicher Verhandlung durch
Urteil erlassen wurde und es der Beklagten deshalb durch Anwesenheit im Verkündungstermin
möglich war, von ihrem Erlass Kenntnis zu nehmen.
(2) Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, ob § 929 Abs. 2 ZPO auch auf solche
einstweiligen Verfügungen anzuwenden ist, die einer Vollziehung nicht zugänglich
sind. Da über §§ 936, 928 ZPO lediglich eine entsprechende Anwendung der Vorschriften
über die Zwangsvollstreckung erfolgt, hat die Anwendung des § 929 Abs. 2
ZPO den Eigenarten der jeweiligen einstweiligen Verfügung Rechnung zu tragen. Eine
Anwendung der Vorschrift ist deshalb nur dann ausgeschlossen, wenn selbst eine
an die Natur der jeweiligen einstweiligen Verfügung angepasste Vollziehung ausscheidet.
Dies kann bei einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung
aber nicht angenommen werden. Der Auffassung, eine auf Unterlassung gerichtete
einstweilige Verfügung bedürfe keiner Vollziehung, kann nicht gefolgt werden.
Zwar lassen sich Unterlassungsgebote nicht durch unmittelbaren Zwang durchsetzen.
Sie können nur durch Wohlverhalten erfüllt oder durch Nichtbeachtung verletzt werden
(so schon RG, Urteil vom 15.10.1897, RGZ 40 S. 384). Mit dem Bundesgerichtshof
ist aber darauf zu verweisen, daß der Befolgung von Unterlassungsgeboten nach
§ 890 Abs. 1 ZPO durch mittelbaren Zwang nachgeholfen wird, durch Verhängung
von Ordnungsmitteln die Ahndung einer Zuwiderhandlung erfolgt und dadurch zugleich
versucht wird, künftiges Wohlverhalten zu erzwingen. Indem der Gläubiger
mittelbaren Zwang anwendet, macht er von dem Unterlassungstitel Gebrauch und
bringt darin zum Ausdruck, daß er eine Nichtbeachtung nicht hinnehmen wird (BGH,
Urteil vom 2.11.1995 S. 199; Urteil vom 22.10.1992 a.a.O. S. 1077). Der Gesetzgeber
selbst hat danach bereits für das Klageverfahren das Mittel der Zwangsvollstrekkung
an die Natur des mit ihrer Hilfe durchzusetzenden Unterlassungsanspruchs angepasst.
Die Besonderheiten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung erfordern
insoweit keine Abweichung. Die auf den Unterlassungsanspruch zugeschnittene mittelbare
Zwangsvollstreckung nach § 890 Abs. 1 ZPO ist danach das für einstweilige
Unterlassungsverfügungen einschlägige Vollziehungsmittel im Sinne der §§ 928, 929
ZPO. Weil die Anwendung des § 929 Abs. 2 ZPO eine unmittelbare Vollstreckung des
Titels nicht voraussetzt, kann die Anwendung dieser Vorschrift nicht mit dem Argument
der mangelnden Vollstreckbarkeit ausgeschlossen werden.
Damit erweist sich das außerhalb des Systems der vom Gesetz festgelegten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
stehende Konstrukt der "Vollziehungszustellung" auch im
Hinblick auf das für die Festlegung des Zeitpunkts des Eintritts der Gläubigerhaftung
nach § 945 ZPO bei auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügungen bestehende
Klarheitserfordernis als überflüssig. Auch § 945 ZPO macht in seiner ersten
Alternative die Vollziehung der angeordneten Maßregel (Arrest oder einstweilige
Verfügung) und nicht die (im Falle, daß die einstweilige Verfügung durch Urteil ergeht,
gesonderte) Parteizustellung zum Anknüpfungspunkt der Haftung. Nur eine
Gläubigerhandlung, die als zwangsweise Durchführung einer angeordneten Maßregel
angesehen werden kann, enthält eine Vollziehung im Sinne des § 945 ZPO (BGH,
Urteil vom 2.11.1995 a.a.O.). Bei der auf Unterlassung gerichteten einstweiligen
Verfügung wird der Zeitpunkt des Eintritts der Haftung durch den Beginn der Vollziehung
nach § 890 Abs. 2 ZPO eindeutig festgelegt (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1992
a.a.O. S. 1079; Urteil vom 13.4.1989, a.a.O. S. 124). Soweit sich der Schuldner bereits
vor der Vollziehung einem wirksam gewordenen Unterlassungstitel beugt, haftet
der Gläubiger ohnehin auch nicht in analoger Anwendung der §§ 945 2. Alternative,
717 Abs. 2 ZPO (so BGH, Urteil vom 4.12.1973, NJW 1974 S. 642, 644; ausdrücklich
offengelassen im Urteil vom 22.10.1992 a.a.O. S. 1078), weil eine Leistung zur Abwendung
der Vollstreckung voraussetzt, daß diese bereits droht (BGH, Urteil vom
2.11.1995 a.a.O.).
Trotz der Vollziehbarkeit einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung
bedarf diese auch nicht aus Gründen des Gläubigerschutzes deswegen einer "Vollziehungszustellung",
weil der Schuldner sich bei zunächst erfolgender freiwilliger Befolgung
des Unterlassungsgebots nach Ablauf der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO auf fehlende
Vollziehung beruft und sodann das Unterlassungsgebot wieder mißachtet. In
einem solchen Falle steht der Berufung auf die Versäumung der Vollziehungsfrist
nämlich der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegen.;
cc) Die für Unterlassungstitel nach § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehene Vollziehung beginnt
bereits mit der Androhung von Ordnungsmitteln. Dies gilt auch dann, wenn die
Androhung des Ordnungsmittels gemäß § 890 Abs. 2 ZPO bereits in dem Unterlassungstitel
enthalten ist.
(1) Bereits die Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts haben in dem Erlaß einer
Strafandrohung den Beginn der Zwangsvollstreckung gesehen, wenn diese durch
einen besonderen, dem Unterlassungstitel nachfolgenden Beschluss erfolgt (Beschluss
vom 20.12.1898, RGZ 42 S. 419 ff). Dem ist der Bundesgerichtshof und die
wohl herrschende Auffassung gefolgt (BGH, Urteil vom 29.9.1978, NJW 1979 S. 217
unter Bezugnahme auf das RG und andere a.a.O; OLG Bremen, Beschluss vom
6.8.1970, NJW 1971 S. 58; Zöller-Stöber, 22. Aufl., § 890 Rn 12a). Zur Rechtfertigung
wird angeführt, § 890 Abs. 2 ZPO beruhe auf Zweckmäßigkeitserwägungen, mit
der im Urteil enthaltenen Ordnungsmittelandrohung sei noch nicht erkennbar, ob es
tatsächlich zur Zwangsvollstreckung komme, anders verhalte es sich mit der nachträglichen
Androhung durch besonderen Beschluss, diese erfordere ein besonderes
Verfahren, der Antrag sei an das Prozessgericht erster Instanz als Vollstreckungsgericht
zu richten, dabei sei der Schuldner anzuhören, dieser Beschluss unterliege der
sofortigen Beschwerde, damit werde ein weit stärkerer Zwang auf den Schuldner
ausgeübt, als durch die im Titel enthaltene, meist routinemäßig beantragte Ordnungsmittelandrohung.
Nach davon abweichender Auffassung (OLG Stuttgart, Urteil
vom 28.4.1997, NJW-RR 1998 S. 623; Urteil vom 20.8.1993, OLGZ 1994 S. 365, in
dem bereits auf den Erlaß des Urteils abgestellt wird; grundsätzlich auch Zöller- Vollkommer, a.a.O. § 929 ZPO Rn 12) soll die Zwangsvollstreckung mit der durch das
Gericht bewirkten Amtszustellung beginnen, wenn die Androhung des Ordnungsmittels
im Unterlassungstitel selbst enthalten ist.
(2) Die 5. Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts folgt der letztgenannten Ansicht.
Die vom Bundesgerichtshof im wesentlichen fortgeführte Argumentation des
Reichsgerichts ist nicht überzeugend. Wenn die in § 890 Abs. 2 ZPO getroffenen Regelung
ausdrücklich die Aufnahme der Ordnungsmittelandrohung in den die Unterlassungsverpflichtung
aussprechenden Titel erlaubt, dann ist das hierzu befugte Gericht
vom Gesetzgeber für den Erlass der Ordnungsmittelandrohung zum zuständigen
Vollstreckungsorgan bestimmt worden. Dann ist nicht einzusehen, warum ein dementsprechendes
Urteil nicht die gleiche Wirkung haben sollte, wie ein gesondert ergangener
Androhungsbeschluss. Daß einem solchen Urteil ein von einem gesondert
ergehenden Androhungsbeschluss unterschiedliches Verfahren und unterschiedliche
Rechtsschutzmöglichkeiten zugrundeliegen, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen,
anderenfalls hätte er diesem Unterschied Rechnung stellende Regelungen getroffen.
Aus einem dem Unterlassungstitel nachfolgenden Androhungsbeschluss kann entgegen
der Auffassung des Bundesgerichtshofs auch nicht auf einen deutlicheren Willen
des Gläubigers geschlossen werden, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die in
diese Richtung gehenden Überlegungen sind spekulativ. Ob die im Unterlassungstitel
enthaltene Ordnungsmittelandrohung im Einzelfall auf einem routinemäßige gestellten
Antrag beruht, kann das Gericht nicht beurteilen. Genauso gut könnte das Gegenteil
behauptet werden. Es könnte dem Gläubiger mit der unmittelbar im Unterlassungstitel
erfolgenden Erwirkung einer Ordnungsmittelandrohung gerade darauf ankommen,
dem Schuldner auch nicht den geringsten Zeitspielraum zu belassen, der
ihm die Möglichkeit verschafft, sich sanktionslos dem Befehl des Titels zu entziehen.
Auch aus einem dem Unterlassungstitel nachfolgenden Androhungsbeschluss ist im
übrigen noch nicht erkennbar, ob es daraus zu dessen Vollstreckung (Festsetzung
des angedrohten Ordnungsmittels) kommen wird. Die letztgenannten Argumente des
Bundesgerichtshofs stehen auch im Widerspruch zu dem von ihm zu Recht aufgestellten
Grundsatz, daß die Bewertung der Frage, ob eine Vollziehung im Sinne des §
929 Abs. 2 ZPO stattgefunden hat, nicht auf Kriterien beruhen kann, die nicht formalisiert,
urkundlich belegt oder ebenso leicht feststellbar sind (Urteil vom 22.10.1992
a.a.O. S. 1079).
dd) Die Beantwortung der Frage, ob zur Wahrung der in § 929 Abs. 2 ZPO geregelten
Vollziehungsfrist bei einer einstweiligen Unterlassungsverfügung bereits ein Antrag
auf Androhung von Ordnungsmitteln ausreicht, hängt davon ab, wann dieser
Antrag gestellt wurde.
(1) Nach verbreiteter Ansicht soll es zur Wahrung der Vollziehungsfrist grundsätzlich
ausreichen, daß der Gläubiger beim zuständigen Vollstreckungsorgan einen Antrag
auf Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen gestellt hat (BGH, Urteil vom
25.10.1990, NJW 1991 S. 496, 497; Zöller-Vollkommer a.a.O. § 929 ZPO Rn 10 und
Stein-Jonas-Grunsky a.a.O. § 929 ZPO Rn 12 jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach
anderer Auffassung muß bereits die Vollziehung bei Fristablauf begonnen haben
(OLG Koblenz, Urteil vom 20.2.1986, NJW-RR 1987 S. 760 mit weiteren Nachweisen;
Baumbach-Lauterbach-Hartmann, 58. Aufl., § 929 Rn 9, 10).
(2) Die 5. Kammer des Thüringer Landesarbeitsgericht hält mit den von dieser angeführten
Argumenten grundsätzlich die erstgenannte Ansicht für zutreffend. Durch
die Antragstellung ist der Gläubiger seiner Handlungspflicht nach § 929 Abs. 2 ZPO
nachgekommen. Alles weitere ist seinem Einfluß entzogen und Sache des staatlichen
Vollstreckungsorgans. Für eine dort verursachte Verzögerung darf er keinen Rechtsnachteil
erleiden. Mit Rücksicht auf § 929 Abs. 3 ZPO, der eine Vollziehung vor der
Zustellung des Titels erlaubt, ist eine Einschränkung jedoch in denjenigen Fällen zu
machen, in denen der Antrag auf Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen bereits
vor Abschluß des Erkenntnisverfahrens erfolgt. Hat der Gläubiger seinen Antrag bereits
während des Erkenntnisverfahrens gestellt, um die von § 890 Abs. 2 ZPO vorgesehene
Möglichkeit der bereits im Urteil erfolgenden Androhung von Ordnungsmitteln
wahrzunehmen, dann wird dadurch die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht
gewahrt. Grundvoraussetzung für den Beginn der Zwangsvollstreckung ist das Vorliegen
eines gegenüber den Parteien wirksamen, vollstreckbaren Titels. Die Wahrung
der Vollziehungsfrist einer durch Urteil ergangenen, die Androhung von Ordnungsmitteln
bereits enthaltenden einstweiligen Unterlassungsverfügung kann deshalb erst
mit deren Amtszustellung erfolgen, wenn nicht ausnahmsweise nach § 929 Abs. 3
ZPO hierfür bereits die Urteilsverkündung ausreicht.
ee) Unter Zugrundelegung der unter III.1. b) bb) – dd) getroffenen Feststellungen
kommt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten eine Aufhebung der einstweiligen
Verfügung aus formalen Gründen nach §§ 927 Abs. 1, 929 Abs. 2 ZPO nicht in
Betracht, weil das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers nach § 890 Abs. 2 ZPO die
Androhung von Ordnungsmitteln bereits in dem mit der Berufung angegriffenen Urteil
vorgenommen und damit die Vollziehung der einstweiligen Verfügung jedenfalls
mit dessen Verkündung am 11.8.2000, spätestens mit dessen von Amts wegen erfolgter
Zustellung am 18.8.2000 begonnen hat.
(1) Im Streitfall sind die Voraussetzungen des § 929 Abs. 3 ZPO für eine bereits vor
Zustellung erlaubte Vollziehung erfüllt. Der auf die Androhung von Ordnungsmitteln
gerichtete Antrag des Klägers scheidet allerdings aus den oben unter dd) (2) genannten
Gründen als Anknüpfungspunkt für den Beginn der Vollziehungsfrist aus. Die
Vollziehung der mit der Berufung angegriffenen einstweiligen Verfügung begann im
Zeitpunkt der Verkündung des Urteils am 11.8.2000. Ihre von Amts wegen erfolgte
Zustellung erfolgte am 18.8.2000 und lag demzufolge innerhalb der in § 929 Abs. 3
Satz 2 ZPO zur Vermeidung der Wirkungslosigkeit der Vollziehung für die Nachholung
der Zustellung gesetzten einwöchigen Frist. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen
für eine vorweggenommene Vollziehung nach § 929 Abs. 3 ZPO ist die
Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO im hier zu entscheidenden Sachverhalt deshalb
eingehalten, weil die Vollziehung der vom Kläger erwirkten Unterlassungsverfügung
spätestens dadurch erfolgte, daß diese zugleich eine Androhung von Zwangsmaßnahmen
enthielt und der Beklagten am 18.8.2000 von Amts wegen zugestellt
wurde.
(2) Für die Wirksamkeit der Vollziehungsmaßnahme ist es unerheblich, daß das Arbeitsgericht
(abweichend von der gesetzlichen Terminologie) das für den Fall der
Zuwiderhandlung gegen das von ihm ausgesprochene Unterlassungsgebot angedrohte
Vollstreckungsmittel, nicht wie von § 890 Abs. 1 ZPO für die Erzwingung einer
Unterlassung vorgesehen, als Ordnungsgeld sondern als Zwangsgeld bezeichnet hat.
