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Juristisches Hintergrundpapier des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. zur Änderung des Arzthaftungsrechts

Forderung:
Die Verbraucherverbände fordern, im Arzthaftungsprozess eine Umkehr der Beweislast im Hinblick auf die Kausalität einzuführen. Dies und eine Verbesserung des Verfahrens bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Behandlungsfehlern sind zentrale Eckpunkte eines dringend notwendigen Patientenschutzgesetzes.

Status Quo:
Schon seit Jahrzehnten wird eine Änderung des Arzthaftungsrechts diskutiert (z.B. Dütz, Gefährdungshaftung für Ärzte?, Deutsches Ärzteblatt 1971, S. 828 ff.; 52. Deutscher Juristentag in Wiesbaden (1978), siehe NJW 1978, S. 2193 f.). Momentan ist es noch so, dass der Patient grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen beweisen muss, wenn er Schadensersatz oder Schmerzensgeld begehrt. Der Patient muss also a) den Behandlungsfehler, b) den Schaden und c) den Kausalzusammenhang zwischen diesem Fehler und dem Schaden beweisen.
Ein Behandlungsfehler wird angenommen, wenn das Verhalten des Arztes nach dem zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft unsachgemäß ist (Ehlers, Alexander/Broglie, Maximilian – Broglie, Praxis des Arzthaftungsrechts, 1994, Kapitel 7 A., Rn. 21 f.; RGRK – Das Bürgerliche Gesetzbuch - Nüßgens, Band II 5, 1989, § 823 Anh. II, Rn. 177). Unsachgemäß ist das Verhalten des Arztes in erster Linie bei Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt.
Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr werden dem Patienten in folgenden Fällen gewährt:

  • Bei typischen Geschehensabläufen im Hinblick auf den Behandlungsfehler oder auf die Kausalität wird der Anscheinsbeweis angenommen, das heißt, der Arzt müsste die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs darlegen und beweisen. Ein typischer Geschehensablauf war etwa gegeben, als ein Patient in das Zimmer eines Scharlachkranken gelegt wurde und dann ebenfalls an Scharlach erkrankte oder als nach einer intramuskulären Injektion Lähmungserscheinungen auftraten.
  • Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, folgt daraus eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität. In diesem Fall müsste also der Arzt beweisen, dass der Schaden nicht durch diesen Fehler eingetreten ist; ein grober Behandlungsfehler definiert sich dabei durch den eindeutigen Verstoß gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen. Beispielsweise wurde ein grober Behandlungsfehler angenommen, als ein Arzt eine operativ versorgte Fraktur mit Durchspießungswunde nicht rundum inspizierte und keine Wundrevision vornahm oder als er aseptische Vorkehrungen nicht einhielt.
  • Bei voll beherrschbaren Risiken wird das Verschulden des Arztes vermutet, dieser müsste dann beweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt, im allgemeinen dass er die gebotene Sorgfalt nicht außer acht gelassen hat. Solche Fälle waren etwa gegeben, als ein funktionsanfälliges Narkosegerät bei der Operation eingesetzt wurde und ausfiel, oder beim Zurücklassen eines Tupfers in der Operationswunde.
  • Auch Dokumentationspflichtverletzungen können Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten zur Folge haben.