Der Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" gilt auch bei der Auslegung gerichtlicher
Entscheidungen. Ebenso ist es insoweit unerheblich, daß es das Arbeitsgericht
versäumt hat, für den Fall der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes ersatzweise
Ordnungshaft anzudrohen, wozu es von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre
(BGH, Urteil vom 21.5.1992, NJW-RR 1992 S. 1453, 1454). Der für die Vollziehung
erforderliche staatliche Zwang beginnt unabhängig davon.
2. Der Antrag zu 2) des Klägers, der Beklagten durch einstweilige Verfügung aufzugeben,
es bis zum 31.12.2000 zu unterlassen, ihm Aufgaben außerhalb der Vergütungsgruppe
BAT II zuzuweisen, ist zulässig gewesen.
a) Die Zulässigkeit dieses Antrags scheitert nicht an fehlender Bestimmtheit im Sinne
der §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 938 Abs. 1 ZPO.
aa) Eine konkretere Eingrenzung dessen, worauf sich das Verbot erstreckt, war nicht
erforderlich. Zwar hätte der Kläger den Antrag unter genauer Bezeichnung der von
ihm zuletzt tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten auch so fassen können, daß dem Beklagten
verboten wird, ihn mit anderen, als eben diesen zu beschäftigen. Ein solches
Vorgehen wäre aber nicht erfolgreich, wenn ein Anspruch auf eine bestimmte Tätigkeit
nicht besteht, weil in dem Arbeitsvertrag die Bedingungen der Arbeitsleistung
nur rahmenmäßig festgelegt sind und deren Konkretisierung nach Ort, Zeit und Inhalt
dem nach billigem Ermessen auszuübenden Direktionsrecht des Arbeitgebers
vorbehalten ist. Zwar kann unabhängig davon, ob dem ein konkreter Beschäftigungsanspruch
aus dem das Arbeitsverhältnis begründenden Vertrag zugrundeliegt,
dann ein Anspruch auf die zuletzt innegehabte Stelle bestehen, wenn der Arbeitnehmer
nach den Umständen auf die Konkretisierung seines Arbeitsverhältnisses auf
diese Stelle vertrauen durfte (BAG, Urteil vom 30.10.1991, - 5 AZR 6/91 -). Auch
kann ein solcher Anspruch dann berechtigt sein, wenn der Entzug einer bestimmten
Beschäftigung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt oder
Bestandteil einer solchen, etwa durch Mobbing herbeigeführten Verletzung ist und
eine dadurch gegenüber der Belegschaft erfolgte Herabwürdigung nicht anders beseitigt
werden kann. Aber auch in diesen Fällen bestünde ein erhebliches Erfolgsrisiko,
wenn die Voraussetzungen für diese Ausnahmen im Prozeß nicht nachgewiesen
werden können. Kein Kläger braucht sich auf die Stellung eines Antrags mit fraglichen
Erfolgsaussichten verweisen zu lassen. Der Stellung eines gemessen an den
tatsächlichen Möglichkeiten in der Reichweite eingeschränkten Antrags stehen die
Vorschriften über das Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen. Jeder Kläger darf den
für ihn als sicher anzusehenden Weg wählen. Ist der zur Durchsetzung eines aus Sicherheitgründen
beschränkten Rechtsschutzziels gestellte Antrag bestimmt genug,
dann besteht auch ein Anspruch auf eine Sachentscheidung des Gerichts.
Genau so war es im Streitfall, denn in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen
Arbeitsvertrag hat sich die Beklagte nur erklärt, den Kläger in die Vergütungsgruppe
BAT II einzugruppieren. Ein punktgenaues Einsatzfeld des Klägers war nicht festgelegt.
Der Kläger war aufgrund seines wechselnden Einsatzfeldes außerstande, die
Voraussetzungen für eine Konkretisierung seines Arbeitsverhältnisses nachzuweisen.
bb) Mit dem Antrag zu 2) liegt auch kein Fall vor, in dem sich die fehlende Bestimmtheit
dadurch ergibt, daß ein mit dem gestellten Antrag ergehendes Urteil zu einer
Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren führen würde. Der Kläger war
aufgrund des bei der Beklagten verbliebenen Direktionsrechts, ihm eine nach billigem
Ermessen nach BAT II zu vergütende Beschäftigung zuzuweisen, nicht in der Lage,
das von dieser zur Erfüllung ihrer Beschäftigungspflicht konkret geschuldete Verhalten
zu bestimmen. Die Beklagte müßte deshalb bei der Behauptung eines Verstoßes
gegen die Unterlassungsverfügung deren Einhaltung zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
nachweisen. Im konkreten Fall bedeutet dies, daß die Beklagte
im Zwangsvollstreckungsverfahren den Nachweis hätte erbringen müssen, daß
sie den Kläger mit einer Tätigkeit beschäftigt, welche eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe
II BAT rechtfertigt. Darin liegt aber keine Fortsetzung des Streits im
Erkenntnisverfahren, denn dieser wurde nicht darüber geführt, ob die dem Kläger
nach dessen Versetzung übertragene Tätigkeit den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe
entspricht.
b) Dem Antrag zu 2) fehlte auch nicht das für die Zulässigkeit aller Klagen erforderliche
Rechtsschutzinteresse, weil es dem Kläger möglich gewesen wäre, sein mit dem
Antrag zu 2) eindeutig kenntlich gemachtes Ziel, arbeitsvertragsgemäß beschäftigt zu
werden, mit einer auf die Vornahme entsprechender Handlungen gerichteten einstweiligen
Verfügung zu verfolgen. Eine solche einstweilige Verfügung hätte weder
einfacher noch billiger zu dem vom Kläger angestrebten Erfolg geführt. Vielmehr ist
es gerade so, daß die auf Unterlassung einer nicht vertragsgemäßen Beschäftigung
gerichtete und nach § 890 Abs. 2 ZPO sogleich mit Ordnungsgeldandrohung verbundene
einstweilige Verfügung dem Arbeitgeber die Möglichkeit nimmt, zu taktieren
und ohne das Risiko staatlicher Zwangsmaßnahmen einzugehen, bis zur Stellung eine
Zwangsvollstreckungsantrags den mit der einstweiligen Verfügung ergangenen
Befehl nicht zu befolgen. Wenn es dem Arbeitnehmer hierauf ankommt und ein Unterlassungsanspruch
besteht, erweist sich die auf Unterlassung gerichtete einstweilige
Verfügung durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des § 890 Abs. 2 ZPO wegen
der für den abgelaufenen Zeitraum eines Arbeitsverhältnisses nicht nachholbaren
vertragsgemäßen Beschäftigung als der effektivere Weg, bereits mit dem Erlaß eine
solchen Urteils unmittelbar das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen.
3. Der zu 2) gestellte Antrag des Klägers, ist auch begründet gewesen.
a) Die Möglichkeit, bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein nach Inhalt
und Rechtswirkung mit dem Hauptverfahren übereinstimmendes Ergebnis zu
erlangen (sog. Befriedigungsverfügung), ist grundsätzlich anerkannt (vgl. MK-Heinze,
1. Aufl., Vor § 935 ZPO Rn 4 ff; Stein-Jonas-Grunsky, 21. Aufl., vor § 935 Rn 31 ff;
Zöller-Vollkommer, 22. Aufl. § 935 Rn 2 jeweils mit weiteren Nachweisen; aus der
arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung grundlegend LAG München, Urteil vom
19.8.1992, LAGE § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 32). Ob eine derartige einstweilige
Verfügung als Unterfall des § 940 ZPO zu behandeln ist (z.B. Rosenberg-Gaul-Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., S. 785) oder als richterliche Rechtsfortbildung
selbständig neben der Sicherungsverfügung des § 935 ZPO und der Regelungsverfügung
des § 940 ZPO steht (z.B. Stein-Jonas-Grunsky, a.a.O. Rn 31a),
spielt in der Praxis keine Rolle. Auch die auf Erfüllung gerichtete einstweilige Verfügung,
zu der als einer der Hauptanwendungsfälle die Unterlassungsverfügung zählt,
unterliegt in vollem Umfang den Bestimmungen der §§ 935 ff ZPO. Voraussetzung
für eine solche einstweilige Verfügung ist es, daß auf anderem Wege das verfassungsrechtliche
Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht gewahrt werden kann.
Dies ist immer dann der Fall, wenn ein in dem (schwerfälligeren) Hauptverfahren
ergehendes Urteil zu spät kommen und dadurch bei dem Antragsteller eine besondere Notlage, ein nicht reparierbarer Schaden oder Zustand entstehen würde. Jede
andere Sichtweise würde dem Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens
zuwiderlaufen, der gerade darin besteht, es zu verhindern, daß der Antragsteller
durch das Hauptverfahren schutzlos gestellt würde. Andererseits muß im
summarischen Verfahren der einstweiligen Verfügung auch die Gefahr der Verkürzung
des Rechtsschutzes des Antragsgegners berücksichtigt werden, wenn die Vollziehung
der auf Erfüllung gerichteten einstweiligen Verfügung ebenso unumkehrbare
Verhältnisse schafft wie ihre Verweigerung. Gerade bei einem Unterlassungsanspruch
würde ohne Erlaß einer einstweiligen Verfügung allein die Zeitgebundenheit der Unterlassung
zu seiner endgültigen Vereitelung bezüglich derjenigen Zeiträume führen,
die bereits vor dem Erlaß einer im Hauptverfahren ergehenden Entscheidung abgelaufen
sind. Würde demgegenüber die einstweilige Verfügung erlassen, so ist die
Vornahme der mit ihr verbotenen Handlung häufig endgültig ausgeschlossen.
Wenn das verfassungsrechtliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes nur durch eine
auf Erfüllung gerichtete einstweilige Verfügung erreicht werden kann, ist es für ihren
Erlaß oder ihre Ablehnung daher entscheidend, wer das aus den Verfahrensprinzipien
des Eilverfahrens resultierende Fehlentscheidungsrisiko zu tragen hat. Zunächst ist
dieses Risiko so weit wie möglich zu begrenzen. Deshalb müssen bei einstweiligen
Verfügungen, die auf Erfüllung gerichtet sind, an die Darlegung und Glaubhaftmachung
der für ihren Erlaß erforderlichen Tatsachen besonders strenge Anforderungen
gestellt werden. Kann nicht bereits dadurch ausgeschlossen werden, daß sich die
einstweilige Verfügung im Hauptverfahren als fehlerhaft erweist, dann muß insbesondere
berücksichtigt werden, wer in Bezug auf die Folgen einer Fehlentscheidung
schutzbedürftiger ist, z.B. zu wessen Gunsten eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein
Obsiegen im Hauptverfahren besteht und wer die Folgen einer Fehlentscheidung
besser kompensieren kann. Soweit der Erlaß oder die Ablehnung der einstweiligen
Verfügung für die unterliegende Seite materiell nachteilige Folgen hat, kann berücksichtigt
werden, daß der Antragsgegner durch einen verschuldensunabhängigen
Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO abgesichert ist (so im wesentlichen auch
Stein-Jonas-Grunsky, a.a.O. Rn 49, 49a).
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen ist die vom Arbeitsgericht in seinem
Urteil vom 11.8.2000 zu 2) erlassene einstweiligen Verfügung nicht zu beanstanden.
b) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, das diese es unterläßt,
ihm Aufgaben zuzuweisen, für die nicht mindestens eine Vergütung nach BAT II vorgesehen
ist, weil eine andere Beschäftigung den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
(Art. 1 und 2 GG) verletzen würde.
aa) Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom (BGH, Urteil vom 25.5.1954, BGHZ
13, 334 ff) ist anerkannt, daß das durch Art. 1 und 2 GG geschützte Recht auf Achtung
der Würde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit den Bürger nicht nur
gegen Eingriffe der Staatsgewalt schützt, sondern auch ein bürgerlich-rechtliches von
jedermann im Privatrechtsverkehr zu achtendes Recht ist und den Schutz des § 823
Abs. 1 BGB genießt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Anerkennung der Rechtsfigur
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht beanstandet und entschieden, daß
die in den Grundrechtsnormen enthaltene objektive Wertordnung auch auf das Privatrecht
einwirkt. Diese Wertordnung gelte als verfassungsrechtliche Grundentscheidung
für alle Bereiche des Rechts. Das Wertsystem der Grundrechte finde seinen
Mittelpunkt in der sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltenden
menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde. Im Bereich des Privatrechts diene die
Rechtsfigur des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor allem im Bereich der privaten
Sphäre des Menschen dazu, die im Laufe der Zeit immer fühlbarer werdenden verbliebenen
Lücken im Persönlichkeitsschutz auszufüllen (BVerfG, Beschluss vom
14.2.1973, NJW 1973 S. 1221 ff).
Das durch Art. 1 und 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch im
beruflichen Bereich zu beachten (BAG, ständige Rspr., z.B. Urteile vom 29.10.1997,
NZA 1998 S. 307 ff; 4.4.1990, NZA 1990 S. 933 f; 15.7.1987, NZA 1988 S. 53 ff;
8.2.1984, NZA 1984 S. 225 f; Blomeyer in Münchener Handbuch Arbeitsrecht, 2. Aufl.
Bd. 1, § 97; ErfK-Dieterich, Art. 2 GG Rn. 77 ff jeweils mit weiteren Nachweisen).
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht
bloß deliktisch nach § 823 Abs. 1 BGB gegenüber jedermann also auch gegenüber
Mitarbeitern geschützt, sondern auch Gegenstand der mit dem Arbeitsvertrag verbundenen
(Neben-)pflichten. Verletzt der Arbeitgeber innerhalb des Arbeitsverhältnisses
das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, so liegt darin zugleich ein Verstoß
gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten (BAG, Urteil vom 4.4.1990, a.a.O.). Soweit
konkrete vertragliche Regelungen fehlen, bestimmen sich die gegenseitigen Rücksichts-,
Schutz- und Förderpflichten nach § 242 BGB (ErfK-Dietrich a.a.O. Rn 80).
Danach ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht
der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe in deren
Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu verletzen, diese vor Belästigungen durch
Mitarbeiter oder außenstehende Dritte, auf die er einen (vertraglichen) Einfluß hat,
zu schützen, einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und die
Arbeitnehmerpersönlichkeit zu fördern (grundlegend Blomeyer a.a.o. Rn 8 – 42). Das
allgemeine Persönlichkeitsrecht kann im Arbeitsverhältnis Unterlassungs- und Handlungspflichten
auslösen. Zur Einhaltung dieser Pflichten kann der Arbeitgeber als
Störer nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst den Eingriff
begeht oder steuert, sondern auch dann, wenn er es unterläßt, Maßnahmen zu ergreifen
oder seinen Betrieb so zu organisieren, daß eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts
ausgeschlossen wird. Bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht
hat der Arbeitnehmer entsprechend den §§ 12, 862, 1004 BGB bei
drohender Verletzungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch (BAG, Urteil
vom 8.2.1984 a.a.O.) und bei bereits eingetretener Persönlichkeitsrechtsverletzung
einen Anspruch auf Beseitigung von fortwirkenden Beeinträchtigungen und auf
Unterlassung weiterer Eingriffe (BAG, Urteil vom 15.7.1987 a.a.O.). Wenn es zur Beseitigung
der Persönlichkeitsbeeinträchtigung erforderlich und angemessen ist, kann
auch die Zurückbehaltung der Arbeitsleistung nach § 273 Abs. 1 BGB in Betracht
kommen (BAG, Urteil vom 7.6.1973, DB 1973 S. 1605; ErfK-Dieterich a.a.O. Rn 82).