Erörterung:
Trotz dieser von der Rechtsprechung entwickelten Besserstellung des Patienten im Haftpflichtprozess, scheitern dessen Ansprüche wegen mangelnder Beweisbarkeit häufig a) am Vorliegen eines Behandlungsfehlers und b) an der Kausalität zwischen diesem Fehler und dem eingetretenen Schaden. Besonders schwer ist beispielsweise der Beweis bei Infektionen im Krankenhaus oder in der Arztpraxis zu führen (vgl. Otto, Jeannette, Schutzzone für Pfuscher, Die Zeit, 11.November 1999), es sei denn, der Patient kann einen groben Behandlungsfehler etwa durch Nichteinhalten bestimmter aseptischer Vorkehrungen nachweisen. Die Problematik für den Patienten ist, dass seitens des Beklagten immer wieder eingewandt werden kann, dass einige Keime in allen Lebensbereichen vorkommen und Infektionen folglich nicht ausgeschlossen werden können (Otto, Jeannette, a.a.O.). Sachgerechter im Sinne eines möglichst umfassenden Patientenschutzes wäre es demnach, die Beweislast nicht nur im Hinblick auf die Kausalität, sondern auch im Hinblick auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers umzukehren. Der Arzt hat aufgrund seines Fachwissens die besseren Möglichkeiten, zum Sachverhalt vorzutragen und seine Behauptungen zu beweisen; auch die grundsätzliche Dokumentationspflicht hilft dem Patienten nicht in genügendem Umfang, da – abgesehen von falscher Dokumentation und von Manipulationen im nachhinein, die aufgrund der neuen elektronischen Medien heute leichter möglich sind – die Dokumentation nach ärztlichen Gepflogenheiten zu erfolgen hat, was zur Beweisbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen nicht ausreichend ist.
Zwar wären die Patienten durch eine generelle Beweislastumkehr der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere des Behandlungsfehlers, noch besser geschützt; der Schritt, die Beweislast im Hinblick auf die Kausalität unzukehren, wäre ein erster bedeutsamer Schritt in die richtige Richtung.

EU-Richtlinie
Anfang der 90-er Jahre wurde eine EU-Richtlinie über die Haftung bei Dienstleistungen vorgeschlagen, worunter auch die Haftung für ärztliche Leistungen fallen würde. Darin wurde geregelt, dass der Dienstleistende sein Nichtverschulden, der Geschädigte den Schaden und den Kausalzusammenhang zu beweisen habe. Gegen diesen Vorschlag der Dienstleistungsrichtlinie wurde eingewandt (Deutsche Gesellschaft für Medizinrecht DGMR e.V., Die Entwicklung der Arzthaftung, MedR 1996, S 350), dass die Situation des Patienten im Vergleich zur derzeitigen Situation sogar verschlechtert würde. Diese Auffassung erscheint nicht ganz nachvollziehbar, da zumindest beim Behandlungsfehler angesetzt wird und dem Patienten insofern ein Großteil der Beweislast abgenommen würde, wenn auch der Nachweis der Kausalität beim Patienten verbliebe; insbesondere wäre zunächst zu klären, ob nicht Beweiserleichterungen – möglicherweise im Einzelfall sogar eine Beweislastumkehr – ohne Verstoß gegen die Richtlinie zulässig gewesen wären. Nach zum Teil vehementen Ablehnungen gegen den EU-Richtlinienentwurf (vgl. Deutsch, Medizinrecht, 1999, Rn. 219) wurde dieser zurückgezogen.
Der Ansatz, die Beweislast im Hinblick auf die Kausalität gänzlich umzukehren, dürfte effektiver für den Patienten sein, zumal wohl die meisten Ansprüche derzeit an der Beweisbarkeit der Kausalitäts-Voraussetzung scheitern (vgl. Ärztezeitung, 21.November 2000, S. 2). Ebenfalls wird von Seiten der Rechtsanwaltschaft argumentiert, dass oftmals bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers, der eine Beweislastumkehr im Hinblick auf die Kausalität zur Folge hat, der Anspruch dem Patienten zuerkannt wird.

Verfahren
Dringend notwendig ist daneben eine Verbesserung des Verfahrens bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Behandlungsfehlern, da die Patienten nur selten angemessen unterstützt werden. Ein Gespräch mit dem Arzt verläuft in der Regel unbefriedigend, da der Haftpflichtversicherer seine bei ihm versicherten Ärzte im allgemeinen dazu anhält, Behandlungsfehler nicht zuzugeben. Die Patienten haben weiterhin große Schwierigkeiten, an ihre Krankenunterlagen zu kommen; im Krankenhaus werden oftmals die Namen der Mitpatienten, die als Zeugen gefürchtet werden, nicht herausgegeben. Die Krankenkassen sind auch manchmal nicht gewillt, ihren Patienten behilflich zu sein. Die Verfahren vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern vermitteln vielen Patienten den Eindruck mangelnder Objektivität. Von privaten Gutachtern werden häufig überzogene Kosten für ein medizinisches Gutachten verlangt, so dass viele Patienten auf das im allgemeinen für sie kostenlose Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder das im Verfahren vor der Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle der Ärztekammer zurückgreifen bzw. zurückgreifen müssen. Allerdings liegt es derzeit im Ermessen der Krankenkassen, ob sie Patienten an ihren medizinischen Dienst überhaupt weitervermitteln.
Verbesserungen hinsichtlich dieser Probleme des Patienten und die genannte teilweise Umkehr der Beweislast sind dabei zentrale Eckpunkte eines dringend notwendigen Patientenschutzgesetzes.