Besteht die Persönlichkeitsrechtsverletzung in der trotz ungekündigtem Arbeitsverhältnis
nicht erfolgenden Beschäftigung des Arbeitnehmers, hat dieser nach §§ 611,
242 BGB hierauf einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch (BAG, Großer Senat, Urteil
vom 27.2.1985, NZA 1985 S. 702 ff; Urteil vom 23.11.1988 – 5 AZR 663/87 -;
Urteil vom 10.11.1955, BAGE 2 S. 221ff = EzA § 611 BGB Nr. 1).
bb) Die am 20.7.2000 von der Beklagten mit sofortiger Wirkung ausgesprochenen
Versetzung auf die nach BAT VIb eingruppierte Stelle eines Sachbearbeiters für Pfändungsangelegenheiten
betraf den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
des Klägers. Dessen Grenzen werden durch die arbeitsvertraglich geschuldete
Tätigkeit bestimmt.
(1) Mit der Entscheidung des Großen Senats vom 27.2.1985 zur Weiterbeschäftigung
während des Kündigungsprozesses (a.a.O.) hat das Bundesarbeitsgerichts auch seine
bereits vorangegangene Rechtsprechung zu dem in Rechtsfortbildung bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist angenommenen arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch
bestätigt. In den Entscheidungsgründen wird dazu ausgeführt, daß das Dienstvertragsrecht
des BGB einen solchen Anspruch nicht kenne, durch die spätere Rechtsentwicklung
lückenhaft geworden sei und deshalb einer Ergänzung und Weiterführung
bedürfe. Das Grundgesetz habe in seinen Art. 1 und 2 die Würde des Menschen
und dessen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu zentralen Werten der
Verfassung erhoben. Das Leben des Arbeitnehmers werde zu einem ganz wesentlichen
Teil durch das Arbeitsverhältnis bestimmt und geprägt. Sein Selbstwertgefühl
sowie die Achtung und Wertschätzung, die er in seiner Familie, bei seinen Freunden
und Kollegen und überhaupt in seinem Lebenskreis erfahre, würden entscheidend
von der Art mitbestimmt, wie er seine Arbeit leiste. Die Arbeit in seinem Arbeitsverhältnis
stelle für den Arbeitnehmer zugleich eine wesentliche Möglichkeit zur Entfaltung
seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten und damit zur Entfaltung seiner
Persönlichkeit dar. Werde dem Arbeitnehmer diese Möglichkeit der Persönlichkeitsentfaltung
durch Arbeitsleistung im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses genommen,
so berühre dies seine Würde als Mensch. Der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch
beruhe unmittelbar auf der sich für den Arbeitgeber aus § 242 BGB unter
Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1 und 2
GG über den Persönlichkeitsschutz ergebenden arbeitsvertraglichen Förderungspflicht
der Beschäftigungsinteressen des Arbeitnehmers.
Diese Rechtsprechung ist aber nicht so zu verstehen, daß eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts
ausscheidet, wenn bei dem betroffenen Arbeitnehmer noch irgend
eine Tätigkeit verbleibt. Mit dieser Frage hat sich die Entscheidung des Großen Senats
des Bundesarbeitsgerichts nicht befasst. Das mit den vom Bundesarbeitsgericht
genannten Inhalten umschriebene allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers
kann jedoch in weitaus stärkerem Maße als bei dem durch Kündigung oder Suspendierung
eintretenden Wegfall der Beschäftigung betroffen sein, wenn der Arbeitgeber,
statt dem Arbeitnehmer die Arbeit wegzunehmen, diesem Tätigkeiten auferlegt,
die arbeitsvertraglich nicht geschuldet sind. In der Arbeitswelt sind zunehmend Tendenzen
erkennbar, die mit arbeitgeberseitigen Kündigungen verbundenen Risiken
dadurch zu umgehen, den jeweiligen Arbeitnehmer dazu zu bringen, seinen Arbeitsplatz
selbst aufzugeben. Eine solche Vorgehensweise scheint von einer wachsenden
Zahl von Arbeitgebern insbesondere dann als lohnend angesehen zu werden, wenn
es um die mit hohem Kostenrisiko verbundene Beendigung des Arbeitsverhältnisses
von leitenden Mitarbeitern geht oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kündigungsrechtlich
nicht oder nur schwer begründbar ist. Es liegt auf der Hand, daß in
den Fällen, in denen der Totalentzug der Beschäftigung oder die Zuweisung einer
bestimmten Beschäftigung nicht bloß den Reflex einer rechtlich erlaubten Vorgehensweise
darstellt, sondern zielgerichtet als Mittel der Zermürbung eines Arbeitnehmers
eingesetzt wird, um diesen selbst zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bringen,
erst recht eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt. Den
Maßstab für die Beurteilung einer im Beschäftigungsentzug liegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung
bildet deshalb die berufliche Stellung des Arbeitnehmers, so
wie sie im Arbeitsvertrag festgelegt ist oder wie sie die Parteien in Übereinstimmung
praktiziert haben. Kann der Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrages Ort, Zeit und
Inhalt der Arbeitsleistung durch Ausübung seines Direktionsrechts bestimmen,
kommt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nur bei ermessensfehlerhafter Ausübung
des Direktionsrechts in Betracht.
(2) Im Streitfall wird die Schwelle für einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des
Klägers, soweit dies durch die arbeitsvertragliche Beschäftigung ausgefüllt wird,
durch den Entzug von Führungsaufgaben unterhalb der Vorstandsebene überschritten,
die nicht nach BAT II zu vergüten sind. Der zwischen den Parteien geschlossene
Arbeitsvertrag enthält zwar keine Bezeichnung der vom Kläger wahrzunehmenden
Aufgaben, sondern nur die Abrede, daß er in die Vergütungsgruppe BAT II eingruppiert
wird. Aus den Umständen des Zustandekommens des Vertrages, die in einem
vorvertraglichen Schriftwechsel der Parteien ihren Niederschlag gefunden haben, ist
aber zu entnehmen, daß der Kläger Anspruch auf eine nach BAT II zu vergütende
Tätigkeit bei der Beklagten hat. Der Kläger war nämlich, bevor er sich vor 9 Jahren
zu der Bewerbung bei der Beklagten entschloss, bereits im Raum München als Geschäftsstellenleiter
einer Sparkasse tätig. Bereits diese Stelle wurde mit BAT IVa, also
4 Vergütungsstufen höher als die ihm von der Beklagten am 20.7.2000 durch die
Versetzung zugewiesene Tätigkeit vergütet. Der Kläger hätte ohne deutliche berufliche
Besserstellung keinen Anlass gehabt, von einer der gefragtesten Wohn- und Arbeitsumgebungen
der Republik in das ca. 500 km entfernte G zu wechseln. Er bewarb
sich bei der Beklagten, weil diese für den Aufbau der Sparkassenorganisation
nach Führungsmitarbeitern suchte. Diese bot ihm am 6.8.1991 schriftlich die Stelle
eines nach BAT II bewerteten Filialbereichsleiters an. Dieses Angebot nahm der Kläger
mit Schreiben vom 15.8.1991 an. Diese Schreiben waren Grundlage der durch
den am 3.4.1992 abgeschlossenen Arbeitsvertrag aufgenommenen Vertragsbeziehungen.
Daran änderte nichts die zwischenzeitlich eingetretene Verzögerung der Arbeitsaufnahme.
Diese beruhte nicht darauf, daß die Parteien über die Vertragsbedingungen
uneins waren, sondern auf Schwierigkeiten der Beschaffung von Wohnraum
für den Kläger. Die Beklagte hatte gegen einen späteren Beginn des Arbeitsverhältnisses
nichts einzuwenden und beschäftigte den Kläger, wie es der vertraglichen
Verabredung entsprach, in den nachfolgenden Jahren auch in verschiedenen Positionen
als Führungskraft, zuletzt als Hauptgeschäftsstellenleiter und Marktbereichsleiter.
Wie sich aus der Aussage des Vorstands B in der Berufungsverhandlung ergibt, war
die mit dem Kläger vereinbarte Tätigkeit auch nach der Auffassung der Beklagten
direkt unterhalb der Vorstandsebene angesiedelt. Die Beklagte konnte dem Kläger im
Wege des Direktionsrechts danach nur einen solchen Arbeitsplatz zuweisen, der dieser
Wertigkeit und den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe BAT II entsprach.
Selbst dann wäre die Beklagte in ihrer Wahl nicht frei gewesen, sondern
hätte das Leistungsbestimmungsrecht nur unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
vornehmen dürfen (BAG, Urteil vom 23.11.1988 – 5 AZR 663/87 -). Dem steht
auch nicht § 12 des von den Parteien für ihr Arbeitsverhältnis vereinbarten BAT entgegen,
der das Direktionsrecht über entgegenstehende arbeitsvertragliche Vereinbarungen
hinaus erweitert. Dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes soll es nach
dieser Vorschrift ermöglicht werden, den Angestellten ähnlich wie einen Beamten aus
dienstlichen Notwendigkeiten über die Dienststelle (den Betrieb) hinaus örtlich flexibel
einzusetzen. Nicht zulässig ist aber die Versetzung auf einen niedriger bewerteten
Arbeitsplatz. Dies gilt auch dann, wenn wie im Streitfall die bisherige Vergütung
weiter gezahlt wird. Der Arbeitnehmer ist bis zu einer rechtmäßigen anderweitigen
Ausübung des Weisungsrechts so zu beschäftigen, wie er vor einer der Rechtsgrundlage
entbehrenden Versetzung beschäftigt worden ist (BAG, Urteil vom
14.7.1965, BAGE 17 S. 241 ff; LAG Chemnitz, Urteil vom 8.3.1996, NZA-RR 1997 S. 4
ff).
cc) Die am 20.7.2000 von der Beklagten mit sofortiger Wirkung ausgesprochene Versetzung
auf die nach BAT VIb eingruppierte Stelle eines Sachbearbeiters für Pfändungsangelegenheiten
führte auch zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
des Klägers, weil dieses nicht durch überwiegende Interessen des Arbeitgebers
eingeschränkt war.
(1) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch im privaten Rechtsverkehr nicht unbeschränkt
gewährleistet. Eingriffe in dieses Recht können durch die Wahrnehmung
überwiegender schutzwürdiger Interessen gerechtfertigt sein. Im Einzelfall bedarf es
daher einer Güter- und Interessenabwägung, um zu klären, ob dem Persönlichkeitsrecht
gleichwertige und schutzwürdige Interessen des anderen gegenüberstehen
oder ob es diese Interessen überwiegt (BAG, Urteile vom 4.4.1999 a.a.0., 15.7.1987
a.a.O., 8.2.1984 a.a.O.). Weil in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis oder bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist grundsätzlich ein Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung
besteht, obliegt es dem Arbeitgeber, Umstände darzulegen und diese im Bestreitensfall
im Verfahren der einstweiligen Verfügung glaubhaft zu machen, im normalen
Klageverfahren zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß das die arbeitsvertragliche
Beschäftigung erfordernde Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers hinter
überwiegenden Interessen des Arbeitgebers zurücktreten muß. Allein die Übertragung
der Aufgaben des betroffenen Arbeitnehmers auf andere Mitarbeiter begründet
kein überwiegendes Interesse an dessen Nichtbeschäftigung (LAG München, Urteil
vom 19.2.1992 a.a.O.). Auch Eignungs- und Leistungsmängel reichen hierzu nicht
aus (LAG Chemnitz, Urteil vom 8.3.1996 a.a.O.). Ein überwiegendes Arbeitgeberinteresse
kann beim Wegfall der Vertrauensgrundlage, bei Auftragsmangel oder bei
einem demnächst zur Konkurrenz abwandernden Arbeitnehmer zur Wahrung von
Betriebsgeheimnissen, aber auch bei Unmöglichkeit der beanspruchten Beschäftigung
vorliegen. Andererseits kann sich auf Seiten des Arbeitnehmers das allgemeine
ideelle Beschäftigungsinteresse im Einzelfall noch durch besondere Interessen ideeller
oder materieller Art, wie Geltung in der Berufswelt, Ausbildung, Erhaltung von
Fachkenntnissen, verstärken (BAG, Großer Senat a.a.O.; LAG München, a.a.O.). Soweit
das Bundesarbeitsgericht in seinem den Ausgangspunkt für die Entscheidung
des Großen Senats vom 27.2.1985 bildenden Urteil vom 10.11.1955 (a.a.O.) eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits dann verneint hat, wenn der Arbeitnehmer
ohne sein Einverständnis während eines bestehenden Vertrages unter Fortzahlung
des Lohnes nur für eine vorübergehende Zeit, z.B. während des Laufs der Kündigungsfrist,
nicht beschäftigt wird, kann dem nach der Entscheidung des Großen Senats
vom 27.2.1985 keine Bedeutung mehr beigemessen werden. Dieser Auffassung
kann auch nicht gefolgt werden. Der Entzug der arbeitsvertraglich geschuldeten Beschäftigung
greift immer in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers
ein. Eine andere Frage ist es, ob dieser Eingriff das Persönlichkeitsrecht verletzt. Ein
Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu beschäftigen,
besteht im Gegensatz zu dem genannten Urteil vom 10.11.1955 nur bei
Vorliegen von Umständen, die ein die Beschäftigung des Arbeitnehmers überwiegendes
Interesse des Arbeitgebers begründen. Ein überwiegendes Interesse an der
Nichtbeschäftigung läßt sich deshalb nicht lediglich mit der vorübergehenden Natur
der Freistellung begründen. Das gleiche hat aus den bereits genannten Gründen
dann zu gelten, wenn der Arbeitnehmer für eine vorübergehende Zeit mit anderen
als den arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeiten beschäftigt wird.
(2) Eine durch überwiegende Interessen der Beklagten gebotene Einschränkung des
in den Grenzen einer nach BAT II zu vergütenden Führungstätigkeit bestehenden
allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers lag nicht vor. Die Beklagte hat nicht
nur kein schutzwürdiges Interesse, den Kläger als Sachbearbeiter von Pfändungsangelegenheiten
nach Vergütungsgruppe VIb zu beschäftigen, die Zuweisung jeder anderen
als einer nach BAT II zu vergütenden Tätigkeit an den Kläger ist auf der
Grundlage der vorliegenden Sachverhaltsumstände weder als sofortige Versetzungsmaßnahme
noch nach Ablauf der Kündigungsfrist als Maßnahme einer Änderungskündigung
durch ein schützenswertes Interesse der Beklagten gedeckt.
(a) Allein der Umstand, daß die Versetzung des Klägers nur den vorübergehenden
Zeitraum bis zum Ablauf des 31.12.2000 betraf, zu dem die Beklagte eine der Versetzung
inhaltlich entsprechende Änderungskündigung ausgesprochen hatte, rechtfertigt
nach dem oben gesagten die bis dahin arbeitsvertragswidrige Beschäftigung des
Klägers nicht. Darüberhinaus würde es sich noch nicht einmal über einen vorübergehenden
arbeitsvertragswidrigen Zustand handeln, denn dieser Zustand wird durch
den Ablauf der Kündigungsfrist nicht rechtmäßig. Es ist kein Gesichtspunkt denkbar,
unter dem die Beklagte für den von ihr beanspruchten Zeitraum - ob im Wege der
Versetzung oder einer Änderungskündigung - das Recht hätte, von dem Kläger eine
Beschäftigung mit Aufgaben zu verlangen, die nach BAT VIb, also 6(!) Vergütungsgruppen
niedriger bewertet sind.
(b) Die Beklagte kann ein schützenswertes Interesse für ihr Vorgehen nicht auf ihren
Vortrag stützen, der Kläger habe in der Vergangenheit gezeigt, daß ihm die Eignung
für Führungsaufgaben fehle, dies werde durch die in den 7 Abmahnungen vom
28.4.2000 und 22.5.2000 enthaltenen Vorwürfe, durch sein fürsorgewidriges Verhalten
gegenüber der Mitarbeiterin G vom 20.3.2000 und letztlich ausschlaggebend für
seine Ablösung als Führungsmitarbeiter dadurch belegt, daß er in einem Gespräch
am 25.5.2000 gegenüber dem Mitarbeiter R mit der Hand zum Schlag ausgeholt habe.
Soweit dieser Vortrag nicht substanzlos geblieben und darüberhinaus im Widerspruch
zu den dem Kläger von der Beklagten selbst in der Vergangenheit immer wieder
ausgestellten Belobigungen steht, handelt es sich einesteils um von der Beklagten
konstruierte, anderenteils um an den Haaren herbeigezogene Vorwürfe und bezüglich
des vermeintlich die Versetzung des Klägers auslösenden, von der Beklagten
als gravierende Entgleisung dargestellten Vorfalls, um ein ihr selbst zuzurechnendes
Fehlverhalten des Klägers, aus dem sie keine Rechte herleiten kann.
Die von der Beklagten ins Feld geführten Pflichtverstöße des Klägers und die Frage
nach dem Bestehen der seinen Beschäftigungsanspruch überwiegenden schutzwürdigen
Interessen der Beklagten können nur unter Einbeziehung der mit dem Jahreswechsel
2000 erfolgten Neustrukturierung der Beklagten und der damit verbundenen
personellen Veränderungen auf der Vorstandsebene erschöpfend rechtlich gewürdigt
werden. Diese Würdigung führt zu dem Ergebnis, daß der Kläger von der Beklagten
systematisch einer seine Menschenwürde mißachtenden und persönlichkeitszersetzenden
Behandlung ausgesetzt wurde, mit dem Ziel, ihn zu einem Fehlverhalten zu
provozieren, welches bei isolierter Betrachtung zu einer risikolosen Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte führen konnte oder ihn durch fortgesetzte
Zermürbung zur freiwilligen Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bringen (sogenanntes
"Mobbing").
(aa) Unter dem Schlagwort "Mobbing" rückt ein zunehmend am Arbeitsplatz zu registrierendes
Phänomen in den Blickpunkt des Arbeitsrechts. Die Zahl der Mobbing-
Opfer wird in Deutschland auf 1,5 Mio geschätzt. Zehn Prozent der Selbstmorde sollen
auf Mobbing zurückzuführen sein (Frankfurter Rundschau vom 27.2.2001 S. 25).
Der hierdurch entstehende Produktionsausfall soll in Deutschland bei etwa 25 Milliar
den DM liegen (Blomeyer in Münchener Handbuch Arbeitsrecht 2. Aufl., Bd. 1, § 53
Rn 28). Bis zum heutigen Tage sind allerdings die das Problem Mobbing betreffenden
wissenschaftlichen Abhandlungen zahlreicher als entsprechende Gerichtsentscheidungen
(grundlegend Leymann, Mobbing am Arbeitsplatz und wie man sich dagegen
wehren kann, Hamburg 1993; vgl. auch Bieler/Heilmann, ArbuR 1996 S. 430 ff; Däubler,
BB 1995 S. 1347 ff; Haller/Koch, NZA 1995 S. 356 ff; sowie Blomeyer a.a.O. Rn
28 ff und Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl., § 108 Rn 57 ff jeweils mit Übersicht
über den Stand der Veröffentlichungen). Letztere betreffen bislang überwiegend
die Frage der Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung zum Thema Mobbing (z.B.
BAG, Beschluss vom 15.1.1997, NZA 1997 S. 781 f). Nur in wenigen Einzelfällen haben
Arbeitsgerichte ihre Entscheidungen auf das Vorliegen eines als Mobbing zu
kennzeichnenden Verhaltens gestützt (Thüringer LAG, Urteil vom 15.2.2001 – 5 Sa
102/00 - und LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.1.2000, -9 Sa 473/99 – Mobbing als
Grund zur fristlosen Kündigung; ArbG Kiel, Urteil vom 16.1.1997 – 5d Ca 2306/96 –
"Abmahnungsmobbing" als Provokationsmittel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses).
Es überwiegen die das Vorliegen von Mobbing ablehnenden oder nicht in die
rechtliche Prüfung miteinbeziehenden Urteile (LAG Bremen, Urteil vom 28.4.2000, - 3
Sa 284/99 – Anspruch auf Schmerzensgeld wegen mobbingbedingter freiwilliger Aufgabe
des Arbeitsplatzes; LAG Köln, Urteil vom 7.1.1998 – 2 Sa 1014/97 – Schadensersatz-
und Schmerzensgeldanspruch wegen durch Mobbing herbeigeführter psychischer
Erkrankung; LAG Frankfurt, Urteil vom 26.8.1997, - 7 Sa 535/97 -, ArztR 1998
S. 146, unberechtigte Ausübung des Rechts, wegen Mobbing die Arbeitsleistung zurückzubehalten
und darauf folgende fristlose Kündigung). Soweit ersichtlich, ist es in
der Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit bislang nicht zu einer grundsätzlichen
Klärung der im Zusammenhang mit dem Problemfeld "Mobbing" stehenden Rechtsfragen
gekommen. Insbesondere für Arbeitnehmer ist es schwer, das Vorliegen solcher
Zusammenhänge nachvollziehbar darzulegen. Noch schwieriger ist die Beweisführung.
Für die Arbeitsgerichte besteht aufgrund dessen die Schwierigkeit, das Vorliegen
von Mobbing zu erkennen und seine Auswirkungen in dem jeweils zur Entscheidung
gestellten Sachverhalt sachgerecht einzuordnen. Dazu bestehen allerdings
triftige Gründe. Bei Vorliegen von als Mobbing zu charakterisierenden Verhaltensweisen
kann ein rechtlich relevanter Sachverhalt eine völlig andere rechtliche Beurteilung
erfordern als bei isolierter Betrachtung. Enthält der Vortrag der Parteien hierfür
hinreichende Anhaltspunkte, ist es zur Vermeidung von Fehlentscheidungen erforderlich,
diese in die rechtliche Würdigung mit einzubeziehen.
In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, daß es sich bei dem Begriff "Mobbing"
nicht um einen juristischen Tatbestand, sondern um einen Sammelbegriff für Verhaltensweisen
handelt, die je nach Sachlage für die Betroffenen rechtliche, gesundheitliche
und wirtschaftliche Auswirkungen haben können und mit wachsender Zunahme
im gesellschaftlichen Leben auch soziologische Folgen nach sich ziehen. Die
unterschiedlichen Definitionen des Begriffs "Mobbing" entsprechen den unterschiedlichen
wissenschaftlichen Blickwinkeln. Für die arbeitsrechtliche Sichtweise hat das
Bundesarbeitsgericht unter Mobbing das systematische Anfeinden, Schikanieren und
Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden
(Beschluss vom 15.1.1997 a.a.O.). Dem folgt auch die 5. Kammer des Thüringer
Landesarbeitsgerichts. Die rechtliche Einordnung dieser Verhaltensweisen beurteilt
sich ausschließlich danach, ob der Tatbestand einer Rechtsvorschrift erfüllt ist, aus
welcher sich die gewünschte Rechtsfolge herleiten läßt. In der Regel geht es primär
um Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der Ehre oder der Gesund
heit des Betroffenen und darauf gestützte Abwehr-, Schadensersatz- und ggfs
Schmerzensgeldansprüche. Für den betroffenen Arbeitnehmer kommen je nach dem,
welche Umstände im einzelnen vorliegen, ob die Verletzung seiner Rechte von seinen
Mitarbeitern, Vorgesetzten oder durch den Arbeitgeber selbst erfolgte und welche
Folgen er daraus ziehen will, insbesondere Ansprüche auf vertragsgemäße Beschäftigung
nach §§ 611, 242 BGB, Art. 1 und 2 GG, auf Unterlassung bevorstehender
(weiterer) Persönlichkeits-, Ehr- und Gesundheitsverletzungen in entsprechender
Anwendung der §§ 1004, 862, 12 BGB, auf Schadensersatz nach §§ 823 BGB, nach §
628 Abs. 2 BGB oder wegen Verletzung der Nebenpflichten des Arbeitsvertrages, auf
Zahlung von Schmerzensgeld nach § 847 BGB aber auch die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts an seiner Arbeitsleistung nach § 273 Abs. 1 BGB in Betracht.
Der Arbeitgeber kann je nach den Umständen mit Abmahnung, Versetzung und (außerordentlicher)
Kündigung des Mobbers reagieren, bei Vorliegen der Voraussetzungen
kann er ihn auch wegen Verletzung der Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag
auf Schadenersatz in Anspruch nehmen (zu den Einzelheiten vgl. Blomeyer und
Schaub a.a.O.).
Die juristische Bedeutung der durch den Begriff Mobbing gekennzeichneten Sachverhalte
besteht darin, der Rechtsanwendung Verhaltensweisen zugänglich zu machen,
die bei isolierter Betrachtung der einzelnen Handlung die tatbestandlichen Voraussetzungen
von Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht in einem
der Tragweite des Falles angemessenen Umfang erfüllen können. Eine die Umschreibung
des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 15.1.1997 (a.a.O.) weiter
einschränkende Definition des Mobbings wird dieser Bedeutung nicht gerecht. Deshalb
ist es abzulehnen, wenn gefordert wird (Leymann a.a.O. S. 21), daß die Annahme
von Mobbing über einen längeren Zeitraum, mindestens jedoch für ein halbes
Jahr andauernde Handlungen voraussetzt. Das gleiche gilt für die Auffassung, das
Opfer müsse sich durch die betreffenden Handlungen diskriminiert fühlen (Blomeyer
a.a.O. Rn 28) oder für die Ansicht, das Mobbing dürfe nicht bloß durch versteckte
Handlungen verwirklicht werden (Bieler/Heilmann, a.a.O S. 430). Die tatbestandlichen
Wirkungen der oben genannten Vorschriften treten abhängig von den Gesamtumständen
des jeweiligen Falles ein. Ein als Mobbing zu bezeichnendes Verhalten
kann innerhalb kürzester Zeit zu den schwerwiegendsten Folgen führen (vgl. Urteil
des Thüringer LAG vom 15.2.2001 – 5 Sa 102/00 – Selbstmordversuch des Opfers).
Der aus sadistischen Motiven handelnde Täter muß nicht unbedingt ein Interesse an
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seines Opfers haben. Auf die subjektiven
Empfindungen des Betroffenen kommt es nicht an. Maßgeblich für einen Unterlassungsanspruch
ist, ob das Verhalten des Täters aus objektiver Sicht das allgemeine
Persönlichkeitsrecht oder andere, ebenso geschützte Rechte des Opfers verletzt.
Auch heimtückische, anonyme und deshalb versteckte Aktionen können zur Verletzung
von Rechten führen und nur darauf kommt es aus der Sicht einer rechtlichen
Bewertung an.
Andererseits ist mittlerweile unter Arbeitnehmern eine inflationäre Bezugnahme auf
den Begriff "Mobbing" festzustellen. Vor Gericht hilft die schlagwortartige Behauptung
des Vorliegens von Mobbing aber nicht weiter. Erforderlich ist ein den Ablauf
und die Einzelheiten erfassender Sachvortrag, aus dem sich die entsprechenden
Rückschlüsse ziehen lassen. Wenn dieser nicht geleistet werden kann, ist kein Rechtschutz
möglich. Die vielfach dadurch entstehende Beweisnot des Betroffenen, daß
dieser allein und ohne Zeugen Verhaltensweisen ausgesetzt ist, die in die Kategorie
Mobbing einzustufen sind, ist durch eine Art 6 Abs. 1 der Europäischen Menschen
rechtskonvention (EMRK) und damit den Grundsätzen eines fairen und auf Waffengleichheit
achtenden Verfahrens entsprechende Anwendung der §§ 286, 448, 141
Abs. 1 Satz 1 ZPO auszugleichen. Das Gericht darf sich bei der zur Wahrheitsfindung
nach § 286 Abs. 1 ZPO notwendigen Überzeugungsbildung nicht mit einer bloßen
Wahrscheinlichkeit begnügen, sondern muß sich persönliche Gewißheit verschaffen
(zuletzt BGH, Beschluß vom 9.2.1998, MDR 1989 S. 555). Ausreichend ist dabei eine
für das praktische Leben brauchbare Gewißheit, die den Zweifeln Schweigen gebietet,
ohne sie völlig auszuschließen (BAG, Urteil vom 26.8.1993, EzA § 626 BGB n.F.
Nr. 148 mit weiteren Nachweisen auf die gleichlautende Rspr. des BGH). Dabei muß
auch die im Zweifel erforderliche Anhörung einer Partei nach § 141 Abs. 1 ZPO zur
Überzeugungsbildung berücksichtigt werden. Dieser kann, abhängig von den Umständen
des Einzelfalls, größere Bedeutung für die Erlangung der erforderlichen Gewissheit
des Gerichts zukommen als einer Zeugenaussage. Bedeutung erlangt die
Parteianhörung vor allem in den Fällen, in denen Tatsachen zu würdigen sind, die
Gegenstand eines vier-Augen-Gesprächs oder eines Telefongesprächs sind und in
denen der von der Gegenpartei präsentierte Zeuge aus deren Lager kommt oder eine
sonstige Interessenverflechtung zu befürchten ist und der anderen Partei ein Zeuge
nicht zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 9.10.1997, NJW 1998 S. 307; Thüringer
LAG, Urteil vom 17.8.1998 – 8 Sa 288/98 -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 4.11.1997,
MDR 1998 S. 493; OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.3.1997 S. 167). Ob das zur Sicherung
des in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Prinzips des fairen Verfahrens eine
Vernehmung der in Beweisnot befindlichen Partei nach § 448 ZPO erfordert (so der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dem durch Urteil vom 27.10.1993
entschiedenen Fall Dombo Beheer B.V./Niederlande, NJW 1995 S. 1413 ff), kann in
den Fällen dahingestellt bleiben, in denen die nach Art. 6 Abs. 1 EMRK zu schützende
Partei nicht beweisbelastet ist. Bei den unter dem Gesichtspunkt von Mobbing zu
prüfenden Fallgestaltungen, wächst die Bedeutung einer glaubwürdigen Aussage der
betroffenen Partei im Rahmen einer von Amts wegen nach § 141 Abs. 1 ZPO durchgeführten
Parteianhörung in dem Maße bei der gerichtlichen Überzeugungsbildung,
in dem ihr Vortrag des Vorliegens einer systematischen Anfeindung, Schikane und
Diskriminierung durch dementsprechende Indizien gestützt wird. Desweiteren ist
auch in diesen Fallkategorien zu beachten, daß die Überzeugung von der Wahrheit
einer Behauptung nicht ausschließlich durch eine Beweisaufnahme oder eine von
Amts wegen erfolgende Parteianhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO, sondern auch durch
die Art, den Ablauf und den Zeitpunkt des Vorbringens, durch Verletzung der Wahrheitspflicht,
Beweisvereitelung, durch Handlungen und Unterlassungen in der mündlichen
Verhandlung und den daraus entstehenden persönlichen Eindruck von den
Parteien und die Einbeziehung von Erfahrungssätzen, wie der Verkehrssitte oder einschlägigen
Handelsbräuchen, gebildet oder mit beeinflußt werden kann (ständige
Rspr. der 5. Kammer des Thüringer LAG, vgl. Urteil vom 19.1.1999, LAGE § 273 BGB
Nr. 1, Zöller-Greger, 22. Aufl. § 286 Rn 14 mit weiteren Nachweisen). In sich widersprüchlicher
oder mehrfach wechselnder Vortrag geht zu Lasten dessen, der ihn leistet
(BAG, Urteil vom 8.5.1996, NZA 1997 S. 86 ff; Urteil vom 4.12.1985, NZA 198
S. 289 f).
Ob ein nach arbeitsrechtlichem Verständnis für die Annahme von Mobbing erforderliches
systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren vorliegt, hängt immer
von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem im
gesellschaftlichen Umgang im allgemeinen üblichen (vgl. auch Däubler a.a.O. S.