Praxisbeispiele ausgesuchter Länder

Schweiz
Die Schweiz hat ein ähnliches Haftungssystem für den Bereich der Arzthaftpflicht mit allen Beweisschwierigkeiten wie die Bundesrepublik Deutschland, wobei bezüglich der Beweislast im Hinblick auf die Kausalität und auf das Verschulden die deutsche Rechtsprechung die schweizerische maßgeblich beeinflusst hat (Kuhn, Moritz, Die Arzthaftung in der Schweiz, MedR 1999, S. 253). In den letzten Jahren hat sich die Gerichtspraxis in der Schweiz im Sinne einer Besserstellung des Patienten im Haftpflichtprozess stetig fortentwickelt (Kuhn, Moritz, a.a.O., S. 254).

Frankreich
In Frankreich gibt es die Möglichkeit, den Schädiger anteilig, also prozentual, in Anspruch zu nehmen (Prozenthaftung); beispielsweise kann schon bei Vereitelung einer Heilungschance Schadensersatz, der sich nach der Größe der Chance bemisst, zugesprochen werden. In Deutschland wird die Chance auf Heilung oder Rettung nicht als ein eigenständiges Rechtsgut bewertet, so dass es aus diesem Grund so nicht zu einer Haftung käme.

USA
In den USA trägt auch grundsätzlich der Patient die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen; die Anforderungen dürften jedoch um einiges patientenfreundlicher sein als in Deutschland. Da Arzthaftungsprozesse meist vor Geschworenen abgehalten werden, hat der Kläger die Geschworenen und den vorsitzenden Richter zu überzeugen, wobei aber zum Teil Wahrscheinlichkeiten von 50 % genügen (vgl. Herzog, Peter E., Einige neuere Entwicklungen in der Arzthaftpflicht in den Vereinigten Staaten, Festschrift für Erwin Deutsch, 1999, S. 615). Hinsichtlich des Verschuldens werden strengere Anforderungen gestellt, denen im allgemeinen nur durch Sachverständige genügt werden kann, es sei denn, schon der gesunde Menschenverstand lässt die Schlussfolgerung zu, dass ein Verschulden vorliegt, oder es wird das res-ipsa-loquitur-Prinzip („Die Sache spricht für sich") angewandt, was in manchen Bundesstaaten eine widerlegbare Rechtsvermutung, in anderen eine Beweislastumkehr zur Folge hat, so dass ein Sachverständiger unter Umständen nicht mehr nötig ist (vgl. Herzog, Peter E., a.a.O., S. 615/616). Nach Art des amerikanischen Zivilprozesses werden die Sachverständigen beider Parteien zunächst vom Anwalt der eigenen Partei befragt und dann vom Anwalt der Gegenseite in das Kreuzverhör genommen.

Andere Alternativen:
Es gab und gibt Vorschläge, eine Gefährdungshaftung einzuführen, das Patientenversicherungsmodell der nordischen Länder zu übernehmen oder die Haftung für Ärzte von einer staatlichen Unfallversicherung übernehmen zu lassen.