1348) oder rechtlich erlaubtem und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich.
Es muß ein systematisches Handeln festgestellt werden. Dies bedeutet, daß ein Zusammenhang
mit gleichgelagerten, die Rechte des Betroffenen beeinträchtigenden
Verhaltensweisen bestehen muß. Ein solcher Zusammenhang muß sich nicht nur aus
dem zeitlichen Ablauf ergeben, er erfordert regelmäßig auch eine identische Zielsetzung.
Von jedem hinzunehmende Hänseleien oder Neckereien können den Rahmen
der sozialen Adäquanz überschreiten, wenn sie fortgesetzt wiederholt werden, immer
nur denselben Mitarbeiter betreffen, von diesem erkennbar nicht (mehr) als Spaß
aufgefasst werden und deshalb nicht dem Scherz sondern nur der Schikane dienen.
Demgegenüber kann es selbst bei groben Beleidigungen an dem für ein systematisches
Handeln erforderlichen Zusammenhang fehlen, wenn diese vereinzelt geblieben
sind, zeitlich weit auseinanderliegen oder aus anderen Gründen keinen Bezug
zueinander aufweisen. Solche Handlungen unterliegen dann nur einer auf sie selbst
beschränkten rechtlichen Beurteilung. Eine freiwillige Änderung der Arbeitsbedingungen
(z.B. einvernehmliche Versetzung) unterbricht bei einem vom Arbeitgeber gesteuerten
Mobbing die Zusammenhangskette aber nicht, wenn diese auf Druck der
zuvor erfolgten Mobbinghandlungen zustandegekommen und der Betroffene einer
Fortsetzung derartiger Handlungen ausgesetzt ist oder aufgrund der neuen Arbeitsbedingungen
Gefahr läuft, Fehler zu begehen, die dem Arbeitgeber die Chance eröffnen,
sich seiner ohne nennenswertes (Prozess-) Risiko zu entledigen. Eine bei isolierter
Betrachtung zur Wahrnehmung berechtigter Arbeitgeberinteressen in Betracht
kommende Maßnahme (z.B. die Zuweisung bestimmter Aufgaben, die Erteilung einer
Abmahnung) kann sich in der Gesamtschau als Bestandteil eines als Mobbing einzuordnenden
Zusammenhangs erweisen, mit dem ein der Rechtsordnung zuwiderlaufender
Zweck erreicht werden soll. Mit dem Begriff des Mobbing im arbeitsrechtlichen
Verständnis müssen danach fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander
übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen
erfasst werden, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten,
von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und
jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, oder andere ebenso
geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen.
Ein vorgefasster Plan ist nicht erforderlich. Eine Fortsetzung des Verhaltens unter
schlichter Ausnutzung der sich jeweils bietenden Gelegenheiten ist ausreichend. Als
relevante Verhaltensweisen kommen insbesondere in Betracht: Tätlichkeiten; ehrverletzende
Handlungen; sexuelle Belästigungen; Demütigungen; Diskriminierungen;
grundlose Herabwürdigung der Leistungen; vernichtende Beurteilungen; Isolierung;
Abkoppelung von der betrieblichen Information und Kommunikation; schikanöse Anweisungen,
wie Zuteilung nutzloser oder unlösbarer Aufgaben; Ankündigung oder
Durchführung von belastenden Maßnahmen ohne Begründung; Durchführung von
Maßnahmen, denen vergleichbare Mitarbeiter nicht unterworfen sind; sachlich nicht
begründbare Häufung von Arbeitskontrollen; Herbeiführung oder Aufrechterhaltung
eines Erklärungsnotstands.
Zur rechtlich zutreffenden Einordnung kann dem Vorliegen oder Nichtvorliegen falltypischer
Indiztatsachen eine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, wenn eine
Konnexität zu den von dem Betroffenen vorgebrachten Mobbinghandlungen besteht.
Dabei handelt es sich im wesentlichen um das Bestehen einer erkennbaren, sich in
der Auslösung des Mobbings wiederspiegelnden Motivation und einen für Mobbing
typischen, in der Regel zunehmend eskalierenden Geschehensablauf. Darüberhinaus
kommt auch dem sich typischerweise mit zunehmender Dauer verschlechternden
psychischen und physischen Gesundheitszustand des Mobbingopfers insbesondere
dann Bedeutung zu, wenn vorher keine vergleichbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen
bestanden haben. Im Zusammenwirken mit den für Mobbing einschlägigen
Verhaltensmustern muß das Vorliegen solcher Indikatoren regelmäßig für die Berechtigung
des Mobbingvorwurfs sprechen.
Wird das Mobbing vom Arbeitgeber gelenkt, so geht es in der Regel darum, den Arbeitnehmer
auf kaltem Wege zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bewegen. Es muß
daher geprüft werden, ob der Sachverhalt Anhaltspunkte für ein derartiges Arbeitgeberinteresse
bietet. In der einerseits von Information und Technik und andererseits
von zunehmendem Wettbewerbsdruck geprägten Gesellschaft stehen die immer
schneller eintretende Überholung von beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ebenso
auf der Tagesordnung, wie Fusion und Übernahme kompletter Unternehmen. Insbesondere
letzteres kann im Einzelfall aus Gründen der Sicherstellung der Umsetzung
neuer Unternehmenspolitiken den Austausch von leitenden Mitarbeitern erforderlich
machen. Im Gegensatz zu der zunehmenden Schnellebigkeit von Faktoren, die das
Arbeitsleben bestimmen, schützt das Kündigungsrecht das Arbeitsverhältnis in seinem
Bestand. Das mit der Durchsetzung von Kündigungen verbundene Verfahren
blockiert aus Arbeitgebersicht vielfach eine zügige Anpassung der Beschäftigungsstrukturen
an wirtschaftliche Erfordernisse. Eine Motivation des Arbeitgebers für die
Zielsetzung, das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren zur Beendigung oder Abänderung
von Beschäftigungsverhältnissen durch Mobbing zu umgehen, liegt vielfach
auch darin, daß der von betroffene Arbeitnehmer sich den Vorstellungen zur Durchführung
des Arbeitsverhältnisses widersetzt oder vom Arbeitgeber oder seinen Vertretern
favorisierte Projekte nicht hinreichend unterstützt hat oder aus sonstigen
Gründen auffällig geworden ist. In der Regel setzen die Mobbinghandlungen zeitgleich
mit dem auslösenden Ereignis oder mit nur kurzer Zeitverzögerung ein.
Richtet sich das Mobbing gegen Arbeitskollegen oder Vorgesetzte, spielen oft Neid,
Mißgunst, Angst um den eigenen Arbeitsplatz, bedingungsloses Karrierestreben, als
nicht ausreichend erachtete soziale Anpassung des Opfers aber auch schlicht sadistische
oder rassistische Motive eine Rolle. Ein unmittelbarer Auslöser kann in jedem
Verhalten des Mobbingopfers liegen, welches bei dem Täter Neid und Mißgunst provoziert,
den Anschein der Gefährdung des Arbeitsplatzes oder der Karriere erweckt,
eine aus Sicht der Belegschaft nicht mehr hinnehmbare Eigenständigkeit verkörpert.
Bei der durch Sadismus oder Rassismus begründeten Motivation reicht oft die
schlichte Existenz des Opfers.
Der Geschehensablauf von Mobbing ist typischerweise geprägt durch eine im Verlauf
erfolgende quantitative und qualitative Zunahme des auf das Opfer ausgeübten
Drucks. Kann ein Kompromiss nicht gefunden werden, nachdem die Konfliktursache
gesetzt ist, erfolgt in der Regel eine Intensivierung der zunächst auf einzelne Gemeinheiten
und Unverschämtheiten beschränkten Verhaltensweisen bis hin zu einer
derartigen Häufung der oben beispielsweise bezeichneten Verhaltensweisen, daß das
Opfer einem regelrechten Psychoterror ausgesetzt ist. Reagiert die betroffene Person
zunächst noch mit Ignorieren, Anpassungsversuchen oder Versöhnungsangeboten,
wird sie im weiteren Verlauf häufig versuchen, dem Druck durch kurze Auszeiten (Erkrankungen)
zu begegnen. Mit zunehmender Dauer stellt sich in der Regel eine Verschlechterung
der seelischen und körperlichen Gesundheit ein, die über Schlaflosigkeit,
Erschöpfungen, psychosomatische Störungen, Depressionen, traumatischen
Ängsten und ernsthaften körperlichen Erkrankungen, im Einzelfall bis zum Selbstmord(versuch) führen können (Leymann a.a.O. S. 59 ff; zusammenfassend Heiler/Bielmann a.a.O. S. 430 f). Denkbar ist allerdings auch ein wechselseitiger Eskalationsprozess, der keine klare Einordnung einer Täter-Opfer-Beziehung zuläßt (Heiler/Bielmann, a.a.O. S. 432) und deshalb der Annahme des Mobbings entgegensteht.
Die Indikation eines rechtlich relevanten Mobbings setzt allerdings nicht voraus, daß
der Betroffene alle Phasen durchlaufen hat. Im Einzelfall kann es auch zu einer erheblichen
Verkürzung der Aktions- und Reaktionsabläufe kommen, ohne daß deshalb
die Indizwirkung entfällt.
(bb) Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen sind die dem Kläger ausgesprochene
Versetzung ebenso wie die vorausgegangenen Abmahnungen Bestandteil
einer als Mobbing einzustufenden, ab dem 21.3.2000 durch fortgesetztes
Handeln systematisch herbeigeführten schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung der
Beklagten. Diese steht einer isolierten Würdigung der zur Begründung der Versetzungsentscheidung
herangezogenen Verfehlungen des Klägers und insgesamt der
Feststellung von die arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung überwiegenden
schutzwürdigen Interessen entgegen.
Im Streitfall liegen seitens des Arbeitgebers nicht nur Anhaltspunkte, sondern eine
offen erklärte Absicht, den Arbeitnehmer zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bewegen,
vor. Darauf, ob hierfür eine berechtigte Ursache vorliegt, kommt es nicht an.
Auch wenn dies der Fall wäre, berechtigt dies nicht zur Anwendung rechtlich unzulässiger
Methoden. Gleichwohl ist das Fehlen von einer berechtigten Beanstandung
unterliegenden Verhaltensweisen des Klägers festzustellen, um das volle Gewicht der
von der Beklagten vollzogenen Rechtsverletzung zu bemessen.
Bis in das Jahr 1999 hinein erbrachte der Kläger für die Beklagte absolut vorbildliche
Arbeitsleistungen. Dies hat die Beklagte dem Kläger in den Dankesschreiben vom
8.12.1994 und 13.1.1999 persönlich bescheinigt. Darüberhinaus hat sie die Leistungen
des ihm unterstellten Geschäftsbereichs in den Hausmitteilungen vom 28.3.1996,
8.1.1999, 11.1.1999, 13.1.1999 unternehmensöffentlich als mustergültig, Spitzenreiter
in der Zielerfüllung (Sparkassenversicherung 124 %, Bauspargeschäft 135 %)
bestes Resultat, herausgestellt. In dem an ihn persönlich gerichteten Dankesschreiben
hat sie dem Kläger mitgeteilt, daß es ihr durch das von ihm im Bausparbereich
erzielte Resultat insgesamt möglich gewesen sei, ein Rekordergebnis zu erreichen,
welches zum ersten Platz unter den Sparkassen Thüringens geführt habe. Die Richtigkeit
dieser Belobigungen hat auch der Vorstand B in seiner in der Berufungsverhandlung
erfolgten Parteianhörung bestätigt. Dieser Wertschätzung entsprach es,
den Kläger mit dem 22.6.1999 neben seiner Tätigkeit als Marktbereichsleiter G Land
vertretungsweise als Marktbereichsleiter und Hauptgeschäftstellenleiter Z mit
84 unterstellten MitarbeiterInnen einzusetzen. Daß der Kläger auch bei der Kundschaf
erhebliches Ansehen genoß, wird durch das Schreiben des Geschäftsführers
des zweitgrößten Arbeitgebers des Marktbereichs Z deutlich, in welchem dem Kläger
bisher in der Leitungsebene vermisstes Verständnis und Eigeninitiative bescheinigt
und die Durchführung einer demnächst anstehenden Investition von ca. 17 Mio DM
von dem Vorhandensein solcher Mitarbeiter wie dem Kläger abhängig gemacht wird.
Für die Kammer ist auf der Basis dieser Erkenntnisse auch nicht ansatzweise ein
Grund erkennbar, der einen gerecht und wirtschaftlich vernünftig denkend und handelnden
Arbeitgeber zum Jahreswechsel 2000 dazu bewegen konnte, einen für den
Aufbau der Sparkassenorganisation in Ostthüringen derart verdienten Mitarbeiter aus
seinem Arbeitsplatz zu drängen.
Der Kläger hatte deshalb nicht den geringsten Anlaß, das ihm von dem zum 1.1.2000
bei der Beklagten neu eingetretenen Vorstand B in dem ersten mit diesem stattgefundenen
persönlichen Gespräch am 21.3.2000 unterbreitete Angebot eines unte
halb der Führungsebene liegenden Einsatzes anzunehmen. Die von der Beklagten
insbesondere in der Berufungsverhandlung für dieses Angebot gegebene Erklärung
belegt lediglich eigene Inkompetenz. Danach wurden dem Vorstand B anläßlich seiner
Verantwortungsübernahme für den Sektor Personal im Frühjahr 2000 von den
Vorständen H und W "allgemeine" Informationen über angeblich zunehmende Klage
aus dem Bereich der Mitarbeiter und der Kundschaft über den Kläger zugespielt. In
keinem Fall wurden dem Vorstand B aufgrund konkreter Angaben nachvollziehbare
Sachverhalte genannt. Es erfolgte nicht einmal die Nennung der vermeintlichen
Quellen. Bereits dies hätte das Mißtrauen des Vorstands B und wenn die anderen
Vorstandsmitglieder nicht über konkrete Informationen verfügt hätten auch deren
Mißtrauen erwecken müssen. In der Berufungsverhandlung räumte der Vorstand B
ein, weitere Nachfragen und Recherchen zur Herkunft dieser Informationen unterlasse
zu haben. Spätestens nachdem ihm am 20.3.2000 von dem Vorstand W ein an
diesen gerichtetes Schreiben vom 8.3.2000 der Stellvertreterin E des Klägers und ein
ohne Aussteller, Datum und Unterschrift an den Personalrat gerichtetes Schreiben
übergeben wurde, hätte der Vorstand B der Sache auf den Grund gehen müssen.
Das Schreiben der Stellvertreterin enthielt lediglich deren Zusammenarbeit mit dem
Kläger betreffende Pauschalvorwürfe, die zumindest dessen Anhörung erfordert hätten
und im Ergebnis allenfalls Anlaß zu einer Abstimmung der Kompetenzen gegeben
hätten. Das an den Personalrat gerichtete Schreiben denunziert das angebliche Bestehen
unerträglichen Fehlverhaltens des Klägers und kann schon aufgrund seiner
Anonymität nicht Grundlage irgendwelcher Entscheidungen sein. Die Sicherung einer
tragfähigen Beurteilungsgrundlage ist ein Grundprinzip, dem jeder Entscheidungsträger
bei Entscheidungen jeder Art verpflichtet ist. Anstatt ihm also nur einen Tag
später das Angebot seiner Entlassung aus dem Führungsbereich der Beklagten zu
machen, hätten die Hintergründe dieser plötzlich geballt auftretenden, anonym und
gerüchteweise aber nicht auf nachprüfbare Fakten gestützten Beschuldigungen des
Klägers sorgfältig aufgeklärt werden müssen. Dennoch war nach den Angaben des
Vorstands B in der Berufungsverhandlung der komplette Vorstand der Beklagten lediglich
aufgrund dieser völlig unzureichenden Informationslage der Meinung, daß der
Kläger als Führungskraft nicht qualifiziert war, wobei die Meinung des Vorstands B
mitgeprägt war durch eine gegenüber seinem Vorschlag, das Wohnungbaukreditgeschäft
auf die Geschäftsstellen zu dezentralisieren, in einer Mitarbeiterbesprechung
am 1.2.2000 als abwehrend empfundene Haltung des Klägers.
Die Ablehnung des ihm vom Vorstand B am 21.3.2000 gemachten Angebots löste
unverzüglich ein durch unmittelbare Handlungen und entsprechende Lenkung seines
Arbeitsverhältnisses durch den Vorstand gegen den Kläger bis zum 24.7.2000 ununterbrochen
betriebenes Mobbing aus:
Bereits auf den bezüglich der Abänderung seines Arbeitsverhältnisses erfolgten Widerspruch
reagierte der Vorstand B noch in dem fraglichen Gespräch mit einem gegen
den Kläger gerichteten, in seiner Massivität kaum noch überbietbaren Rundumschlag,
indem er den Kläger nicht nur mit sofortiger Wirkung von seinen bisherigen
Aufgaben entband und zur Abgabe der Schlüssel veranlasste, sondern ihm darüberhinaus
auch noch Gespräche mit Mitarbeitern und Kunden verbot. Die Vornahme dieser
Maßnahmen hat der Vorstand B in der Berufungsverhandlung bestätigt.
Bereits in dem nach zwischenzeitlicher Urlaubnahme nächsten Gespräch des Vorstands
B am 24.3.2000 legte die Beklagte nach weiterer Ablehnung des Klägers, in
ein anderes Tätigkeitsgebiet zu wechseln, ihre Trennungsabsicht durch die Anregung
eines Aufhebungsvertrages zum 31.3.2000 offen. Bis dahin befand sich der Kläger
über die konkreten Ursachen dieser Geschehnisse immer noch im Unklaren. Mit der
an ihn gerichteten Weisung des Vorstands B, sich am 27.3.2000 in der Personalabteilung
bei Frau N zu melden und deren Anweisungen Folge zu leisten, ging die Beklagte
zu einer systematischen Verunsicherung des Klägers über, die dadurch geprägt
war, diesen im Unklaren über sein berufliches Schicksal zu lassen und die mit
schikanierenden Verhaltensweisen verbunden war.
Diese Strategie fand in der Folgezeit Niederschlag in dem die Suspendierung des Klägers
von seinen bisherigen Aufgaben bestätigenden Schreiben der Vorstände B und
W vom 27.3.2000, in dem davon die Rede ist, daß er in Kürze über eine ihm zunächst
zu übertragende Aufgabe unterrichtet werde, die mehr als die bisherige Tätigkeit
seinen Fähigkeiten und Neigungen entspreche. Der Verunsicherung des Klägers
diente auch die von der Beklagten nicht bestrittene gleichzeitig erfolgte Ankündigung
von Abmahnungen durch den Vorstand B und die Aufforderung, zu den beabsichtigten
neuen Strukturen im Hause Stellung zu nehmen, ohne daß diese dem Kläger
mitgeteilt wurden. Aufgrund der Vorenthaltung der die neuen Strukturen betreffenden
Informationen handelte es sich um eine für den Kläger unlösbare und deshalb
nur der Schikane dienlichen Aufgabe.
Nach dem bis dahin erfolgten Ablauf ist es nicht verwunderlich, daß der Kläger begann,
an Neurasthenie und Zervikalneuralgie d.h. an psychovegetativ ausgelösten
Schmerzsyndromen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl., S. 1111, 1112)
zu leiden und vom 27.3. bis 10.4.2000 eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit eintrat.
Bereits am 11.4.2000, dem ersten Tag der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit setzte
die Beklagte die Verunsicherung des Klägers fort, in dem diese ihn ohne nähere Begründung
nunmehr anwies, sich mit der Thematik des Sparkassen-Immobilien-
Centers zu beschäftigen und sich im 2. Stock der Kreditabteilung aufzuhalten. Nachdem
er die zwei darauffolgenden Tage so behandelt wurde, als sei er nicht existent,
indem er keinerlei konkrete Angaben bezüglich seiner Beschäftigung erhielt, erkrankte
er erneut an den o.g. Syndromen und an biomechanischen Funktionsstörungen
und war vom 14.4. bis 27.4.2000 arbeitsunfähig geschrieben. Für die Beklagte
war daraus zu erkennen, daß die von ihr eingeschlagene Zermürbungsstrategie anschlug.
Mit Schreiben vom 17.4.2000, welches dem Kläger am 20.4.2000, also noch während
seiner Erkrankung zuging, legte die Beklagte nach und teilte ihm die vorübergehende
Umsetzung in den Immobilienbereich sowie die Unterstellung unter die dortige Abteilungsleiterin
die nach BAT III eingruppierte Zeugin U mit; also auch hier wieder
Aufrechterhaltung der Ungewissheit über den weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses.
Gleichzeitig führte dieses Schreiben zu einer für alle Mitarbeiter der Sparkasse
erkennbaren Degradierung des Klägers. Der zuvor nach BAT II eingruppierte, nur
dem Vorstand unterstellte Kläger sollte nunmehr der mit BAT III vergüteten Zeugin U
unterstellt und wie ein nach BAT VII zuzüglich Verkäuferprovision vergüteter Sachbearbeiter
eingesetzt werden. Letzteres ergibt sich aus der insoweit glaubwürdigen,
weil weder von dem Kläger noch der Beklagten bestrittenen Aussage der Zeugin U.
Bis zu diesem Zeitpunkt verhielt sich der Kläger immer noch defensiv.
Am 28.4.2000 wollte er die ihm mit Schreiben vom 17.4.2000 übertragene Tätigkeit
aufnehmen. Auch hier zögerte die Beklagte keinen Moment. Bereits an diesem, dem
ersten Tag der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit, erhöhte sie den ausgeübten Druck
und "feuerte aus allen Rohren" auf den angeschlagenen Kläger, in dem sie ihm mit
einem Schlag 4 Abmahnungen übergab. Seinem hiergegen gerichteten Einwand, er
sei noch nicht einmal zu den in den Abmahnungen enthaltenen Vorwürfen gehört
worden, trat sie mit der an Kälte kaum noch zu überbietenden Begründung entgegen,
da er krank gewesen sei, habe die nach § 13 Abs. 2 BAT vorgeschriebene Anhörung
nicht stattfinden können. Das Argument der Beklagten, die Splittung des einen
Zeitraum von 4 Monaten betreffenden einheitlichen Vorwurfs weisungswidriger
Sicherheitsschulungen in 4, die Monate September bis Dezember 1999 betreffende,
Abmahnungen beruhe auf der Rechtssprechung der Arbeitsgerichte, daß eine mehrere
Pflichtverstöße umfassende Abmahnung bei Nichterweislichkeit auch nur einer
einzigen der abgemahnten Pflichtverletzungen rechtsunwirksam sei, ist angesichts
des gesamten Sachverhalts als ein nur der Ablenkung von den wirklichen Absichten
der Beklagten dienendes Täuschungsmanöver zu beurteilen. Schon weil der Zweck
dieser Abmahnungen nach den aus dem bisherigen Ablauf der Geschehnisse erkennbaren
Beweggründen der Beklagten zu nichts anderem diente, als den Kläger fertig
zu machen, sind diese rechtsunwirksam. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, daß der in ihnen enthaltene Vorwurf auch in der Sache unbegründet ist.
Die Beklagte kann dem Kläger kein Verhalten zum Vorwurf machen, daß auf einer
fehlerhaften Organisation des Unternehmens beruht, für welche der Vorstand selbs
die Verantwortung trägt. Der Kläger hat dargelegt, daß er durch die vertretungsweis
gleichzeitige Übertragung der Leitung der Marktbereiche G - Land, Z und der Hauptgeschäftsstell
Z vom 22.6.2000 aus Zeitgründen nur noch in der Lage war, die Sicherheitschulunge
im schriftlichen Umlaufverfahren durchzuführen. Die Beanstandungen
der Beklagten fallen allesamt in diesen Zeitraum. Der Kläger hatte den Vorstand
W bereits mehrfach im Herbst 1999 darauf hingewiesen, daß es ihm aufgrund
der ab Juni eingetretenen Mehrbelastungen nicht auch noch möglich sei, lückenlos
sämtliche administrativen Aufgaben im Bereich der Geschäftsstellenleitung wahrzunehmen.
Auf die diesbezügliche Bitte um personelle und organisatorische Entlastung
hat der Vorstand nicht reagiert. Die vertretungsweise Ausdehnung des Verantwortungsbereichs
des Klägers sollte nach Äusserungen der Beklagten vorübergehend
sein. Eine wie im Streitfall 6 Monate andauernde Vertretungslage im Bereich der unterhalb
des Vorstands angesiedelten Führungsebene kann unter Zugrundelegung
pflichtgemäßer Unternehmensführung nur als Organisationsmangel gewertet werden.
Dem Vorstand und nicht dem durch den rechtzeitig erfolgenden Überlastungshinweis
sorgfältig und im Interesse der Beklagten handelnden Kläger ist es daher anzulasten,
wenn die Sicherheitsschulungen nicht bestimmungsgemäß erfolgen konnten. Bezeichnenderweise
hat die Beklagte diese vermeintlichen Fehlleistungen des Klägers
auch erst "aus der Tasche gezogen", nachdem sie dies als sachdienlich für ihre nach
dem 21.3.2000 verfolgte Zielsetzung, den Kläger zur Aufgabe seines Arbeitsverhältnisses
zu bringen, erachtet hat. Es liegt auf der Hand, daß die Arbeitsunfähigkeit des
Klägers vom 2.5. bis 19.5.2000 in untrennbarem Zusammenhang mit dem durch die
Übergabe der Abmahnungen erfolgten Frontalangriff auf seine Psyche steht.
Auch nach Ablauf dieser Arbeitsunfähigkeit ließ die Beklagte dem Kläger nicht den
geringsten Spielraum zum Durchatmen. Bereits am Montag, den 22.5.2000, dem Tag
der Arbeitsaufnahme, der zugleich sein Dienstantritt in der Immobilienabteilung war,
überzog ihn die Beklagte mit einer "Salve" weiterer, auf der Basis des bisherigen Ablaufs
nur als Psychofolter zu bezeichnenden Maßregelungen, indem er 3 weitere Abmahnungen
erhielt und ihm gleichzeitig Aufgaben zugewiesen wurden, die in ihrer
Geringwertigkeit kaum noch zu unterbieten waren. Auch hier rechtfertigte die Beklagte
die Nichtanhörung des Klägers mit der vorausgegangenen Krankheit. Insoweit
gilt nichts anderes, als das was bereits zu den vorausgegangenen 4 Abmahnungen
gesagt wurde. Auch diese Abmahnungen sind bereits deshalb rechtsunwirksam, weil
sie in Wirklichkeit nicht der zukünftigen Einhaltung des arbeitsvertraglich geschuldeten
Verhaltens des Klägers dienen, sondern seiner zum Zwecke der freiwilligen Aufgabe
des Arbeitsplatzes betriebenen Zermürbung. Ungeachtet dessen handelte es
sich auch bei dem Gegenstand dieser Abmahnungen um an den Haaren herbeigezogene,
der Sache nach haltlose Vorwürfe. Der Vorwurf, der Kläger habe im 2. Halbjahr
1999 bis März 2000 entgegen den Vorschriften nicht innerhalb von 10 Tagen nach
Erscheinen der Liste der überzogenen Girokonten die erforderlichen Stichprobenkontrollen
durchgeführt, ist schon deshalb unberechtigt, weil die Beklagte durch den
Kläger von dessen ab Juni 1999 bestehenden Überlastung wußte und keine organisatorische
oder personelle Abhilfe geschaffen hat. Im übrigen ist das Vorbringen der
Beklagten insoweit widersprüchlich, denn in dem von der Stellvertreterin des Klägers
an den Vorstand W gerichteten (Beschwerde-) Schreiben vom 8.3.2000 ist davon die
Rede, daß der Kläger sehr damit beschäftigt sei, Fehler zu suchen und Abgaben an
die Revisionsabteilung, welche von ihm zur Kenntnis zu nehmen seien, bis in die
kleinsten Details von ihm geprüft würden. Auch dies spricht nicht gerade dafür, daß
der Kläger seine Kontrollpflichten ohne Not d.h. schuldhaft vernachlässigt haben
würde. Der Vorwurf, der Kläger habe am 7.10.1999 eine Mitarbeiterin angewiesen,
sich unter seiner Bedienernummer am Terminal anzumelden, um an seine eigenen
Kompetenzen gebundene Arbeitsvorgänge zu erledigen, kann unabhängig davon, ob
dies eine Folge der von der Beklagten nicht abgeänderten Überlastung des Klägers
war, nicht Gegenstand einer im Mai 2000 erteilten Abmahnung sein. Der Arbeitgeber
darf bis zur Abmahnung arbeitsvertragswidriger Verhaltensweisen keinen Zeitraum
verstreichen lassen, nach dessen Ablauf der Arbeitnehmer auf die Konsequenzlosigkeit
seines Fehltritts vertrauen durfte. Die Beklagte konnte dem Kläger auch nicht zur
Last legen, daß dieser am 20.3.2000 eine an Bronchitis erkrankte Mitarbeiterin nicht
unmittelbar auf deren Bitte nach Hause geschickt, sondern erst Vertretungsfragen
geklärt hat. Wenn diese Mitarbeiterin trotz dieser bereits vortags bestehenden Erkrankung
zur Arbeit erschien, kann dem Kläger dies nicht im Wege einer Abmahnung
zur Last gelegt werden. Das Vorliegen einer Dringlichkeit, die ein unaufschiebbares
Nachhauseschicken dieser Mitarbeiterin erfordert hätte, war für den Kläger nicht erkennbar.