Gefährdungshaftung
Eine Möglichkeit, den Patientenschutz zu verbessern, wäre die Einführung einer Gefährdungshaftung, das heißt einer vom Verschulden unabhängigen Haftung, im Falle eines Behandlungsfehlers. Auch diese Alternative wird seit Jahrzehnten in Erwägung gezogen (vgl. Dütz, a.a.O., S. 828 ff.). Eine mögliche Gefährdungshaftung im Bereich der Arzthaftung wird häufig im Zusammenhang mit der Einführung einer Patientenversicherung nach dem Vorbild der nordischen Länder diskutiert (vgl. Fuchs, M., Grundlagen und Probleme einer privatrechtlich ausgestalteten Arzthaftung, Arztrecht 1996, S. 325; vgl. Laufs, Adolf, Arzt und Recht – Fortschritte und Aufgaben, NJW 1998, S. 1755). Bayerische Landtagsabgeordnete unterschiedlicher Parteien hatten Mitte der 90-er Jahre darüber nachgedacht, eine verschuldensunabhängige Arzthaftung einzuführen, unter Umständen durch die Einführung einer Patientenversicherung (vgl. Landtags-Drucksachen 13/3440 und 13/3805). Anlass dieser Aktivitäten war möglicherweise der Fall eines bei einer ärztlichen Behandlung sehr schwer geschädigten Menschen, dessen Prozess sich schon 18 Jahre hingezogen hatte (vgl. Laufs, Adolf, Reform der Arzthaftung?, NJW 1996, S. 2414; Fuchs, M., a.a.O., S. 325).
Man findet in der einschlägigen Literatur keine Diskussionen darüber, welche Anforderungen im Falle einer verschuldensunabhängigen Haftung an den Beweis der Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden zu stellen sind. Vielmehr werden grundsätzliche Bedenken gegen die Einführung einer Gefährdungshaftung vorgebracht:
Nicht überzeugen kann das Argument, die Gefährdungshaftung knüpfe an die Risiken technischer Einrichtungen an (Dütz, a.a.O., S. 832), denn auch die Tierhalterhaftung ist als Gefährdungshaftung ausgestaltet, ebenso inzwischen die Arzneimittelhaftung. Auch der Einwand, dass der Patient sich freiwillig in ärztliche Behandlung begibt und die Gefahr damit nicht vom Gefährdenden an das Opfer herangetragen wird (Deutsch, Medizinrecht, 1999, Rn. 178), dürfte auch bei der verschuldensunabhängigen Produkthaftung und im Arzneimittelbereich nicht einschlägig sein. An formalen Argumenten sollte ein wirksamer Schutz des Patienten nicht scheitern!
Wirklich problematisch ist dagegen die Abgrenzung der Risiken, für die noch gehaftet werden soll, von denen, die sich schicksalsbedingt im Krankheitsverlauf verwirklichen (vgl. Laufs, Adolf, a.a.O., S. 1755; vgl. Deutsch, Medizinrecht, 1999, Rn. 216), was im Rahmen der Kausalität geprüft werden müsste. Es würden weitaus mehr Patienten als heute Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen können, es sei denn, man grenzte die Risiken ganz restriktiv ein, was jedoch - auch in der politischen Durchsetzung - problematisch sein dürfte. Die Schwierigkeit der praktischen Abgrenzung bliebe jedoch in jedem Fall bestehen.
Weiterhin stellt sich die Frage, ob allen Patienten, die Schadensersatz erhalten, auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld zugebilligt werden sollte. Der formale Einwand, dass aus einer Gefährdungshaftung wegen der fehlenden Genugtuungsfunktion kein Schmerzensgeld resultieren sollte, ist auszuräumen, da dem Schmerzensgeld weiterhin eine Ausgleichsfunktion zukommt und etwa bei der Tierhalterhaftung, einer in den Vorschriften zur unerlaubten Handlung geregelten verschuldensunabhängigen Haftung, auch ein Schmerzensgeld zugesprochen werden kann.
Ein einschlägiges Argument ist jedoch die Finanzierbarkeit dieses Systems (vgl. Laufs, Adolf, a.a.O., S. 1755), was wohl zumindest indirekt durch die Allgemeinheit erfolgen müsste. Wenn aus der verschuldensunabhängigen Arzthaftung sogar Ansprüche auf Schmerzensgeld resultieren sollen, dann dürfte kein Versicherer bereit sein, die Risiken zu versichern. Selbst ohne die Gewährung von Schmerzensgeld bei der Gefährdungshaftung ist es wohl nicht machbar, die Risiken allein durch die finanzielle Belastung der Ärzteschaft abzusichern; eine Belastung der Allgemeinheit – etwa durch eine spürbare Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge – wäre höchstwahrscheinlich unumgänglich. Ob die Mentalität der Deutschen im Gegensatz zur Mentalität etwa der Schweden geeignet ist, eine solch individuell betreffende solidarische Einstandspflicht für die Geschädigten zu bejahen, mag bezweifelt werden (vgl. Hart, Dieter, Zur Gestaltung einer Fondshaftung für Arzneimittelschäden als Alternative oder Ergänzung zur arzneimittelgesetzlichen Individualhaftung, 1996, S. 68). Andererseits wäre ein entsprechender politischer Akt wegweisend beim Ausbau des Patientenschutzes in Deutschland.
Zuletzt wird gegen die Einführung einer verschuldensunabhängigen Haftung vorgebracht, dass sie sich negativ auf die Prävention auswirken würde (Fuchs, M., a.a.O., S. 326/327; Laufs, Adolf, a.a.O., S. 1755), dass also – da sowieso unabhängig von der einzuhaltenden Sorgfalt gehaftet wird – weniger Maßnahmen zur Schadensvermeidung getroffen würden. Dagegensteuern könnte eine Regelung über einen möglichen Rückgriff gegen den Schädiger bei festgestelltem Verschulden oder eine Hochstufung bei den Haftpflichtversicherungsprämien.
Zentralere Argumente gegen eine Gefährdungshaftung dürften die Schwierigkeit der Abgrenzung der Risiken sein, für die es einen finanziellen Ausgleich gebe, und die Finanzierbarkeit des Systems.