Die Beklagte hat auch selbst nicht behauptet, daß der Kläger diese Mitarbeiterin
wie gewohnt habe arbeiten lassen. Wenn nicht eine dem entgegenstehende
Dringlichkeit besteht, ist in solchen Fällen vielmehr eine geordnete Arbeitsplatzübergabe
sinnvoll, die eine Information des Vertreters über die laufenden Geschäfte sicherstellt
Die dem Kläger in der Immobilienabteilung zugewiesenen Aufgaben und die ihm dort
widerfahrene Behandlung waren darauf angelegt, die bislang stattgefundenen Demütigungen
und Schikanen fortzusetzen. Die dortige Abteilungsleiterin, die Zeugin U,
hat in ihrer Vernehmung eingeräumt, die dem Kläger zur Überarbeitung gegebenen
Kundenkarteikarten seien mehr oder weniger liegengeblieben gewesen oder nicht so
bearbeitet worden, wie es hätte sein sollen. Der Kläger sollte auch die ihm übergebenen
Immobilienexposés auf den aktuellen Stand bringen. Es handelte sich danach
um nichts anderes als Aufräumarbeiten, die nicht im entferntesten der Wertigkeit der
Tätigkeit entsprachen, welche die Parteien arbeitsvertraglich vereinbart hatten. Zur
Erledigung dieser Aufräumarbeiten war eine Abklärung der Frage eines weiterbestehenden
Kauf- oder Verkaufinteressen bei den jeweiligen Kunden erforderlich. Damit
war der Kläger bei Einhaltung der Aufgabenzuweisung gezwungen, an seiner eigenen
Demütigung auch noch selbst mitzuarbeiten, denn wenn er bei einem von monatelanger
Untätigkeit der Immobilienabteilung betroffenen Kunden anrief, mußte er sich
"bis auf die Knochen blamieren". Dieser von dem Kläger in der Berufungsverhandlung
geschilderte Eindruck bestand völlig zu Recht. Soweit die Beklagte und die Zeugin
U angegeben haben, dem Kläger seien diese Tätigkeiten deshalb übertragen
worden, weil dies der normale Weg zur Einarbeitung in die Immobilienabteillung gewesen
sei, wird dies von den Feststellungen der Kammer nicht gedeckt. Wenn die
Beklagte – wie sie und die Zeugin U angegeben haben – dem Kläger wirklich eine
neue faire berufliche Perspektive hätten eröffnen wollen, dann hätte sich die Einweisung
in das Immobiliengeschäft nicht nur auf die 45-minütige Einweisung der Zeugin
U in dessen Grundzüge und die Übergabe eines Leitzordners beschränkt. Die Zeugin
U hat insoweit bekundet, daß es sich bei diesem Ordner um ein reines Organisationsbuch
gehandelt habe, in dem weder besonderes Fachwissen vermittelnde Unterlagen
noch Hinweise, wie man Immobilien verkauft, enthalten gewesen seien. Unstreitig
erfolgte eine weitergehende Einarbeitung des Klägers nicht. Schon aus der
Aussage der Zeugin U, es wäre nicht zuviel gewesen, wenn die Mitarbeiter V und R
der Immobilienabteilung den Kläger etwas eingearbeitet hätten, folgt die Richtigkeit
der Behauptung des Klägers, daß diesem dort eine Einarbeitung verweigert worden
ist. Die wahre Zielsetzung, welche die Beklagte mit der Beschäftigung des Klägers in
der Immobilienabteilung verfolgte, wird schließlich durch ihr eigenes Schreiben vom
27.3.2000 entlarvt. In diesem hatte sie ausgeführt, daß sie dem Kläger zunächst eine
Aufgabe übertragen werde, die mehr als die bisherige Tätigkeit seinen Fähigkeiten
und Neigungen entspreche. Die Fähigkeiten und Neigungen des Klägers lagen aber
gerade nicht im Immobilienverkauf. Dies anzunehmen, bestand für die Beklagte keinerlei
Anlaß. In der Berufungsverhandlung hat sie auch unstreitig gestellt, daß der
Kläger keine Vertriebserfahrung in diesem Bereich hatte. Wenn sie den nach BAT II
zu vergütenden Kläger trotzdem mit einer nach BAT VII bewerteten Tätigkeit betraute,
dann läßt dies nur den Rückschluss zu, daß es ihr darauf ankam, den bezüglich
der freiwilligen Beendigung seines Arbeitsverhälnisses uneinsichtigen Kläger solange
weiter zu quälen, bis dieser dem auf ihn ausgeübten Druck nicht mehr Stand
hält. Wenn es der Beklagten in Wirklichkeit überhaupt nicht auf eine den Fähigkeiten
und Neigungen entsprechende Tätigkeit des Klägers ankam, dann diente das eine
entsprechende Ankündigung enthaltende Schreiben vom 27.3.2000 nicht nur der
Verunsicherung des Klägers, sondern auch der Kundgabe einer vorauseilenden Schadenfreude.
In der Abfolge dessen ist es dem Kläger nicht zur Last zu legen, daß er in den beiden
folgenden Tagen seine bislang auf Nachgiebigkeit gerichtete Haltung aufgab und die
Durchführung der ihm übertragenen Tätigkeiten verweigerte. Die Beklagte kann dem
Kläger auch nicht zum Vorwurf machen, daß dieser während des zur Klärung der Unstimmigkeiten
mit der Zeugin U, den Mitarbeitern V und R am 25.5.2000 geführten
Gesprächs unvermittelt aufgesprungen ist und gegenüber dem Zeugen R die Hand
erhoben hat. Es bestehen schon Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der Beklagten,
daß die Handbewegung des Klägers dazu diente, den Mitarbeiter R zu schlagen.
Auf entsprechende Aufforderung hat der Kläger in der Berufungsverhandlung
mehrmals den Bewegungsablauf demonstriert und jedesmal die linke Hand mit der
nach vorne geöffneten Handfläche in Kopfhöhe erhoben. Bei seiner ergänzenden
Versicherung, nicht zugeschlagen zu haben, machte er spontan eine entsprechende
Bewegung mit der rechten Faust nach vorne. Danach kann zwar nicht mehr nur von
einem Gestikulieren des Klägers gesprochen werden, der Wille zu einer körperverletzenden
Handlung kann aber schon aufgrund der spontan und ohne Vorbereitungsmöglichkeit
erfolgten Demonstration nicht nachgewiesen werden. Vielmehr ist von
einer reinen Drohgebärde auszugehen. Welchem Ziel diese Aktion des Klägers diente,
kann allerdings letztendlich deshalb dahingestellt bleiben, weil es sich nach Überzeugung
der Kammer um eine willentlich nicht mehr steuerbare Reflexbewegung gehandelt
hat, die durch die vorangegangene Zermürbung des Klägers durch die Beklagte
und die in diesem Zusammenhang stehende Provokation des Mitarbeiters R herbeigeführt
worden ist. Unstreitig wurde der Kläger in diesem Gespräch mit verschiedenen,
seine Tätigkeit in der Immobilienabteilung betreffenden Vorwürfen überzogen,
die schon deshalb unberechtigt waren, weil die Beklagte nach dem zwischen den
Parteien bestehenden Arbeitsvertrag kein Recht hatte, ihn dort zu beschäftigen und
sich als ehemaliger Marktbereichsleiter mit 84 unterstellten Mitarbeitern wie ein
dummer Junge vorgekommen, ist dies mehr als nachvollziehbar und belegt das zu
diesem Zeitpunkt bestehende Ausmaß seiner Demütigung. Unmittelbarer Auslöser für
die Reflexhandlung des Klägers war nach Überzeugung der Kammer die Äußerung
des Mitarbeiters R "Sie als Marktbereichsheini werden ja wohl in der Lage sein, Telefongespräche
mit Kunden zu führen", die er von diesem als Antwort auf sein Verlangen
erhielt, der Mitarbeiter R solle ihn zur Einarbeitung zu dessen gerade laufenden
Immobiliengeschäften mitnehmen. Diese Äußerung des Mitarbeiters R steht fest
aufgrund der Angaben des Klägers in der Berufungsverhandlung. Der Kläger hat
ausgesagt, daß er sich an diese Ausdrucksweise noch ganz genau erinnere. Diese
Worte enthielten eine offene Beleidigung des Klägers. Daß er sich ausgerechnet daran,
an die anderen Einzelheiten des Gesprächs aber nicht mehr genau erinnern
konnte, ist deshalb glaubhaft. Die Aussage des Klägers ist aber auch glaubwürdig.
Während der gesamten zur Aufklärung des Sachverhalts in der Berufungsverhandlung
erfolgten Anhörung des Klägers hat dieser sich nicht ein einziges Mal in Widersprüche
verwickelt und selbst die aus seiner Sicht möglicherweise zu seinen Lasten
wirkende Handbewegung nicht zu verniedlichen versucht. Soweit seine eidesstattliche
Versicherung vom 8.1.2001 unvollständig war, hat er unaufgefordert in der Berufungsverhandlung
eine Richtigstellung überreicht. Der Kern seiner Aussage wurde
auch durch die Zeugin U bestätigt. Diese hat allerdings nur bekundet, der Mitarbeiter
R habe auf das vom Kläger an ihn gerichtete Verlangen erwidert, "Sie werden doch
telefonieren können oder nicht, sie waren doch Marktbereichsleiter, sie werden doch
verkaufen können", oder so ähnlich. In diesem Stil habe sich Herr R geäußert. Demgegenüber
ist die Aussage der Zeugin U, sie sei sich 100%ig sicher, daß der Mitarbeiter
R nicht gesagt habe, der Kläger sei doch jahrelang Marktbereichsheini gewesen,
unglaubwürdig. Dies ergibt sich zum einen daraus, daß sie erst auf entsprechenden
richterlichen Vorhalt eingeräumt hat, bestimmte Einzelheiten könnten in
ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 10.8.2000 fehlen. Wer in einer eidesstattlichen
Versicherung trotz der in dieser schriftlich bestätigten Belehrung über die Strafbarkeit
von falschen oder unvollständigen Angaben bei dem zur rechtlichen Begründung
einer gegen eine Person gerichteten Maßnahme entscheidenden Punkt nur die
diese Person belastenden Umstände wiedergibt, die sich zu deren Gunsten auswirkenden
Abläufe trotz besseren Wissens aber wegläßt, ist auch als späterer Zeuge
insoweit nicht glaubwürdig. Die von der Zeugin U bezüglich des Ablaufs des Gesprächs
am 25.5.2000 fehlenden Einzelheiten hat diese bei ihrer Zeugenaussage
nach dem dort gewonnenen Eindruck der Kammer nur in einer, aus ihrer Sicht gegenüber
den Interessen ihres Arbeitgebers vertretbaren Weise, nachgeholt. Daran
ändert es nichts, daß sie eingeräumt hat, aufgrund des bei diesem Gespräch von
dem Mitarbeiter R angeschlagene Tonfalls habe sie selbst nicht damit gerechnet, daß
der Kläger "cool" bleiben werde, denn dadurch hat sie eine Beleidigung des Klägers
durch den Zeugen R nicht zugegeben. Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht
es auch, daß sie in Teilen ihrer Vernehmung die Fragen des Gerichts nur mit ersichtlichem
Widerwillen beantwortete und daß bei ihr Anhaltspunkte für ein eigenes Interesse
am Ausgang des Rechtsstreits zugunsten der Beklagten bestehen. Sie hat die
den Kläger demütigenden Anweisungen des Vorstands ohne Umschweife in ihrem
Verantwortungsbereich umgesetzt und sie hat bei ihrer Zeugenaussage durch den
nicht näher begründbaren Hinweis, in der Belegschaft habe man es so gesehen, daß
es Zeit für die Absetzung des Klägers geworden sei, und eine dementsprechend von
ihr behauptete "Grundstimmung" zu erkennen gegeben, daß sie selbst von der Richtigkeit
des Vorgehens der Beklagten überzeugt war. Danach besteht für die Kammer
kein vernünftiger Zweifel daran, daß die von der Beklagten als versuchte Tätlichkeit
dargestellte Handlung des Klägers das unmittelbar durch eine Beleidigung des Mitarbeiters
R ausgelöste Resultat einer bis dahin über 3 Monate hinweg betriebenen Zersetzung
seiner Persönlichkeit war, welche früher oder später zu einem derartigen
"Durchbrennen der Sicherungen" führen mußte, was nach der erkennbaren Strategie
der Beklagten zur Erlangung einer für sie vorteilhaften arbeitsrechtlichen Position
auch durchaus nicht unerwünscht war.
Mit der daraufhin mit Schreiben vom 2.6.2000 erfolgten Suspendierung zum
29.5.2000 bis zur Äußerung des Personalrats zur Kündigung des Klägers setzte die
Beklagte die Verunsicherung des Klägers über den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses
fort, nachdem dieser das ihm am 26.5.2000 durch den Vorstandsvorsitzenden
R und die Personalchefin N gestellte Ultimatum abgelehnt hatte, bis zum 31.5.2000
um 9.00 Uhr Vorschläge für einen mit sofortiger Wirkung abzuschließenden Aufhebungsvertrag
zu machen.
Diese Verunsicherung verschärfte sie durch ihr Schreiben vom 20.6.2000, mit welchem
der Kläger eine interne Stellenausschreibung zur Besetzung von Führungspositionen
vom 24.5.2000 erhielt. Zwar kam darin vordergründig zum Ausdruck, daß sie
den Kläger nun doch wieder für eine Führungsposition in Betracht zog. Der in dem
Schreiben befindliche Hinweis, daß allerdings die Bewerbungsfrist am Tag des
Schreibens abläuft, entlarvt auch dieses Schreiben als reine Quälerei des Klägers.
Nichts anderes gilt für die dem Kläger am 18.7. zum 31.12.2000 ausgesprochene
Kündigung, die mit dem Angebot einer Weiterbeschäftigung als nach BAT VIb eingruppierter
Sachbearbeiter in der Pfändungsabteilung verbunden war und letztendlich
die streitgegenständliche, mit Wirkung vom 20.7.2000 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
unter Fortzahlung der nach BAT II geschuldeten Vergütung bereits vorab
erfolgte, Versetzung auf die in der Änderungskündigung bezeichneten Stelle. Für diese
Maßnahmen der Beklagten bestand keinerlei rechtfertigender Grund. Dieses Vorgehen
diente ausschließlich der Weiterverfolgung des Ziels, den Kläger zur Aufgabe
seines Arbeitsverhältnisses zu bringen. Dies folgt schon daraus, daß hierin eine für
alle Mitarbeiter erkennbare, dauerhafte "Superdegradierung" auf eine um 6 Gehaltsstufen
niedriger als zuvor bei der Beklagten, und sogar 4 Gehaltsstufen niedriger als
vor der Einstellung bei der Beklagten vor 9 Jahren vom Kläger ausgeübten Tätigkeit
eingeleitet wurde. Selbst bei einem berechtigten Anlaß hätte es sich um eine völlig
über den Rahmen der Verhältnismäßigkeit hinausgehende Sanktion gehandelt. Abgesehen
davon belegt auch diese Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers, daß
diesem mit der im Schreiben vom 27.3.2000 enthaltenen Ankündigung der Beklagten,
ihm einen seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Arbeitsplatz zuzu
weisen, zwischen den Zeilen von Anfang an genau das Gegenteil dessen signalisiert
werden sollte, was dieses Schreiben zu bewirken vorgab.
Die Kammer ist ohne Inanspruchnahme medizinischen Sachverstands davon überzeugt,
daß dieser fortgesetzte Psychoterror der Beklagten die Ursache für die vom
21.7. bis 18.8.2000 durch das Auftreten von Depressionen, Schlafstörungen und Magenbeschwerden
eingetretene Arbeitsunfähigkeit des Klägers und die vom Kläger am
19.7.2000 begonnene psychotherapeutische Behandlung gewesen ist. Daß die Beklagte
dem vom Kläger inzwischen eingeschalteten Prozessbevollmächtigten dann
trotz dieser Arbeitsunfähigkeit mit Schreiben vom 24.7.2000 noch mitteilte, sie werde
das Nichterscheinen des Klägers an diesem Tage als Arbeitsverweigerung werten und
dies zum Anlaß nehmen, dem Kläger eine weitere Abmahnung zu erteilen, sowie
darum bat, dem Kläger mitzuteilen, daß sie auf einer Arbeitsaufnahme bestehe, dokumentiert
eine im Umgang mit einem Arbeitnehmer kaum noch zu steigernde Verwerflichkeit>
eines Handelns, welches spätestens zu diesem Zeitpunkt den ungeachtet
jeglicher Verpflichtung zur Rücksichtnahme bestehenden Willen zur psychischen und
physischen Schädigung des Klägers erkennen läßt.
Zusammenfassend ist danach folgendes festzustellen: Die Beklagte verfügte zu keiner
Zeit über einen Grund, sich unter Beachtung der Bestimmungen des Kündigungsschutzes
des Klägers zu entledigen. Das von ihr seit dem 20.3.2000 gegenüber dem
Kläger an den Tag gelegte Verhalten diente lediglich dazu, diesen zur Selbstaufgabe
seines Arbeitsplatzes zu bewegen und falls dieses Ziel nicht erreicht werden würde,
der Beschaffung von Gründen für aus Sicht der Beklagten als rechtlich abgesichert
anzusehenden, ihren Interessen weiter Vorschub leistenden arbeitsrechtlichen Maßnahmen
bis hin zur Kündigung des Klägers. Die nervliche und damit gesundheitliche
Zermürbung des Klägers war das von der Beklagten zur Zweckerreichung gewählte
Mittel. Der von den Vorständen B, R und W zum Teil eigenhändig durchgeführte,
zum Teil durch deren Anweisungen gelenkte, durch Schikanen und Demütigungen
auf Zersetzung der Persönlichkeit des Klägers gerichtete systematische Psychoterror
verletzte nach der Überzeugung der Kammer nicht nur dessen Menschenwürde, sondern
in einer die Grenze zur strafbaren Körperverletzung berührenden Weise auch
seine seelische und körperliche Gesundheit. Das hier vorliegende schwere Mobbing
wird bei Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den 54-jährigen Kläger schon
aufgrund des im Bankensektor ablaufenden Personalabbaus und der altersbedingt
nur eingeschränkt bestehenden Neueinstellungschancen zu einer kaum reparablen
Schädigung führen. Von schutzwürdigen Interessen der Beklagten, die das von seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasste Interesse des Klägers überwiegen,
mit Aufgaben weiterbeschäftigt zu werden, die eine Eingruppierung nach BAT II
rechtfertigen, kann nach alledem nicht die Rede sein.
dd) Dem Kläger stand es frei, ob er der Wahrung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts
durch einen auf vertragsgemäße Beschäftigung gerichteten Antrag oder
einen Antrag, eine vertragswidrige Beschäftigung zu unterlassen, Geltung verschafft.
Dies führt lediglich zu unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen bei der Rechtsfindung
und verschiedenen Sanktionen bei der vollstreckungsrechtlichen Durchsetzung. An
der materiellen Rechtslage, d.h. ob sein Anspruch zu Recht besteht, ändert sich dadurch
nichts. Er hat sich dafür entschieden, die Beklagte vorbeugend auf die Unterlassung
der ihm durch das Versetzungsschreiben vom 20.7.2000 unmittelbar drohenden
vertragswidrigen Beschäftigung in Anspruch zu nehmen. Der Kläger hat auch
nicht lediglich einen Anspruch auf Unterlassung der Zuweisung des im Versetzungsschreiben
bezeichneten Arbeitsplatzes, sondern – wie von ihm beantragt - einen dar
über hinausgehenden Anspruch auf Unterlassung jeglicher Maßnahmen der Beklagten,
die auf eine Beschäftigung in einem Aufgabenbereich gerichtet sind, der von
seiner Wertigkeit nicht der Vergütungsgruppe BAT II entspricht.
c) Für den Kläger besteht auch ein Verfügungsgrund zur Durchsetzung seines Anspruches
auf vertragsgemäße Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am
31.12.2000 durch die von ihm beantragte einstweilige Verfügung, obwohl es sich
dabei um eine auf Erfüllung gerichtete einstweilige Verfügung handelt. Die Beklagte
kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf die restriktive Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts
Köln zu den an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes zu stellenden
Anforderungen berufen.
(1) In dem von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil vom 26.8.1992 (LAGE §
940 Nr. 1) hat das LAG Köln entschieden, daß die für den Erlaß einer auf Rückgängigmachung
einer Versetzung gerichteten einstweiligen Verfügung erforderlichen
schwerwiegenden Beeinträchtigungen nicht bereits deshalb vorliegen, weil eine Beschäftigung
mit geringerwertigen Aufgaben im Hauptverfahren nicht mehr rückgängig
zu machen wäre. Weiter hat es ausgeführt, eine schwerwiegende Beeinträchtigung
liege auch nicht darin, daß der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Hauptverfahrens
seine beruflichen Fertigkeiten nicht in der bisherigen Weise entfalten könne
und daß die neue Tätigkeit mit geringerem Ansehen verbunden sei. Insoweit sei
auch das Fehlen wirtschaftlicher Einbußen zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung
hat das LAG Köln in seinem Urteil vom 24.11.1998 (– 13 Sa 940/98 -, Leitsatz in NZA
1999 S. 1008) bestätigt.
(2) Dieser Rechtsprechung kann sich die 5. Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts
nicht anschließen. Sie führt zu einer mit seinen verfassungsrechtlichen Grundlagen
nicht zu vereinbarenden Entwertung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Dieses repräsentiert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss
vom 14.2.1973, NJW 1973 S. 1221 ff) im Privatrechtsverkehr die zentralen
Normen des Wertesystems der Grundrechte, nämlich die Garantie der Menschenwürde
und den Schutz der sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltenden
Persönlichkeit. Die Relevanz einer solchen, schon aufgrund der Bedeutung der verletzten
Rechtsgüter als schwerwiegend zu bezeichnenden Rechtsverletzung ist nach
deren Feststellung nicht mehr relativierbar. Ist dieses Recht im Arbeitsverhältnis verletzt,
dann müssen ihm die Arbeitsgerichte auch auf entsprechenden Antrag auf Erlaß
einer einstweiligen Verfügung umgehend Geltung verschaffen. Im übrigen gilt
auch hier der Grundsatz, daß das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht.
Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht
arbeitsvertragsgemäß beschäftigt wird, kommt es danach nicht darauf an, ob ihm wie
im Streitfall - vorübergehend die ursprüngliche Vergütung weiterbezahlt wird
oder nicht. Entscheidend für den Erlaß der einstweiligen Verfügung kann in diesen
Fällen einzig und allein die Frage sein, wer das sich aus dem summarischen Charakter
des einstweiligen Verfügungsverfahrens ergebende Fehlentscheidungsrisiko (vgl.
oben III.3.a) zu tragen hat. Dieses Risiko muß die Partei tragen, deren Erfolgsaussichten
im Hauptverfahren anzuzweifeln sind. Im Streitfall besteht nach den von der
Kammer getroffenen Feststellungen nicht der geringste Zweifel, daß auch im Hauptverfahren
keine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Die Verweigerung
der vom Kläger beantragten einstweiligen Verfügung wäre demzufolge auf eine
rechtsstaatswidrige Rechtsschutzverweigerung hinausgelaufen.
Für das Vorliegen der mit dem Erfordernis des Verfügungsgrundes festzustellenden
Eilbedürftigkeit ist es ohne Belang, daß der Kläger im Zeitpunkt der Inanspruchnah
me gerichtlicher Hilfe bereits monatelang sein Persönlichkeitsrecht verletzende Maßregelungen
der Beklagten hingenommen hat. Wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
so wie es bei den der Kategorie Mobbing zuzuordnenden Sachverhalten der
Fall ist, durch fortgesetzt andauernde Handlungen verletzt, dann ist für die Beantwortung
der Frage, ob sich der Betroffene durch sein eigenes Verhalten in Widerspruch
zu der von ihm geltend gemachten Eilbedürftigkeit gesetzt hat, auf den Zeitpunkt
der letzten, unmittelbar vor dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
liegenden Verletzungshandlung abzustellen. Hat sich der Betroffene in einer
sein Eilbedürfnis klarstellenden Rechtzeitigkeit gegen diese mit einem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung gewehrt, dann kann er in sein Begehren auf vorläufigen
Rechtsschutz auch die weiter zurückliegenden Handlungen mit einbeziehen,
wenn diese Bestandteil einer im Fortsetzungszusammenhang mit der rechtzeitig bekämpften
Handlung stehenden Persönlichkeitsrechtsverletzung sind. Im Streitfall lag
zwischen dem vom Kläger zum Anlaß der einstweiligen Verfügung genommenen Versetzungsschreiben
der Beklagten und der Einreichung eines entsprechenden Antrags
beim Arbeitsgericht nach Ablauf der Postlaufzeiten ein Zeitraum von einer Woche.
Unter Berücksichtigung einer angemessenen Überlegungsfrist und der erforderlichen
anwaltlichen Beratung liegt danach kein der Annahme von Eilbedürftigkeit entgegenstehendes
Verhalten des Klägers vor.
IV. Soweit sich die Berufung gegen die Höhe des vom Arbeitsgerichts festgesetzten
Ordnungsmittels richtet, hat die Berufung ebenfalls keinen Erfolg.
Daß das Arbeitsgericht dem als Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld auszulegenden
Antrag zu 3), gegen die Beklagte für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen
die zu 2) beantragte Unterlassungsverpflichtung ein Zwangsgeld bis zu 500,-- DM
festzusetzen, nicht gefolgt ist und stattdessen der Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung
insoweit aber ohne rechtliche Konsequenzen (vgl. oben III. 1. b), ee),
(2),) ein fälschlicherweise als Zwangsgeld bezeichnetes Ordnungsmittel angedroht
hat, ist nicht zu beanstanden. Nach § 890 Abs. 1 und 2 ZPO muß die Androhung von
Ordnungsmitteln für den Fall einer jeden Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche
Unterlassungsgebot erfolgen. In einem Arbeitsverhältnis stellt sich daher die Frage,
wie dieser Vorschrift sinnvoll entsprochen werden kann. Es macht keinen Sinn, ein
auf Dauer gerichtetes Schuldverhältnis in bestimmte, grundsätzlich willkürlich festlegbare
Zuwiderhandlungsabschnitte aufzusplitten. Dem Zweck der Vorschrift, die
Einhaltung des gerichtlichen Unterlassungsbefehls sicherzustellen, ist in diesen Fällen
genügt, wenn das Ordnungsmittel für den Fall der (weiter andauernden) Zuwiderhandlung
angedroht wird. Dabei muß das Gericht, wenn es zu dem Zweck, den
Schuldner auf die möglichen Folgen eines Verstoßes hinzuweisen, nicht von der Möglichkeit
Gebrauch macht, lediglich die in § 890 ZPO festgelegte Art und das dort vorgeschriebene
Höchstmaß anzugeben (vgl. Stein-Jonas-Grunsky a.a.O. § 890 Rn 14),
sondern fallbezogen eine bestimmte Höhe (BGH, Urteil vom 6.7.1995, NJW 1995 S.
3177, 3181) angibt, darauf achten, daß das Ordnungsmittel auch zur Durchsetzung
des gerichtlichen Unterlassungsbefehls geeignet ist. Das bedeutet, daß dessen Nichtbefolgung
der Kalkulation des Adressaten entzogen werden muß. Dies ist deshalb
bedeutsam, weil bei Androhung von Ordnungsmitteln in Dauerschuldverhältnissen für
den Fall der Zuwiderhandlung das Ordnungsmittel nur einmal verhängt, aber auch
bei dem geringsten Verstoß sofort in voller Höhe festgesetzt werden kann und muß,
weil ansonsten die Abschreckungswirkung verfehlt würde. Da aber nach dem
Erstverstoß das angedrohte Ordnungsmittel verbraucht ist, muß dieses so gravierend
sein, daß es sich für den Adressaten des Unterlassungsanspruchs nicht rechnet, sich
durch Bezahlung von der Einhaltung des Unterlassungsgebots freizukaufen. Diesen
Anforderungen ist das Arbeitsgericht mit der Androhung eines als fehlerhaft als
"Zwangsgeld" bezeichneten Ordnungsgeldes in Höhe von 50000,-- DM gerecht geworden.
Schon deshalb, weil es befugt war, ein den kompletten Wirkungsbereich der
einstweiligen Verfügung abdeckendes einheitliches Ordnungsgeld anzudrohen, war
es nicht an die für eine tageweise Einteilung des Ordnungsgeldes vom Kläger angegebene
Beträge gebunden.
V. Der Kläger war in der Berufungsverhandlung zur Vermeidung von Kostennachteilen
nicht gezwungen, gegebenenfalls durch einen im Wege der Anschlussberufung zu
stellenden Antrag (Furtner, a.a.O., MDR 1961 S. 189) die Erledigung des Antrags auf
Erlass der einstweiligen Verfügung in der Hauptsache feststellen zu lassen, weil zu
diesem Zeitpunkt der Zeitraum, auf den sich das von ihm erwirkte Unterlassungsgebot
erstrecken sollte, bereits abgelaufen war.
Eine Erledigung der Hauptsache lag im Streitfall nicht vor. Sie setzt den Eintritt eines
Ereignisses voraus, welches dazu führt, daß die ursprünglich zulässige und begründete
Klage (oder der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) nachträglich
unzulässig oder unbegründet wird (BGH, Urteil vom 2.3.1999, NJW 1999 S. 2516,
2517; Urteil vom 27.2.1992, NJW 1992 S. 2235, 2236; Zöller-Vollkommer a.a.O. §
91a Rn 3 mit weiteren Nachweisen; Die einseitige Erledigungserklärung im Unterlassungsrechtsstreit,
WRP 1987 S. 8, 9; a.A. im Hinblick auf das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren
BAG, Beschluss vom 23.6.1993, NZA 1993 S. 1052 ff; Beschluss
vom 26.4.1990, NZA 1990 S. 822 ff). Es muß sich dabei um ein vom Gläubiger nicht
selbst herbeigeführtes Ereignis handeln (OLG Schleswig, Urteil vom 3.9.1985 NJW-RR
1986 S. 39; OLG Koblenz, Beschluss vom 7.7.1982, WRP 1982 S. 657; Furtner, Die
Erledigung der Hauptsache im Verfahren des Arrests und der einstweiligen Verfügung,
MDR 1960 S. 453). In dem hier zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt
sind diese Voraussetzungen nicht deshalb erfüllt, weil das Unterlassungsgebot nur bis
zum 31.12.2000 gelten sollte. Ist dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Unterlassungsverfügung
vor Eintritt des beantragten Endzeitpunkts stattgegeben worden,
dann macht dessen Eintritt das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht gegenstandslos,
denn mehr wollte dieser nicht erreichen. Die Prüfung, ob ein Unterlassungsanspruch
begründet ist, beschränkt sich auf den durch den Antrag vorgegebenen
Zeitraum. Ein mit oder nach Ablauf dieses Zeitraums eintretendes Ereignis kann
nicht zur Unbegründetheit des durch den Antrag begrenzten Unterlassungsanspruchs
führen (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.1973, WRP 1974 S. 94). Da kein
über den 31.12.2000 hinausgehendes Unterlassungsbegehren des Klägers vorliegt,
war Gegenstand der Prüfung im Streitfall nur noch die Frage, ob das Unterlassungsgebot
bis zum 31.12.2000 gerechtfertigt war. Insoweit bestand aus den bereits oben
unter Ziffer I.3. angeführten Gründen auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers
zur Fortsetzung des Verfahrens. Ob der Ansicht des OLG Düsseldorf (a.a.O. S. 95) zu
folgen ist, daß in derartigen Fällen – abweichend von den oben genannten Voraussetzungen
- die Möglichkeit der Erklärung der Hauptsacheerledigung auch dann einzuräumen
ist, wenn der Antragsteller an der Fortsetzung des Verfahrens kein Interesse
mehr hat oder in Wirklichkeit dann eine Klagerücknahme ("Pseudo-Erledigung",
Borck a.a.O. S. 10) vorliegt, braucht nicht entschieden zu werden, denn der Kläger
hat weder die Erledigung der Hauptsache erklärt noch einen entsprechenden Feststellungsantrag
gestellt.
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Dabei geht die Kammer für den auf
Feststellung gerichteten Teil der mit der Berufung angegriffenen einstweiligen Verfü
gung von einem Gegenstandswert von einem halben Monatsgehalt und für den auf
Unterlassung gerichteten Teil von einem Gegenstandswert von einem Monatsgehalt
aus.
VII. Gegen dieses Urteil ist die Revision nicht zulässig (§ 545 Abs. 2 ZPO).
Quelle: http://landesarbeitsgericht.thueringen.de
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