Private Patientenversicherung
Hinsichtlich der Ausgestaltung eines Systems einer verschuldensunabhängigen Haftung wird vielfach eine private Patientenversicherung nach dem Vorbild der nordischen Länder vorgeschlagen (vgl. Landtags-Drucksache 13/3805; vgl. Laufs, Adolf, a.a.O., S. 1755). Vorteilhaft wäre sicherlich das Verfahren, mit dem die Geschädigten über die Versicherung möglichst schnell zu einem Ausgleich kommen sollen, ohne sich zwingend mit dem Schädiger auseinandersetzen zu müssen. Aber selbst wenn das Verschulden nicht mehr nachgewiesen werden müsste, könnte es an anderer Stelle – insbesondere bei der Frage, ob sich ein Risiko nicht schicksalsbedingt im Krankheitsverlauf verwirklicht hat - zu Beweisproblemen und Konflikten kommen, gerade wenn der Schädiger einen Rückgriff gegen sich befürchten müsste. Anders natürlich, wenn bloße Wahrscheinlichkeiten zunächst für die Inanspruchnahme der Patientenversicherung reichten.

Staatliche Unfallversicherung
Die Einführung einer staatlichen Unfallversicherung statt einer privaten Patientenversicherung ist wohl vom Grundprinzip her nicht zu rechtfertigen; das wäre nur dann der Fall, wenn eine besondere Versorgungsaufgabe für den Staat bestünde, wenn etwa Probleme bei der Behandlung von Patienten Massenerscheinungen wären (vgl. Deutsch, Medizinrecht, 1999, Rn. 215). Andererseits kann argumentiert werden, dass die staatlich vorgegebenen Rahmenbedingungen des Gesundheitswesens (Selbstverwaltung, solidarische Wettbewerbsordnung) gerade einen staatlich garantierten umfassenden Patientenschutz erfordern!

Praxisbeispiele ausgesuchter Länder

USA
Auch in den USA wird die Frage eines verschuldensunabhängigen Haftungssystems von akademischer Seite diskutiert (Herzog, Peter E., a.a.O., S. 618), und zwar unter der Prämisse, Ansprüche auf Schmerzensgeld weithin auszuschalten. In den Bundesstaaten Florida und Virginia hat man einen Haftungsfonds für bestimmte bei der Geburt entstandene neurologische Schäden eingeführt, dessen Inanspruchnahme einen Prozess gegen den Arzt ersetzt. Anlass für diese Regelung war die Tatsache, dass die Gynäkologen wegen der immens hohen Versicherungsprämien aus den genannten Staaten wegzogen.

Nordische Staaten
Beispielhaft haben die nordischen Staaten – zuerst Schweden, später Finnland und Dänemark – im Hinblick auf die Arzthaftung ein privates Versicherungssystem eingeführt. Insofern schließen die Provinzen für jeden vom Arzt behandelten oder in ein Krankenhaus aufgenommenen Patienten eine private Versicherung gegen einen Behandlungsunfall ab. Ein solcher liegt bei einem eigentlichen Behandlungsschaden, bei einem Schaden durch diagnostische Eingriffe, bei einem Diagnoseschaden, einem Infektionsschaden und einem Unfallschaden vor (§ 2 der Erstattungsbestimmungen); er wird nur ersetzt, wenn er von einer gewissen Erheblichkeit ist. Auch hier ist es teilweise durchaus problematisch, einen Behandlungsunfall von dem schicksalhaften Verlauf einer Krankheit zu unterscheiden (vgl. Deutsch, Medizinrecht, 1999, Rn. 216). In jeder Hinsicht positiv herauszustellen ist, dass es im Verfahren für den Patienten keine Beweislast gibt, sondern das Versicherungskonsortium eine allgemeine Ermittlungspflicht trifft. In der Praxis soll nach Auskunft von Vertretern des Versicherungskonsortiums ein kleines Übergewicht der Wahrscheinlichkeit genügen, um eine Erstattung zuzusprechen (Radau, Hans J., Ersetzung der Arzthaftung durch Versicherungsschutz, 1994, S. 186). Unbenommen bleibt es dem Patienten bis zur Akzeptanz des Erstattungsangebots, Schadensersatz nach allgemeinem Haftungsrecht vor den ordentlichen Gerichten zu erstreiten, was ihm aufgrund der strengen Beweisregeln schwerer fällt.

Ehemalige DDR
In der ehemaligen DDR gab es die Regelung nach dem ZGB-DDR, dass Schadensersatzansprüche bei einer ärztlichen Sorgfaltsverletzung gewährt wurden, wobei der Patient grundsätzlich die Beweislast trug, die Gesundheitseinrichtung jedoch nachzuweisen hatte, dass sie den Schadenseintritt nicht abwenden konnte. Daneben gab es seit 1987 die Anordnung über eine erweiterte materielle Unterstützung für Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen. Hier wurde ein Ausgleich gewährt, wenn trotz ordnungsgemäßen Handelns eine Gesundheitsbeschädigung auftrat, die im krassen Missverhältnis zu dem Risiko stand, von dem vorher ausgegangen werden konnte. Durch das Unterstützungsabschlussgesetz von 1994 hatten die Bürger der ehemaligen DDR ein Jahr Zeit, um Anträge auf Gewährung von Leistungen nach der genannten Anordnung zu stellen. Im vereinigten Deutschland wurde diese verschuldensunabhängige Haftung für Gesundheitsschäden nicht fortgeführt. (vgl. Kern, Bernd-Rüdiger/Schaefer, Thomas, Verschuldensunabhängige Haftung bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen in den neuen Bundesländern, MedR 1996, S. 452 f.). Die verschuldensunabhängige Haftung aufgrund der Anordnung kann als eine staatliche Unfallversicherung bezeichnet werden (vgl. Deutsch, Medizinrecht, 1999, Rn. 218).

Neuseeland
Das Haftungsmodell in Neuseeland basiert ebenso auf einer staatlichen Unfallversicherung. Dort wird zwischen einem medizinischen Irrtum und einem medizinischen Unglück unterschieden. Ein medizinischer Irrtum liegt vor bei Nichteinsetzen der Sorgfalt und Fähigkeiten, die vernünftigerweise zu erwarten waren; die Voraussetzungen für die Haftung sind jedoch nicht ganz mit der Fahrlässigkeitshaftung in Deutschland zu vergleichen, die Hürde in Neuseeland liegt höher. Ein medizinisches Unglück ist gegeben, wenn die nachteilige Folge einer Behandlung schwer und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Folge weniger als 1/100 beträgt. Es gibt jedoch Ausnahmen eines medizinischen Irrtums und eines medizinischen Unglücks, die beispielsweise vorliegen, wenn der Patient abnorm reagiert, oder bei unterlassener Behandlung (vgl. Deutsch, Erwin, Die Wiederkehr der Fahrlässigkeit, VersR 1994, S. 381 ff.).

BVZV/AM Berlin, 28.03.01

Werner Schell (01.04.2001)